Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 Kg 63/67
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ausbildungszulage nach § 14 a BKGG steht auch während der notwendigen sog. Wartezeit zwischen dem Abschluss der Reifeprüfung und der Immatrikulation an einer Hochschule zu.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 4. Januar 1967, dem Kläger zugestellt am 19. Januar 1967, aufgehoben.
2. Unter Abänderung der Bescheide vom 5. Mai und 1. Juni 1966 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für den Monat März 1966 für seine Töchter G. und R. Ausbildungszulage zu gewähren.
3. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte entzog dem Kläger am 2. März 1966 die für seine Töchter G. und R. gewährte Ausbildungszulage nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) mit Ablauf des Monats Februar 1966, nachdem sie die Reifeprüfung im gleichen Monat abgelegt hatten. Der Kläger legte daraufhin Bescheinigungen der Philipps-Universität M. vor, denen zufolge die beiden Töchter am 14. bzw. 18. April 1966 immatrikuliert wurden, und begehrte die Weiterzahlung der Ausbildungszulage ab 1. März 1966. Mit Bescheid vom 5. Mai 1966 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Ausbildungszulage ab 1. April 1966 weiter, lehnte die jedoch für den Monat März 1966 ab, weil seine Töchter in dieser Zeit weder eine Schule noch eine Hochschule besucht hätten.
Nachdem dem hiergegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 1. Juni 1966 nicht abgeholfen worden war, erhob der Kläger beim Sozialgericht Marburg/L. Klage, die mit Urteil vom 4. Januar 1967 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, Voraussetzung für die Gewährung der Ausbildungszulage sei ein tatsächlicher Schulbesuch. Im März 1966 seien die Töchter des Klägers nach den allgemeinen Anschauungen nicht mehr als Schüler einer höheren Schule und noch nicht als Studentinnen der M. Universität anzusehen gewesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 19. Januar 1967 zugestellte Urteil hat der Kläger am gleichen Tage Berufung eingelegt. Er führt u.a. aus, die Versagung der Ausbildungszulage für den Monat März 1966 verstoße gegen die Artikel 6 und 20 des Grundgesetzes. Im übrigen hätten seine Töchter ihre Ausbildung nicht unterbrochen, sondern nach dem Abitur sofort mit dem Studium begonnen. Einen bestimmten Antrag hat er nicht gestellt, jedoch angeregt, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt u.a. aus, das Sozialgericht habe zutreffend die Auffassung vertreten, daß während der Wartezeit zwischen Schulabschluß und Aufnahme des Hochschulstudiums Ausbildungszulage gem. § 14 a BKGG nicht gezahlt werden könne weil nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten objektivierten Willen des Gesetzgebers ein Anspruch auf diese Leistung nur dann bestehe, wenn eine Schule im Sinne des Nr. 1 a.a.O. besucht werde. Diese Regelung entspreche auch dem Grundgedanken dieser Leistung, die einen Beitrag zu den zusätzlichen Aufwendungen darstellen solle, die den Eltern aus der Ausbildung eines Kindes entstünden. Während der Wartezeit entfielen zusätzliche Aufwendungen für den Schulbesuch, so daß auch nach dem Gesetzeszweck die Gewährung von Ausbildungszulage nicht gerechtfertigt sei.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Entscheidungsgründe:
Die durch Zulassung statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Dem Kläger steht auch für den Monat März 1966 in Bezug auf seine Töchter G. und R. Ausbildungszulage nach § 14 a BKGG zu.
Nach dieser Bestimmung ist Personen, die im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für jedes Kind, das zwischen der Vollendung des 15. und des 27. Lebensjahres u.a. eine öffentliche Schule oder eine Hochschule besucht, eine Ausbildungszulage zu gewähren. Die Beklagte vertritt zu Unrecht die Auffassung, diese Zulage könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für die Zeit gewähren werden, in der das Kind tatsächlich eine Schule oder Hochschule besucht. Vielmehr ist Anspruchsvoraussetzung, daß sich das Kind in einer Schul- oder Hochschulausbildung befindet, ohne daß es darauf ankommt, ob eine Schule oder Hochschule in jedem Zeitpunkt der Ausbildung auch tatsächlich besucht wird. Wenn ein Kind z.B. nach Beendigung eines Schuljahres auf eine andere Schule übergeht oder nach Beendigung eines Semesters sich an einer anderen Hochschule immatrikulieren läßt, liegt ein ununterbrochener Schul- bzw. Hochschulbesuch ebenso vor, wie wenn die Schule oder Hochschule nicht gewechselt wird. Auch in der schulfreien Zwischenzeit ist daher Ausbildungszulage zu gewähren. Nichts anderes gilt für den Fall, daß ein Kind von einer Schule zu einer Hochschule übergeht. Da der Oberbegriff in § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. "Schule” ist, bedingt also auch ein Übergang von einer "öffentlichen Schule” zu einer "Hochschule” keine Unterbrechung der Ausbildung, wenn sich das Kind nach Ablegung der Reifeprüfung, wie im vorliegenden Fall, zum frühest möglichen Zeitpunkt immatrikulieren läßt. Die dadurch entstehende notwendige Wartezeit stellt keine Unterbrechung der einheitlichen Schulausbildung dar.
Die gegenteilige, auf die andersartige Wortfassung z.B. in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG gestützte Ansicht des Sozialgerichts, wo von "Schul- oder Berufsausbildung” und nicht wie in § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG von dem "Besuch einer Schule oder Hochschule” die Rede ist, überzeugt nicht. Die Wortfassung in § 2 a.a.O. ist grammatikalisch durch die Verbindung der Begriffe "Schule” und "Berufsausbildung” als gleichwertige Voraussetzungen bei der Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren bedingt. Tatsächlich versteht der Gesetzgeber des Bundeskindergeldgesetzes unter "Schulbesuch” und "Schulausbildung” das gleiche. § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG hat eine "Ausbildung” in einem anerkannten Lehr- oder Anlernberuf zum Gegenstand, die gleichwertig neben den "Besuch” einer Schule gesetzt ist, für den ebenfalls eine "Ausbildungszulage” gewährt wird.
Auch die sinngemäße Auslegung der in § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG enthaltenen Bestimmung führt zu dem gleichen Ergebnis. Mit der Ausbildungszulage soll neben das Kindergeld eine Einkommensgrundlage treten, die Ausschließlich für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bestimmt ist (vgl. Bundestagsdrucksache zu IV/3028). Eltern, die ihren Kindern den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglichen sollen finanziell entlastet werden. Die Beklagte vertritt ebenso wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seinem Erlaß vom 31. Januar 1966, Az.: IIbI-2983. 14 a, die Ansicht, die Regelung, wonach die Ausbildungszulage nur für die Zeit zustehe, in der das Kind tatsächlich eine Schule oder Hochschule besuche, entspreche dem Zweck der Ausbildungszulage, sie nicht zuletzt als Beitrag zu den Ausbildungskosten gedacht sei. Dabei wird aber übersehen, daß die Ausbildungszulage nicht im wesentlichen einen Ersatz für unmittelbare Ausbildungskosten wie z.B. Schul- oder Studiengeld bzw. Lehrmittel darstellt. Abgesehen davon, daß in einigen Ländern der Bundesrepublik Lehrgeld- und Lehrmittelfreiheit besteht, werden die Eltern durch die für ihre Kinder während der Ausbildung aufzuwendenden Lebenshaltungskosten regelmäßig finanziell stärker belaste und zwar auch in Zeiten, in denen tatsächlich keine Ausbildung erfolgt, die aber im Rahmen einer üblichen Ausbildung überbrückt werden müssen, ohne daß das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der mit § 14 a BKGG verbundene Sinn und Zweck erfordert somit ebenfalls die Zahlung von Ausbildungszulage während der unumgänglichen Wartezeit zwischen Abitur und Immatrikulation an einer Hochschule. Diese Auffassung wurde zunächst auch von dem Präsidenten der Beklagten unter Hinweis auf die Zweckbestimmung der Ausbildungszulage vertreten (vgl. dessen Rd Erlaß 88/65.4, zu Nr. 22, abgedruckt bei Berndt-Draeger, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Arbeitslosenversicherung, § 14 a BKGG, E 5). Nachdem nunmehr der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Erlaß vom 31. Januar 1966 lediglich mit der oben wiedergegebenen Begründung die entgegengesetzte Ansicht vertritt, hat der Präsident der Beklagten seine bisher vertretene Auffassung aufgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen.
2. Unter Abänderung der Bescheide vom 5. Mai und 1. Juni 1966 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für den Monat März 1966 für seine Töchter G. und R. Ausbildungszulage zu gewähren.
3. Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte entzog dem Kläger am 2. März 1966 die für seine Töchter G. und R. gewährte Ausbildungszulage nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) mit Ablauf des Monats Februar 1966, nachdem sie die Reifeprüfung im gleichen Monat abgelegt hatten. Der Kläger legte daraufhin Bescheinigungen der Philipps-Universität M. vor, denen zufolge die beiden Töchter am 14. bzw. 18. April 1966 immatrikuliert wurden, und begehrte die Weiterzahlung der Ausbildungszulage ab 1. März 1966. Mit Bescheid vom 5. Mai 1966 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Ausbildungszulage ab 1. April 1966 weiter, lehnte die jedoch für den Monat März 1966 ab, weil seine Töchter in dieser Zeit weder eine Schule noch eine Hochschule besucht hätten.
Nachdem dem hiergegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 1. Juni 1966 nicht abgeholfen worden war, erhob der Kläger beim Sozialgericht Marburg/L. Klage, die mit Urteil vom 4. Januar 1967 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, Voraussetzung für die Gewährung der Ausbildungszulage sei ein tatsächlicher Schulbesuch. Im März 1966 seien die Töchter des Klägers nach den allgemeinen Anschauungen nicht mehr als Schüler einer höheren Schule und noch nicht als Studentinnen der M. Universität anzusehen gewesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 19. Januar 1967 zugestellte Urteil hat der Kläger am gleichen Tage Berufung eingelegt. Er führt u.a. aus, die Versagung der Ausbildungszulage für den Monat März 1966 verstoße gegen die Artikel 6 und 20 des Grundgesetzes. Im übrigen hätten seine Töchter ihre Ausbildung nicht unterbrochen, sondern nach dem Abitur sofort mit dem Studium begonnen. Einen bestimmten Antrag hat er nicht gestellt, jedoch angeregt, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt u.a. aus, das Sozialgericht habe zutreffend die Auffassung vertreten, daß während der Wartezeit zwischen Schulabschluß und Aufnahme des Hochschulstudiums Ausbildungszulage gem. § 14 a BKGG nicht gezahlt werden könne weil nach dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten objektivierten Willen des Gesetzgebers ein Anspruch auf diese Leistung nur dann bestehe, wenn eine Schule im Sinne des Nr. 1 a.a.O. besucht werde. Diese Regelung entspreche auch dem Grundgedanken dieser Leistung, die einen Beitrag zu den zusätzlichen Aufwendungen darstellen solle, die den Eltern aus der Ausbildung eines Kindes entstünden. Während der Wartezeit entfielen zusätzliche Aufwendungen für den Schulbesuch, so daß auch nach dem Gesetzeszweck die Gewährung von Ausbildungszulage nicht gerechtfertigt sei.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Entscheidungsgründe:
Die durch Zulassung statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Dem Kläger steht auch für den Monat März 1966 in Bezug auf seine Töchter G. und R. Ausbildungszulage nach § 14 a BKGG zu.
Nach dieser Bestimmung ist Personen, die im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für jedes Kind, das zwischen der Vollendung des 15. und des 27. Lebensjahres u.a. eine öffentliche Schule oder eine Hochschule besucht, eine Ausbildungszulage zu gewähren. Die Beklagte vertritt zu Unrecht die Auffassung, diese Zulage könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für die Zeit gewähren werden, in der das Kind tatsächlich eine Schule oder Hochschule besucht. Vielmehr ist Anspruchsvoraussetzung, daß sich das Kind in einer Schul- oder Hochschulausbildung befindet, ohne daß es darauf ankommt, ob eine Schule oder Hochschule in jedem Zeitpunkt der Ausbildung auch tatsächlich besucht wird. Wenn ein Kind z.B. nach Beendigung eines Schuljahres auf eine andere Schule übergeht oder nach Beendigung eines Semesters sich an einer anderen Hochschule immatrikulieren läßt, liegt ein ununterbrochener Schul- bzw. Hochschulbesuch ebenso vor, wie wenn die Schule oder Hochschule nicht gewechselt wird. Auch in der schulfreien Zwischenzeit ist daher Ausbildungszulage zu gewähren. Nichts anderes gilt für den Fall, daß ein Kind von einer Schule zu einer Hochschule übergeht. Da der Oberbegriff in § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.a.O. "Schule” ist, bedingt also auch ein Übergang von einer "öffentlichen Schule” zu einer "Hochschule” keine Unterbrechung der Ausbildung, wenn sich das Kind nach Ablegung der Reifeprüfung, wie im vorliegenden Fall, zum frühest möglichen Zeitpunkt immatrikulieren läßt. Die dadurch entstehende notwendige Wartezeit stellt keine Unterbrechung der einheitlichen Schulausbildung dar.
Die gegenteilige, auf die andersartige Wortfassung z.B. in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG gestützte Ansicht des Sozialgerichts, wo von "Schul- oder Berufsausbildung” und nicht wie in § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG von dem "Besuch einer Schule oder Hochschule” die Rede ist, überzeugt nicht. Die Wortfassung in § 2 a.a.O. ist grammatikalisch durch die Verbindung der Begriffe "Schule” und "Berufsausbildung” als gleichwertige Voraussetzungen bei der Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren bedingt. Tatsächlich versteht der Gesetzgeber des Bundeskindergeldgesetzes unter "Schulbesuch” und "Schulausbildung” das gleiche. § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG hat eine "Ausbildung” in einem anerkannten Lehr- oder Anlernberuf zum Gegenstand, die gleichwertig neben den "Besuch” einer Schule gesetzt ist, für den ebenfalls eine "Ausbildungszulage” gewährt wird.
Auch die sinngemäße Auslegung der in § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG enthaltenen Bestimmung führt zu dem gleichen Ergebnis. Mit der Ausbildungszulage soll neben das Kindergeld eine Einkommensgrundlage treten, die Ausschließlich für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bestimmt ist (vgl. Bundestagsdrucksache zu IV/3028). Eltern, die ihren Kindern den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglichen sollen finanziell entlastet werden. Die Beklagte vertritt ebenso wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seinem Erlaß vom 31. Januar 1966, Az.: IIbI-2983. 14 a, die Ansicht, die Regelung, wonach die Ausbildungszulage nur für die Zeit zustehe, in der das Kind tatsächlich eine Schule oder Hochschule besuche, entspreche dem Zweck der Ausbildungszulage, sie nicht zuletzt als Beitrag zu den Ausbildungskosten gedacht sei. Dabei wird aber übersehen, daß die Ausbildungszulage nicht im wesentlichen einen Ersatz für unmittelbare Ausbildungskosten wie z.B. Schul- oder Studiengeld bzw. Lehrmittel darstellt. Abgesehen davon, daß in einigen Ländern der Bundesrepublik Lehrgeld- und Lehrmittelfreiheit besteht, werden die Eltern durch die für ihre Kinder während der Ausbildung aufzuwendenden Lebenshaltungskosten regelmäßig finanziell stärker belaste und zwar auch in Zeiten, in denen tatsächlich keine Ausbildung erfolgt, die aber im Rahmen einer üblichen Ausbildung überbrückt werden müssen, ohne daß das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der mit § 14 a BKGG verbundene Sinn und Zweck erfordert somit ebenfalls die Zahlung von Ausbildungszulage während der unumgänglichen Wartezeit zwischen Abitur und Immatrikulation an einer Hochschule. Diese Auffassung wurde zunächst auch von dem Präsidenten der Beklagten unter Hinweis auf die Zweckbestimmung der Ausbildungszulage vertreten (vgl. dessen Rd Erlaß 88/65.4, zu Nr. 22, abgedruckt bei Berndt-Draeger, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Arbeitslosenversicherung, § 14 a BKGG, E 5). Nachdem nunmehr der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Erlaß vom 31. Januar 1966 lediglich mit der oben wiedergegebenen Begründung die entgegengesetzte Ansicht vertritt, hat der Präsident der Beklagten seine bisher vertretene Auffassung aufgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen.
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