L 9 R 5052/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 700/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5052/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob für die Zeit vom 1.10.1986 bis 6.2.1987 und vom 1.6.1998 bis 30.11.2001 eine Nachversicherung durchzuführen ist.

Der 1962 geborene Kläger studierte Katholische Theologie und schloss am 23.7.1986 das Studium mit dem Titel Diplom-Theologe ab. Er trat am 13.10.1986 zur Ausbildung bzw. zur Vorbereitung auf das Priesteramt in das Erzbischöfliche Priesterseminar P. ein. Am 7.2.1987 wurde er zum Diakon und am 2.6.1990 zum Priester geweiht und war als solcher beim Erzbistum P. tätig. Seit 1.7.1993 war der Kläger Pfarradministrator und Pfarrverwalter.

Im Sommersemester 1995 nahm der Kläger mit Einwilligung des Erzbistums ein Studium der Pädagogik mit Schwerpunkt Erwachsenenbildung an der Universität - Gesamthochschule P. auf, das er mit dem Diplom abschloss. Ab 4.5.1998 nahm der Kläger - gegen den ausdrücklichen Willen des Erzbistums - eine Nebentätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität - Gesamthochschule P. auf. Vom 1.1. bis 15.10.2000 arbeitete er auch als pädagogische Hilfskraft, vom 1.7. bis 30.11.2000 als Dozent beim Bundesamt für Zivildienst in K. und seit 1.12.2000 war er als Volkshochschulleiter bei der Stadt S. tätig.

Nach Aufnahme der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter suspendierte das Erzbistum den Kläger unter Sperrung der Bezüge mit Dekret vom 20.5.1998. Er erhielt vom 1.6.1998 bis 30.11.2001 eine monatliche Sustenatio von zuletzt DM 350,67. Der Kläger erhob gegen die Suspendierung Klage bei der Apostolischen Signatur des Vatikans, die die Klage aus formalen Gründen abwies. Die zum Arbeitsgericht Paderborn erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Suspensionsdekrets und auf Zahlung der Bezüge wies das Arbeitsgericht mit Urteil vom 19.1.2005 (3 Ca 4247/03) ab. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. Das Erzbistum P. leistete an die Beklagte Nachversicherungsbeiträge für den Kläger für die Zeit vom 7.2.1987 bis 31.5.1998 in Höhe von DM 115.482,75. Das Begehren des Klägers, ihn auch für die Zeit vom 1.10.1986 bis 6.2.1987 und vom 1.6.1998 bis 30.11.2000 nachzuversichern, lehnte das Erzbistum P. mit Schreiben vom 13.2.2002 ab.

Der Kläger bat im Januar und Februar 2002 die Beklagte um Kontenklärung bzw. Zusendung eines Versicherungsverlaufs. Am 6.5.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten festzustellen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Nachversicherung für die Zeit vom 1.10.1986 bis 6.2.1987 sowie vom 1.6.1998 bis 30.11.2000 vorliegen.

Mit Bescheid vom 10.7.2002 lehnte die Beklagte die Nachversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, Priesteramtskandidaten im Bereich der Erzdiözesen und Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen würden nach Mitteilung des Kultusministers vom Tage der Diakonatsweihe an Versorgungsanwartschaften gewährleistet, sodass von diesem Tage an Versicherungsfreiheit bestehe. Erst ab diesem Tag (hier: 7.2.1987) seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachversicherung erfüllt. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge seien nicht nachversicherungsfähig. Die Unterstützungsleistung vom 1.6.1998 bis 30.11.2000 stelle kein Arbeitentgelt dar. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 9.5.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Nachversicherung der oben genannten Zeiten weiter verfolgte. Zur Begründung trug er vor, auch vor der Diakonatsweihe sei eine qualifizierte Arbeitsleistung erbracht worden. Von der Aufnahme im Priesterseminar an habe er an Unterrichtsveranstaltungen teilgenommen und sei in Schule und Gemeinde tätig gewesen. Die Diakonatsweihe führe lediglich zu einer Änderung des Weihestatus; an seiner Tätigkeit habe sich dadurch nichts geändert. Er habe als Lohn/Gehalt bezeichnete Bezüge, Kleidungsbeihilfe sowie freie Unterkunft und Verpflegung erhalten. Hinsichtlich der sogenannten Sustenatio jedenfalls sei eine Nachversicherung durchzuführen. Aus diesen Beträgen seien Steuern abgeführt worden, was bedeute, dass es sich hierbei um Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehandelt habe. Eine parallele Behandlung im Sozialversicherungsrecht sei vorzunehmen.

Das Erzbistum P. teilte unter dem 14.6.2005 mit, erst in den 90-er Jahren sei der Zeitraum bis zur Diakonenweihe auf rund neun Monate verlängert und das vom Kläger angesprochene Gemeindepraktikum eingebaut worden. Seit der Einführung des Gemeindepraktikums und der damit verbundenen praktischen Ausbildung würden Priesteramtskandidaten in den neun Monaten vor der Diakonweihe auch sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bei dem dem Kläger gezahlten monatlichen Betrag von rund 350,- DM handele es sich auf Grund der fehlenden praktischen Tätigkeit um eine reine Unterstützungsleistung. Eine Arbeitsleistung sei von den Priesteramtskandidaten nicht erbracht worden ist; vielmehr habe es sich um praxisbezogene Vorlesungen und Übungen gehandelt. Mit der Suspendierung seien jegliche Bezüge gesperrt worden; der Kläger habe in jener Zeit keine Tätigkeit mehr für das Erzbistum P. ausgeübt. Der Priester verliere zunächst nur sein Amt. Den Stand verliere er erst durch Reskript des Apostolischen Stuhles in Rom. Bis zu jenem Zeitpunkt erhalte der suspendierte Priester, sofern er seinen Lebensunterhalt noch nicht aus eigenen Kräften bestreiten könne, eine Unterstützungsleistung (Sustenatio). Auf diese sei das vom Kläger erzielte Arbeitentgelt angerechnet worden, sodass nur noch ein geringer Betrag (monatlich rund 350,- DM) zur Auszahlung gelangt sei.

Mit Urteil vom 24.8.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für eine Nachversicherung lägen in der Zeit vom 1.10.1986 bis 6.2.1987 und vom 1.6.1998 bis 30.11.2000 nicht vor. Nachversicherung könne nur bei zuvor bestehender Versicherungsfreiheit als Geistlicher oder Kirchenbeamter erfolgen, die erst ab der Diakonenweihe im Februar 1987 vorgelegen habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger versicherungsfrei gewesen und habe Ansprüche auf Versorgungsanwartschaften und damit auf Nachversicherung gehabt. Die Zeit der Suspendierung sei nicht nachzuversichern. Denn in dem Zeitraum habe - die Versicherungsfreiheit hinweggedacht - kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Die Sustenatio sei als kirchenrechtliche Unterstützungsleistung ohne Arbeitsentgeltcharakter zu werten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 9.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.10.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe ausgeführt, eine Nachversicherung komme für die Zeit vom 1.10.1986 bis 6.2.1987 nicht in Betracht, weil keine Versicherungsfreiheit vorgelegen habe. Sollte diese Auffassung zutreffen, so würde dies bedeuten, dass Versicherungspflicht bestanden habe und er schon deswegen versichert gewesen sei. Er sei daher entweder als Pflichtversicherter oder im Wege der Nachversicherung versichert. Nach Ansicht des SG scheide eine Nachversicherung für die Zeit vom 1.6.1998 bis 30.11.2000 aus, weil kein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Hier verkenne das SG die Reichweite des § 14 SGB IV. Der Geldbetrag sei, unabhängig von seiner Bezeichnung, nur deshalb gezahlt worden, weil er zuvor eine Arbeitsleistung für die Beklagte (gemeint: Erzbistum P.) erbracht habe. Auf die Ausführungen in der ersten Instanz werde Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Nachversicherung vom 1. Oktober 1986 bis 6. Februar 1987 und vom 1. Juni 1998 bis 30. November 2000 vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für eine Nachversicherung des Klägers für die Zeiten vom 1.10.1986 bis 6.2.1987 und vom 1.6.1998 bis 30.11.2000 nicht vorliegen.

Gemäß § 233 Abs. 2 SGB VI werden Personen, die nach dem 31.12.1991 - wie der Kläger - aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, nach den vom 1.1.1992 an geltenden Vorschriften auch für die Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31.12.1991 verloren haben, entsprechend.

Nachversichert werden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI Personen, die als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der vom 1.8.1986 bis 31.12.1991 geltenden Fassung (der sinngemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI entspricht) waren Geistliche und die sonstigen Bediensteten der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften versicherungsfrei, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet war. Ob und seit wann Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war, entschied für die beim Bund oder bei einer der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaft Beschäftigten der zuständige Bundesminister, für die bei sonstigen Körperschaften Beschäftigten die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfand oder in dessen Gebiet die Körperschaft ihren Sitz hatte.

Nach dem Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.1972 (GMBl NW S. 517), ergänzt durch den Runderlass vom 20.7.1979 (GMBl NW S. 469), ist außer den Geistlichen, zu denen der Kläger in der Zeit vom 1.10.1986 bis 6.2.1987 nicht gehörte, allen sonstigen kirchlichen Bediensteten, denen vertraglich eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen zugesichert ist, die in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AVG und §§ 1229 Abs. 1 Nr. 3, 169 und 172 RVO für die Versicherungsfreiheit vorausgesetzte Anwartschaft und lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet (Nr. 3 des Runderlasses). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor, da nach der Mitteilung des Erzbistums P. vom 1.3.2002 erst ab der Weihe zum Diakon am 7.2.1987 ein Anspruch auf lebenslange Versorgung bestand. Eine Versorgungszusage für die Zeit schon ab 13.10.1986 hat der Kläger auch nicht vorgelegt. Demgemäß war der Kläger in der Zeit vom 13.10.1986 bis 6.2.1987 nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AVG ( = § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 SGB VI) versicherungsfrei, so dass aus diesem Grund eine Nachversicherung für diese Zeit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht in Betracht kommt. Zum selben Ergebnis kam schon das SG Dortmund im Urteil vom 17.11.1991 - S 4 An 159/90 in NZA 1992 S. 864. Entgegen der klägerischen Auffassung folgt aus dem Fehlen einer Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG (bzw. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) auch nicht, dass der Kläger dann in jener Zeit versicherungspflichtig gem. § 2 AVG gewesen sein müsste. Letztlich ist das für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch unerheblich, da streitbefangen lediglich die Bescheide der Beklagten sind, mit denen über die Nachversicherung entschieden wurde.

Der Kläger hat - wie das SG zutreffend entschieden hat - auch keinen Anspruch auf Nachversicherung der Zeit vom 1.6.1998 bis 30.11.2000.

In jener Zeit war der Kläger suspendiert und erhielt seine regulären Bezüge nicht mehr. Die deswegen zum Arbeitsgericht erhobene Klage, unter anderem auf Zahlung der Bezüge, hatte keinen Erfolg. Die Nachversicherung soll nur Nachteile der Versicherungsfreiheit der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI genannten Beschäftigten ausgleichen. Ihr unterliegen deshalb nur die Beschäftigungsverhältnisse, die ohne die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht versicherungspflichtig gewesen wären. Das Beschäftigungsverhältnis muss deshalb, die Versicherungsfreiheit hinweggedacht, alle die Versicherungspflicht nach § 1 begründenden Merkmale aufweisen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2007, § 6 SGB VI Rdnr. 11 m. w. N.).

Dementsprechend hat das BSG (BSGE 63, 10 = SozR 2200 § 1232 Nr. 25) entschieden, dass die Nachversicherung beim Verlust des Versorgungsanspruchs eine im einstweiligen Ruhestand verbrachte Zeit nicht erfasst, selbst wenn diese auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen ist. Denn das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschäftigte bei seiner Tätigkeit entweder an Weisungen des Beschäftigenden gebunden ist oder auf Grund einer ihrem Inhalt nach frei gestalteten Tätigkeit (Dienste höherer Art) funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Beschäftigenden teilhat und damit auch ohne Weisungsgebundenheit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Während der Zeit der Suspendierung fehlte es an einer ausreichenden Eingliederung in den Betrieb und außerdem fehlte es an der Entgeltlichkeit.

Der Kläger war in der Zeit vom 1.6.1998 bis 30.11.2000 nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Er hat auf Grund seiner Suspendierung unter Wegfall jeglicher Bezüge keine Arbeit gegen Arbeitsentgelt für das Erzbistum Paderborn ausgeübt. Die gewährte Sustenatio stellt keine Gegenleistung für geleistete Arbeit dar; es handelte sich hierbei vielmehr um eine Unterstützungsleistung. Diese wird einem suspendierten Priester nur bis zum Verlust des Standes durch Reskript des Apostolischen Stuhles in Rom gewährt, sofern der suspendierte Priester seinen Lebensunterhalt noch nicht aus eigenen Kräften bestreiten kann, wie das Erzbistum Paderborn unter dem 14.6.2005 ausgeführt hat. Eine Nachversicherung kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Kläger die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen aus der Sustenatio begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit schon keine Rechtsgrundlage hierfür ersichtlich ist. Im übrigen hat die Beklagte über eine Abführung von Beiträgen aus der Sustenatio (die im übrigen sowohl vom Kläger als auch vom Erzbistum getragen werden müssen, wenn man eine Versicherungspflicht bejahen könnte) entschieden. Der Umstand, dass die sog. Sustenatio der Einkommensteuerpflicht unterliegt, besagt nichts darüber, inwieweit daraus Beiträge zur Rentenversicherung oder anderen Versicherungszweigen (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) abzuführen sind.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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