L 3 U 449/73

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 371/72
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 449/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Lädt ein Unternehmer nach unvorhergesehener Verlängerung der Arbeitszeit seine Arbeitnehmer zu einem Nachtessen in ein Gasthaus ein, so stehen der Weg dorthin und der Heimweg unter Unfallversicherungsschutz.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 27. April 1973 sowie der Bescheid vom 8. September 1972 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin das Ereignis vom 16. Mai 1970 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Tierarzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes Dr. med. vet. B. in C. tätig, während sich die eheliche Wohnung in F. befindet.

Am 15. Mai 1970 operierte der Ehemann der Klägerin in seiner Praxis im Beisein seiner Ehefrau, der Sprechstundenhilfe D. F. und der Nichte B. Sch. bis gegen 23.00 Uhr. Nach Abschluß der Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten begaben sich alle Beteiligten gegen 23.50 Uhr in das Lokal "Alte Post” in B., wo sie auf Einladung des Dr. B. zur Nacht aßen und einige Glas Apfelwein tranken. Während nach Beendigung des gemeinsamen Essens gegen 1.20 Uhr Dr. B. die Sprechstundenhilfe im eigenen Pkw nach O. in die Praxis brachte, wo sie in einem ihr zur Verfügung gestellten Fremdenzimmer übernachtete, trat die Klägerin mit ihrer Nichte in einem weiteren Pkw die Fahrt in ihre in der B. Straße gelegene Wohnung in F. an. Auf diesem Wege stieß sie mit einem ihr auf ihrer Fahrspur entgegenkommenden Pkw zusammen. Sie zog sich dem fachärztlichen Bericht des Prof. Dr. C. vom 15. Februar 1971 zufolge hierbei eine Hirnerschütterung, Schnittwunden im Gesicht, einen linksseitigen Rippenserienbruch bei linksseitiger Zwerchfellruptur, eine traumatische Milzruptur, einen Bruch des Ellenknochens am linken Unterarm, einen Verrenkungsbruch im unteren Sprunggelenk rechte mit Fraktur des Processus anterior calcanei und ausgedehnte Hautdefekte im kniegelenksnahen Unter- und Oberschenkelbereich rechts zu. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird seit August 1971 auf 30. v.H. geschätzt.

Mit Bescheid vom 8. September 1972 lehnte die Beklagte die Entschädigung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab, da sich die Klägerin auf der unfallbringenden Fahrt nicht auf einem mit der Tierarztpraxis ihres Ehemannes zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 550 Reichsversicherungsordnung –RVO– befunden habe. Sie sei vielmehr nach Einstellung ihrer Tätigkeit zunächst an ihrer Wohnung vorbeigefahren und habe zum Zwecke der Einnahme eines Nachtmahles eine Gaststätte in B. aufgesucht. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe sie sich auf dem Rückweg von dieser Gaststätte zur Wohnung und auf einem Abweg vom versicherten Weg befunden.

Gegen diesen am gleichen Tag per Einschreiben abgesandten Bescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 1972 bei dem Sozialgericht Frankfurt a.M. – SG – Klage erhoben und geltend gemacht: Entgegen der Ansicht der Beklagten habe sich der Verkehrsunfall auf dem direkten Heimweg von einer versicherten Tätigkeit ereignet. Zwar sei es richtig, daß sie nach Beendigung der Arbeiten in der tierärztlichen Praxis ihres Ehemannes zunächst an ihrer Wohnung vorbei Nach B. gefahren sei, um dort ein Nachtmahl einzunehmen. Dieses Nachtmahl sei aber der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, da es von ihrem Ehemann als Unternehmer nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit wegen deren besonderen Länge angeordnet worden sei, so daß ihm der Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zukomme. Hieraus folge, daß auch der Rückweg von einem so versicherten Nachtessen dem Versicherungsschutz unterliege, so daß kein Abweg vorgelegen habe.

Das SG hat die Akten des Strafverfahrens gegen den Pkw-Fahrer B. vom Amtsgericht – 91 Ca 218/70 – beigezogen und mit Urteil vom 27. April 1973 die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

Gegen das an ihren Prozeßbevollmächtigten am 28. Mai 1973 per Einschreiben abgesandte Urteil hat die Klägerin am 4. Mai 1973 Berufung eingelegt.

Es sind im Berufungsverfahren die Klägerin persönlich gehört sowie die Zeugen Dr. B. und D. F. zu den Gründen und Umständen des gemeinsamen Nachtessens am 15./16. Mai 1970 vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 1974 und ihre Anlagen wird verwiesen.

Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Zwischen der versicherten Tätigkeit in der tierärztlichen Praxis ihres Ehemannes und dem anschließenden Essen habe ein enger, betrieblich bedingter Zusammenhang bestanden. Seit dem Mittagessen am 15. Mai 1970 habe wegen der lang andauernden Operation keine Gelegenheit zum Essen mehr bestanden, so daß dem Bedürfnis, sich durch Nahrungsaufnahme zu stärken, erst gegen Mitternacht habe Rechnung getragen werden können. Hierzu sei durch ihren Ehemann als Arbeitgeber eine entsprechende Anordnung ergangen. Da sämtliche Bedienstete der Tierarztpraxis an diesem Essen, zu dem er als Praxisinhaber eingeladen habe, teilnehmen sollten und auch teilgenommen hätten, sei das Essen selbst als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Hieraus folge, daß sich ihre Rückfahrt zur Wohnung als versicherter Weg von einer betrieblichen Tätigkeit dargestellt habe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a. M. vom 27. April 1973 sowie den Bescheid vom 8. September 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr das Ereignis vom 16. Mai 1970 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf den ihrer Ansicht nach zutreffenden angefochtenen Bescheid und macht geltend: Es komme nicht darauf an, ob die Einnahme des Essens zur mitternächtlichen Stunde durch außergewöhnliche Umstände gekennzeichnet gewesen sei. Der Versicherungsschutz sei nicht gegeben, da die Einnahme des Essens nicht der betriebsnotwendigen Erhaltung der Arbeitskraft gedient habe. Die Klägerin habe nicht beabsichtigt gehabt, nach dem Essen ihre betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Im übrigen habe keine Anordnung des Unternehmers mit einer sich hieraus ergebenden Teilnahmeverpflichtung an dem Essen vorgelegen, zumal der Zeuge Dr. B. nicht zu einer solchen Anordnung befugt gewesen sei. Sie sei unter Eheleuten auch nicht üblich. Es habe auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, da eine solche eine gewisse Planung voraussetze, während hier das Essen nach einem spontanen Entschluß gemeinsam eingenommen worden sei.

Es sind die Akten des Amtsgerichts – 91 Ca 218/70 – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Unfall- und Streitakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.

Sie ist auch begründet. Das SG hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die Klägerin bei der Fahrt von dem Lokal "Alte Post” in B. zu ihrer Wohnung in F. unter Versicherungsschutz gestanden hat. Diese Fahrt führte sie nämlich von einem betriebsbedingten Zusammensein nach Hause (§§ 548, 550 Satz 1 RVO).

Hierzu sieht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an: Die Klägerin ist in der Tierarztpraxis ihres Ehemannes beschäftigt. Am Tage vor dem Unfall mußte ohne weitere Nahrungsaufnahme seit dem Mittagessen nach einem umfangreichen Praxisbetrieb bis gegen 23 Uhr operiert werden. Im Laufe des Nachmittags hatte sich ein Hundebesitzer aus S. gemeldet, dessen Hund im Anschluß an die Praxis unvorhergesehener Weise noch operiert werden mußte. Die anschließenden Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten dauerten bis gegen 23.50 Uhr. Im Anschluß daran lud der Tierarzt Dr. B. die Klägerin, die Sprechstundenhilfe und die anwesende Nichte Sch. zum gemeinsamen Nachtmahl in das ihm bekannte Lokal "Alte Post” in B. ein, von dem er wußte, daß dort im Gegensatz zu näher gelegenen Gaststätten zu dieser Nachtzeit noch warme Speisen abgegeben werden, und das nur auf einem über den üblichen Heimweg der Eheleute B. hinausgehenden Weg zu erreichen war. Dr. B. hatte zu diesem Essen eingeladen, weil alle an der Operation Beteiligten nach der langen Zeit der betrieblichen Tätigkeit hungrig waren und für ihren Einsatz auf diese Weise besonders entlohnt werden und Anerkennung erfahren sollten. Er wollte es der Klägerin auch nicht zumuten, nach so langer Arbeitszeit noch ein Nachtmahl, auch für die Sprechstundenhilfe, zu richten. Die persönlich gehörte Klägerin hat hierzu glaubhaft ausgesagt, daß sie sich nach der langen und anstrengenden Praxistätigkeit nicht mehr in der Lage gesehen habe, auch nur für sich selbst einen Teil des Abendessens zuzubereiten, zumal nichts vorbereitet gewesen sei. Zwar ist im Haushalt der Eheleute B. eine Hilfe tätig; diese kochte jedoch lediglich das Mittagessen, nachdem die hierzu erforderlichen Vorbereitungen von der Klägerin am jeweiligen Abend des vorausgegangenen Tages getroffen oder am Tage selbst telefonisch entsprechende Anweisungen gegeben worden waren. In der Privatwohnung der Klägerin stand daher auch kein bereits zubereitetes Mahl zur Verfügung. Auch die Sprechstundenhilfe, die Zeugin F., war auf die Einnahme des Essens in B. angewiesen, da sie in der Praxis – wie auch bereits zuvor – übernachten wollte, aber wegen der unvorhergesehenen Operation sich keine Nahrungsmittel mehr besorgen konnte. Sie selbst sah im übrigen die Einladung des Zeugen Dr. B. – wie bei ähnlichen Anlässen auch schon früher – als die Gewährung von Entgelt bzw. den Ausdruck besonderer Anerkennung für die lange Arbeitszeit an. Diesen Sachverhalt sieht der Senat nach der Anhörung der persönlich geladenen Klägerin und Vernehmung der Zeugen Dr. B. und F. als erwiesen an. Er wird auch nicht von den Beteiligten in Abrede gestellt; sie ziehen daraus nur unterschiedliche rechtliche Folgerungen.

Allerdings lag, worauf die Klägerin abhebt, weder ein sog. Betriebsausflug noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Hierzu hat die Beweisaufnahme ergeben, daß Dr. B. mit seinen Praxisangehörigen regelmäßig Betriebsausflüge veranstaltete. Sie erfolgten tagsüber und wurden länger vorgeplant. Zu den betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die genauso wie Betriebsausflüge auch bei Kleinstunternehmen der vorliegenden Art stattfinden können (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 41 zu § 548 RVO), hat die Rechtsprechung an die Gewährung des Versicherungsschutzes die Voraussetzung geknüpft, daß der Betriebsleiter sie veranstaltet oder billigt und fördert, seine Autorität sie trägt, er selbst anwesend ist oder sich durch einen Beauftragten vertreten läßt, alle Betriebsangehörigen oder die Angehörigen eines bestimmten Betriebsteils, wenn auch ohne Teilnahmepflicht, daran teilnehmen sollen und die Veranstaltung der Pflege der Betriebsverbundenheit dient. Stets muß sich hierbei klar abheben, daß die Veranstaltung zumindest auch in erheblichem Umfang den wohlverstanden Betriebsinteressen dient bzw. ihnen nutzbar gemacht wird. Dabei reicht es jedenfalls nicht aus, daß Betriebsangehörige untereinander gesellig beisammen sind. Die Veranstaltung muß vielmehr gerade auch dazu bestimmt sein, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern (vgl. BSG E 1 S. 179 ff.; 7 S. 249 ff.; SozR Nr. 56 u. 66 zu § 542 RVO a.F.; Hess. LSG, Urt. v. 28.6.1973, L-3/U – 16/72 und vom 23.1.1973, L-3/U – 686/72). Insoweit macht die Beklagte zu Recht geltend, daß auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung selbst bei einem so kleinen Betrieb wie hier einer gewissen Vorplanung bedarf, damit die mit ihr verfolgten Ziele erreicht werden können. Das bedeutet, daß in der Regel ein gewisser Zeitraum zwischen Anordnung und Beginn der Veranstaltung liegen muß. Hieran fehlt es hier. Die Einladung durch den Zeugen Dr. B. erfolgte nach der Beendigung der Betriebsarbeit spontan aus der gegebenen Situation heraus und hatte erkennbar einen anderen Zweck. Die Einnahme des Essens sollte auch nicht der Wiederherstellung der Arbeitskraft wegen einer bevorstehenden Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit dienen, denn die Praxis wurde am Sonnabend erst um 10 Uhr wieder geöffnet, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt kein Versicherungsschutz bestand (vgl. BSG, Urt. v. 30.6.1960 – 2 RU 111/58 – in SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a.F.; 30.6.61, 2 RU 37/60 und 78/60 in SozR Nr. 40 und 41 zu § 542 RVO a.F.). Jedoch wurde durch die Einladung des Dr. B. an seine Betriebsangehörigen und das gemeinsame Nachtessen die versicherte Tätigkeit fortgesetzt. Zwar ist dies nicht stets dann der Fall, wenn ein Unternehmer bei ihm beschäftigte Personen an einen Ort außerhalb der Betriebsstätte einlädt, z.B. nicht, wenn ein Betriebsangehöriger in das Haus des Unternehmers eingeladen wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, mag der Beschäftigte auch der Ansicht sein, sich der Einladung nicht entziehen zu können. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen im unmittelbaren Anschluß an eine betriebliche Tätigkeit auf Einladung des Arbeitgebers ein Ort außerhalb der Betriebsstätte aufgesucht wird. Es hängt dann von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, ob die versicherte Tätigkeit fortgesetzt wird. Das ist in der Regel z.B. zu verneinen, wenn die Einladung nur Gelegenheit zu einem Umtrunk auf Kosten des Unternehmers gibt. Anders zu beurteilen sind aber die Fälle, in denen dieser eine Einladung im Anschluß an eine länger dauernde Betriebstätigkeit ausspricht, um sich für den erhöhten Arbeitseinsatz erkenntlich zu zeigen und seinen Betriebsangehörigen noch Gelegenheit zur Essenseinnahme zu geben, wie dies z.B. bei Inventurarbeiten oder auswärtiger Beschäftigung vorkommen kann. Als wesentliche Ursache für die Einladung stellen sich dann die Besonderheiten der betrieblichen Tätigkeit dar. In diesen Fällen wirkt der Versicherungsschutz so lange fort, bis die Einladung des Unternehmers beendet ist bzw. vernünftigerweise ihr Ende anzunehmen ist. Der Heimweg wird dann "von dem Ort der Tätigkeit” angetreten und steht nach § 550 S. 1 RVO unter Versicherungsschutz.

Im vorliegenden Fall waren alle Voraussetzungen für eine in diesem Sinne fortdauernde Betriebstätigkeit gegeben. Dr. B. hat als Zeuge glaubhaft bekundet, daß er aus einer betrieblichen Fürsorgepflicht heraus die Einladung zum Nachtessen aussprach, die zugleich eine Anerkennung für die Betriebsarbeit während eines überlangen Arbeitstages darstellen sollte. Die Zeugin F. und die Klägerin haben es auch so empfunden. Mit einer solchen Einladung fördert ein Unternehmer gleichzeitig eine gedeihliche Zusammenarbeit. Sie liegt im wohlverstandenen betrieblichen Interesse und dient auch dem Zweck, die Arbeitnehmer in Ausnahmesituationen arbeitsbereit und leistungsfähig zu halten. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes in solchen Fällen widerspräche einer natürlichen Betrachtungsweise betrieblicher Gegebenheiten und Erfordernisse.

Der Versicherungsschutz für die Klägerin kann auch nicht mit der von der Beklagten vorgebrachten Begründung versagt werden, unter Eheleuten sei eine solche betrieblich bedingte Einladung nicht üblich. Konsequenterweise müßte man dann auch die Ansicht vertreten, daß die Beziehungen unter Eheleuten der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Unfallversicherungsschutzes entgegenstehen. Das widerspricht aber dem geltenden Rechtszustand, wie nunmehr allgemein anerkannt ist (vgl. Urteil des BSG vom 29.6.1972, 2 RU 81/69). Da die Klägerin während ihrer Betriebstätigkeit als Beschäftigte ihres Ehemannes gesetzlich gegen Unfall versichert war, ist sie auf dem Heimweg von einer betrieblichen Tätigkeit versicherungsrechtlich nicht anders zu behandeln wie andere Betriebsangehörige. Da sich ihr Unfall auf dem Heimweg von einer solchen Tätigkeit ereignete, stehen ihr die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulassung der Revision auf § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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