L 12 AS 1876/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1218/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1876/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 21.03.2007 wird als unstatthaft verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller (Ast.) beantragte am 12.03.2007 beim Sozialgericht K. (SG) die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz.

Mit Beschluss vom 21.03.2007 erklärte sich das SG für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das SG B ...

Gegen diesen Beschluss legte der Ast. Beschwerde ein.

II.

Die Beschwerde ist nach § 98 Satz 2 SGG unstatthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved