Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AH 102/59
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 29. April 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Giessen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben wird.
Tatbestand:
Der Kläger bezieht seit 1947 Altersruhegeld aus der Invalidenversicherung. Am 31. Juli 1958 stellte er bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte. In dem vorgedruckten Antragsformular gab er an, einen landwirtschaftlichen Betrieb von 3 ha und 67 ar bis 1958 bewirtschaftet und durch notariellen Vertrag mit Wirkung vom 25. April 1958 an seinen Sohn H. G. in B. abgegeben zu haben. Der Bürgermeister von B. bestätigte in einer Bescheinigung vom 30. Juli 1958 diese Angaben.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1959 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersgeld ab, weil der Kläger infolge Rentenbezugs gemäss § 8 Abs. 4 GAL niemals beitragspflichtig zur Landwirtschaftlichen Alterskasse gewesen sei. Demzufolge sei er ab Inkrafttreten des Gesetzes kein beitragspflichtiger Unternehmer im Sinne des § 25 GAL gewesen und könne infolgedessen auch kein Altersgeld verlangen.
Hiergegen erhob er Klage vor dem Sozialgericht in Giessen. Er trug nunmehr vor, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb zwar erst im Jahre 1958 durch notariellen Vertrag auf seine Kinder H. G. und M. K. geb. G. zu Eigentum habe überschreiben lassen. Die tatsächliche Übergabe sei aber schon früher erfolgt. Bereits nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Jahre 1947 und nach Zuerkennung eines Ruhegeldes aus der Invalidenversicherung habe er seinen gesamten Grundbesitz seinem Schwiegersohn W. K. IV zur Bewirtschaftung gegen Gewährung entsprechender Naturalien überlassen. Damit sei er Inkrafttreten des Gesetzes ehemaliger hauptberuflicher Landwirt gewesen und nach § 25 Abs. 1, 1. Alternative, GAL altersgeldberechtigt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes habe er keinen Pachtvertrag mehr auf 6 Jahre abgeschlossen, weil er ohnehin die Absicht gehabt habe, seinen Grundbesitz auf seine Kinder H. G. und M. K. zu Eigentum zu übertragen. Sein Sohn H. habe 1,21 ha, seine Tochter M. 2,46 ha erhalten. Die auf seinen Sohn H. überschriebenen Grundstücke bewirtschafte dieser schon seit Frühjahr 1957.
Sollte er nicht als ehemaliger hauptberuflicher Landwirt angesehen werden, mache er geltend, dass er dann als beitragspflichtiger Unternehmer im Sinne des § 25 GAL behandelt werden müsse, weil er hauptberuflicher Landwirt und damit nach § 8 Abs. 1 GAL beitragspflichtig gewesen sei. Seine grundsätzliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 GAL werde nicht davon berührt, dass das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen Befreiungen von der Beitragspflicht gewähre.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 29. April 1959 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führt es aus, dass der Kläger noch nach Inkrafttreten des GAL hauptberuflicher Landwirt gewesen sei. Hierfür liefere der Notarielle Übergabevertrag vollen Beweis, da danach die Übergabe erst am 25. April 1958 stattgefunden habe. Hinzu komme, dass der Kläger im Antragsformular vom 23. Juli 1958 als Bewirtschaftungszeit den Zeitraum von 1921–1958 angegeben habe. Eine wirksame Nutzungsüberlassung sei im Jahre 1947 nicht abgeschlossen worden, weil diese der Schriftform bedurft hätte. Zum Kreis der beitragspflichtigen Unternehmer im Sinne des § 25 GAL gehöre der Kläger ebenfalls nicht, weil er infolge Rentenbezuges gemäss § 8 Abs. 4 GAL von der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse befreit gewesen sei. Insoweit könne nicht zwischen grundsätzlicher Beitragspflicht und Beitragszahlungspflicht unterschieden werden. Wenn Renten beziehende ehemalige hauptberufliche Landwirte in dieser Hinsicht besser gestellt seien, so liege hierin kein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG).
Gegen das am 4. Juni 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juli 1959 Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihm Altersgeld ab 1. Oktober 1957 zu gewähren, hilfsweise, ihm zum mindesten Altersgeld ab 1. April 1958 zuzusprechen.
Er führt aus, dass er zum Kreise der ehemaligen hauptberuflichen Landwirte gehöre, weil er seinen Betrieb schon ab 1947 tatsächlich nicht mehr auf eigene Rechnung weitergeführt habe. Hierfür trete er Zeugenbeweis an. Die Nutzungsüberlassung seines Grundbesitzes an seinen Schwiegersohn habe einem allgemein üblichen Brauch im Kreis B. entsprochen. Hierhin sei sowohl nach dem Kommentar von Schewe-Zöllner wie auch nach dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen – AH 13/57 – eine Entäusserung im Sinne des § 2 GAL zu erblicken. Vor 1947 habe er seinen Betrieb auch länger als 15 Jahre selbständig auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Damit seien die Voraussetzungen zur Gewährung eines Altersgeldes nach § 25 Abs. 1, 1. Alternative, GAL erfüllt. Falls dieser Vorschrift nicht in Betracht komme, müsse die 2. Alternative des § 25 GAL in seinem Fall angewandt werden. Auszugehen sei hierbei von § 8 GAL, wonach jeder hauptberufliche Landwirt grundsätzlich beitragspflichtig sei. Die folgenden Absätze dieser Vorschrift enthielten lediglich Bestimmungen über die Befreiung von der Beitragspflicht. Demzufolge begründe eine auch noch kurze Beitragspflicht nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch auf Altersgeld, auch wenn nicht ununterbrochen Beitragspflicht bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 GAL bestanden habe.
Seinen Angaben über die Grösse des Betriebes berichtigte er insofern, als er seiner Tochter N. K. geb. G. nur 2,86 ha übergeben habe. Die Differenz von 0,80 ha erkläre sich daraus, dass dieser Grundbesitz im Eigentum seiner verstorbene Haushälterin A. V. gestanden habe, er sei mit deren Tod am 1. Mai 1957 kraft Testaments an seine Tochter M. gefalle die ihn auch schon seit 1947 bewirtschaftet habe. Das im notariellen Vertrag angegebene Übergabedatum beziehe sich lediglich auf die Rechtsbeziehung zwischen seinem Sohn H. und seiner Tochter M. Ursprünglich habe Letztere den Gesamten Grundbesitz erhalten sollen. Später habe er sich jedoch entschlossen auch seinem Sohn H., der Berufssoldat gewesen sei, die Hofseite und auch Grundstücke zu überlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden Auskünfte des Finanzamtes in N., der Bürgermeister von G., U., B., A. und B. eingeholt und ausserdem die Grundakten des Amtsgerichts Ortenberg, betreffend den Grundbesitz des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder beigezogen.
Auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt im übrigen wird Bezug genommen.
Da der Kläger trotz ordnungsgemässer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, hat die Beklagte Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 22 GAL in Verbindung mit § 143 SGG zulässig. Wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels hat der Senat gemäss § 159 SGG das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der angefochtenen Entscheidung ist zwar darin beizutreten, dass der Kläger seinen Anspruch auf Altersgeld nicht auf § 25 Abs. 1 GAL als beitragspflichtigen Unternehmer stützen kann. Das ist schon nach seiner eigenen Einlassung nicht möglich, weil er behauptet, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes kein hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer mehr gewesen zu sein. Selbst wenn er aber bis zu dem Zeitpunkt des notariellen Übergabevertrages hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen wäre, könnte das an der Rechtslage nichts ändern. Denn dann wäre er niemals beitragspflichtiger Unternehmer im Sinne des § 25 Abs. 1 GAL gewesen, weil er infolge Bezugs einer Invalidenrente gemäss § 8 Abs. 4 GAL von der Beitragspflicht ab Inkrafttreten des Gesetzes befreit war. Insoweit kann nach Auffassung des Senats nicht zwischen einer Beitragspflicht schlechthin und einer Beitragszahlungspflicht unterschieden werde, weil § 25 GAL einen Anspruch nur für die nach diesem Gesetz beitragspflichtigen Unternehmer begründet. Damit nimmt die Vorschrift des § 25 Abs. 1 GAL klar und eindeutig nicht nur auf § 8 Abs. 1 GAL Bezug, sondern auch auf die Befreiungsgründe auf § 8 Abs. 2–7 GAL in ihrer Gesamtheit. Die gegenteilige Auffassung der Berufung gab dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die sich mit der anderer Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und mit der in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung deckt, abzugehen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senate L – 3/AH 88/59 vom 15.9.59 und L – 3/AH 130/58 vom 21.4.59, sowie L – 3/AH 116/58 vom 27.1.59, Schewe-Zöllner § 25 Anm. 2, Schieckel § 25 Anm. 3).
Soweit das Sozialgericht beim Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GAL verneint hat, konnte ihm dagegen nicht beigetreten werden. Danach hätte der Kläger Anspruch auf Altersgeld dann, wenn er zu dem Kreis der ehemaligen hauptberuflicher Landwirte gehören würde. Hierunter fallen solche über 51 Jahre alte Landwirte, die keine hauptberuflicher Unternehmer mehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes waren. Altersgeld erhalten sie jedoch erst dann, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und c GAL erfüllen. Zwar ist dem Sozialgericht darin beizupflichten, dass erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob der Kläger bereits im Jahre 1947 seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz ganz oder teilweise seinem Schwiegersohn W. K. zur Bewirtschaftung gegen Gewährung von Naturalien überlassen hat. Hiergegen spricht, dass im Antrag auf Altersgeld als Zeitpunkt der Übernahme der 25. April 1958 angegeben und die Frage, wie lange der Antragsteller hauptberuflicher Landwirt gewesen sei, damit beantwortet wurde "von 1921–1958”. Diese Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass auch der Bürgermeister von B. die Angaben des Klägers im Antragsformular zunächst amtlich bestätigt hat und dass ferner im notariellen Übergabevertrag als Zeitpunkt der Übergabe der 25. April 1958 mit der Massgabe festgelegt wurde, dass zu diesem Zeitpunkt erst Besitz, Nutzungen und Lasten übergehen sollten. Das notariell festgelegte umfangreiche Auszugsrecht lässt ebenfalls Zweifel über eine restlose Aufgabe der Unternehmerstellung vor dem 25. April 1958 aufkommen. Denn erfahrungsgemäss begibt sich ein Landwirt erst dann seines Besitzes zu Eigentum oder auch nur zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung an den Nachfolger, wenn die Frage seiner Altersversorgung restlos geklärt ist. Schliesslich ist zweifelhaft und noch weiter zu aufzuklären, ob der Kläger nicht wesentliche Teile seines Besitzes, insbesondere die Hofreite, aber auch entsprechende Grundstücke bis 1958 zurückbehalten hat. Angesichts aller dieser Umstände bestehen erhebliche Bedenken gegen die mit der Klage vorgetragene und völlig von der ersten Einlassung im Antragsformular abweichende Sachdarstellung des Klägers. Auf der anderen Seite erscheint diese jedoch nicht so unglaubwürdig, dass sie übergangen werden könnte. Das kann insbesondere nicht mit dem Hinweis auf § 415 ZPO geschehen, weil im Rahmen dieser Bestimmung zwischen der formellen und materiellen Beweiskraft der öffentlichen Urkunde unterschieden werden muss. Die Vorschrift des § 415 ZPO hat lediglich die formelle Beweiskraft im Auge. Danach liefert die öffentliche Urkunde Beweis dafür, dass die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen, wie beurkundet, auch tatsächlich abgegeben worden sind. Mehr wird durch eine öffentliche Urkunde zunächst nicht zwingend bewiesen, insbesondere hat das Gesetz die Beweiskraft ausdrücklich nicht auf den Inhalt des beurkundeten Vorgangs erstreckt. Insoweit gelten, falls dieser streitig ist, die Grundsätze der Freien Beweiswürdigung (vgl. Stein-Jonas § 415 II Anm. 2, 3). Da die geänderte Sachdarstellung des Klägers zwar Zweifel aufkommen lässt, anderseits aber nicht unbedingt unglaubhaft erscheint, hätte das Sozialgericht insoweit den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Weil es das nicht getan hat, liegt in dieser mangelnden Sachaufklärung ein wesentlicher Verfahrensmangel, der gemäss § 159 SGG zur Zurückweisung der Sache berechtigt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass im Jahre 1947 eine wirksame Nutzungsüberlassung nicht vereinbart worden sei, weil der abgeschlossene Vertrag der Schriftform ermangelt habe. Insoweit vermag sich das Sozialgericht auch nicht auf die Entscheidung des Senats vom 27.1.59 Az.: L – 3/AH 116/58 zu stützen. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden wesentlich dadurch, dass damals im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine wirksame Entäusserung weder tatsächlich noch entsprechend den Vorschriften des GAL vorgenommen worden war, während hier der Sachverhalt in dieser Hinsicht noch aufklärungsbedürftig erscheint. Der Senat hat in der angezogenen Entscheidung auch aus Rechtsgründen eine wirksame Entäusserung verneint, jedoch nur, weil er feststellte, dass eine Nutzungsüberlassung nicht beabsichtigt war. Demgegenüber würde im vorliegenden Falle, die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, ein Nutzungsverhältnis schon über 10 Jahre vor der endgültigen Eigentumsübertragung vorgelegen haben.
In einem solchen Falle taucht die Frage auf, ob eine derartige Nutzungsüberlassung im Hinblick, auf die lange Zeitdauer einer Entäusserung im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden kann. Eine Nutzungsüberlassung konnte im Gegensatz zu der Auffassung des Sozialgerichts im Jahre 1947 auch formlos vereinbart werden. Zwar hätte dies gemäss § 581 in Verbindung mit § 566 BGB zur Folge gehabt, dass der Überlassungsvertrag nur auf unbestimmte Zeit gelaufen wäre. Seine Gültigkeit im übrigen wäre durch die mangelnde Schriftform jedoch nicht beeinträchtigt worden. Das gleiche würde auch dann gelten, wenn bei einem mündlichen, auf Unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag der Pächter oder Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Frist den Vertrag fortgesetzt hätte (vgl. § 568 BGB). Hätte der Kläger seinen Besitz bereits 1947 seinem Schwiegersohn tatsächlich überlassen, wäre er als ehemaliger hauptberuflicher Unternehmer im Sinne des § 25 GAL anzusehen. Denn der Rechtsbegriff des "ehemaligen Landwirts” ist erfüllt, wenn der Antragsteller Inkrafttreten des Gesetzes einmal ein landwirtschaftliches Unternehmer auf eigene Rechnung bewirtschaftet, seine Unternehmerstellung aber vor dem 1.10.1957 aufgegeben hat. Ein solcher Landwirt ist auch nicht beitragspflichtig, weil er kein hauptberuflicher Unternehmer mehr ist. Ein Anspruch auf Altersgeld wird allein durch den Verlust der Unternehmerstellung jedoch noch nicht begründet. Vielmehr ist ein solcher erst gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 Buchst. a und c GAL erfüllt sind (§ 25 Abs. 1 Ziff. a GAL). Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Ziff. a GAL nimmt ihrem Wortlaut nach nur auf § 2 Abs. 1 Buchstabe a und c GAL Bezug. Gegen eine Heranziehung der übrigen Absätze der Vorschrift zur Auslegung des Begriffes "Entäusserung” bestehen nach Ansicht des Senats, obwohl in § 25 ein ausdrücklicher Hinweis auf § 2 Abs. 2 GAL fehlt, jedoch keine Bedenken. Denn die letzte Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine wirksame Entäusserung vorliegt. Hierbei ist der Senat der Auffassung, dass zur Annahme einer Entäusserung eine Eigentumsübertragung nicht erforderlich ist, weil auch eine Verpachtung unter Beachtung der vom Gesetz geforderten Zeitdauer als Entäusserung gilt. Die gegenteilige Auffassung von Schewe-Zöllner § 2 Anm. 6 und Schieckel § 2 Anm. 6 zu dieser Frage hat zudem keine praktische Bedeutung, weil beide Kommentatoren Niessbrauchsbestellungen, Nutzungsüberlassungen usw. analog die Verpachtungen behandelt wissen wollen. Eine Verpachtung bzw. eine Nutzungsüberlassung erfüllt jedoch in den Fällen des § 25 GAL nur dann den Begriff der Entäusserung wenn sie hinsichtlich der Zeitdauer den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 GAL entspricht. Das muss aber auch für solche Pacht, bzw. Nutzungsverhältnisse gelten, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind. Zwar kann das Gesetz, da es sich keine rückwirkende Kraft beigelegt hat, nicht auf Tatbestände angewandt werden, die vor seinem Inkrafttreten liegen. Auf der anderen Seite kann aber eine Verpachtung nur als Entäusserung angesehen werden, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes die Pachtzeiten des § 2 Abs. 2 GAL eingehalten werden. Denn nur bei einem Abschluss auf 9, bzw. bei Verwandten auf 6 Jahre gilt eine Verpachtung und demzufolge auch eine Nutzungsüberlassung als Entäusserung. Das führt dazu, dass bei mündlichen abgeschlossenen Pachtverträgen, die schon länger als 9 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes liefen, im Gegensatz zur Auffassung des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen (Rundschr. AB 13/57 vom 6.12.57) ein Ergänzungsvertrag über weitere 9, bzw. 6 Jahre abgeschlossen werden muss. Das ist notwendig im Hinblick auf die Bestimmung des § 566 BGB, die zwingendes Recht enthält. Danach läuft ein nur mündlich abgeschlossener Pachtvertrag, gleichgültig, wie lange das Pachtverhältnis schon besteht, immer nur auf unbestimmte Zeit weiter. Mit dem Sinn des Gesetzes, das eine vorzeitige Hofübergabe fördern will, ist es unvereinbar, insoweit auf eine Einhaltung der Zeitbestimmungen wie sie § 2 Abs. 2 GAL vorschreibt, zu verzichten. In diesem Falle wäre der Verpächter nämlich in der Lage, schon zum Schluss des Pachtjahres 1957 oder später den Pachtvertrag zu kündigen und die Grundstücke entweder in eigene Bewirtschaftung zurückzunehmen oder sie an Dritte weiterzuverpachten. Gerade das will aber das Gesetz verhindern, indem es nur Verpachtungen von langer Laufzeit als Entäusserung genügend lässt. Demzufolge muss bei Pachtverhältnissen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf unbestimmte Zeit liefen, beachtet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Zeitdauer den Bestimmungen des GAL angepasst werden. Nur so kann dem Grundgedanken des Gesetzes der Förderung einer vorzeitigen und möglichst endgültigen Hofübergabe Rechnung getragen werden. Infolgedessen kann bei den auf unbestimmte Zeit laufenden Pachtverträgen nicht auf einen Ergänzungsvertrag verzichtet werden, durch den dem Pachtverhältnis der unbestimmte Zeitcharakter genommen wird.
Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner eindeutig der Wortlaut des § 2 Abs. 2 GAL, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Danach gelten nur solche Verpachtungen als Entäusserung, wenn der Betrieb auf 9, bezw. 6 Jahre verpachtet wird. Damit stellt es das Gesetz eindeutig auf die Zeitdauer nach seinem Inkrafttreten ab, andernfalls hätte in § 2 Abs. 2 GAL nach dem Wort "wird” hinzugefügt werden müssen "oder verpachtet gewesen ist”. Eine andere Auslegung ist nach Ansicht des Senats rechtlich nicht vertretbar, nachdem sich das Gesetz in § 30 keine rückwirkende Kraft beigelegt hat. Infolgedessen kann es auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände keine Anwendung finden, was dazu zwingt, dass Verpachtungen oder Nutzungsüberlassungen vor Inkrafttreten des Gesetzes nur dann als Entäusserung gelten können, wenn sie durch schriftlichen Ergänzungsvertrag hinsichtlich ihrer Laufzeit den Erfordernisse des § 2 Abs. 2 GAL angepasst werden.
Einem nachträglichen Ergänzungsvertrag bei einem am 1. Oktober 1957 auf unbestimmte Zeit laufenden Pachtverhältnis steht eine endgültige Eigentumsübertragung gleich (ebenso Schewe-Zöllner § 25 Anm. 3), wie sie hier der Kläger durch notariellen Vertrag vorgenommen hat. Wird bei einer Verpachtung durch nachträgliche Ergänzungsvertrag den Laufzeitbestimmungen des § 2 Abs. 2 GAL Rechnung getragen oder sogar das Eigentum endgültig übertragen, so muss eine solche Massnahme weiter auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Unternehmerstellung und der tatsächlichen Überlassung des unmittelbaren Besitzes an den Pächter, bzw. Nutzungsberechtigten zurückwirken. Hierzu zwingt einmal die Tatsache, dass eine unmittelbare Besitzübergabe ein tatsächlicher Vorgang ist, der nicht nachgeholt werden kann und zweitens die Bestimmung des § 25 Abs. 2 GAL, wonach der nach § 25 Altersgeldberechtigte 15 Jahre lang vor der Übergabe oder Entäusserung hauptberuflicher Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2–4 GAL gewesen sein muss. Wollte man hier den Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarung oder der Eigentumsübertragung als Entäusserung ansehen, kämen alle Verpächter, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ihre Betriebe bereits jahrelang, wenn auch nicht unter Einhaltung der Form- und Laufzeitbestimmungen der §§ 2 Abs. 2 GAL, 566 BGB verpachtet hatten, nicht in den Genuss von Altersgeld. Eine solche Auslegung des Gesetzes wäre nicht vertretbar, weil es vor seine Inkrafttreten keine Laufzeitbestimmungen gab und demzufolge solche auch nicht von den Verpächtern eingehalten werden konnte. Abgesehen davon würde eine solche Auslegung des Gesetzes auch dem Gedanken der Übernahme der sogenannten alten Last widersprechen.
Bei dieser Rechtslage wird das Sozialgericht in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen, ob der Kläger wirklich im Jahre 1947 sein Unternehmen aufgelöst und sich seines Besitzes entäussert hat. Weiter wird zu klären sein, ob er seinen gesamten Besitz, oder nur einen Teil desselben seinem Schwiegersohn zur Nutzung überlassen hat, und was mit dem Restbesitz geschehen ist. Dazu ist es notwendig, die Grösse des Besitztums im Jahre 1947 festzustellen, wobei auch zu untersuchen sein wird, ob auch die im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke (vgl. Grundakten des Amtsgerichts Ortenberg, B. Nr. und L. Nr. von 1947 von dem Kläger bewirtschaftet worden sind oder nicht. Erst danach kann die Frage beantwortet werden ob der Kläger überhaupt ehemaliger hauptberuflicher Landwirt im Sinne der §§ 25, 1 GAL gewesen ist. Ferner sind Feststellungen darüber zu treffen, wer die Lasten des Grundbesitzes, insbesondere die Grundsteuer ab 1947, getragen hat. Diese hat an sich der Grundstückseigentümer zu tragen. Eine Übernahme durch die Übernehmer könnte jedoch für eine endgültige Überlassung des Besitzes sprechen, während eine Weiterzahlung durch den Kläger auf eine Interimslösung deuten könnte, weil er sich noch nicht über die endgültige Verteilung seines Besitzes auf seine Kinder im klaren war. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob der Sohn H. bereits seit Frühjahr 1947 Grundbesitz zur Bewirtschaftung übernommen hat, wie es der Kläger in der Klageschrift behauptet, und von was er vorher gelebt hat. Alle diese Umstände sind erheblich für die Beantwortung der Frage, ob es tatsächlich schon im Jahre 1947 zu einer Besitzüberlassung gekommen ist, und der Kläger damit als ehemaliger hauptberuflicher Landwirt angesehen werden kann. Zur Klärung dieser frage ist eine Beweisaufnahme erforderlich, wobei es notwendig sein wird, den Schwiegersohn des Klägers W. K. IV, seine Tochter M. K. geb. G., seinen Sohn H. G., den Bürgermeister und den Ortslandwirt von B., sowie den als Zeugen angegebenen H. V., B., zu vernehmen. Im Hinblick auf die durchzuführende Beweisaufnahme sah sich der Senat nicht in der Lage, die Sache selbst zu entscheiden, weil den Beteiligten dann eine Instanz verloren gegangen wäre. Demzufolge war sie gemäss § 159 SGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben wird.
Tatbestand:
Der Kläger bezieht seit 1947 Altersruhegeld aus der Invalidenversicherung. Am 31. Juli 1958 stellte er bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte. In dem vorgedruckten Antragsformular gab er an, einen landwirtschaftlichen Betrieb von 3 ha und 67 ar bis 1958 bewirtschaftet und durch notariellen Vertrag mit Wirkung vom 25. April 1958 an seinen Sohn H. G. in B. abgegeben zu haben. Der Bürgermeister von B. bestätigte in einer Bescheinigung vom 30. Juli 1958 diese Angaben.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1959 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersgeld ab, weil der Kläger infolge Rentenbezugs gemäss § 8 Abs. 4 GAL niemals beitragspflichtig zur Landwirtschaftlichen Alterskasse gewesen sei. Demzufolge sei er ab Inkrafttreten des Gesetzes kein beitragspflichtiger Unternehmer im Sinne des § 25 GAL gewesen und könne infolgedessen auch kein Altersgeld verlangen.
Hiergegen erhob er Klage vor dem Sozialgericht in Giessen. Er trug nunmehr vor, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb zwar erst im Jahre 1958 durch notariellen Vertrag auf seine Kinder H. G. und M. K. geb. G. zu Eigentum habe überschreiben lassen. Die tatsächliche Übergabe sei aber schon früher erfolgt. Bereits nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Jahre 1947 und nach Zuerkennung eines Ruhegeldes aus der Invalidenversicherung habe er seinen gesamten Grundbesitz seinem Schwiegersohn W. K. IV zur Bewirtschaftung gegen Gewährung entsprechender Naturalien überlassen. Damit sei er Inkrafttreten des Gesetzes ehemaliger hauptberuflicher Landwirt gewesen und nach § 25 Abs. 1, 1. Alternative, GAL altersgeldberechtigt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes habe er keinen Pachtvertrag mehr auf 6 Jahre abgeschlossen, weil er ohnehin die Absicht gehabt habe, seinen Grundbesitz auf seine Kinder H. G. und M. K. zu Eigentum zu übertragen. Sein Sohn H. habe 1,21 ha, seine Tochter M. 2,46 ha erhalten. Die auf seinen Sohn H. überschriebenen Grundstücke bewirtschafte dieser schon seit Frühjahr 1957.
Sollte er nicht als ehemaliger hauptberuflicher Landwirt angesehen werden, mache er geltend, dass er dann als beitragspflichtiger Unternehmer im Sinne des § 25 GAL behandelt werden müsse, weil er hauptberuflicher Landwirt und damit nach § 8 Abs. 1 GAL beitragspflichtig gewesen sei. Seine grundsätzliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 GAL werde nicht davon berührt, dass das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen Befreiungen von der Beitragspflicht gewähre.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 29. April 1959 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führt es aus, dass der Kläger noch nach Inkrafttreten des GAL hauptberuflicher Landwirt gewesen sei. Hierfür liefere der Notarielle Übergabevertrag vollen Beweis, da danach die Übergabe erst am 25. April 1958 stattgefunden habe. Hinzu komme, dass der Kläger im Antragsformular vom 23. Juli 1958 als Bewirtschaftungszeit den Zeitraum von 1921–1958 angegeben habe. Eine wirksame Nutzungsüberlassung sei im Jahre 1947 nicht abgeschlossen worden, weil diese der Schriftform bedurft hätte. Zum Kreis der beitragspflichtigen Unternehmer im Sinne des § 25 GAL gehöre der Kläger ebenfalls nicht, weil er infolge Rentenbezuges gemäss § 8 Abs. 4 GAL von der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse befreit gewesen sei. Insoweit könne nicht zwischen grundsätzlicher Beitragspflicht und Beitragszahlungspflicht unterschieden werden. Wenn Renten beziehende ehemalige hauptberufliche Landwirte in dieser Hinsicht besser gestellt seien, so liege hierin kein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG).
Gegen das am 4. Juni 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juli 1959 Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihm Altersgeld ab 1. Oktober 1957 zu gewähren, hilfsweise, ihm zum mindesten Altersgeld ab 1. April 1958 zuzusprechen.
Er führt aus, dass er zum Kreise der ehemaligen hauptberuflichen Landwirte gehöre, weil er seinen Betrieb schon ab 1947 tatsächlich nicht mehr auf eigene Rechnung weitergeführt habe. Hierfür trete er Zeugenbeweis an. Die Nutzungsüberlassung seines Grundbesitzes an seinen Schwiegersohn habe einem allgemein üblichen Brauch im Kreis B. entsprochen. Hierhin sei sowohl nach dem Kommentar von Schewe-Zöllner wie auch nach dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen – AH 13/57 – eine Entäusserung im Sinne des § 2 GAL zu erblicken. Vor 1947 habe er seinen Betrieb auch länger als 15 Jahre selbständig auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Damit seien die Voraussetzungen zur Gewährung eines Altersgeldes nach § 25 Abs. 1, 1. Alternative, GAL erfüllt. Falls dieser Vorschrift nicht in Betracht komme, müsse die 2. Alternative des § 25 GAL in seinem Fall angewandt werden. Auszugehen sei hierbei von § 8 GAL, wonach jeder hauptberufliche Landwirt grundsätzlich beitragspflichtig sei. Die folgenden Absätze dieser Vorschrift enthielten lediglich Bestimmungen über die Befreiung von der Beitragspflicht. Demzufolge begründe eine auch noch kurze Beitragspflicht nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Anspruch auf Altersgeld, auch wenn nicht ununterbrochen Beitragspflicht bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 GAL bestanden habe.
Seinen Angaben über die Grösse des Betriebes berichtigte er insofern, als er seiner Tochter N. K. geb. G. nur 2,86 ha übergeben habe. Die Differenz von 0,80 ha erkläre sich daraus, dass dieser Grundbesitz im Eigentum seiner verstorbene Haushälterin A. V. gestanden habe, er sei mit deren Tod am 1. Mai 1957 kraft Testaments an seine Tochter M. gefalle die ihn auch schon seit 1947 bewirtschaftet habe. Das im notariellen Vertrag angegebene Übergabedatum beziehe sich lediglich auf die Rechtsbeziehung zwischen seinem Sohn H. und seiner Tochter M. Ursprünglich habe Letztere den Gesamten Grundbesitz erhalten sollen. Später habe er sich jedoch entschlossen auch seinem Sohn H., der Berufssoldat gewesen sei, die Hofseite und auch Grundstücke zu überlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden Auskünfte des Finanzamtes in N., der Bürgermeister von G., U., B., A. und B. eingeholt und ausserdem die Grundakten des Amtsgerichts Ortenberg, betreffend den Grundbesitz des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder beigezogen.
Auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt im übrigen wird Bezug genommen.
Da der Kläger trotz ordnungsgemässer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, hat die Beklagte Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist nach § 22 GAL in Verbindung mit § 143 SGG zulässig. Wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels hat der Senat gemäss § 159 SGG das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der angefochtenen Entscheidung ist zwar darin beizutreten, dass der Kläger seinen Anspruch auf Altersgeld nicht auf § 25 Abs. 1 GAL als beitragspflichtigen Unternehmer stützen kann. Das ist schon nach seiner eigenen Einlassung nicht möglich, weil er behauptet, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes kein hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer mehr gewesen zu sein. Selbst wenn er aber bis zu dem Zeitpunkt des notariellen Übergabevertrages hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen wäre, könnte das an der Rechtslage nichts ändern. Denn dann wäre er niemals beitragspflichtiger Unternehmer im Sinne des § 25 Abs. 1 GAL gewesen, weil er infolge Bezugs einer Invalidenrente gemäss § 8 Abs. 4 GAL von der Beitragspflicht ab Inkrafttreten des Gesetzes befreit war. Insoweit kann nach Auffassung des Senats nicht zwischen einer Beitragspflicht schlechthin und einer Beitragszahlungspflicht unterschieden werde, weil § 25 GAL einen Anspruch nur für die nach diesem Gesetz beitragspflichtigen Unternehmer begründet. Damit nimmt die Vorschrift des § 25 Abs. 1 GAL klar und eindeutig nicht nur auf § 8 Abs. 1 GAL Bezug, sondern auch auf die Befreiungsgründe auf § 8 Abs. 2–7 GAL in ihrer Gesamtheit. Die gegenteilige Auffassung der Berufung gab dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung, die sich mit der anderer Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und mit der in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung deckt, abzugehen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senate L – 3/AH 88/59 vom 15.9.59 und L – 3/AH 130/58 vom 21.4.59, sowie L – 3/AH 116/58 vom 27.1.59, Schewe-Zöllner § 25 Anm. 2, Schieckel § 25 Anm. 3).
Soweit das Sozialgericht beim Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GAL verneint hat, konnte ihm dagegen nicht beigetreten werden. Danach hätte der Kläger Anspruch auf Altersgeld dann, wenn er zu dem Kreis der ehemaligen hauptberuflicher Landwirte gehören würde. Hierunter fallen solche über 51 Jahre alte Landwirte, die keine hauptberuflicher Unternehmer mehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes waren. Altersgeld erhalten sie jedoch erst dann, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und c GAL erfüllen. Zwar ist dem Sozialgericht darin beizupflichten, dass erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob der Kläger bereits im Jahre 1947 seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz ganz oder teilweise seinem Schwiegersohn W. K. zur Bewirtschaftung gegen Gewährung von Naturalien überlassen hat. Hiergegen spricht, dass im Antrag auf Altersgeld als Zeitpunkt der Übernahme der 25. April 1958 angegeben und die Frage, wie lange der Antragsteller hauptberuflicher Landwirt gewesen sei, damit beantwortet wurde "von 1921–1958”. Diese Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass auch der Bürgermeister von B. die Angaben des Klägers im Antragsformular zunächst amtlich bestätigt hat und dass ferner im notariellen Übergabevertrag als Zeitpunkt der Übergabe der 25. April 1958 mit der Massgabe festgelegt wurde, dass zu diesem Zeitpunkt erst Besitz, Nutzungen und Lasten übergehen sollten. Das notariell festgelegte umfangreiche Auszugsrecht lässt ebenfalls Zweifel über eine restlose Aufgabe der Unternehmerstellung vor dem 25. April 1958 aufkommen. Denn erfahrungsgemäss begibt sich ein Landwirt erst dann seines Besitzes zu Eigentum oder auch nur zur unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung an den Nachfolger, wenn die Frage seiner Altersversorgung restlos geklärt ist. Schliesslich ist zweifelhaft und noch weiter zu aufzuklären, ob der Kläger nicht wesentliche Teile seines Besitzes, insbesondere die Hofreite, aber auch entsprechende Grundstücke bis 1958 zurückbehalten hat. Angesichts aller dieser Umstände bestehen erhebliche Bedenken gegen die mit der Klage vorgetragene und völlig von der ersten Einlassung im Antragsformular abweichende Sachdarstellung des Klägers. Auf der anderen Seite erscheint diese jedoch nicht so unglaubwürdig, dass sie übergangen werden könnte. Das kann insbesondere nicht mit dem Hinweis auf § 415 ZPO geschehen, weil im Rahmen dieser Bestimmung zwischen der formellen und materiellen Beweiskraft der öffentlichen Urkunde unterschieden werden muss. Die Vorschrift des § 415 ZPO hat lediglich die formelle Beweiskraft im Auge. Danach liefert die öffentliche Urkunde Beweis dafür, dass die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen, wie beurkundet, auch tatsächlich abgegeben worden sind. Mehr wird durch eine öffentliche Urkunde zunächst nicht zwingend bewiesen, insbesondere hat das Gesetz die Beweiskraft ausdrücklich nicht auf den Inhalt des beurkundeten Vorgangs erstreckt. Insoweit gelten, falls dieser streitig ist, die Grundsätze der Freien Beweiswürdigung (vgl. Stein-Jonas § 415 II Anm. 2, 3). Da die geänderte Sachdarstellung des Klägers zwar Zweifel aufkommen lässt, anderseits aber nicht unbedingt unglaubhaft erscheint, hätte das Sozialgericht insoweit den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Weil es das nicht getan hat, liegt in dieser mangelnden Sachaufklärung ein wesentlicher Verfahrensmangel, der gemäss § 159 SGG zur Zurückweisung der Sache berechtigt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass im Jahre 1947 eine wirksame Nutzungsüberlassung nicht vereinbart worden sei, weil der abgeschlossene Vertrag der Schriftform ermangelt habe. Insoweit vermag sich das Sozialgericht auch nicht auf die Entscheidung des Senats vom 27.1.59 Az.: L – 3/AH 116/58 zu stützen. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden wesentlich dadurch, dass damals im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine wirksame Entäusserung weder tatsächlich noch entsprechend den Vorschriften des GAL vorgenommen worden war, während hier der Sachverhalt in dieser Hinsicht noch aufklärungsbedürftig erscheint. Der Senat hat in der angezogenen Entscheidung auch aus Rechtsgründen eine wirksame Entäusserung verneint, jedoch nur, weil er feststellte, dass eine Nutzungsüberlassung nicht beabsichtigt war. Demgegenüber würde im vorliegenden Falle, die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt, ein Nutzungsverhältnis schon über 10 Jahre vor der endgültigen Eigentumsübertragung vorgelegen haben.
In einem solchen Falle taucht die Frage auf, ob eine derartige Nutzungsüberlassung im Hinblick, auf die lange Zeitdauer einer Entäusserung im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden kann. Eine Nutzungsüberlassung konnte im Gegensatz zu der Auffassung des Sozialgerichts im Jahre 1947 auch formlos vereinbart werden. Zwar hätte dies gemäss § 581 in Verbindung mit § 566 BGB zur Folge gehabt, dass der Überlassungsvertrag nur auf unbestimmte Zeit gelaufen wäre. Seine Gültigkeit im übrigen wäre durch die mangelnde Schriftform jedoch nicht beeinträchtigt worden. Das gleiche würde auch dann gelten, wenn bei einem mündlichen, auf Unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag der Pächter oder Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Frist den Vertrag fortgesetzt hätte (vgl. § 568 BGB). Hätte der Kläger seinen Besitz bereits 1947 seinem Schwiegersohn tatsächlich überlassen, wäre er als ehemaliger hauptberuflicher Unternehmer im Sinne des § 25 GAL anzusehen. Denn der Rechtsbegriff des "ehemaligen Landwirts” ist erfüllt, wenn der Antragsteller Inkrafttreten des Gesetzes einmal ein landwirtschaftliches Unternehmer auf eigene Rechnung bewirtschaftet, seine Unternehmerstellung aber vor dem 1.10.1957 aufgegeben hat. Ein solcher Landwirt ist auch nicht beitragspflichtig, weil er kein hauptberuflicher Unternehmer mehr ist. Ein Anspruch auf Altersgeld wird allein durch den Verlust der Unternehmerstellung jedoch noch nicht begründet. Vielmehr ist ein solcher erst gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 Buchst. a und c GAL erfüllt sind (§ 25 Abs. 1 Ziff. a GAL). Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Ziff. a GAL nimmt ihrem Wortlaut nach nur auf § 2 Abs. 1 Buchstabe a und c GAL Bezug. Gegen eine Heranziehung der übrigen Absätze der Vorschrift zur Auslegung des Begriffes "Entäusserung” bestehen nach Ansicht des Senats, obwohl in § 25 ein ausdrücklicher Hinweis auf § 2 Abs. 2 GAL fehlt, jedoch keine Bedenken. Denn die letzte Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine wirksame Entäusserung vorliegt. Hierbei ist der Senat der Auffassung, dass zur Annahme einer Entäusserung eine Eigentumsübertragung nicht erforderlich ist, weil auch eine Verpachtung unter Beachtung der vom Gesetz geforderten Zeitdauer als Entäusserung gilt. Die gegenteilige Auffassung von Schewe-Zöllner § 2 Anm. 6 und Schieckel § 2 Anm. 6 zu dieser Frage hat zudem keine praktische Bedeutung, weil beide Kommentatoren Niessbrauchsbestellungen, Nutzungsüberlassungen usw. analog die Verpachtungen behandelt wissen wollen. Eine Verpachtung bzw. eine Nutzungsüberlassung erfüllt jedoch in den Fällen des § 25 GAL nur dann den Begriff der Entäusserung wenn sie hinsichtlich der Zeitdauer den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 GAL entspricht. Das muss aber auch für solche Pacht, bzw. Nutzungsverhältnisse gelten, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind. Zwar kann das Gesetz, da es sich keine rückwirkende Kraft beigelegt hat, nicht auf Tatbestände angewandt werden, die vor seinem Inkrafttreten liegen. Auf der anderen Seite kann aber eine Verpachtung nur als Entäusserung angesehen werden, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes die Pachtzeiten des § 2 Abs. 2 GAL eingehalten werden. Denn nur bei einem Abschluss auf 9, bzw. bei Verwandten auf 6 Jahre gilt eine Verpachtung und demzufolge auch eine Nutzungsüberlassung als Entäusserung. Das führt dazu, dass bei mündlichen abgeschlossenen Pachtverträgen, die schon länger als 9 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes liefen, im Gegensatz zur Auffassung des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen (Rundschr. AB 13/57 vom 6.12.57) ein Ergänzungsvertrag über weitere 9, bzw. 6 Jahre abgeschlossen werden muss. Das ist notwendig im Hinblick auf die Bestimmung des § 566 BGB, die zwingendes Recht enthält. Danach läuft ein nur mündlich abgeschlossener Pachtvertrag, gleichgültig, wie lange das Pachtverhältnis schon besteht, immer nur auf unbestimmte Zeit weiter. Mit dem Sinn des Gesetzes, das eine vorzeitige Hofübergabe fördern will, ist es unvereinbar, insoweit auf eine Einhaltung der Zeitbestimmungen wie sie § 2 Abs. 2 GAL vorschreibt, zu verzichten. In diesem Falle wäre der Verpächter nämlich in der Lage, schon zum Schluss des Pachtjahres 1957 oder später den Pachtvertrag zu kündigen und die Grundstücke entweder in eigene Bewirtschaftung zurückzunehmen oder sie an Dritte weiterzuverpachten. Gerade das will aber das Gesetz verhindern, indem es nur Verpachtungen von langer Laufzeit als Entäusserung genügend lässt. Demzufolge muss bei Pachtverhältnissen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf unbestimmte Zeit liefen, beachtet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Zeitdauer den Bestimmungen des GAL angepasst werden. Nur so kann dem Grundgedanken des Gesetzes der Förderung einer vorzeitigen und möglichst endgültigen Hofübergabe Rechnung getragen werden. Infolgedessen kann bei den auf unbestimmte Zeit laufenden Pachtverträgen nicht auf einen Ergänzungsvertrag verzichtet werden, durch den dem Pachtverhältnis der unbestimmte Zeitcharakter genommen wird.
Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner eindeutig der Wortlaut des § 2 Abs. 2 GAL, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Danach gelten nur solche Verpachtungen als Entäusserung, wenn der Betrieb auf 9, bezw. 6 Jahre verpachtet wird. Damit stellt es das Gesetz eindeutig auf die Zeitdauer nach seinem Inkrafttreten ab, andernfalls hätte in § 2 Abs. 2 GAL nach dem Wort "wird” hinzugefügt werden müssen "oder verpachtet gewesen ist”. Eine andere Auslegung ist nach Ansicht des Senats rechtlich nicht vertretbar, nachdem sich das Gesetz in § 30 keine rückwirkende Kraft beigelegt hat. Infolgedessen kann es auf in der Vergangenheit liegende Tatbestände keine Anwendung finden, was dazu zwingt, dass Verpachtungen oder Nutzungsüberlassungen vor Inkrafttreten des Gesetzes nur dann als Entäusserung gelten können, wenn sie durch schriftlichen Ergänzungsvertrag hinsichtlich ihrer Laufzeit den Erfordernisse des § 2 Abs. 2 GAL angepasst werden.
Einem nachträglichen Ergänzungsvertrag bei einem am 1. Oktober 1957 auf unbestimmte Zeit laufenden Pachtverhältnis steht eine endgültige Eigentumsübertragung gleich (ebenso Schewe-Zöllner § 25 Anm. 3), wie sie hier der Kläger durch notariellen Vertrag vorgenommen hat. Wird bei einer Verpachtung durch nachträgliche Ergänzungsvertrag den Laufzeitbestimmungen des § 2 Abs. 2 GAL Rechnung getragen oder sogar das Eigentum endgültig übertragen, so muss eine solche Massnahme weiter auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Unternehmerstellung und der tatsächlichen Überlassung des unmittelbaren Besitzes an den Pächter, bzw. Nutzungsberechtigten zurückwirken. Hierzu zwingt einmal die Tatsache, dass eine unmittelbare Besitzübergabe ein tatsächlicher Vorgang ist, der nicht nachgeholt werden kann und zweitens die Bestimmung des § 25 Abs. 2 GAL, wonach der nach § 25 Altersgeldberechtigte 15 Jahre lang vor der Übergabe oder Entäusserung hauptberuflicher Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2–4 GAL gewesen sein muss. Wollte man hier den Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarung oder der Eigentumsübertragung als Entäusserung ansehen, kämen alle Verpächter, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ihre Betriebe bereits jahrelang, wenn auch nicht unter Einhaltung der Form- und Laufzeitbestimmungen der §§ 2 Abs. 2 GAL, 566 BGB verpachtet hatten, nicht in den Genuss von Altersgeld. Eine solche Auslegung des Gesetzes wäre nicht vertretbar, weil es vor seine Inkrafttreten keine Laufzeitbestimmungen gab und demzufolge solche auch nicht von den Verpächtern eingehalten werden konnte. Abgesehen davon würde eine solche Auslegung des Gesetzes auch dem Gedanken der Übernahme der sogenannten alten Last widersprechen.
Bei dieser Rechtslage wird das Sozialgericht in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen, ob der Kläger wirklich im Jahre 1947 sein Unternehmen aufgelöst und sich seines Besitzes entäussert hat. Weiter wird zu klären sein, ob er seinen gesamten Besitz, oder nur einen Teil desselben seinem Schwiegersohn zur Nutzung überlassen hat, und was mit dem Restbesitz geschehen ist. Dazu ist es notwendig, die Grösse des Besitztums im Jahre 1947 festzustellen, wobei auch zu untersuchen sein wird, ob auch die im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke (vgl. Grundakten des Amtsgerichts Ortenberg, B. Nr. und L. Nr. von 1947 von dem Kläger bewirtschaftet worden sind oder nicht. Erst danach kann die Frage beantwortet werden ob der Kläger überhaupt ehemaliger hauptberuflicher Landwirt im Sinne der §§ 25, 1 GAL gewesen ist. Ferner sind Feststellungen darüber zu treffen, wer die Lasten des Grundbesitzes, insbesondere die Grundsteuer ab 1947, getragen hat. Diese hat an sich der Grundstückseigentümer zu tragen. Eine Übernahme durch die Übernehmer könnte jedoch für eine endgültige Überlassung des Besitzes sprechen, während eine Weiterzahlung durch den Kläger auf eine Interimslösung deuten könnte, weil er sich noch nicht über die endgültige Verteilung seines Besitzes auf seine Kinder im klaren war. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob der Sohn H. bereits seit Frühjahr 1947 Grundbesitz zur Bewirtschaftung übernommen hat, wie es der Kläger in der Klageschrift behauptet, und von was er vorher gelebt hat. Alle diese Umstände sind erheblich für die Beantwortung der Frage, ob es tatsächlich schon im Jahre 1947 zu einer Besitzüberlassung gekommen ist, und der Kläger damit als ehemaliger hauptberuflicher Landwirt angesehen werden kann. Zur Klärung dieser frage ist eine Beweisaufnahme erforderlich, wobei es notwendig sein wird, den Schwiegersohn des Klägers W. K. IV, seine Tochter M. K. geb. G., seinen Sohn H. G., den Bürgermeister und den Ortslandwirt von B., sowie den als Zeugen angegebenen H. V., B., zu vernehmen. Im Hinblick auf die durchzuführende Beweisaufnahme sah sich der Senat nicht in der Lage, die Sache selbst zu entscheiden, weil den Beteiligten dann eine Instanz verloren gegangen wäre. Demzufolge war sie gemäss § 159 SGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben wird.
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