L 3 U 229/69

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 229/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Träger der allgemeinen Unfallversicherung ist bei der Entscheidung über die Lastenverteilung nach § 788 RVO nicht daran gebunden, daß der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall gegenüber einem Versicherten rechtsverbindlich anerkannt hat.
2. Ein landwirtschaftlicher Unfall nach § 539 Abs. 2 RVO liegt nicht vor, wenn der Verunglückte Grundbesitz und Obstbäume verpachtet, sich einen Teil der Obstnutzung aber für den eigenen Haushalt vorbehält und bei dessen Aberntung einen Unfall erleidet.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Kassel vom 30. Januar 1969 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Ausweislich der Unfallanzeige vom 10. Juli 1965 hatte der bei der Beklagten gegen Unfall versicherte Maurer F. Z. (Z.) am 4. Juli 1965 in dem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb des K. S. (Sch.) in W. dadurch einen Unfall, daß er beim Kirschenpflücken mit der Leiter abrutschte, etwa 3 m tief herunterfiel und sich dabei einen Speichenbruch links sowie verschiedene Prellungen zuzog. Z. gab bei seiner Vernehmung durch die Ortspolizeibehörde W. an, daß er jedes Jahr für sein an Sch. verpachtetes Grundstück einen Teil der darauf wachsenden Kirschen für den eigenen Bedarf bekomme, die er sich selbst pflücken müsse. Eine bestimmte Kirschenmenge sei nicht festgelegt worden.

Die Klägerin, die den Unfall des Z. als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ansah, wandte sich vor Erteilung eines Rentenbescheides mit Schreiben vom 3. August 1966 an die Beklagte mit der Anfrage, ob diese die nach § 788 RVO bestehende Ausgleichspflicht anerkenne. Die Beklagte erklärte hierzu, daß sie sich als mitbeteiligter Versicherungsträger nicht der Auffassung der Klägerin anschließe. Z. sei nicht für den Pächter S. in dessen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen, sondern habe eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, wobei die Möglichkeit eines versicherten Arbeitsunfalls nicht bestritten werden solle.

Mit Bescheid vom 23. Januar 1967 gewährte die Klägerin dem Z. eine vorläufige und mit Bescheid vom 10. April 1967 die Dauerrente. Beide Bescheide wurden rechtsverbindlich. Bei der Berechnung der Rente legte die Klägerin den Jahresarbeitsverdienst zugrunde, den Z. als Maurer bei der Firma Z., Bauunternehmung in K., in der Zeit vom 4. Juli 1964 bis 3. Juli 1965 erzielt hatte.

Die Klägerin hat am 2. Mai 1967 bei dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Ausgleiches gem. § 788 RVO für die zurückliegende Zeit sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auch künftig zum Lastenausgleich verpflichtet sei. Bei dem Unfall des Z. habe es sich um einen entschädigungspflichtigen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall gehandelt. Da Z. hauptberuflich bei einem Träger der allgemeinen Unfallversicherung, nämlich bei der beklagten Bau-Berufsgenossenschaft, versichert sei, habe sie gegen diese einen Ansprach auf Lastenausgleich nach § 788 RVO. Die Beklagte bestreite zu Unrecht ihre Ausgleichspflicht.

Mit Urteil vom 30. Januar 1969 hat das Sozialgericht für Recht erkannt:

Die Beklagte hat der Klägerin Lastenausgleich gem. § 788 RVO hinsichtlich der Entschädigung des Verletzten F. Z., W., zu erstatten.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Es komme nicht mehr auf die Frage an, ob Z. als Versicherter vorübergehend in den landwirtschaftlichen Betrieb des S. eingetreten gewesen sei. Die Beklagte sei an die Entscheidung der Klägerin über die Entschädigungsleistung an Z. gebunden. Der diesem erteilte Bescheid habe also auch gegenüber der Beklagten Bindungswirkung. Wenn der Gesetzgeber der erstattungspflichtigen Berufsgenossenschaft ein Recht zur erneuten Prüfung der Voraussetzungen der Entschädigungsleistungen hätte gewähren wollen, so hätte der Gesetzestext einen entsprechenden Hinweis enthalten müssen. Wenn eine solche Prüfungsmöglichkeit für den erstattungspflichtigen Versicherungsträger bestünde, käme praktisch ein zweites Verwaltungsverfahren in Gang, in welchem alle Voraussetzungen der Leistungsgewährung zu überprüfen wären.

Gegen das ihr am 5. Februar 1969 zugestellten Urteil hat die Beklagte am 3. März 1969 Berufung eingelegt. Der Unfall des Z. sei nicht den landwirtschaftlichen Betrieb des Sch. zuzurechnen. Vielmehr habe Z. den Unfall erlitten, als er Kirschen für seinen Haushalt von seinem eigenen Kirschbaum, dessen Obstertrag nicht verpachtet gewesen sei, gepflückt habe. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in den Erklärungen des Z. und des S. Bei der unfallbringenden Tätigkeit sei Z. nicht, auch nicht vorübergehend, in den landwirtschaftlichen Betrieb des S. eingetreten gewesen, weil er zum Unfallzeitpunkt lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, einen Teil seiner eigenen Obstbäume für sich abzuernten. Die Annahme eines Arbeitsunfalles im Betrieb des S. sei nicht möglich, folglich auch nicht ein Lastenausgleich zwischen ihr und der Klägerin. Sie, die Beklagte, sei auch nicht an die Entscheidung der Klägerin gebunden. Das Gesetz enthalte keinen Hinweis, daß eine Bindungswirkung bestehen solle. Der Gesetzgeber möge vorausgesetzt haben, daß der zuständige landwirtschaftliche Unfallversicherungsträger pflichtgemäß das Vorliegen eines der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugehörigen versicherten Arbeitsunfalles für die Anwendung des § 788 RVO prüfe. Mit dem Ergebnis der Prüfung und Anerkennung im vorliegenden Fall sei sie, die Beklagte, dem Ergebnis nach aber nur teilweise einverstanden. Folglich müsse ihr bezüglich des von ihr zu erstattenden Lastenausgleichs ein Überprüfungs- und Einspruchsrecht ebenso zugestanden werden, wie es ihr anderen Sozialversicherungsträgern gegenüber vom Gesetzgeber zugebilligt worden sei, z.B. in § 1511 RVO gegenüber der Krankenversicherung.

Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Januar 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es in dem Verfahren nach § 788 RVO nicht auf eine rechtliche Würdigung der Tätigkeit des Verletzten Z. an. Die Feststellung, daß dessen Unfall ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall sei, sei für die Beklagte bindend im Hinblick auf § 788 RVO, die somit kein selbständiges Nachprüfungsrecht des Anspruchsgrundes habe. Wenn eine solche rechtliche Ausgestaltung, wie sie der Vorstellung der Beklagten entspreche, vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, so hätte es in § 788 RVO eines einschlägigen Hinweises bedurft. In den Fällen des § 788 RVO habe allein der zuständige Versicherungsträger die ihn bindende Verwaltungsentscheidung zu treffen.

Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Unfallakten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist; zulässig. Sie ist auch begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Lastenverteilung nach § 788 RVO verpflichtet ist. Eine solche ist vorzunehmen, wenn im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft der Verletzte in seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Träger der allgemeinen Unfallversicherung versichert ist. Dieser Versicherungsträger erstattet dann der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, soweit sie über das hinausgehen, was für einen mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu leisten ist. Das Sozialgericht und die Klägerin sind zu Unrecht der Ansicht, die Beklagte sei nicht mehr berechtigt, selbst zu prüfen, ob sich der Unfall des Z. bei einer vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft ereignete, nachdem in dem rechtsverbindlichen Bescheid vom 23. Januar 1967 die Klägerin diese Frage bejaht hat. Diese Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, daß eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft einen Träger der allgemeinen Unfallversicherung zu Ausgleichsleistungen verpflichten könnte, obwohl dieser – wie im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte – sich von vornherein dagegen zur Wehr gesetzt hatte. Dabei ist jedoch übersehen worden, daß der rechtsverbindlich gewordene Bescheid vom 23. Januar 1967 über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gem. § 77 SGG nur für die Beteiligten in der Sache bindend ist. "Beteiligte” i.S. dieser Bestimmung sind lediglich die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, also die Klägerin, und Z., nicht dagegen die Beklagte. Eine weitergehende Bindungswirkung hat dieser Bescheid nicht. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, daß ein Versicherungsträger nicht durch einseitigen Hoheitsakt die Ausgleichspflicht eines anderen Versicherungsträgers, noch dazu gegen dessen Willen, begründen kann, da dadurch unzulässigerweise in dessen Entscheidungsbefugnis eingegriffen würde. Sollte der Gesetzgeber das in § 788 RVO beabsichtigt haben, hätte er es im Hinblick auf § 77 SGG ausdrücklich bestimmen müssen. Wortlaut und Sinn des § 788 RVO ergeben aber, daß der Gesetzgeber die Lastenverteilung nicht an die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Unfalls durch den dafür zuständigen Versicherungsträger geknüpft hat. Als weitere Anspruchsvoraussetzung hat er nämlich bestimmt, daß der Arbeitsunfall die Folge einer "vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft” sein muß. Damit scheiden einmal landwirtschaftliche Arbeitsunfälle im eigenen Betrieb aus, weiterhin aber auch solche in einem fremden Betrieb, die nicht nur vorübergehender Art sind. Dabei kann vor allem über das Tatbestandsmerkmal der "vorübergehenden Tätigkeit” Streit entstehen (vgl. Vereinbarung der Spitzenverbände der Berufsgenossenschaften, abgedruckt bei Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung, Anm. 2 zu § 788). Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 788 RVO unabhängig von der Anerkennung eines landwirtschaftlichen Unfalls zu prüfen sind, wenn – wie hier – Streit über die Lastenverteilung besteht (so auch Urt. des Bayr. LSG vom 12.11.1970, L-11/U-165/69; Lauterbach, a.a.O., Anm. 6 c zu § 788). Nachdem die Beklagte der Rechtsansicht der Klägerin von Anfang an nicht beigetreten war, hätte es für diese nahegelegen, in dem Bescheid vom 23. Januar 1967 unter Hinweis hierauf bei der Berechnung der Verletztenrente nur den JAV zu berücksichtigen, der für einen mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu leisten ist. Z. hätte dann die Möglichkeit gehabt, im Klageverfahren, in dem die Beklagte beizuladen gewesen wäre, einen höheren Rentenbetrag geltend zu machen.

Auch der Hinweis des Sozialgerichts auf § 669 RVO geht fehl. Denn diese Vorschrift, in der auf § 649 RVO verwiesen wird, regelt einen anderen Sachverhalt. Dort handelt es sich eindeutig um Entschädigungsansprüche aus Unfällen, die bei Bildung einer neuen Berufsgenossenschaft oder bei Ausscheiden eines Teils einer Berufsgenossenschaft zum Zwecke der Bildung einer anderen Berufsgenossenschaft mit übergehen. Es tritt also an die Stelle eines bisher gegenüber dem Verletzten zuständigen Versicherungsträgers ein anderer, der im übrigen gem. § 649 Abs. 2 RVO Anspruch auf einen entsprechenden Teil der Rücklage und der Betriebsmittel der abgebenden Berufsgenossenschaft hat. Dieser Tatbestand läßt sich mit dem des § 788 RVO, über den hier zu entscheiden ist, nicht vergleichen, da "nur” über die Ausgleichspflicht zwischen zwei Unfallversicherungsträgern zu entscheiden ist, aber kein Wechsel hinsichtlich der Zuständigkeit einzelner Unfallversicherungsträger eingetreten ist.

Nach alledem kann im vorliegenden Verfahren nachgeprüft werden, ob sich der Unfall des Z. bei einer "vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft” ereignete. Dabei kommt nur eine solche in der Landwirtschaft des S. in Betracht. Denn ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen betrieb Z. im Zeitpunkt des Unfalls nicht, so daß seine Haushaltung, für die er die Kirschen pflückte, nicht Teil eines solchen Unternehmens bildete und es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Unfall im Sinne der §§ 776 Abs. 1 Nr. 1, 777 Nr. 1 RVO handelte. Es ist davon auszugehen, daß sich der Unfall ereignete, als Z. vereinbarungsgemäß für den eigenen Haushalt Kirschbäume aberntete, die auf seinen, dem S. verpachteten, Grundbesitz standen.

Zunächst war Z. im Unfallzeitpunkt nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei dem Landwirt S. tätig, denn dahingehende vertragliche Vereinbarungen bestanden zwischen ihnen nicht. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO entfällt also.

Die Klägerin ist auch nur der Ansicht, es lägen die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO vor. Z. war z.Zt. des Unfalls jedoch auch nicht wie ein nach Absatz 1 a.a.O. Versicherter für den Landwirt S. tätig. Da er sich in den Pachtvertrag vorbehalten hatte, einen Teil der mitverpachteten Kirschbäume für den eigenen Haushalt abzuernten, übte er nicht eine den Zwecken des Betriebes des S. dienende Tätigkeit aus. Die Auffassung der Klägerin, das Abernten von Obst sei den landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, auf dessen Wirtschaftsfläche die Voraussetzungen hierfür geschaffen sind, trifft nur grundsätzlich zu. So sind zwar auch Personen, die Obst zum Abernten pachten, bei der Ernte als in dem landwirtschaftlichem Betrieb des Baumbesitzers beschäftigte Personen anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 24.4.1963, 2 RU 242/59; EuM 43, 26). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen anderen Tatbestand. Z. erntete nicht Kirschen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb des S. gehörten, vielmehr war die Kirschmenge, die er für den eigenen Haushalt benötigte, von der Verpachtung ausdrücklich ausgenommen. Nur die restliche Kirschenmenge stand S. zur eigenen Benutzung zu und eine Tätigkeit des Z. nach § 539 Abs. 2 RVO hätte nur dann vorgelegen, wenn diese Kirschen von ihm für Sch. gepflückt worden wären. Im Unfallzeitpunkt pflückte er dagegen nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb des S. gehörige Kirschen für den eigenen Haushalt. Daher war diese Pflückarbeit ausschließlich seinem häuslichen Bereich zuzurechnen, in dem er als Unternehmer im Sinne des § 658 Abs. 2 Nr. 1 tätig wurde. Die Unternehmereigenschaft hängt nämlich nicht von der Größe des Betriebes oder dem Umfang der Tätigkeit ab (vgl. Urteil des Hess. LSG vom 17.3.1971, L-3/U-647/69, Breithaupt 1971, Heft 11). Die Frage, ob sich die Interessen des Z. als Unternehmer mit denen des Landwirts S. dann berührten, wenn man annimmt, daß diese Kirschen einen Teil des Pachtzinses darstellten und S. dadurch, daß Z. die Kirschen pflückte, zumindest von einem Teil seiner Verpflichtung zur Errichtung des Pachtzinses befreit wurde und damit betriebliche Interessen des S. gefördert wurden, konnte dahingestellt bleiben. Ein Versicherungsverhältnis nach § 539 Abs. 2 RVO würde nämlich auch hierdurch nicht begründet worden sein. Ein Unternehmer, der bei seiner Berührung mit einem fremden Unternehmen im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig bleibt – und das bleibt er, solange er im Interesse seines eigenen Unternehmens handelt – kann dabei nicht in dem fremden Unternehmen wie ein Beschäftigter, also in einem arbeitsähnlichen Verhältnis tätig sein (vgl. Entscheidung der Berufsgenossenschaftlichen Schiedsstelle vom 3.8.1953, Die Berufsgenossenschaft 1954, S. 65; Hess. LSG a.a.O.). Selbst wenn daher die eigenen Interessen des Z. diejenigen des Sch. berührten, so wäre doch ein entschädigungspflichtiger landwirtschaftlicher Unfall zu verneinen. Da nach alledem Z. beim Kirschenpflücken für den eigenen Haushalt tätig war und keine vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft des S. ausübte, hat die Beklagte mit Recht ihre Erstattungspflicht nach § 788 RVO verneint. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht bedarf (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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