L 16 R 307/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 445/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 307/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/4 R 219/07 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in K. , Bosnien-Herzegowina. Er hat nach seinen Angaben in seiner Heimat eine Ausbildung als Wirtschaftstechniker abgeschlossen und dort überwiegend Bürotätigkeiten ausgeübt. In Deutschland war er vom 23.06.1972 bis 23.11.1974 mit Unterbrechungen bei zwei Arbeitgebern als Bauarbeiter (Eisenflechter) 26 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger bestätigte für die Zeit vom 02.12.1977 bis 20.03.1990 und vom 18.09.1991 bis 03.04.2002 für 25 Jahre, 7 Monate und 16 Tage anrechenbare Versicherungszeiten. Er gewährt dem Kläger ab 04.04.2002 eine Pension.

Am 02.12.2002 stellte der Kläger über den Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In M. wurde er von der Invalidenkommission am 10.03.2003 untersucht, die ihn wegen psychischer Probleme durch Alkoholkonsum sowie Bewegungseinschränkungen ab 03.04.2002 als auf Dauer berufs- und erwerbsunfähig erachtete. Dem von der Invalidenkommission in M. übersandten Gutachten lagen zahlreiche Arztbriefe und Befundberichte bei. Am 27.10.2004 wurde der Kläger von dem Arzt für Psychiatrie Dr.A. in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in R. persönlich untersucht und begutachtet. Dr.A. stellte bei ihm depressive Verstimmungszustände bei sozialer Problematik, wirbelsäulenbezogene Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen im HWS-Bereich und dupuytren sche Veränderungen an beiden Händen fest. Dadurch sei die Leistungsfähigkeit des Klägers reduziert, er sei nur noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten vollschichtig auszuüben. Mit Bescheid vom 18.11.2004 lehnte dann die Beklagte den Antrag des Klägers vom 02.12.2002 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf das Ergebnis der Begutachtung durch die Invalidenkommission in M. vom 10.03.2003 eine unzutreffende Einschätzung seines Gesundheitszustandes und seines Leistungsvermögens durch die Beklagte geltend. Darüber hinaus sei eine Umstellungsfähigkeit auch für angelernte Tätigkeiten nicht mehr vorhanden. Der Prüfarzt der Beklagten, Dr.D. , stellte fest, dass bei der Begutachtung des Klägers durch Dr.A. alle leistungsmindernden Krankheiten berücksichtigt seien und eine weitere medizinische Sachaufklärung nicht erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 wies daraufhin die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Neue ärztliche Unterlagen, die eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers rechtfertigen könnten, seien im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegt worden. Es sei deshalb die bisherige Leistungsbeurteilung in dem Gutachten von Dr.A. zugrunde zu legen. Nach der Qualität der verrichteten Arbeiten sei der Kläger als ungelernter Arbeiter anzusehen und er auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Bosnien-Herzegwonia habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Im anschließenden Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Er legte neuere ärztliche Berichte für die Zeit ab 23.06.2004 aus M. vor, aus denen hervorgehe, dass ein Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung bereits vor dem 30.04.2004 eingetreten sei. Zwischenzeitlich seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er habe in Deutschland ungelernte Arbeiten verrichtet. Das Gericht erhob über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr.Dr.W. sowie der Allgemeinärztin Dr.T. , die den Kläger persönlich am 20.03.2006 untersuchte. Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden und gefährlichen Maschinen, ohne besondere nervliche Belastung, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Zeitdruck sowie ohne Anforderungen an die Fingerfertigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr tätig sein.

Mit Urteil vom 22.03.2006 wies das Sozialgericht Landshut die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Dies gelte sowohl aktuell als auch für die Vergangenheit. Die vom Gericht gehörten ärztlichen Sachverständigen hätten in ihren Gutachten das Leistungsvermögen des Klägers anhand der vorliegenden Unterlagen und der selbst erhobenen Befunde für das Gericht überzeugend dargelegt. Danach lägen beim Kläger keine derart gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen vor, dass die Annahme einer zeitlichen Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt wäre. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei zwar durch die festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt, den gesundheitlichen Einschränkungen werde aber mit qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Eine Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens lasse sich dagegen durch die gesundheitlichen Einschränkungen nicht begründen. Eine Erwerbsminderung des Klägers werde allein in dem Gutachten der Invalidenkommission in M. festgestellt. Dies vermöge das Gericht aber nicht vom Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die in Deutschland eingeholten Gutachten aktuelleren Datums seien, müsse im Interesse einer Gleichbehandlung der deutschen und ausländischen Versicherten dem Ergebnis der Untersuchung in Deutschland ein höherer Stellenwert beigemessen werden. Auch die Tatsache, dass der Kläger in Bosnien und Herzegowina einen Pensionsanspruch habe, sei für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht ohne Bedeutung. Die Entscheidung des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers sei für die Beklagte nicht bindend. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Kläger bereits seit Anfang Juni 2004 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfülle. Dem Kläger stehe auch nicht deshalb ein Anspruch auf Rente zu, weil er die Tätigkeiten als Bauarbeiter nicht mehr ausüben könne. Er sei nach seinen eigenen Angaben dem Leitbild des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen und könne sich daher nicht auf einen Berufsschutz berufen. Die Anlernzeit in Deutschland habe lediglich drei Monate betragen, wobei der Kläger auch nicht bereits über eine einschlägige Ausbildung verfügt habe. Er habe im Gegenteil in seiner Heimat völlig andere Tätigkeiten verrichtet. Im Übrigen würde auch die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit in Deutschland von gerade einmal etwas mehr als zweiJahren nicht ausreichen, um ohne förmliche Berufsausbildung die Qualifikationsebene eines Arbeiters mit mindestens mehr als einjähriger Ausbildung zu erreichen. Denn der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation allein durch praktische Tätigkeit nehme erheblich mehr Zeit in Anspruch als bei der Vermittlung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer förmlichen Ausbildung. Der Kläger könne somit sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. In diesem Bereich verfüge er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Aufgrund des in den Gutachten festgestellten Leistungsvermögens erübrige sich auch die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sowie einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2006 wurde den damaligem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Landshut am 03.04.2006 nach dem vorliegenden Empfangsbekenntnis zugestellt.

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2006 Berufung eingelegt, die am 05.05.2006 beim Bayer. Landessozialgericht einging. Er macht eine unzutreffende Einschätzung seines Gesundheitszustandes und seines Leistungsvermögens geltend und hat erneut einen Befundbericht und eine ärztliche Stellungnahme der fachärztlichen neuropsychiatrischen Arztpraxis "A." aus M. vom 19.04.2006 vorgelegt.

Auf seinen Antrag vom 01.06.2006 hin ist dem Kläger mit Beschluss vom 14.06.2006 wegen Versäumnis der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.03.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann den anhängigen Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Berufung eine mündliche Verhandlung des Sozialgerichts Landshut, an der der Kläger teilnahm und so ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern, vorausging und der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs.4 Satz 1 SGG). Es handelt sich weder um einen rechtlich schwierigen Fall noch kommt ungeklärten Tatfragen eine erhebliche Bedeutung zu. Neue gewichtige Gesichtspunkte wurden weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. Der Senat hat die Beteiligten in einer Anhörungsmitteilung auch darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG erfolgen wird. Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht.

Die vom Kläger formgerecht eingelegte Berufung ist aufgrund des Wiedereinsetzungsbeschlusses vom 14.06.2006 zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Mit seinem Urteil vom 22.03.2006 hat das Sozialgericht Landshut zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 abgewiesen. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, da er nicht nachweislich erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI neuer Fassung (n.F.) ist.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI).

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (bzw. voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen oder Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da die Leistungsvoraussetzungen für die volle Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft sind als an die der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne Weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.

Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Er erfüllt zwar unter Berücksichtigung der vom bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger gemeldeten Versicherungszeiten die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI und hat bei Antragsellung - ebenfalls unter Berücksichtigung der bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten - die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt.

Nach den übereinstimmenden Gutachten von Dr.T. und Dr.Dr.W. , die auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Klägers sowie auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen basieren, liegen jedoch keine so schwerwiegenden Gesundheitsstörungen vor, dass der Kläger nicht zumindest leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann. Diese Beurteilung gilt jedenfalls für den Zeitpunkt der Untersuchung durch die ärztlichen Sachverständigen am 20.03.2006. Damit steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger jedenfalls bis März 2006 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI war.Nach seinen Angaben war der Kläger in Deutschland als Eisenflechter auf dem Bau beschäftigt. Diese Tätigkeiten kann er zwar nicht mehr ausüben. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig, da er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen jedenfalls bis März 2006 eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit ausüben konnte. Der Kläger benötigte für die Ausübung der Tätigkeit eines Eisenflechters auf dem Bau nach seinen Angaben eine Anlernzeit von drei Monaten, wobei er auch nicht bereits über eine einschlägige Ausbildung in seiner Heimat verfügte. Dort hat er völlig andere Tätigkeiten verrichtet. Als angelernter Arbeiter im unteren Bereich ist der Kläger sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat auch im Hinblick auf den neu vorgelegten Befundbericht des Klägers vom April 2006 nicht gedrängt fühlen. Es ist auch nicht erforderlich, nachzuprüfen, ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, denn er erfüllte letztmals im Mai 2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung, da er nach den Angaben des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers im Verwaltungsverfahren den letzten Beitrag im April 2002 entrichtet hat. Zur freiwilligen Beitragsentrichtung nach § 197 SGB VI ist er nicht berechtigt. Da nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt sind, sind auch die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt. Nach dem bosnisch-herzegowinischen Versicherungsverlauf sind in der Zeit vom 20.03.1990 bis 18.09.1991 nämlich keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten nach bosnisch-herzegowinischem Recht vorhanden.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG ab und verweist auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils, denen er sich anschließt.

Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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