L 8 AL 358/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 234/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 358/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) streitig.

Der 1962 geborene Kläger, der sich mit Unterbrechnungen seit 1991 bei der Beklagten im Leistungsbezug befindet, meldete sich am 19.11.2004 erneut bei der Dienststelle G. arbeitslos. Er war zuvor ab 20.04.2004 als Pflasterer beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis war nach den Angaben auf der Arbeitsbescheinigung bis 17.12.2004 befristet.

Mit Bescheid vom 22.12.2004 stellte die Beklagte eine Minderung nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 1.500,00 EUR fest, weil die Meldung nach § 37b SGB III um 60 Tage verspätet erfolgt sei.

Dagegen legte der Kläger selbst schriftlich am 25.01.2005 (Eingang) Widerspruch ein. Nach Durchführung von Ermittlungen leitete die Widerspruchstelle am 02.02.2005 den Vorgang der Leistungsabteilung mit einem Vorschlag zur vollen Abhilfe zu. Am 08.02.2005 erging ein entsprechender Abhilfebescheid.

Am 03.02.2005 ging bei der Beklagten unter Vollmachtsvorlage ein Widerspruch der Bevollmächtigten des Klägers vom 02.02.2005 gegen den Bescheid vom 23.12.2004 ein. Der Bescheid sei bezüglich der Minderung rechtswidrig. Selbst wenn die Kürzung berechtigt wäre, so wäre für jeden Tag der verspäteten Meldung nur ein Betrag von 35,00 EUR in Ansatz zu bringen. Eine ausführliche Begründung bleibe einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Vorab bitte man um Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten auf die Kanzlei oder über das Amtsgericht G ...

Mit Schreiben vom 14.02.2005 teilte die Beklagte den Bevollmächtigten mit, dass der Bescheid vom 22.12.2004 aufgehoben worden sei, d.h. dass eine volle Abhilfe erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 16.02.2005 machten die Bevollmächtigten eine Gebühr nach Nr.2500 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VVRVG) in Höhe von 240,00 EUR geltend (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), also insgesamt 301,60 EUR.

Mit Bescheid vom 04.03.2005 erkannte die Beklagte nur die halbe Schwellengebühr (120,00 EUR) an (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), also insgesamt 158,70 EUR.

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Bevollmächtigten dahingehend, dass nach der gesetzlichen Neuregelung die regelmäßige bei durchschnittlichen Angelegenheiten anfallende Gebühr 240,00 EUR betrage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 bestätigte die Beklagte ihren Ausgangsbescheid vom 04.03.2005 und wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage haben die Bevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, nach der gesetzlichen Neuregelung betrage die regelmäßig, d.h. bei durchschnittlichen Angelegenheiten anfallende Gebühr 240,00 EUR. Dieser Wert sei eine Kappungsgrenze, die als Untergrenze anzusehen sei. Die gesetzliche Neuregelung habe grundsätzlich eine Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren zum Ziel gehabt.

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gehe in Nr.2500 von einem Gebührenrahmen aus, der von 40,00 bis 520,00 EUR gehe. Das bedeute nicht, dass in jedem Fall wenigstens die Schwellengebühr von 240,00 EUR in Ansatz gebracht werden könnte. Sei, wie hier, der tatsächliche Aufwand sehr gering, könne auch eine geringere Gebühr als die Schwellengebühr angemessen sein. Unzutreffend sei auch, dass nach altem Recht regelmäßig die Mittelgebühr erstattet worden sei. Richtig sei vielmehr, dass auch nach altem Recht bei einfach gelagerten Fällen und unterdurchschnittlichem Aufwand des Bevollmächtigten regelmäßig von der Mittelgebühr nach unten abgewichen worden sei. Die Gebührenordnung in Nr.2402 enthalte selbst einen Orientierungsmaßstab. Für Schreiben einfacher Art solle nur eine 3/10-Gebühr anfallen.

Mit Urteil vom 18.08.2005 hat das SG die Klage abgeweisen. Für das Widerspruchsverfahren würden nach § 3 Abs.2 RVG Rahmengebühren gelten. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt sei unbillig, wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden könne. Eine Unbilligkeit werde angenommen, wenn der vom Rechtsanwalt bestimmte Rahmen die billige Gebühr um mehr als 10 bzw. 20 v.H. übersteige. Eine solche Unbilligkeit läge hier vor. Unstreitig sei der Gebührentatbestand nach Nr.2500 VVRVG einschlägig. Dieser enthalte den Zusatz: Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Bereits aus dem Wortlaut ergebe sich keine Festlegung einer Untergrenze in Höhe von 240,00 EUR. Es würden vielmehr die Bewertungskriterien des § 14 RVG gelten. Seien die Bewertungskriterien des § 14 RVG unterdurchschnittlich, könne die Kappungsgrenze unterschritten werden. Dies sei hier erfüllt. Hauptkriterium für die Rahmengebühren nach § 14 Abs.1 RVG sei der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall. Hier sei zu sehen, dass der Bevollmächtigte erst nach der Einleitung der vollen Abhilfe in das Widerspruchsverfahren eingetreten sei. Es sei keinerlei Aufwand für Akteneinsicht oder Einarbeitung in den Sachverhalt angefallen. Das Widerspruchsverfahren sei schon positiv für den Kläger "gelaufen" gewesen. Für den Bevollmächtigten sei kein wesentlicher Zeitaufwand angefallen. Nachdem zu der gesetzlichen Neuregelung noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei die Berufung zuzulassen gewesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stelle kein Hauptkriterium dar. Dies seien vielmehr lediglich zwei von einer Vielzahl gleichwertiger Kriterien, wie Bedeutung der Angelegenheit, die Bedeutungs- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, das Haftungsrisiko und gegebenenfalls besondere Bemessungskriterien. Die Aufhebung des Bescheides sei erst nach dem Tätigwerden des Bevollmächtigten erfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.08.2005 sowie den Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 142,90 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG Augsburg für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist, nachdem sie vom SG zugelassen wurde, zulässig. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Gegenstand des Verfahrens (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist die von der Beklagten mit Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 vorgenommene Kostenfestsetzung.

Zulässig verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch (§ 123 SGG) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1 und Abs.4 SGG).

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 nicht zu beanstanden ist.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils folgt (§ 153 Abs.2 i.V.m. § 136 Abs.1 Nr.6, Abs.3 SGG).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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