Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 2895/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 1704/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ab dem 01. Oktober 2003.
Er ist 1949 geboren und begann nach dem Abitur zunächst Mathematik und Physik, später dann Diplom-Pädagogik zu studieren; nachdem er sein Studium ohne Abschluss beendet hatte, übte er seit 1987 verschiedene Tätigkeiten aus. Vom 29. Juni 1992 bis zum 20. August 1993 nahm er erfolgreich an einer Ausbildung zum "EDV-Fachmann" teil und arbeitete im Anschluss zunächst als Dokumentationsassistent und seit September 1999 als Leistungsabrechner in der Verwaltung eines Krankenhauses in B, zunächst 30 Stunden pro Woche, zuletzt nur noch 20 Stunden pro Woche. Die Bezahlung erfolgte nach der Vergütungsgruppe VI b des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers zum 30. September 2003. Seit dem 22. September 2003 lebt der Kläger in der Schweiz/B einer beruflichen Tätigkeit geht er seither nicht mehr nach.
In seinem Versicherungsverlauf vom 06. Februar 2006 ist u.a. die Zeit von März 1996 bis einschließlich September 2003 durchweg mit Pflichtbeitragszeittatbeständen belegt.
Am 26. Januar 2003 stellte der Kläger den Rentenantrag, den er damit begründete, wegen zum Teil seit Jahren bestehender medizinischer Leiden maximal noch 5 Stunden täglich an 4 Tagen in der Woche (mit einer Arbeitsunterbrechung jeweils am Mittwoch) Schreibtischarbeiten ohne körperliche Belastung durchführen zu können. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. September 2003 ab. Der Kläger sei mindestens noch 6 Stunden täglich einsatzfähig. Grundlage dieser Einschätzung waren u.a. Berichte der behandelnden Ärzte (des Arztes für Allgemeinmedizin Dr K vom 30. April 2003, der orthopädischen Praxis Dres. G u.a. vom 30. April 2003, des Facharztes für Innere Medizin M vom 15. Mai 2003) und der Bericht der Reha-Klinik D H – Abteilung Orthopädie – vom 30. Januar 2001 über ein stationäres Heilverfahren vom 11. Januar 2001 bis zum 01. Februar 2001. Ferner wurden ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr K vom 01. März 2003 (Tag der Untersuchung: 14. Februar 2003) und des Arztes für Orthopädie Dr G vom 22. Juni 2003 (Tag der Untersuchung: 18. Juni 2003) eingeholt. Die Sachverständigen hatten den Kläger aus Sicht ihres jeweiligen Fachgebiets noch für fähig erachtet, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2004 umfänglich seine Krankengeschichte dargestellt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne zwar seine letzte Tätigkeit als Leistungsabrechner nicht mehr vollschichtig verrichten, da diese Tätigkeit überwiegend am Computer ausgeübt werde, so dass zwar ein Wechsel der Körperhaltung möglich sei, überwiegend jedoch eine sitzende Körperhaltung eingenommen werden müsse. Der Kläger sei aber nicht berufsunfähig, da er, dem aufgrund der indiziellen Bedeutung seiner letzten tariflichen Einstufung der Berufsschutz eines Gelernten zugestanden werden müsse, objektiv und subjektiv auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden könne. Die subjektive Verweisbarkeit ergebe sich daraus, dass dieser Beruf der Ebene der "angelernten Berufe" zuzuordnen sei, da er mindestens in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft sei. Dem Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Registrators, das die Beklagte im Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 (Bl 41 der Gerichtsakte (GA)) des Näheren beschrieb, sei der Kläger gewachsen.
Das SG hat die ärztlichen Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte des Klägers in das Verfahren eingeführt und sodann den Allgemein- und Arbeitsmediziner L zum Sachverständigen ernannt und ihn mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser hat sein Gutachten am 06. März 2005 erstattet. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (Bluthochdruckleiden; chronisches Lymphödem beider Beine; Gallenblasensteinleiden; Enzymstörung der roten Blutkörperchen (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel); Neigung zur autoimmunhämolytischen Blutarmut, z. Zt. ohne Funktionsstörung; wiederkehrende Beschwerden, vor allem der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschädigung im lumbosakralen Übergang, und Übergewicht) hat der Sachverständige den Kläger noch für fähig erachtet, vollschichtig (8 Stunden täglich) körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Er könne noch Lasten bis 5 kg regelmäßig, gelegentlich auch noch 10 kg heben und tragen. Die Arbeit solle im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen stattfinden; gelegentliches Stehen sei auch möglich. Die Einschränkungen bestünden seit Rentenantragstellung. Keinesfalls sei eine Verschlechterung eingetreten, dies werde vom Kläger auch nicht behauptet. Die Tätigkeit eines Registrators wie sie von der Beklagten beschrieben werde, sei dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Ein weiteres Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers sei nicht erforderlich. Die Ausprägungen seiner Leiden seien klar und eindeutig beschrieben und zu bewerten, auch wenn es sich dabei um selten auftretende Krankheiten handele.
Dieser Einschätzung seines Restleistungsvermögens ist der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2005 entgegen getreten.
Das SG hat sich dem Beurteilungsvorschlag des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 04. August 2005).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, zu dessen Begründung er zuletzt Folgendes vorträgt: Sein Problem sei, dass seine gesundheitlichen Probleme von den Gutachtern bisher nicht richtig gewürdigt worden seien. Er habe im Mai 2002 im Kieser-Krafttraining einen Zusammenbruch erlitten, der Schwächezustand sei auch heute noch vorhanden und nur ein Einteilen in Phasen der Betätigung und der Erholung gestattete ihm ein Leben zwischen Erschöpfungszuständen, Schwindelgefühlen, Schmerzattacken und Verzweifelung. Ursächlich seien die Spätfolgen seiner genetischen Disposition (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel) mit ihren Folgen für die Sauerstoffversorgung des Körpers, der mangelnden Stabilität der roten Blutkörperchen, der kontinuierlichen Gallensteinbildung und der Krebsgefahr durch die autoimmunhämolytische Blutarmut. Die Aufnahme einer geregelten Tätigkeit mit Anwesenheitspflicht und festen oder nicht sehr flexiblen Arbeitsabläufen sei nicht denkbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Oktober 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG.
Der Senat hat den Beteiligten berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines Registrators in der öffentlichen Verwaltung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT, erhoben in dem Verfahren Landessozialgericht Berlin L 16 RA 29/00, übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU für die im Berufungsantrag näher bezeichnete Zeiträume begehrt, ist nicht begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ausgehend von seinem Rentenantrag im Januar 2003 – unterstellt der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bzw. der teilweisen Erwerbsminderung bei BU wäre (wie vom Kläger behauptet) spätestens im Mai 2002 eingetreten und unter Beachtung des § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - frühestens ab dem 01. Januar 2003 die Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU (§ 240 SGB VI) verlangen könnte.
Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.
Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung bzw. BU voraus (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise Erwerbsminderung bzw BU vorliegen (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, 240 Abs. 2 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bzw. mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrem bisherigen Berufs zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war und ist zu keinem Zeitpunkt voll bzw teilweise erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI, denn er war und ist schon nicht berufsunfähig iSd § 240 Abs. 2 SGB VI.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" (so genannter Hauptberuf) des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. In der Regel ist es die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers, dessen zuletzt von September 1999 bis zum 30. September 2003 ausgeübte Tätigkeit als Leistungsabrechner in der Krankenhausverwaltung anzusehen.
Es kann dahinstehen, ob der Bewertung der Beklagten beizutreten ist, wonach der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen "bisherigen Beruf" (so genannter Hauptberuf) auszuüben.
Denn BU liegt erst dann vor, wenn und sobald die krankheits- oder gebrechensbedingten Einschränkungen der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit die Leistungsfähigkeit des Versicherten, seine bislang auf einer bestimmten Qualifikationshöhe betätigte Berufsfähigkeit im Inland (also der Bundesrepublik Deutschland; vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R, juris RdNr 22) weiter einzusetzen, auf weniger als 6 Stunden herabsetzen (so genannte Arbeitsmarktrente wegen BU; vgl. BSG aaO RdNr 23, 31 und 34). Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
Vielmehr ist der Kläger in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab dem 01. Januar 2003 in der Lage gewesen – und er ist auch derzeit in der Lage - die Tätigkeit eines Registrators im Geschäftsbereich der Beklagten vollschichtig zu verrichten, auf die er sich iS des Mehrstufenschemas des BSG zumutbar verweisen lassen muss, wobei der Senat zur Darstellung dieses Schemas zwecks Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG) auf den Gerichtsbescheid des SG verweist (dort Seite 10 Abs. 3 bis Seite 11 Abs. 2 Satz 1). Dabei kann der Senat mit dem SG dahinstehen lassen, ob die Beklagte zu Recht den Hauptberuf des Klägers in die Stufe 4 (anerkannter Ausbildungsberuf, Ausbildung von mehr als zweijähriger Dauer) des Mehrstufenschemas eingeordnet hat. Denn es handelt sich bei dem Verweisungsberuf um einen solchen, der der Stufe 3 (Anlerntätigkeiten) des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist, da hierzu nicht nur Tätigkeiten mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 3 Monaten, sondern auch solche Tätigkeiten gehören, die ausweislich ihrer tariflichen Einstufung solchen Anlerntätigkeiten gleichstehen. Auf solche Tätigkeiten muss sich der Kläger – die Zuordnung des Hauptberufs zur Stufe 4 zu seinen Gunsten unterstellt – in sozialer Hinsicht jedenfalls verweisen lassen. Eine solche Gleichstellung ist gerechtfertigt bei Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT, denn die für diese Tätigkeitsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmale weisen aus, dass es sich grundsätzlich um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als 3 Monaten erfordern (vgl hierzu ausführlich: BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Da das berufliche Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von 3 Monaten) zu beachten ist (vgl. BSG Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R, juris RdNr 33), einem höherwertig ausgebildeten Angestellten (Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren) sozial zumutbar aber nur solche Tätigkeiten sind, die eine Ausbildung von 3 Monaten oder mehr voraussetzen, kann im Regelfall diesen Versicherten eine Verweisungstätigkeit nicht aufgezeigt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Unvereinbarkeit im Einzelfall aufgehoben ist, etwa durch die fachliche Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf oder durch eine Rückgriffsmöglichkeit auf sonstige Vorkenntnisse. So ist die Sachlage hier, da der Kläger in seinem Hauptberuf eine Tätigkeit mit kaufmännischen Bezügen ausgeübt hat. Er erfüllt damit seit dem 01. Januar 2003 die Voraussetzung, die im Bereich der Beklagten (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) für eine Einstellung für eine nach Vergütungsgruppe VIII BAT bezahlte Registratorenstelle gefordert werden. Insoweit bestehen keine Zweifel, dass im Schreiben der Beklagten vom 16. September 2004 iVm der berufskundlichen Stellungnahme vom 26. März 2004 die Einstellungspraxis zutreffend dargestellt ist.
Die Tätigkeit als Registrator im Geschäftsbereich der Beklagten ist nach dem Leistungsvermögen des Klägers, wie es zumindest seit Dezember 2002 besteht, auch gesundheitlich zumutbar auszuführen. Abzugleichen sind insoweit die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen L in seinem Gutachten vom 06. März 2005 mit dem Anforderungsprofil wie es im Schreiben der Beklagten vom 16. September 2004 nebst berufskundlicher Stellungnahme vom 26. März 2004 festgehalten ist. Die vom Arzt L vorgenommene Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers legt der Senat zugrunde, da das Gutachten dieses Arztes überzeugt hat. Er hat sämtliche in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen einschließlich der Gutachten und der Krankheitsschilderung, die der Kläger im Schriftsatz vom 22. Mai 2004 abgegeben hat, gewürdigt. Die Befunde sind gründlich und sorgfältig dokumentiert und der Sachverständige hat ausführlich und schlüssig begründet, welche Leistungseinschränkungen aus diesen Befunden folgen. Der Bewertung seines medizinischen Restleistungsver¬mögens ist der Kläger nicht mit substantiierten Einwendungen, insbesondere nicht mit hierauf bezogenen ärztlichen Stellungnahmen entgegengetreten.
Dass es nach der Begutachtung durch den Arzt L zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger selbst hat am 20. April 2005 noch mitgeteilt, dass der ihn behandelnde Hämatologe bestätigt habe, dass aktuell alle Blutwerte im Normbereich seien und er hat auch bzgl. der anderen Gesundheitsstörungen weder konkret noch allgemein dargelegt, dass wesentliche negative Veränderungen in Bezug auf die leistungsmindernden Einschränkungen seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Arztes L bzw. seit Erhebung der von ihm zugrunde gelegten Befunde eingetreten sind.
Das berufliche Anforderungsprofil einer Registratorentätigkeit ist in der genannten berufskundlichen Stellungnahme zur Überzeugung des Senats zutreffend dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifel an der Sachkunde der berufskundlichen Beraterin J geben könnten. Deshalb ist davon auszugehen – und dem entspricht auch die Stellungnahme nach Gliederung und Darstellungsweise –, dass die Anforderungen von ihr fachgerecht erhoben und auf die wesentlichen Gesichtspunkte konzentriert erfasst und dargestellt werden. Es begegnet keinen Bedenken die Ansprüche, die an das Leistungsvermögen gestellt werden, exemplarisch anhand der Tätigkeit in einer bestimmten Abteilung darzustellen, denn nach dem Gesamtzusammenhang der Auskunft ist damit nicht mehr verbunden, als die Anforderungen, die typisch sind, an einem Beispiel anschaulich zu machen. Dass bzgl. der Tätigkeit bundesweit eine hinreichende Anzahl von Arbeitsplätzen im Bundesgebiet zur Verfügung steht, erforderlich sind mindestens 300 Arbeitsplätze (vgl. BSG aaO RdNr 33), ist gesichert, da allein die Beklagte über 1756 Mitarbeiter im Registraturbereich mit der Vergütungsgruppe VIII BAT als Einstiegsgruppe verfügt.
Nach der zitierten Auskunft handelt es sich bei der Registraturtätigkeit um Arbeit in überwiegend sitzender Haltung mit Unterbrechungen durch Gehen und Stehen, wobei die körperliche Beanspruchung als leicht einzuschätzen ist. Das Heben und Tragen ist auf Lasten unter 5 kg beschränkt, da Akten einzeln bewegt werden (können), wobei zum Transport Aktenwagen zur Verfügung stehen. Arbeit auf Leitern und Überkopfarbeit fällt in Ansehung der Höhe der verwendeten Registraturmöbel und der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht an. Damit geht mit dieser Tätigkeit eine körperliche Überforderung des Klägers nicht einher. Sein Leistungsvermögen ist seit dem Beginn des streitigen Zeitraums (01. Januar 2003) für leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Haltung bei gelegentlichem Stehen erhalten. Den weiteren durch die Regelwidrigkeiten im Bereich des Bewegungsapparats bedingten Einschränkungen – Vermeidung von Überkopfarbeit und keine Zwangshaltungen – ist Rechnung getragen. Dies gilt auch für die in der berufskundlichen Stellungnahme nicht ausdrücklich aufgeführten Arbeitsbedingungen, die für Registraturarbeiten selbstverständlich sind und auf die sich weitere vom Gerichtssachverständigen formulierte Leistungseinschränkung beziehen (Arbeit in geschlossenen Räumen ohne Klimaexposition; keine Arbeit an schnell laufenden Maschinen, keine Akkordarbeit, keine einseitige Belastung). Wegeunfähigkeit steht nach den überzeugenden Feststellungen des Arztes L nicht in Frage.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, ist er erst recht nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ab dem 01. Oktober 2003.
Er ist 1949 geboren und begann nach dem Abitur zunächst Mathematik und Physik, später dann Diplom-Pädagogik zu studieren; nachdem er sein Studium ohne Abschluss beendet hatte, übte er seit 1987 verschiedene Tätigkeiten aus. Vom 29. Juni 1992 bis zum 20. August 1993 nahm er erfolgreich an einer Ausbildung zum "EDV-Fachmann" teil und arbeitete im Anschluss zunächst als Dokumentationsassistent und seit September 1999 als Leistungsabrechner in der Verwaltung eines Krankenhauses in B, zunächst 30 Stunden pro Woche, zuletzt nur noch 20 Stunden pro Woche. Die Bezahlung erfolgte nach der Vergütungsgruppe VI b des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers zum 30. September 2003. Seit dem 22. September 2003 lebt der Kläger in der Schweiz/B einer beruflichen Tätigkeit geht er seither nicht mehr nach.
In seinem Versicherungsverlauf vom 06. Februar 2006 ist u.a. die Zeit von März 1996 bis einschließlich September 2003 durchweg mit Pflichtbeitragszeittatbeständen belegt.
Am 26. Januar 2003 stellte der Kläger den Rentenantrag, den er damit begründete, wegen zum Teil seit Jahren bestehender medizinischer Leiden maximal noch 5 Stunden täglich an 4 Tagen in der Woche (mit einer Arbeitsunterbrechung jeweils am Mittwoch) Schreibtischarbeiten ohne körperliche Belastung durchführen zu können. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. September 2003 ab. Der Kläger sei mindestens noch 6 Stunden täglich einsatzfähig. Grundlage dieser Einschätzung waren u.a. Berichte der behandelnden Ärzte (des Arztes für Allgemeinmedizin Dr K vom 30. April 2003, der orthopädischen Praxis Dres. G u.a. vom 30. April 2003, des Facharztes für Innere Medizin M vom 15. Mai 2003) und der Bericht der Reha-Klinik D H – Abteilung Orthopädie – vom 30. Januar 2001 über ein stationäres Heilverfahren vom 11. Januar 2001 bis zum 01. Februar 2001. Ferner wurden ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr K vom 01. März 2003 (Tag der Untersuchung: 14. Februar 2003) und des Arztes für Orthopädie Dr G vom 22. Juni 2003 (Tag der Untersuchung: 18. Juni 2003) eingeholt. Die Sachverständigen hatten den Kläger aus Sicht ihres jeweiligen Fachgebiets noch für fähig erachtet, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2004 umfänglich seine Krankengeschichte dargestellt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne zwar seine letzte Tätigkeit als Leistungsabrechner nicht mehr vollschichtig verrichten, da diese Tätigkeit überwiegend am Computer ausgeübt werde, so dass zwar ein Wechsel der Körperhaltung möglich sei, überwiegend jedoch eine sitzende Körperhaltung eingenommen werden müsse. Der Kläger sei aber nicht berufsunfähig, da er, dem aufgrund der indiziellen Bedeutung seiner letzten tariflichen Einstufung der Berufsschutz eines Gelernten zugestanden werden müsse, objektiv und subjektiv auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden könne. Die subjektive Verweisbarkeit ergebe sich daraus, dass dieser Beruf der Ebene der "angelernten Berufe" zuzuordnen sei, da er mindestens in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft sei. Dem Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Registrators, das die Beklagte im Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 (Bl 41 der Gerichtsakte (GA)) des Näheren beschrieb, sei der Kläger gewachsen.
Das SG hat die ärztlichen Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte des Klägers in das Verfahren eingeführt und sodann den Allgemein- und Arbeitsmediziner L zum Sachverständigen ernannt und ihn mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dieser hat sein Gutachten am 06. März 2005 erstattet. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (Bluthochdruckleiden; chronisches Lymphödem beider Beine; Gallenblasensteinleiden; Enzymstörung der roten Blutkörperchen (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel); Neigung zur autoimmunhämolytischen Blutarmut, z. Zt. ohne Funktionsstörung; wiederkehrende Beschwerden, vor allem der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschädigung im lumbosakralen Übergang, und Übergewicht) hat der Sachverständige den Kläger noch für fähig erachtet, vollschichtig (8 Stunden täglich) körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Er könne noch Lasten bis 5 kg regelmäßig, gelegentlich auch noch 10 kg heben und tragen. Die Arbeit solle im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen stattfinden; gelegentliches Stehen sei auch möglich. Die Einschränkungen bestünden seit Rentenantragstellung. Keinesfalls sei eine Verschlechterung eingetreten, dies werde vom Kläger auch nicht behauptet. Die Tätigkeit eines Registrators wie sie von der Beklagten beschrieben werde, sei dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Ein weiteres Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers sei nicht erforderlich. Die Ausprägungen seiner Leiden seien klar und eindeutig beschrieben und zu bewerten, auch wenn es sich dabei um selten auftretende Krankheiten handele.
Dieser Einschätzung seines Restleistungsvermögens ist der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2005 entgegen getreten.
Das SG hat sich dem Beurteilungsvorschlag des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen und die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 04. August 2005).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, zu dessen Begründung er zuletzt Folgendes vorträgt: Sein Problem sei, dass seine gesundheitlichen Probleme von den Gutachtern bisher nicht richtig gewürdigt worden seien. Er habe im Mai 2002 im Kieser-Krafttraining einen Zusammenbruch erlitten, der Schwächezustand sei auch heute noch vorhanden und nur ein Einteilen in Phasen der Betätigung und der Erholung gestattete ihm ein Leben zwischen Erschöpfungszuständen, Schwindelgefühlen, Schmerzattacken und Verzweifelung. Ursächlich seien die Spätfolgen seiner genetischen Disposition (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel) mit ihren Folgen für die Sauerstoffversorgung des Körpers, der mangelnden Stabilität der roten Blutkörperchen, der kontinuierlichen Gallensteinbildung und der Krebsgefahr durch die autoimmunhämolytische Blutarmut. Die Aufnahme einer geregelten Tätigkeit mit Anwesenheitspflicht und festen oder nicht sehr flexiblen Arbeitsabläufen sei nicht denkbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Oktober 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG.
Der Senat hat den Beteiligten berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines Registrators in der öffentlichen Verwaltung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT, erhoben in dem Verfahren Landessozialgericht Berlin L 16 RA 29/00, übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU für die im Berufungsantrag näher bezeichnete Zeiträume begehrt, ist nicht begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ausgehend von seinem Rentenantrag im Januar 2003 – unterstellt der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bzw. der teilweisen Erwerbsminderung bei BU wäre (wie vom Kläger behauptet) spätestens im Mai 2002 eingetreten und unter Beachtung des § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - frühestens ab dem 01. Januar 2003 die Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU (§ 240 SGB VI) verlangen könnte.
Der Kläger hat jedoch weder einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU.
Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung bzw. BU voraus (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise Erwerbsminderung bzw BU vorliegen (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, 240 Abs. 2 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bzw. mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrem bisherigen Berufs zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war und ist zu keinem Zeitpunkt voll bzw teilweise erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI, denn er war und ist schon nicht berufsunfähig iSd § 240 Abs. 2 SGB VI.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" (so genannter Hauptberuf) des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben. In der Regel ist es die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers, dessen zuletzt von September 1999 bis zum 30. September 2003 ausgeübte Tätigkeit als Leistungsabrechner in der Krankenhausverwaltung anzusehen.
Es kann dahinstehen, ob der Bewertung der Beklagten beizutreten ist, wonach der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen "bisherigen Beruf" (so genannter Hauptberuf) auszuüben.
Denn BU liegt erst dann vor, wenn und sobald die krankheits- oder gebrechensbedingten Einschränkungen der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit die Leistungsfähigkeit des Versicherten, seine bislang auf einer bestimmten Qualifikationshöhe betätigte Berufsfähigkeit im Inland (also der Bundesrepublik Deutschland; vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R, juris RdNr 22) weiter einzusetzen, auf weniger als 6 Stunden herabsetzen (so genannte Arbeitsmarktrente wegen BU; vgl. BSG aaO RdNr 23, 31 und 34). Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
Vielmehr ist der Kläger in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab dem 01. Januar 2003 in der Lage gewesen – und er ist auch derzeit in der Lage - die Tätigkeit eines Registrators im Geschäftsbereich der Beklagten vollschichtig zu verrichten, auf die er sich iS des Mehrstufenschemas des BSG zumutbar verweisen lassen muss, wobei der Senat zur Darstellung dieses Schemas zwecks Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG) auf den Gerichtsbescheid des SG verweist (dort Seite 10 Abs. 3 bis Seite 11 Abs. 2 Satz 1). Dabei kann der Senat mit dem SG dahinstehen lassen, ob die Beklagte zu Recht den Hauptberuf des Klägers in die Stufe 4 (anerkannter Ausbildungsberuf, Ausbildung von mehr als zweijähriger Dauer) des Mehrstufenschemas eingeordnet hat. Denn es handelt sich bei dem Verweisungsberuf um einen solchen, der der Stufe 3 (Anlerntätigkeiten) des Mehrstufenschemas zuzuordnen ist, da hierzu nicht nur Tätigkeiten mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 3 Monaten, sondern auch solche Tätigkeiten gehören, die ausweislich ihrer tariflichen Einstufung solchen Anlerntätigkeiten gleichstehen. Auf solche Tätigkeiten muss sich der Kläger – die Zuordnung des Hauptberufs zur Stufe 4 zu seinen Gunsten unterstellt – in sozialer Hinsicht jedenfalls verweisen lassen. Eine solche Gleichstellung ist gerechtfertigt bei Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT, denn die für diese Tätigkeitsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmale weisen aus, dass es sich grundsätzlich um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als 3 Monaten erfordern (vgl hierzu ausführlich: BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Da das berufliche Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von 3 Monaten) zu beachten ist (vgl. BSG Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R, juris RdNr 33), einem höherwertig ausgebildeten Angestellten (Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren) sozial zumutbar aber nur solche Tätigkeiten sind, die eine Ausbildung von 3 Monaten oder mehr voraussetzen, kann im Regelfall diesen Versicherten eine Verweisungstätigkeit nicht aufgezeigt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Unvereinbarkeit im Einzelfall aufgehoben ist, etwa durch die fachliche Nähe von Ausgangs- und Verweisungsberuf oder durch eine Rückgriffsmöglichkeit auf sonstige Vorkenntnisse. So ist die Sachlage hier, da der Kläger in seinem Hauptberuf eine Tätigkeit mit kaufmännischen Bezügen ausgeübt hat. Er erfüllt damit seit dem 01. Januar 2003 die Voraussetzung, die im Bereich der Beklagten (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) für eine Einstellung für eine nach Vergütungsgruppe VIII BAT bezahlte Registratorenstelle gefordert werden. Insoweit bestehen keine Zweifel, dass im Schreiben der Beklagten vom 16. September 2004 iVm der berufskundlichen Stellungnahme vom 26. März 2004 die Einstellungspraxis zutreffend dargestellt ist.
Die Tätigkeit als Registrator im Geschäftsbereich der Beklagten ist nach dem Leistungsvermögen des Klägers, wie es zumindest seit Dezember 2002 besteht, auch gesundheitlich zumutbar auszuführen. Abzugleichen sind insoweit die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen L in seinem Gutachten vom 06. März 2005 mit dem Anforderungsprofil wie es im Schreiben der Beklagten vom 16. September 2004 nebst berufskundlicher Stellungnahme vom 26. März 2004 festgehalten ist. Die vom Arzt L vorgenommene Beurteilung des Restleistungsvermögens des Klägers legt der Senat zugrunde, da das Gutachten dieses Arztes überzeugt hat. Er hat sämtliche in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen einschließlich der Gutachten und der Krankheitsschilderung, die der Kläger im Schriftsatz vom 22. Mai 2004 abgegeben hat, gewürdigt. Die Befunde sind gründlich und sorgfältig dokumentiert und der Sachverständige hat ausführlich und schlüssig begründet, welche Leistungseinschränkungen aus diesen Befunden folgen. Der Bewertung seines medizinischen Restleistungsver¬mögens ist der Kläger nicht mit substantiierten Einwendungen, insbesondere nicht mit hierauf bezogenen ärztlichen Stellungnahmen entgegengetreten.
Dass es nach der Begutachtung durch den Arzt L zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger selbst hat am 20. April 2005 noch mitgeteilt, dass der ihn behandelnde Hämatologe bestätigt habe, dass aktuell alle Blutwerte im Normbereich seien und er hat auch bzgl. der anderen Gesundheitsstörungen weder konkret noch allgemein dargelegt, dass wesentliche negative Veränderungen in Bezug auf die leistungsmindernden Einschränkungen seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Arztes L bzw. seit Erhebung der von ihm zugrunde gelegten Befunde eingetreten sind.
Das berufliche Anforderungsprofil einer Registratorentätigkeit ist in der genannten berufskundlichen Stellungnahme zur Überzeugung des Senats zutreffend dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifel an der Sachkunde der berufskundlichen Beraterin J geben könnten. Deshalb ist davon auszugehen – und dem entspricht auch die Stellungnahme nach Gliederung und Darstellungsweise –, dass die Anforderungen von ihr fachgerecht erhoben und auf die wesentlichen Gesichtspunkte konzentriert erfasst und dargestellt werden. Es begegnet keinen Bedenken die Ansprüche, die an das Leistungsvermögen gestellt werden, exemplarisch anhand der Tätigkeit in einer bestimmten Abteilung darzustellen, denn nach dem Gesamtzusammenhang der Auskunft ist damit nicht mehr verbunden, als die Anforderungen, die typisch sind, an einem Beispiel anschaulich zu machen. Dass bzgl. der Tätigkeit bundesweit eine hinreichende Anzahl von Arbeitsplätzen im Bundesgebiet zur Verfügung steht, erforderlich sind mindestens 300 Arbeitsplätze (vgl. BSG aaO RdNr 33), ist gesichert, da allein die Beklagte über 1756 Mitarbeiter im Registraturbereich mit der Vergütungsgruppe VIII BAT als Einstiegsgruppe verfügt.
Nach der zitierten Auskunft handelt es sich bei der Registraturtätigkeit um Arbeit in überwiegend sitzender Haltung mit Unterbrechungen durch Gehen und Stehen, wobei die körperliche Beanspruchung als leicht einzuschätzen ist. Das Heben und Tragen ist auf Lasten unter 5 kg beschränkt, da Akten einzeln bewegt werden (können), wobei zum Transport Aktenwagen zur Verfügung stehen. Arbeit auf Leitern und Überkopfarbeit fällt in Ansehung der Höhe der verwendeten Registraturmöbel und der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht an. Damit geht mit dieser Tätigkeit eine körperliche Überforderung des Klägers nicht einher. Sein Leistungsvermögen ist seit dem Beginn des streitigen Zeitraums (01. Januar 2003) für leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Haltung bei gelegentlichem Stehen erhalten. Den weiteren durch die Regelwidrigkeiten im Bereich des Bewegungsapparats bedingten Einschränkungen – Vermeidung von Überkopfarbeit und keine Zwangshaltungen – ist Rechnung getragen. Dies gilt auch für die in der berufskundlichen Stellungnahme nicht ausdrücklich aufgeführten Arbeitsbedingungen, die für Registraturarbeiten selbstverständlich sind und auf die sich weitere vom Gerichtssachverständigen formulierte Leistungseinschränkung beziehen (Arbeit in geschlossenen Räumen ohne Klimaexposition; keine Arbeit an schnell laufenden Maschinen, keine Akkordarbeit, keine einseitige Belastung). Wegeunfähigkeit steht nach den überzeugenden Feststellungen des Arztes L nicht in Frage.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, ist er erst recht nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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