Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 4574/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5291/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von 1970 bis 1972 war er in Griechenland bei einer Bohr-Firma versicherungspflichtig beschäftigt und von November 1972 bis August 1986 arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem der Kläger vom 22.1.1987 bis 30.1.1989 in Griechenland eine Anpassungszulage bezogen hatte, bezieht er seit dem 1.2.1989 eine Invaliditätsrente vom griechischen Versicherungsträger IKA.
Mit Bescheid vom 14.2.1992 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls vom 7.1.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 9.7.1990 bis 30.6.1993, die durch Bescheide vom 27.7.1993 und 20.9.1995 zunächst bis 30.6.1995 und dann bis zum 30.6.1997 verlängert wurde.
Den Rentenantrag des Klägers vom 20.2.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1998 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.1999 zurück.
Auf die Klage (S 18 RJ 1797/99) hob das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 23.2.2000 die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 1.2.1998 bis 31.1.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 9 RJ 1124/00) das Urteil des SG durch Urteil vom 13.11.2001 auf und wies die Klage ab.
Am 28.2.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auswertung des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 27.8.2003 durch Dr. G. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.3.2004 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch einen Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Nierensteinleiden, eine beginnende Niereninsuffizienz sowie Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule ohne neurologische Defizite beeinträchtigt. Der Kläger sei jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und weitere ärztliche Unterlagen vor. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin vom Internisten M. begutachten. Dieser stellte im Gutachten vom 18.11.2004 beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Kompensierte Niereninsuffizienz im Stadium II 2. Nierenstein links 3. Zustand nach Nierenentfernung rechts 1967 4. Bluthochdruck 5. HWS-LWS-Syndrom 6. Hyperurikämie 7. Hypercholesterinämie. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Nachtschicht sowie ohne Kälte, Wärme, Zugluft und Nässe sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück.
Gegen den am 27.5.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22.7.2005 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen Klage zum SG Stuttgart erhoben und vorgetragen, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich weiterhin. Er nehme ständig Medikamente ein; die Ärzte erlaubten ihm nicht zu arbeiten.
Das SG beauftragte den Internisten M. mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 20.6.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Hypertonie 2. Nephrolithiasis bei Einzelniere links 3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIa 4. HWS-LWS-Syndrom 5. Kompensierte Niereninsuffizienz 6. Harninkontinenz 7. Hyperurikämie 8. Hypercholesterinämie. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über vier kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Nachtschicht, Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger könne Strecken von mehr als 500 Meter mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten zurücklegen und öffentliche und private Verkehrsmittel benutzen.
Durch Gerichtsbescheid vom 30.8.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Das SG stütze seine Überzeugung auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. M ... Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 5.9.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.10.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich und es sei ihm nicht möglich, eine Tätigkeit als Arbeiter auszuüben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2005 aufzuheben und ihm ab 1. Februar 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Internisten M. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich derzeit noch nicht vorliegt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztliche Unterlagen, insbesondere der Gutachten des Internisten M. vom 18.11.2004 sowie vom 20.6.2006.
Danach leidet der Kläger unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Hypertonie 2. Nephrolithiasis bei Einzelniere links 3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIa 4. HWS-LWS-Syndrom 5. Kompensierte Niereninsuffizienz 6. Harninkontinenz 7. Hyperurikämie 8. Hypercholesterinämie. Bezüglich der dadurch bedingten Funktionseinschränkungen wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen und ferner ausgeführt, dass die Harninkontinenz nur leicht ist und lediglich einzelne Urintropfen abgehen. Eine Leistungseinschränkung resultiert daraus nicht, zumal der Kläger Einlagen benutzen kann. Die im Jahr 2005 aufgetretene bzw. diagnostizierte periphere Verschlusskrankheit führt dazu - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -, dass der Kläger keine längeren Strecken gehen kann. Er ist jedoch nicht gehindert, viermal täglich über 500 Meter in zumutbarer Zeit (500 Meter in 20 Minuten) zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zu benutzen, sodass er Arbeitsplätze erreichen kann, wie der Senat dem Gutachten des Sachverständigen M. entnimmt.
Vermeiden muss der Kläger schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über vier kg, häufiges Gehen, Treppensteigen und Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe, mit Nachtschicht sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mit Heben und Tragen von Lasten über vier kg, häufigem Gehen, Treppensteigen, Bücken Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie mit Nachtschicht und von Akkord- und Fließbandarbeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Akkord- und Fließbandarbeiten verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von 1970 bis 1972 war er in Griechenland bei einer Bohr-Firma versicherungspflichtig beschäftigt und von November 1972 bis August 1986 arbeitete er in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem der Kläger vom 22.1.1987 bis 30.1.1989 in Griechenland eine Anpassungszulage bezogen hatte, bezieht er seit dem 1.2.1989 eine Invaliditätsrente vom griechischen Versicherungsträger IKA.
Mit Bescheid vom 14.2.1992 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls vom 7.1.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 9.7.1990 bis 30.6.1993, die durch Bescheide vom 27.7.1993 und 20.9.1995 zunächst bis 30.6.1995 und dann bis zum 30.6.1997 verlängert wurde.
Den Rentenantrag des Klägers vom 20.2.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1998 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.1999 zurück.
Auf die Klage (S 18 RJ 1797/99) hob das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 23.2.2000 die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 1.2.1998 bis 31.1.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 9 RJ 1124/00) das Urteil des SG durch Urteil vom 13.11.2001 auf und wies die Klage ab.
Am 28.2.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auswertung des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 27.8.2003 durch Dr. G. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.3.2004 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch einen Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Nierensteinleiden, eine beginnende Niereninsuffizienz sowie Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule ohne neurologische Defizite beeinträchtigt. Der Kläger sei jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und weitere ärztliche Unterlagen vor. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin vom Internisten M. begutachten. Dieser stellte im Gutachten vom 18.11.2004 beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Kompensierte Niereninsuffizienz im Stadium II 2. Nierenstein links 3. Zustand nach Nierenentfernung rechts 1967 4. Bluthochdruck 5. HWS-LWS-Syndrom 6. Hyperurikämie 7. Hypercholesterinämie. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Nachtschicht sowie ohne Kälte, Wärme, Zugluft und Nässe sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück.
Gegen den am 27.5.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22.7.2005 unter Vorlage ärztlicher Unterlagen Klage zum SG Stuttgart erhoben und vorgetragen, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich weiterhin. Er nehme ständig Medikamente ein; die Ärzte erlaubten ihm nicht zu arbeiten.
Das SG beauftragte den Internisten M. mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 20.6.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Hypertonie 2. Nephrolithiasis bei Einzelniere links 3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIa 4. HWS-LWS-Syndrom 5. Kompensierte Niereninsuffizienz 6. Harninkontinenz 7. Hyperurikämie 8. Hypercholesterinämie. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über vier kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Nachtschicht, Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger könne Strecken von mehr als 500 Meter mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Minuten zurücklegen und öffentliche und private Verkehrsmittel benutzen.
Durch Gerichtsbescheid vom 30.8.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Das SG stütze seine Überzeugung auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. M ... Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 5.9.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.10.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich und es sei ihm nicht möglich, eine Tätigkeit als Arbeiter auszuüben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2005 aufzuheben und ihm ab 1. Februar 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Internisten M. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich derzeit noch nicht vorliegt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztliche Unterlagen, insbesondere der Gutachten des Internisten M. vom 18.11.2004 sowie vom 20.6.2006.
Danach leidet der Kläger unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Hypertonie 2. Nephrolithiasis bei Einzelniere links 3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIa 4. HWS-LWS-Syndrom 5. Kompensierte Niereninsuffizienz 6. Harninkontinenz 7. Hyperurikämie 8. Hypercholesterinämie. Bezüglich der dadurch bedingten Funktionseinschränkungen wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen und ferner ausgeführt, dass die Harninkontinenz nur leicht ist und lediglich einzelne Urintropfen abgehen. Eine Leistungseinschränkung resultiert daraus nicht, zumal der Kläger Einlagen benutzen kann. Die im Jahr 2005 aufgetretene bzw. diagnostizierte periphere Verschlusskrankheit führt dazu - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -, dass der Kläger keine längeren Strecken gehen kann. Er ist jedoch nicht gehindert, viermal täglich über 500 Meter in zumutbarer Zeit (500 Meter in 20 Minuten) zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zu benutzen, sodass er Arbeitsplätze erreichen kann, wie der Senat dem Gutachten des Sachverständigen M. entnimmt.
Vermeiden muss der Kläger schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über vier kg, häufiges Gehen, Treppensteigen und Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe, mit Nachtschicht sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mit Heben und Tragen von Lasten über vier kg, häufigem Gehen, Treppensteigen, Bücken Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten in Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie mit Nachtschicht und von Akkord- und Fließbandarbeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Akkord- und Fließbandarbeiten verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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