Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 2596/07 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3788/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach den für die Entscheidung über die Kosten nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebenden Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG können die Kläger keine weitergehende Kostenerstattung beanspruchen. Die mit dem im Klageverfahren erhobenen Begehren, "über den Antrag der Kläger vom 30.11.2005 zu entscheiden und deren Bescheide vom 21.4.2005 und 16.9.2005 zurückzunehmen" erhobene Untätigkeitsklage war jedenfalls hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Überprüfung des Bescheides vom 16. September 2005 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unzulässig. Denn ein entsprechender Überprüfungsantrag ist niemals gestellt worden. Vielmehr beantragten die Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 lediglich die Rücknahme des Bescheides vom 21. April 2005 und sämtlicher nachfolgender Beitragsbescheide. Einen Beitragsbescheid stellt der Bescheid vom 16. September 2005, mit dem die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers für rückständige und laufende Beiträge der Klägerin festgestellt wurde, nicht dar. Demgemäß hat die Beklagte im Überprüfungsbescheid vom 26. April 2007 auch nur die Rücknahme des Bescheides vom 21. April 2005 geprüft.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach den für die Entscheidung über die Kosten nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebenden Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG können die Kläger keine weitergehende Kostenerstattung beanspruchen. Die mit dem im Klageverfahren erhobenen Begehren, "über den Antrag der Kläger vom 30.11.2005 zu entscheiden und deren Bescheide vom 21.4.2005 und 16.9.2005 zurückzunehmen" erhobene Untätigkeitsklage war jedenfalls hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Überprüfung des Bescheides vom 16. September 2005 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unzulässig. Denn ein entsprechender Überprüfungsantrag ist niemals gestellt worden. Vielmehr beantragten die Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 lediglich die Rücknahme des Bescheides vom 21. April 2005 und sämtlicher nachfolgender Beitragsbescheide. Einen Beitragsbescheid stellt der Bescheid vom 16. September 2005, mit dem die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers für rückständige und laufende Beiträge der Klägerin festgestellt wurde, nicht dar. Demgemäß hat die Beklagte im Überprüfungsbescheid vom 26. April 2007 auch nur die Rücknahme des Bescheides vom 21. April 2005 geprüft.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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