L 3 U 1215/71

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1215/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat ein Unfallversicherungsträger erst nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall erstmalig eine Verletztenrente mit Rückwirkung festgestellt, so ist er nicht nach § 622 Abs. 2 Satz 2 RVO verpflichtet, die Rente bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall zu gewähren. Ein Verstoß gegen § 1585 Abs. 2 Satz 1 RVO liegt nicht vor.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 5. November 1971 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahre 1913 geborene Kläger hatte am 24. Oktober 1967 einen Unfall, bei dem er sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes der Chirurgischen Universitätsklinik F. eine bimalleoläre Knöchelfraktur rechts mit ausgedehnter Quetsch-Rißwunde am rechten Unterschenkel zuzog. Er befand sich bis zum 25. Dezember 1967 in stationärer Behandlung. Nachdem die Beklagte den Kläger mehrmals hatte untersuchen und begutachten lassen, gewährte sie ihm mit Bescheid vom 26. Juni 1970 gemäß §§ 580, 581 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Folgen des Unfalles ab 9. Dezember 1968, dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit i.S. der Krankenversicherung, bis zum 31. Dezember 1969 eine Teilrente von 20 v.H. der Vollrente.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 17. Juli 1970 bei der Beklagten und am 9. November 1970 bei dem Sozialgericht Frankfurt a.M. eingegangen ist. Er vertrat die Auffassung, daß ihm die festgestellte Rente noch bis Ende Oktober 1970 zustehe, weil diese zur Dauerrente geworden sei und somit frühestens nach Ablauf eines Jahres hätte entzogen werden können.

Mit Urteil vom 5. November 1971 hat das Sozialgericht für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. Juni 1970 verurteilt, dem Kläger die Verletztenrente von 20 v.H. der Vollrente bis zum Ablauf des Monats Oktober 1970 zu zahlen und ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.

Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte könne eine Dauerrente zwar bei deren Erstfeststellung auf einen Zeitraum von weniger als ein Jahr begrenzen; dies sei aber nur zulässig, wenn es vor dem Ablauf der Zeit geschehe, mit welchem die Dauerrente festgestellt werden müsse. Nach § 1585 Abs. 2 RVO sei die Dauerrente ausnahmslos spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall festzustellen. Die gesetzliche Regelung erfordere, daß die Träger der Unfallversicherung mit dem Ablauf des zweiten Jahres nach dem Arbeitsunfall die Verletztenrente als Dauerrente feststellten oder sie zu einer solchen werden ließen und dabei von dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ergebnis der Ermittlungen ausgingen. Die Beklagte, die dem Kläger einen Bescheid über eine Teilrente hätte erteilen können, sei hierzu verpflichtet gewesen. Sie sei lediglich berechtigt, die Rente als vorläufige festzustellen, und zwar nach § 1585 Abs. 1 RVO während der ersten beiden Jahre seit dem Unfall. Diese wäre nach dem Ablauf von 2 Jahren seit dem Unfall zur Dauerrente geworden. Im Oktober 1969, als die Zweijahresfrist seit dem Unfall abgelaufen gewesen sei, habe die Beklagte kein Gutachten gehabt, das ihr eine abweichende Rentenfeststellung ermöglicht hätte. Sie habe auch keinen Anhalt dafür gehabt, daß die Verletzungsfolgen des Klägers nur noch gering sein könnten. Die Verletztenrente des Klägers, die zur Dauerrente hätte werden müssen, hätte daher frühestens zum Ablauf des Monats Oktober 1970 entzogen werden dürfen. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.

Gegen das ihr am 19. November 1971 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Dezember 1971 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Nur wenn während der ersten beiden Jahren seit dem Unfall die vorläufige Rente festgestellt worden sei, wäre sie nach dem Ablauf von zwei Jahren seit dem Unfall zur Dauerrente geworden. Im vorliegenden Fall sei jedoch die erste bescheidmäßige Feststellung der Rente später als zwei Jahre nach dem Unfall vom 24. Oktober 1967, nämlich erst am 26. Juni 1970 erfolgt. § 622 Abs. 2 S. 1 RVO betreffe nur die Fälle, in denen mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall die vorläufige Rente "noch” gezahlt werden. Eine über den Zweijahreszeitraum hinaus gewährte Rente wandele sich, wie das Hess. Landessozialgericht ausgesprochen habe, nicht in eine Dauerrente um, wenn gleichzeitig das Ende der Rente in der Vergangenheit festgestellt worden sei. Im gleichen Sinne habe auch das BSG entschieden (Urt. v. 29.9.1970 – 5 RKn U 17/67). § 1585 Abs. 2 S. 1 RVO begründe für den Versicherungsträger nicht die Pflicht, ohne Rücksicht auf die etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles binnen 2 Jahren nach dem Unfall die Dauerrente festzustellen. Es sei ihm, dem Versicherungsträger, jedoch nicht verwehrt, die Dauerrente schon früher als mit Ablauf von zwei Jahren festzustellen. Die gen. Vorschrift bestimme nur den Endzeitpunkt, zu dem eine Dauerrentenfeststellung möglich sei, nicht aber eine Verpflichtung zur Rentenfeststellung binnen zwei Jahren seit dem Unfall.

Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 5. November 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Beide Beteiligten haben angeregt,
die Revision zuzulassen.

Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Unfallakten wird im einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die durch Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Vorinstanz hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente von 20 v.H. der Vollrente bis zum Ablauf des Monats Oktober 1970 zu zahlen.

Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich zunächst nicht um einen Fall des § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO. Nach dieser Bestimmung wird spätestens mit Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall "die Rente” Dauerrente. Die hiernach kraft Gesetzes eintretende Umwandlung der Rente in eine Dauerrente setzt begrifflich voraus, daß bei Ablauf der Zweijahresfrist eine Rente, und zwar eine vorläufige, gezahlt wird. Da dies hier nicht der Fall war, konnte auch kraft Gesetzes keine Dauerrente entstehen.

Das Sozialgericht meint auch nur, ein Unfallversicherungsträger, der innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall keine Rente festgestellt hat, müsse sich nach Ablauf dieser Frist so behandeln lassen, als sei dies geschehen. Zur Begründung ist auf § 1585 Abs. 2 RVO verwiesen worden. Da diese Bestimmung in § 622 Abs. 2 Satz 1 RVO in Bezug genommen ist, bezieht sie sich jedoch nur auf Fälle, in denen bereits eine vorläufige Rente gewährt wird. Wenn es dort heißt, daß spätestens mit Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall die Dauerrente festzustellen ist, so bedeutet das also nur, daß diese an die Stelle der vorläufigen Rente treten soll. Das ergibt sich auch aus § 1585 Abs. 2 Satz 2 RVO. Danach setzt "diese Feststellung” eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus und für sie ist auch die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen für die Rentenberechnung nicht bindend. Nachdem durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz in § 622 Abs. 2 Satz 1 bestimmt worden ist, daß – im Gegensatz zum bisherigen Recht – spätestens mit Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall die Rente kraft Gesetzes Dauerrente wird, kommt dem § 1585 Abs. 2 Satz 1 RVO nur noch die Bedeutung zu, daß der Unfallversicherungsträger auf die erforderliche Überprüfung der vorläufigen Rente hingewiesen werden soll, wenn er die Umwandlung in eine Dauerrente verhindern will. Eine mit unmittelbaren Rechtswirkungen ausgestattete Verpflichtung zur erstmaligen Feststellung der Rente enthält diese Bestimmung dagegen nicht. Der Versicherungsträger ist in der Entscheidung darüber, wann er eine Rente erstmalig als vorläufige oder als Dauerrente fest stellen will, frei. Ist keine vorläufige Rente innerhalb der Zweijahresfrist festgestellt worden, so kann die Dauerrente nur durch einen dahingehenden Verwaltungsakt des Versicherungsträgers festgestellt werden. Der Verletzte kann diese Entscheidung lediglich mittels einer Untätigkeitsklage erzwingen (§ 54 Abs. 1 SGG). Die gegenteilige Ansicht des Sozialgerichts würde auch zu unangebrachten Folgen führen. So könnte die ordnungsmäßige Bearbeitung von Arbeitsunfällen durch den Unfallversicherungsträger beeinträchtigt werden, z.B., wenn diesem nicht möglich ist, innerhalb von zwei Jahren einen Dauerrentenbescheid zu erteilen, weil erst kurz vor Ablauf dieser Frist ein Unfall angezeigt wird, oder wenn die für die Feststellung der Dauerrente erforderlichen tatsächlichen Feststellungen aus anderen Gründen nicht innerhalb der Frist getroffen werden können. Ein Unfallversicherungsträger verstößt daher nicht gegen § 1585 Abs. 2 RVO, wenn er erst nach Ablauf der Zweijahresfrist erstmalig eine Rente feststellt. Eine solche Feststellung kann auch rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum erfolgen, wie dies hier geschehen ist. Die Schutzfunktion des § 622 Abs. 2 Satz 2 RVO übt dann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keine Wirkung aus, weil der Bescheid nur eine Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum betrifft (vgl. BSG v. 29.9.1970 – 5 RKn U 17/67). Nach Sinn und Zweck kann sich diese Schutzvorschrift nur auf die Änderung (Entziehung) einer bereits vorher gewährten Dauerrente beziehen (BSG a.a.O.). Die mit dem Bescheid vom 26. Juni 1970 nach Ablauf der Zweijahresfrist gewährte Rente für die Zeit vom 9. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1969 war jedoch weder eine vorläufige Rente noch eine Dauerrente. Um eine "vorläufige Rente” handelte es sich nicht, weil nach § 1585 Abs. 1 Satz 1 RVO eine solche nur während der ersten zwei Jahre nach dem Arbeitsunfall festzustellen ist, wenn die Feststellung der Verletztenrente als Dauerrente noch nicht möglich ist (vgl. RVO Gesamtkommentar Anm. 1 zu § 1585). Eine "Dauerrente” lag ebenfalls nicht vor, weil es sich um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der Rentenzahlung handelte. Die dem Kläger gewährte Rente war vielmehr eine Verletztenrente eigener Art, die ihre rechtliche Grundlage unmittelbar in der Bestimmung des § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO hatte (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12.2.1969 – Az.: L-3/U-1279/68).

Nach allem mußte die Berufung Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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