L 12 AS 2484/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3275/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2484/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 08.05.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die am 09.04.1959 geborene Antragstellerin (Ast.) bezog seit Januar 2005 vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 01.03.2007 wurden für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.09.2007 Leistungen in Höhe von 487,07 EUR monatlich bewilligt.

Nach Einholung eines Gutachtens des Gesundheitsamts der Stadt S. vom 02.04.2007, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Ast. weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne, hob der Ag. mit Bescheid vom 16.04.2007 die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.05.2007 auf. Mangels Erwerbsfähigkeit bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie sei voll arbeitsfähig. Mit Bescheid vom 16.04.2007 wurde der Ast. von der Stadt S. für den Monat Mai 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 453,03 EUR bewilligt.

Am 25.04.2007 hat die Ast. gegen den Bescheid vom 16.04.2007 vor dem Sozialgericht S. (SG) Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel die aufschiebenden Wirkung der Klage herzustellen.

In diesem Verfahren machte der Ag. geltend, dass der Lebensunterhalt der Ast. durch die von der Stadt Stuttgart gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sichergestellt sei.

Mit Beschluss vom 8.05.2007 wies das SG den Antrag auf Bewilligung von vorläufigen Rechtsschutz zurück. In den Gründen wurde ausgeführt, die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung habe aufgrund einer Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Ast. an der vorläufigen Weitergewährung der Leistung und dem öffentlichen Interesse an der zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln zu ergehen. Dem Interesse der Ast. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme vorliegend deshalb kein Vorrang zu, weil der Bescheid vom 16.04.2007 offensichtlich rechtswidrig wäre. Leistungen nach dem SGB II erhielten nur Personen, die u. a. erwerbsfähig seien (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Erwerbsfähig sei, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Da die Ast. nach dem Ergebnis des Gutachtens des Gesundheitsamtes vom 02.04.2007 nur unter drei Stunden täglich arbeiten könne, so dass ihr danach keine Leistungen nach dem SGB II zustünden, seien die Erfolgsaussichten der Klage als gering anzusehen. Andererseits ist auch das Interesse der Ast. an der Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II als gering zu bewerten, da diese der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts dienten, dieser aber für Mai 2007 und darüber hinaus bis Oktober 2007 durch die von der Stadt S. bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sichergestellt sei. Angesichts dessen ist es der Antragstellerin zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Gegen diesen Beschluss hat die Ast. mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass sie vollschichtig leistungsfähig und dies mit Hilfe eines Gerichtsgutachtens festzustellen sei. Die Beschwerde hat das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Gesundheitsamts der Stadt S. die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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