Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 414/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Versicherter steht auf einer Fahrt zur Familienwohnung nicht unter Versicherungsschutz, wenn diese erst geraume Zeit nach Beendigung der Betriebstätigkeit und von einem weiter entfernt liegenden, eigenwirtschaftlicher Verrichtungen wegen aufgesuchten Ort angetreten wurde.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. März 1973 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, erlitt am Samstag, dem 27. Mai 1972, auf der Bundesautobahn Dortmund – Gießen in der Gemarkung H.-S. gegen 19.50 Uhr mit seinem Personenkraftwagen – Pkw – einen Verkehrsunfall, bei dem er sich neben einer Gehirnerschütterung mit mehrstündiger Bewußtlosigkeit und Kopfplatzwunden an der linken Schädelseite, einen Bruch des zweiten Halswirbelkörpers zuzog. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Fahrt von N. nach P., wo seine Familie wohnt. Er war in O. bei der Firma P. & Co. beschäftigt und am Freitag, dem 26. Mai 1972 nach Arbeitsende gegen 15.15 Uhr zunächst zu einer am gleichen Tage stattfindenden Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter nach N. gefahren, wo er auch übernachtete. Am Unfalltag besuchte er dort noch seinen Vater und trat dann am Nachmittag die Fahrt zu seiner Familienwohnung an, von wo er, wie gewöhnlich, am darauffolgenden Montag an seinen Arbeitsplatz in O. zurückzukehren beabsichtigte, wo er eine Unterkunft hatte. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens herrschte bei Tageslicht auf der leicht abfallenden und geraden Bundesautobahn starker Regen mit starken Sturmböen. Auf der Fahrbahn stand das Wasser etwa 2 cm hoch. Von ihr kam der Kläger ab, als sein Pkw plötzlich seitlich ausbrach und gegen die mittlere Leitplanke stieß. Er wurde hierbei aus dem Pkw herausgeschleudert. Nach den von der Beklagten beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (8 Pls 15/72) konnten weder ein Drittverschulden noch technische Mängel an dem Unfallfahrzeug des Klägers festgestellt werden. Nach der um 20.52 Uhr vorgenommene Blutentnahme ergab die Blutprobe nach den Widmark- und ADH-Verfahren im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration –BAK– von 0,41 ‰.
Die Beklagte lehnte die Entschädigung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27. November 1972 ab, da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht auf einer versicherten Familienheimfahrt nach § 550 Satz 3 Reichsversicherungsordnung – RVO – sondern auf dem Weg von einem privaten Aufenthalt in N. nach P. befunden habe.
Gegen diesen an ihn am 27. November 1972 per Einschreiben abgesandten Bescheid hat der Kläger am 8. Dezember 1972 bei dem Sozialgericht Darmstadt – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Er fahre an den Wochenenden von seiner O. Unterkunft nie freitags sogleich nach Büroschluß zu seiner Familie, sondern erst samstags morgens, da ihm eine rund 4-stündige Heimfahrt am Freitag nicht zuzumuten sei. Zweck seiner Fahrt am Unfalltag von N. nach P., die er nachmittags ausgeruht angetreten habe, sei es gewesen, seine Familie am Wochenende zu besuchen. Im übrigen habe er sich im Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung befunden.
Das SG hat am 29. März 1973 die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, da die Verzögerung der Rückfahrt nach P. nach dem Arbeitsende am 26. Mai 1972 nicht wesentlich gewesen sei und § 550 Satz 3 RVO dem Schutz der Familie und der Ehe diene. Gegen das ihr am 11. April 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. April 1973 Berufung eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor: Das SG habe in unzulässiger Weise den Versicherungsschutz ausgedehnt. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sei anerkannt, daß keine versicherungsgeschützte Familienheimfahrt vorliege, wenn sich der Versicherte auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Unternehmung befinde. Das sei hier aber anzunehmen, da der Kläger nicht in angemessener Zeit nach Arbeitsende die Heimfahrt angetreten habe, sondern zunächst zu einer Familienfeier in entgegengesetzter Richtung nach M. und erst am Nachmittag des folgenden Tages von dort aus nach Hause gefahren sei. Daß sich der Unfall zufällig auf der Strecke zwischen dem Arbeitsort und der Familienwohnung ereignet habe, sei wegen der inzwischen eingetretenen Lösung vom Betrieb unbeachtlich. Im übrigen ergebe sich diese auch daraus, daß der Unfall auf dem Zusammenwirken einer nichtbetriebsbedingten Übermüdung mit verbliebenem Restalkohol nach einer privaten Familienfeier in N. beruht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. März 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 27. Mai 1972 keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung. Ein versicherter Wegeunfall liegt nicht vor, da sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht auf einem versicherungsgeschützten Weg vom Ort der Tätigkeit zur Familienwohnung i.S. der §§ 548, 550 Satz 1 und 3 RVO befunden hat. Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger, der in O. erst seit dem 1. Januar 1972 beschäftigt war und dort ein Appartement inne hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls seine Familienwohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt noch in P. hatte. Dort wohnten seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder. Nach seinen glaubhaften Angaben ist er an den Wochenenden jeweils samstags morgens zu seiner Familie gefahren und montags an den Arbeitsort zurückgekehrt. Die innere Verbundenheit mit der Familienwohnung war somit nicht aufgehoben, sondern beibehalten worden. Dies ist von der Beklagten auch nicht angezweifelt worden.
Gleichwohl war im Unfallzeitpunkt eine Lösung von der der Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten, sich der Kläger nach den gesamten Umständen des Falles nicht mehr auf einer mit dem Betrieb zusammenhängenden Fahrt vom Ort der Tätigkeit zur Familienwohnung befand.
Für unzutreffend hält der Senat allerdings die von der Beklagten zitierte Auffassung des LSG Schleswig in dessen Urteil vom 18. November 1955, zitiert bei Lauterbach, Anm. 26 zu § 550 RVO, wonach die Verzögerung des Antritts der Reise zur Familienwohnung, wenn keine Lösung vom Betrieb eintreten soll, auf Umständen beruhen muß, die vom Willen des Versicherten unabhängig sind oder z.B. dadurch verursacht werden, daß dieser gewisse Verrichtungen zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Heimfahrt vornimmt. Bei Fahrten zur Familienwohnung (§ 550 S. 3 RVO) braucht nämlich kein ebenso enger zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit zu bestehen, wie bei gewöhnlichen Heimfahrten nach Arbeitsschluß (§ 550 S. 1 RVO). Während hier der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit durch eine längere eigenwirtschaftliche Verrichtung gelöst wird, muß ein Versicherter, der am Ort der beruflichen Tätigkeit eine Unterkunft hat, dort täglich nach Arbeitsschluß eigenwirtschaftlichen Verrichtungen nachgehen, ohne daß dadurch der Versicherungsschutz bei einer Heimfahrt verloren geht. Die unter Versicherungsschutz stehenden Heimfahrten sind nicht auf die arbeitsfreie Zeit an den Wochenenden beschränkt. Ein Versicherter ist nach § 550 S. 3 RVO grundsätzlich bei jeder Fahrt vom Ort der Tätigkeit zu seiner Familienwohnung gegen Unfall versichert. Ebenso wie er bei Heimfahrten unter Versicherungsschutz steht, die nur in größeren zeitlichen Abständen unternommen werden, ist dies auch der Fall, wenn z.B. wochentags nach Dienstschluß oder etwa aus unvorhergesehenen familiären Gründen erst am Sonntag zu seiner Familienwohnung fährt. Da er somit nicht nur bei Heimfahrten an bestimmten Tagen gegen Unfall versichert ist, wäre es mit Wortlaut und Sinn des § 550 Satz 3 RVO nicht zu vereinbaren, den Versicherungsschutz auf eine bestimmte Zeit nach Dienstschluß zu beschränken. Denn der Grund für eine Fahrt zu der Familienwohnung ist stets der, in den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zurückzukehren. Dabei kann es grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung geben. Demgegenüber hängt der Versicherungsschutz bei üblichen Heimfahrten von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 S. 1 RVO) davon ab, daß die Fahrt in unmittelbarer zeitlicher Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit durchgeführt wird und nicht die Rückfahrt von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Eine Fahrt zur Familienwohnung i.S. des Satz 3 a.a.O. ist aber grundsätzlich keine solche Rückfahrt, auch wenn der Versicherte vorher noch eigenwirtschaftlich tätig ist, z.B. im Anschluß an die Betriebstätigkeit sich zunächst noch auf Wohnungssuche für seine Familie begibt oder etwa als Gastarbeiter noch Einkäufe für die Familie tätigt und die Rückfahrt erst am nächsten Tag antritt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1972 (Az.: L-3/U – 1088/71, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen 2 ARU 251/72), ausgeführt hat, steht eine Fahrt zur Familienwohnung im allgemeinen erst dann nicht mehr unter Versicherungsschutz nach § 550 S. 3 RVO, wenn eine längere Zeit nach Beendigung der Betriebsarbeit vergangen ist, in welcher sich der Versicherte eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Umfang gewidmet hat, so daß die Fahrt als Rückfahrt von dieser Tätigkeit anzusehen ist, z.B. nach einem nicht am Ort der Betriebsstätte verbrachten Urlaub (vgl. hierzu Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Anm. 26 zu § 550 RVO unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Reichsverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften RV 51/39). Wie in § 543 Abs. 1 S. 2 RVO a.F. ist auch durch § 550 S. 3 RVO ein Versicherungsschutz geschaffen worden, der über den des § 548 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil des BSG vom 28.8.1968, 2 RU 118/66). Der Versicherungsschutz ist auch nicht von den Beweggründen abhängig, aus denen der Versicherte den Weg zu seiner Familienwohnung zurücklegt (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.7.1966, L 2 a 2004/63, RsprD. § 550 S. 2 RVO S. 1310 (1); Lauterbach, Anm. 26 zu § 550 RVO).
Der Kläger wäre daher grundsätzlich auch auf einer direkten Fahrt zwischen seinem Betriebsort O. und seiner Familienwohnung in P. am Tag nach Beendigung der Betriebstätigkeit gegen Unfall versichert gewesen, zumal die Entfernung ca. 360 km beträgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb er jedoch am Freitag, dem 26. Mai 1972, nach Büroschluß entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht in O. um am nächsten Morgen nach P. zu fahren, sondern fuhr in entgegengesetzter Richtung nach dem rund 170 km entfernten N., um an einer Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter teilzunehmen. Am nächsten Tag, dem Unfalltag, trat er die Fahrt nach P. erst nachmittags an, nachdem er zuvor noch seinen ebenfalls in N. wohnenden Vater besucht hatte, so daß er zusätzlich etwa 350 km zurücklegte, und damit etwa die gleiche Entfernung wie von O. nach P ... Damit verfolgte er aber nach Beendigung seiner Betriebstätigkeit eindeutig eigenwirtschaftliche Verrichtungen in einem solchen Umfang, daß die zum Unfall führende Fahrt als Rückfahrt von dieser Tätigkeit und nicht als Familienheimfahrt im Sinne des § 550 Satz 3 RVO anzusehen ist. Der Umstand, daß er sowohl auf der Fahrt von N. nach P. als auch von O. nach P. teilweise dieselbe Wegstrecke zurückzulegen hatte und auf diesem Teil des Weges verunglückte, genügt für sich allein nicht, um den Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Urteil des BSG vom 28.8.1968, 2 RU 118/66).
Demgegenüber vermag der Hinweis des SG auf das Urteil des 10. Senats des BSG vom 6. August 1968 (10 RV 261/66 in SozR Nr. 6 zu § 4 Abs. 1 BVG) keine andere Beurteilung herbeizuführen. Dort heißt es u.a., für einen Soldaten bestehe stets ein Versorgungsschutz für den Weg vom Dienstort zum räumlich entfernten Familienwohnort, wobei es nicht erforderlich sei, daß der Weg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehe. Der wegen der Dienstausübung von seiner Familie getrennt lebende Bedienstete solle bei den für ihn wegen der räumlichen Entfernung notwendigen Fahrten zur Familienwohnung gerade deshalb versorgungsrechtlich geschützt werden, weil er durch die räumliche Trennung zu diesen Fahrten gezwungen sei. Ein solcher Zwang könne aber nicht nur unmittelbar nach Beendigung einer Dienstverrichtung bestehen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auch zu einem anderen, vom Ende des Dienstes völlig unabhängigen Zeitpunkt ergeben. Es sei kein vernünftiger Grund dafür einzusehen, daß z.B. ein Soldat, der an einem dienstfreien Tag oder im Urlaub am Dienstort Mitteilung von der Erkrankung eines Familienmitgliedes erhalte und zum Familienwohnort fahre, deshalb nicht den Versorgungsschutz für diese Fahrt genießen solle, weil er die Familienheimfahrt nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienst und nach Dienstschluß angetreten habe. Auch derjenige, der nur einen Teil seines Urlaubs dazu benutzen wolle oder könne, um von seinem Dienstort aus den Familienwohnort aufzusuchen und die Fahrt nicht gerade am Anfang des Urlaubs und nach Dienstschluß antrete, könne nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 letzter Satz BVG n.F. nicht vom Versorgungsschutz ausgeschlossen sein.
Der erkennende Senat vertritt diese Auffassung grundsätzlich auch zur Auslegung des § 550 Satz 3 RVO und würde den Versicherungsschutz z.B. bejahen, wenn der Kläger erst am Sonnabend oder Sonntag von O. nach P. gefahren wäre, um seine Familie zu besuchen, wie oben dargelegt ist. Dem Zeitfaktor allein kommt daher hier keine entscheidende Bedeutung zu. Der 10. Senat des BSG hat aber nicht geprüft, ob der Weg eines Soldaten zu seiner Familienwohnung auch dann noch versorgungsrechtlich geschützt ist, wenn nach Dienstschluß eigenwirtschaftliche Tätigkeiten in einem solchen Umfang und besonders an einem anderen Ort als dem Dienstort verrichtet werden, daß sich der Weg zur Familienwohnung tatsächlich nur als Rückweg von einer selbst gestalteten Freizeit und nicht mehr als "familienbedingte” Heimfahrt darstellt. Der letztere Fall liegt hier vor, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob andere unternehmensfremde Gründe, insbesondere eine durch die Teilnahme an einer Familienfeier bedingte Übermüdung im Zusammenwirken mit dem festgestellten Restalkoholgehalt von 0,41 ‰ wesentliche bzw. alleinige Unfallursachen waren. Da die Versagung des Versicherungsschutzes aber möglicherweise nach der Auffassung des BSG allein hiervon abhängt, ist noch auszuführen, daß eine Alkoholeinwirkung nicht als allein wesentliche Unfallursache festgestellt werden kann. Angesichts der geringen festgestellten Alkoholkonzentration von 0,41 ‰ begegnet eine dahingehende Feststellung bereits erheblichen Schwierigkeiten. Hinzu kommt, daß nach der Verkehrsunfallanzeige vom 27. Mai 1972 im Unfallzeitpunkt auf der vom Kläger befahrenen Bundesautobahn starker Regen mit Sturmböen herrschte und auf der Fahrbahn etwa 2 cm Wasser stand. Bei diesen Straßenverhältnissen kann auch ein nicht unter Alkoholeinwirkung stehender und nicht übermüdeter Kraftfahrer die Herrschaft über seinen Wagen verlieren und verunglücken. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Versicherungsschutz durch Alkoholeinwirkung oder Übermüdung ausgeschlossen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, erlitt am Samstag, dem 27. Mai 1972, auf der Bundesautobahn Dortmund – Gießen in der Gemarkung H.-S. gegen 19.50 Uhr mit seinem Personenkraftwagen – Pkw – einen Verkehrsunfall, bei dem er sich neben einer Gehirnerschütterung mit mehrstündiger Bewußtlosigkeit und Kopfplatzwunden an der linken Schädelseite, einen Bruch des zweiten Halswirbelkörpers zuzog. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Fahrt von N. nach P., wo seine Familie wohnt. Er war in O. bei der Firma P. & Co. beschäftigt und am Freitag, dem 26. Mai 1972 nach Arbeitsende gegen 15.15 Uhr zunächst zu einer am gleichen Tage stattfindenden Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter nach N. gefahren, wo er auch übernachtete. Am Unfalltag besuchte er dort noch seinen Vater und trat dann am Nachmittag die Fahrt zu seiner Familienwohnung an, von wo er, wie gewöhnlich, am darauffolgenden Montag an seinen Arbeitsplatz in O. zurückzukehren beabsichtigte, wo er eine Unterkunft hatte. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens herrschte bei Tageslicht auf der leicht abfallenden und geraden Bundesautobahn starker Regen mit starken Sturmböen. Auf der Fahrbahn stand das Wasser etwa 2 cm hoch. Von ihr kam der Kläger ab, als sein Pkw plötzlich seitlich ausbrach und gegen die mittlere Leitplanke stieß. Er wurde hierbei aus dem Pkw herausgeschleudert. Nach den von der Beklagten beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (8 Pls 15/72) konnten weder ein Drittverschulden noch technische Mängel an dem Unfallfahrzeug des Klägers festgestellt werden. Nach der um 20.52 Uhr vorgenommene Blutentnahme ergab die Blutprobe nach den Widmark- und ADH-Verfahren im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration –BAK– von 0,41 ‰.
Die Beklagte lehnte die Entschädigung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27. November 1972 ab, da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht auf einer versicherten Familienheimfahrt nach § 550 Satz 3 Reichsversicherungsordnung – RVO – sondern auf dem Weg von einem privaten Aufenthalt in N. nach P. befunden habe.
Gegen diesen an ihn am 27. November 1972 per Einschreiben abgesandten Bescheid hat der Kläger am 8. Dezember 1972 bei dem Sozialgericht Darmstadt – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Er fahre an den Wochenenden von seiner O. Unterkunft nie freitags sogleich nach Büroschluß zu seiner Familie, sondern erst samstags morgens, da ihm eine rund 4-stündige Heimfahrt am Freitag nicht zuzumuten sei. Zweck seiner Fahrt am Unfalltag von N. nach P., die er nachmittags ausgeruht angetreten habe, sei es gewesen, seine Familie am Wochenende zu besuchen. Im übrigen habe er sich im Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung befunden.
Das SG hat am 29. März 1973 die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, da die Verzögerung der Rückfahrt nach P. nach dem Arbeitsende am 26. Mai 1972 nicht wesentlich gewesen sei und § 550 Satz 3 RVO dem Schutz der Familie und der Ehe diene. Gegen das ihr am 11. April 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. April 1973 Berufung eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor: Das SG habe in unzulässiger Weise den Versicherungsschutz ausgedehnt. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sei anerkannt, daß keine versicherungsgeschützte Familienheimfahrt vorliege, wenn sich der Versicherte auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Unternehmung befinde. Das sei hier aber anzunehmen, da der Kläger nicht in angemessener Zeit nach Arbeitsende die Heimfahrt angetreten habe, sondern zunächst zu einer Familienfeier in entgegengesetzter Richtung nach M. und erst am Nachmittag des folgenden Tages von dort aus nach Hause gefahren sei. Daß sich der Unfall zufällig auf der Strecke zwischen dem Arbeitsort und der Familienwohnung ereignet habe, sei wegen der inzwischen eingetretenen Lösung vom Betrieb unbeachtlich. Im übrigen ergebe sich diese auch daraus, daß der Unfall auf dem Zusammenwirken einer nichtbetriebsbedingten Übermüdung mit verbliebenem Restalkohol nach einer privaten Familienfeier in N. beruht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. März 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 27. Mai 1972 keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung. Ein versicherter Wegeunfall liegt nicht vor, da sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht auf einem versicherungsgeschützten Weg vom Ort der Tätigkeit zur Familienwohnung i.S. der §§ 548, 550 Satz 1 und 3 RVO befunden hat. Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger, der in O. erst seit dem 1. Januar 1972 beschäftigt war und dort ein Appartement inne hatte, zum Zeitpunkt des Unfalls seine Familienwohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt noch in P. hatte. Dort wohnten seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder. Nach seinen glaubhaften Angaben ist er an den Wochenenden jeweils samstags morgens zu seiner Familie gefahren und montags an den Arbeitsort zurückgekehrt. Die innere Verbundenheit mit der Familienwohnung war somit nicht aufgehoben, sondern beibehalten worden. Dies ist von der Beklagten auch nicht angezweifelt worden.
Gleichwohl war im Unfallzeitpunkt eine Lösung von der der Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten, sich der Kläger nach den gesamten Umständen des Falles nicht mehr auf einer mit dem Betrieb zusammenhängenden Fahrt vom Ort der Tätigkeit zur Familienwohnung befand.
Für unzutreffend hält der Senat allerdings die von der Beklagten zitierte Auffassung des LSG Schleswig in dessen Urteil vom 18. November 1955, zitiert bei Lauterbach, Anm. 26 zu § 550 RVO, wonach die Verzögerung des Antritts der Reise zur Familienwohnung, wenn keine Lösung vom Betrieb eintreten soll, auf Umständen beruhen muß, die vom Willen des Versicherten unabhängig sind oder z.B. dadurch verursacht werden, daß dieser gewisse Verrichtungen zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Heimfahrt vornimmt. Bei Fahrten zur Familienwohnung (§ 550 S. 3 RVO) braucht nämlich kein ebenso enger zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit zu bestehen, wie bei gewöhnlichen Heimfahrten nach Arbeitsschluß (§ 550 S. 1 RVO). Während hier der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit durch eine längere eigenwirtschaftliche Verrichtung gelöst wird, muß ein Versicherter, der am Ort der beruflichen Tätigkeit eine Unterkunft hat, dort täglich nach Arbeitsschluß eigenwirtschaftlichen Verrichtungen nachgehen, ohne daß dadurch der Versicherungsschutz bei einer Heimfahrt verloren geht. Die unter Versicherungsschutz stehenden Heimfahrten sind nicht auf die arbeitsfreie Zeit an den Wochenenden beschränkt. Ein Versicherter ist nach § 550 S. 3 RVO grundsätzlich bei jeder Fahrt vom Ort der Tätigkeit zu seiner Familienwohnung gegen Unfall versichert. Ebenso wie er bei Heimfahrten unter Versicherungsschutz steht, die nur in größeren zeitlichen Abständen unternommen werden, ist dies auch der Fall, wenn z.B. wochentags nach Dienstschluß oder etwa aus unvorhergesehenen familiären Gründen erst am Sonntag zu seiner Familienwohnung fährt. Da er somit nicht nur bei Heimfahrten an bestimmten Tagen gegen Unfall versichert ist, wäre es mit Wortlaut und Sinn des § 550 Satz 3 RVO nicht zu vereinbaren, den Versicherungsschutz auf eine bestimmte Zeit nach Dienstschluß zu beschränken. Denn der Grund für eine Fahrt zu der Familienwohnung ist stets der, in den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zurückzukehren. Dabei kann es grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung geben. Demgegenüber hängt der Versicherungsschutz bei üblichen Heimfahrten von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 S. 1 RVO) davon ab, daß die Fahrt in unmittelbarer zeitlicher Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit durchgeführt wird und nicht die Rückfahrt von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Eine Fahrt zur Familienwohnung i.S. des Satz 3 a.a.O. ist aber grundsätzlich keine solche Rückfahrt, auch wenn der Versicherte vorher noch eigenwirtschaftlich tätig ist, z.B. im Anschluß an die Betriebstätigkeit sich zunächst noch auf Wohnungssuche für seine Familie begibt oder etwa als Gastarbeiter noch Einkäufe für die Familie tätigt und die Rückfahrt erst am nächsten Tag antritt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1972 (Az.: L-3/U – 1088/71, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen 2 ARU 251/72), ausgeführt hat, steht eine Fahrt zur Familienwohnung im allgemeinen erst dann nicht mehr unter Versicherungsschutz nach § 550 S. 3 RVO, wenn eine längere Zeit nach Beendigung der Betriebsarbeit vergangen ist, in welcher sich der Versicherte eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Umfang gewidmet hat, so daß die Fahrt als Rückfahrt von dieser Tätigkeit anzusehen ist, z.B. nach einem nicht am Ort der Betriebsstätte verbrachten Urlaub (vgl. hierzu Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Anm. 26 zu § 550 RVO unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Reichsverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften RV 51/39). Wie in § 543 Abs. 1 S. 2 RVO a.F. ist auch durch § 550 S. 3 RVO ein Versicherungsschutz geschaffen worden, der über den des § 548 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil des BSG vom 28.8.1968, 2 RU 118/66). Der Versicherungsschutz ist auch nicht von den Beweggründen abhängig, aus denen der Versicherte den Weg zu seiner Familienwohnung zurücklegt (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.7.1966, L 2 a 2004/63, RsprD. § 550 S. 2 RVO S. 1310 (1); Lauterbach, Anm. 26 zu § 550 RVO).
Der Kläger wäre daher grundsätzlich auch auf einer direkten Fahrt zwischen seinem Betriebsort O. und seiner Familienwohnung in P. am Tag nach Beendigung der Betriebstätigkeit gegen Unfall versichert gewesen, zumal die Entfernung ca. 360 km beträgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb er jedoch am Freitag, dem 26. Mai 1972, nach Büroschluß entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht in O. um am nächsten Morgen nach P. zu fahren, sondern fuhr in entgegengesetzter Richtung nach dem rund 170 km entfernten N., um an einer Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter teilzunehmen. Am nächsten Tag, dem Unfalltag, trat er die Fahrt nach P. erst nachmittags an, nachdem er zuvor noch seinen ebenfalls in N. wohnenden Vater besucht hatte, so daß er zusätzlich etwa 350 km zurücklegte, und damit etwa die gleiche Entfernung wie von O. nach P ... Damit verfolgte er aber nach Beendigung seiner Betriebstätigkeit eindeutig eigenwirtschaftliche Verrichtungen in einem solchen Umfang, daß die zum Unfall führende Fahrt als Rückfahrt von dieser Tätigkeit und nicht als Familienheimfahrt im Sinne des § 550 Satz 3 RVO anzusehen ist. Der Umstand, daß er sowohl auf der Fahrt von N. nach P. als auch von O. nach P. teilweise dieselbe Wegstrecke zurückzulegen hatte und auf diesem Teil des Weges verunglückte, genügt für sich allein nicht, um den Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Urteil des BSG vom 28.8.1968, 2 RU 118/66).
Demgegenüber vermag der Hinweis des SG auf das Urteil des 10. Senats des BSG vom 6. August 1968 (10 RV 261/66 in SozR Nr. 6 zu § 4 Abs. 1 BVG) keine andere Beurteilung herbeizuführen. Dort heißt es u.a., für einen Soldaten bestehe stets ein Versorgungsschutz für den Weg vom Dienstort zum räumlich entfernten Familienwohnort, wobei es nicht erforderlich sei, daß der Weg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehe. Der wegen der Dienstausübung von seiner Familie getrennt lebende Bedienstete solle bei den für ihn wegen der räumlichen Entfernung notwendigen Fahrten zur Familienwohnung gerade deshalb versorgungsrechtlich geschützt werden, weil er durch die räumliche Trennung zu diesen Fahrten gezwungen sei. Ein solcher Zwang könne aber nicht nur unmittelbar nach Beendigung einer Dienstverrichtung bestehen, sondern sich aus irgendwelchen Gründen auch zu einem anderen, vom Ende des Dienstes völlig unabhängigen Zeitpunkt ergeben. Es sei kein vernünftiger Grund dafür einzusehen, daß z.B. ein Soldat, der an einem dienstfreien Tag oder im Urlaub am Dienstort Mitteilung von der Erkrankung eines Familienmitgliedes erhalte und zum Familienwohnort fahre, deshalb nicht den Versorgungsschutz für diese Fahrt genießen solle, weil er die Familienheimfahrt nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienst und nach Dienstschluß angetreten habe. Auch derjenige, der nur einen Teil seines Urlaubs dazu benutzen wolle oder könne, um von seinem Dienstort aus den Familienwohnort aufzusuchen und die Fahrt nicht gerade am Anfang des Urlaubs und nach Dienstschluß antrete, könne nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 letzter Satz BVG n.F. nicht vom Versorgungsschutz ausgeschlossen sein.
Der erkennende Senat vertritt diese Auffassung grundsätzlich auch zur Auslegung des § 550 Satz 3 RVO und würde den Versicherungsschutz z.B. bejahen, wenn der Kläger erst am Sonnabend oder Sonntag von O. nach P. gefahren wäre, um seine Familie zu besuchen, wie oben dargelegt ist. Dem Zeitfaktor allein kommt daher hier keine entscheidende Bedeutung zu. Der 10. Senat des BSG hat aber nicht geprüft, ob der Weg eines Soldaten zu seiner Familienwohnung auch dann noch versorgungsrechtlich geschützt ist, wenn nach Dienstschluß eigenwirtschaftliche Tätigkeiten in einem solchen Umfang und besonders an einem anderen Ort als dem Dienstort verrichtet werden, daß sich der Weg zur Familienwohnung tatsächlich nur als Rückweg von einer selbst gestalteten Freizeit und nicht mehr als "familienbedingte” Heimfahrt darstellt. Der letztere Fall liegt hier vor, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob andere unternehmensfremde Gründe, insbesondere eine durch die Teilnahme an einer Familienfeier bedingte Übermüdung im Zusammenwirken mit dem festgestellten Restalkoholgehalt von 0,41 ‰ wesentliche bzw. alleinige Unfallursachen waren. Da die Versagung des Versicherungsschutzes aber möglicherweise nach der Auffassung des BSG allein hiervon abhängt, ist noch auszuführen, daß eine Alkoholeinwirkung nicht als allein wesentliche Unfallursache festgestellt werden kann. Angesichts der geringen festgestellten Alkoholkonzentration von 0,41 ‰ begegnet eine dahingehende Feststellung bereits erheblichen Schwierigkeiten. Hinzu kommt, daß nach der Verkehrsunfallanzeige vom 27. Mai 1972 im Unfallzeitpunkt auf der vom Kläger befahrenen Bundesautobahn starker Regen mit Sturmböen herrschte und auf der Fahrbahn etwa 2 cm Wasser stand. Bei diesen Straßenverhältnissen kann auch ein nicht unter Alkoholeinwirkung stehender und nicht übermüdeter Kraftfahrer die Herrschaft über seinen Wagen verlieren und verunglücken. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Versicherungsschutz durch Alkoholeinwirkung oder Übermüdung ausgeschlossen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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