Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1874/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2991/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 30.05.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung eines Vorschusses und die Bewilligung einer "einmaligen Sonderleistung" im Wege einstweiligen Rechtschutzes.
Der am 29.10.1963 geborene alleinstehende Antragsteller steht seit längerem bei der Antragsgegnerin (Ag.) im Leistungsbezug. Diese hat Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) in Höhe des Regelsatzes von 345,- EUR monatlich bewilligt.
Mit an die Ag. gerichtetem Schreiben vom 22.05.2007 beantragte der Ast. einen Vorschuss von 50 EUR auf die Leistungen für Juni 2007, hilfsweise die Auszahlung der Leistungen bereits am 25.05.2007. Zur Begründung gab er an, der Regelsatz reiche auch bei sparsamster Lebensführung nicht mehr für die normalen Lebenshaltungskosten aus. Zudem habe er die Leistungen für Mai vier Tage zu spät erhalten. Dadurch seien ihm Kosten von ca. 23,- EUR entstanden. Ferner habe er beim Zahnarzt- und Arztbesuch jeweils 10,- EUR Praxisgebühr entrichten müssen. Zusätzlich beantragte er eine "einmalige Sonderleistung" von 150,- EUR für eine Drum-Unit (Entwicklereinheit für einen Drucker), eine Hose und Schuhe. Diese Gegenstände könne er von der Regelleistung nicht bezahlen.
Mit Schreiben vom 28.05.2007 an das Sozialgericht Mannheim (SG) - eingegangen am 29.05.2007 - beantragte der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichen Inhalts. Ergänzend versicherte er an Eides Statt, nur noch über 19,21 EUR Bargeld und ein geringes Guthaben auf seinem Girokonto, an das er derzeit am Geldautomaten nicht herankomme, zu verfügen.
Mit Beschluss vom 30.05.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte es aus, die Bewilligung eines Vorschusses richte sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach könne der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach bestehe und zur Feststellung der Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Diese Voraussetzungen sein vorliegend nicht erfüllt. Zum Einen seien die Leistungen für Juni 2007 bereits festgestellt und bewilligt, und zum Anderen stehe die Bewilligung eines Vorschusses im pflichtgemäßem Ermessen der Ag. In das der Ag. zustehende Ermessen könne das Gericht nicht eingreifen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die für die Zahlung eines Vorschusses sprechenden Gesichtspunkte derart verdichtet hätten, dass nur eine antragsgemäße Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre, seien nicht vorhanden. Im Gegenteil spreche viel dafür, dass die Zahlung eines Vorschusses nicht in Betracht komme. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Vorbringen in der Antragsschrift mit dem Regelsatz, dessen Höhe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege, grundsätzlich nicht auskomme und vier Tage vor Monatsende nur noch über geringe Beträge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge, sei jedenfalls nicht ausreichend. Eine echte Notlage sei nach dem Vorbringen des Ast. im Übrigen nicht erkennbar.
Bzgl. des Hilfsantrags bestehe kein Anordnungsanspruch, weil gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Die Auszahlung der Leistungen bereits mehrere Tage vor Monatsende könne daher zwingend nicht verlangt werden. Für die beantragten Zuschuss für die Anschaffung eines Zubehörteils für einen Drucker, einer Hose und von Schuhen gebe es im SGB II keine Anspruchsgrundlage. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Da es sich bei den fraglichen Gegenständen um Hausrat und um Kleidung handle, seien die für Neuanschaffungen erforderlichen Beträge bereits mit der Regelleistung abgegolten. Dies gelte im Übrigen auch für die in der Antragsschrift angegebenen Praxisgebühren.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimme ergänzend, dass die Ag. bei entsprechendem Nachweis den fraglichen Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewähren könne, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zum einen sei nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf handle, und zum anderen erfolge die Erbringung des Bedarfs zwingend durch die Gewährung eines Darlehens. Beantragt sei aber ein Zuschuss. Anhaltspunkte dafür, dass der Ast. auch mit der Gewährung eines Darlehens einverstanden wäre, seien nicht vorhanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte. Der Ast. hat zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, wegen der erheblichen Preissteigerungen komme er mit der Grundsicherung nicht mehr bis zum Monatsende. Das Alg II sei seit seiner Einführung vor zweieinhalb Jahren nicht mehr erhöht worden. Die neue Entwicklungseinheit für seinen Drucker benötige er für seine Rechtsgeschäfte und seine Bewerbungen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 bis 47 SGB III Bewerbungskosten erstattet werden können. Dies trifft aber nur auf geltend gemachte Kosten zu. Einen Zuschuss für die Anschaffung von technischem Gerät, welches bei eventuellen Bewerbungen genutzt werden kann, sieht weder das SGB II noch das über § 16 SGB II anwendbare SGB III vor. Es trifft zwar zu, dass die Leistungen zur Grundsicherung seit dem Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 nicht mehr erhöht worden sind, der Senat sieht aber derzeit diesbezüglich noch keine verfassungsrechtlichen Probleme. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Ast. hat ausgeführt, dass er an einem Darlehen im Sinne des § 23 SGB II kein Interesse hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung eines Vorschusses und die Bewilligung einer "einmaligen Sonderleistung" im Wege einstweiligen Rechtschutzes.
Der am 29.10.1963 geborene alleinstehende Antragsteller steht seit längerem bei der Antragsgegnerin (Ag.) im Leistungsbezug. Diese hat Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) in Höhe des Regelsatzes von 345,- EUR monatlich bewilligt.
Mit an die Ag. gerichtetem Schreiben vom 22.05.2007 beantragte der Ast. einen Vorschuss von 50 EUR auf die Leistungen für Juni 2007, hilfsweise die Auszahlung der Leistungen bereits am 25.05.2007. Zur Begründung gab er an, der Regelsatz reiche auch bei sparsamster Lebensführung nicht mehr für die normalen Lebenshaltungskosten aus. Zudem habe er die Leistungen für Mai vier Tage zu spät erhalten. Dadurch seien ihm Kosten von ca. 23,- EUR entstanden. Ferner habe er beim Zahnarzt- und Arztbesuch jeweils 10,- EUR Praxisgebühr entrichten müssen. Zusätzlich beantragte er eine "einmalige Sonderleistung" von 150,- EUR für eine Drum-Unit (Entwicklereinheit für einen Drucker), eine Hose und Schuhe. Diese Gegenstände könne er von der Regelleistung nicht bezahlen.
Mit Schreiben vom 28.05.2007 an das Sozialgericht Mannheim (SG) - eingegangen am 29.05.2007 - beantragte der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichen Inhalts. Ergänzend versicherte er an Eides Statt, nur noch über 19,21 EUR Bargeld und ein geringes Guthaben auf seinem Girokonto, an das er derzeit am Geldautomaten nicht herankomme, zu verfügen.
Mit Beschluss vom 30.05.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte es aus, die Bewilligung eines Vorschusses richte sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach könne der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach bestehe und zur Feststellung der Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Diese Voraussetzungen sein vorliegend nicht erfüllt. Zum Einen seien die Leistungen für Juni 2007 bereits festgestellt und bewilligt, und zum Anderen stehe die Bewilligung eines Vorschusses im pflichtgemäßem Ermessen der Ag. In das der Ag. zustehende Ermessen könne das Gericht nicht eingreifen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die für die Zahlung eines Vorschusses sprechenden Gesichtspunkte derart verdichtet hätten, dass nur eine antragsgemäße Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre, seien nicht vorhanden. Im Gegenteil spreche viel dafür, dass die Zahlung eines Vorschusses nicht in Betracht komme. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Vorbringen in der Antragsschrift mit dem Regelsatz, dessen Höhe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege, grundsätzlich nicht auskomme und vier Tage vor Monatsende nur noch über geringe Beträge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge, sei jedenfalls nicht ausreichend. Eine echte Notlage sei nach dem Vorbringen des Ast. im Übrigen nicht erkennbar.
Bzgl. des Hilfsantrags bestehe kein Anordnungsanspruch, weil gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Die Auszahlung der Leistungen bereits mehrere Tage vor Monatsende könne daher zwingend nicht verlangt werden. Für die beantragten Zuschuss für die Anschaffung eines Zubehörteils für einen Drucker, einer Hose und von Schuhen gebe es im SGB II keine Anspruchsgrundlage. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Da es sich bei den fraglichen Gegenständen um Hausrat und um Kleidung handle, seien die für Neuanschaffungen erforderlichen Beträge bereits mit der Regelleistung abgegolten. Dies gelte im Übrigen auch für die in der Antragsschrift angegebenen Praxisgebühren.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimme ergänzend, dass die Ag. bei entsprechendem Nachweis den fraglichen Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewähren könne, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zum einen sei nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf handle, und zum anderen erfolge die Erbringung des Bedarfs zwingend durch die Gewährung eines Darlehens. Beantragt sei aber ein Zuschuss. Anhaltspunkte dafür, dass der Ast. auch mit der Gewährung eines Darlehens einverstanden wäre, seien nicht vorhanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte. Der Ast. hat zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, wegen der erheblichen Preissteigerungen komme er mit der Grundsicherung nicht mehr bis zum Monatsende. Das Alg II sei seit seiner Einführung vor zweieinhalb Jahren nicht mehr erhöht worden. Die neue Entwicklungseinheit für seinen Drucker benötige er für seine Rechtsgeschäfte und seine Bewerbungen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 bis 47 SGB III Bewerbungskosten erstattet werden können. Dies trifft aber nur auf geltend gemachte Kosten zu. Einen Zuschuss für die Anschaffung von technischem Gerät, welches bei eventuellen Bewerbungen genutzt werden kann, sieht weder das SGB II noch das über § 16 SGB II anwendbare SGB III vor. Es trifft zwar zu, dass die Leistungen zur Grundsicherung seit dem Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 nicht mehr erhöht worden sind, der Senat sieht aber derzeit diesbezüglich noch keine verfassungsrechtlichen Probleme. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Ast. hat ausgeführt, dass er an einem Darlehen im Sinne des § 23 SGB II kein Interesse hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved