Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2023/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 152/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzver-sorgungssysteme verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) vom 01. September 1972 bis 3. November 1974 und vom 10. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1949 geborenen Kläger wurde nach einem Fachschulstudium an der Ingenieurschule für G und K in D in der Fachrichtung G mit Urkunde vom 20. Juli 1972 das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1972 bis 30. Juni 1990 war er mit Unterbrechung während seines Grundwehrdienstes beim VEB Kombinat G und K Stammbetrieb B – im Folgenden: VEB G –zuletzt als Produktionsvorbereiter beschäftigt. Eine Versorgungszusage war ihm nicht erteilt worden. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzversicherung entrichtete der Kläger seit dem 01. Januar 1985.
Einen von dem Kläger im Januar 2003 gestellten Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 03. März 2004 ab. Der Kläger sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen und habe auch keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 sei er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 31. März 2004 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, bei dem VEB G handele es sich um einen Produktionsbetrieb oder um einen gleichgestellten Betrieb. Dies ergebe sich aus den von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen (Auszug aus den Mitteilungen aus dem Vermessungs-wesen von Dezember 1992, Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen im VEB G und Artikel " 125 Jahre Berliner Vermessungsverwaltung"). Noch im Januar 2003 seien bei anderen Antragstellern, die ebenfalls im VEB G zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen tätig gewesen seien, die Anerkennung dieser Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt worden. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2004 auch eingeräumt.
Nach Einführung von weiteren Unterlagen zum VEB G hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften des AAÜG seien auf den Kläger nicht anwendbar. Der Kläger habe in der DDR zu keinem Zeitpunkt eine Versorgungszusage in erhalten und auch die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lägen nicht vor. Der Kläger gehöre als Ingenieur zwar zu den Personen, die nach ihrer beruflichen Qualifikation in die AVItech hätten einbezogen werden können. Der Kläger sei jedoch am 30. Juni 1990 nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eines gleichgestellten Betriebes beschäftigt gewesen. Abzustellen sei vorliegend auf den VEB G Stammbetrieb B als Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 4 des Statuts des VEB G vom 01. Dezember 1980 habe das Kombinat die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten unter Beachtung bodenrechtlicher Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieurgeodätischer Erzeugnisse und Leistungen sowie die Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen zu sichern. Hauptzweck dieses Betriebes sei daher weder die industriellen Produktion von Sachgütern noch die Massenfertigung von Bauwerken gewesen. Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes habe im Bereich der so genannten "immateriellen Produktion" gelegen, welche nicht dem Produktionsbegriffes des Bundessozialgerichts – BSG unterfalle. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb, da er nicht zu den in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844)) vom 24. Mai 1951 (GBl 487 (2.DB)) zählenden Betrieben gehöre. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen die Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, denn es gebe keine "Gleichbehandlung im Unrecht".
Gegen den ihm am 14. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 14. Februar 2005 eingelegten Berufung. Er macht geltend, dass die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2004 eingeräumt habe, den VEB G früher als volkseigenen Produktionsbetrieb angesehen zu haben. Warum davon nunmehr abgewichen werde, sei nicht nachvollziehbar. Er beruft sich insoweit auf Gleichbehandlung.
Dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers ist der Antrag zu entnehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2004 zu verpflichten, seine Beschäftigungszeiten vom 01. September 1972 bis 03. November 1974 und vom 10. Mai 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagte sowie der Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat – Vertragsgericht Groß-Berlin zur Reg-Nr. , der Anweisung Nr. 89/70 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Gründung des VEB Kombinat G und K vom 06. Oktober 1970, des vorläufigen Statuts vom 1. Januar 1971, des Statuts vom 01. April 1974 sowie des Statuts vom 01. Dezember 1980 Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu entscheiden ist über eine von dem Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungs-verfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sach-entscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungs- (und Klage-)verfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Klage hat keinen Erfolg. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst. Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungs-anspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ein Versorgungsanspruch bzw. eine Versorgungsanwartschaft aus der AVItech setzte grundsätzlich eine positive Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR über die Einbeziehung in die AVItech voraus; über eine solche Versorgungszusage, die einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt darstellen würde, verfügt der Kläger nicht. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungs-systeme, d.h. der AVItech, eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 Seite 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl I 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Ob eine bestimmte Tätigkeit eine Versorgungszusage im rechtstaatlichen Umfeld zwingend zur Folge gehabt hätte, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regellungen. Sie sind faktische Anknüpfungspunkte und dafür maßgeblich, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war (vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R –). Unbeachtlich sind hingegen die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis.
Während der Beschäftigung beim VEB G fehlte es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur AVItech, so dass es dahingestellt bleiben konnte, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der VEB G war zwar volkseigen, aber kein industrieller Produktionsbetrieb. Industrielle Produktion in diesem Sinne ist allein die serienmäßig wiederkehrende (Massen-) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen (vgl BSG Urteil vom 18. Dezember 2004 – B 4 RA 14/03 R –). Für den Bereich des Bauwesens hat das BSG darüber hinaus entschieden (vgl. Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –), es sei bereits nicht ausreichend, wenn die Erbringung von Bauleistungen jeglicher Art Gegenstand des Betriebes gewesen ist. Auch Baubetriebe müssten eine industrielle Massenproduktion durchgeführt haben. Dies folge daraus, dass die DDR durch die Konzentration der Baukapazität auf große Bau- und Montagekombinate einen neuen selbständigen Zweig der Volkswirtschaft habe schaffen wollen, dessen Aufgabe die komplette Serienfertigung gleichartiger Bauwerke gewesen sei. Der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen. Aus diesem Grunde sei auch allein die Tätigkeit in einem solchen (Massen-) Produktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und habe die durch die AVItech bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt.
Eine industriell geprägte Massenproduktion war nicht Hauptbetriebszweck des VEB G. In dem VEB Kombinat G und K war das Vermessungs- und Kartenwesen der DDR organisiert. Dass es sich dabei überwiegend um eine Verwaltungsaufgabe handelt, wird bereits aus dem Umstand deutlich, dass das Kombinat dem Ministerium des Innern und nicht einem Ministerium des Industriewesens unterstellt war. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl I Seite 267) werden die profilbestimmenden Aufgaben des Vermessungs- und kartenwesens durch Organe und Betriebe im Verantwortungsbereich des Ministeriums des Inneren (staatliches Vermessungs- und Kartenwesen) wahrgenommen. Nach § 3 Abs. 3 des Statuts vom 01. Dezember 1980 hatte das VEB Kombinat G und K Aufgaben der Vermessung und Kartierung des Staatsgebietes der DDR (Landesvermessung) zur Bereitstellung von Koordinaten, Schwerewerten und Höhe von Festpunkten der staatlichen geodätischen Netze, topographischen Karten und Schwerekarten sowie von Dokumentationen über den Verlauf und die Markierung der Staatsgrenze durchzuführen. Nach § 3 Abs. 4 des Statuts hatte das Kombinat weiter die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten unter Beachtung bodenrechtlicher Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieurgeodätischer Erzeugnisse und Leistungen sowie die Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen zu sichern. Konkretisiert werden diese Aufgaben in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 15. September 1980 (GBl I 270). Nach § 2 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung waren für die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten sowie die Bereitstellung ingenieurgeodätischer Erzeugnisse und Leistungen unter anderem der VEB G zuständig. Nach § 2 Abs. 2 sind ingenieurgeodätische Erzeugnisse und Leistungen gemäß Abs. 1: Lage- und Höhennetze, Absteckungen, Aufmessungen, Baukontroll- und Bauüberwachungsmessungen, großmaßstäbige Schnitte von Bauwerken, Längs- und Querprofile, Trassierungen und terrestrisch-photogrammetische Erzeugnisse. Die allenfalls zum Bereich der industriellen Produktion zählende Herstellung von Atlanten, Globen, Wanderkarten, Übersichtskarten, Verwaltungskarten, Verkehrskarten, Touristenkarten, Stadtplänen und anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Karten oblag nach § 6 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 c der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl I 267) ausschließlich den Betrieben im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Kultur. In einem solchen Betrieb war der Kläger jedoch nicht beschäftigt, denn der VEB G war als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat G und K dem Ministerium des Inneren unterstellt. Auch wenn aufgrund dieses Betriebszweckes eine starke Verflechtung des VEB G mit dem Bauwesen und der Industrie als Hauptauftraggeber für dessen Leistungen bestanden haben sollte, erfolgte durch den VEB G selber keine industrielle Produktion. Es handelt sich um Tätigkeiten, die zwar für das Bauwesen möglicherweise unabdingbare Vorbereitungs- und Begleitarbeiten darstellen, durch diese Tätigkeiten wird der ausführende Betrieb aber nicht selbst zum Produktionsbetrieb, sondern erbringt Dienstleistungen für die Produktion eines anderen Betriebes. Die Unterstützung von Produktionsbetrieben durch Übernahme von für die Produktion notwendigen Vorbereitungs- und Begleitarbeiten erfüllt, wenn sie – wie hier – in einem rechtlich selbständigen Betrieb erfolgt, nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech. Dies ist vom BSG (vgl. Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R –) ausdrücklich klargestellt worden. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Es liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein könnten (zum Stammbetrieb Berlin, vgl. auch das rechtskräftige Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2006, L 17 RA 125/04 und zum Betriebsteil des VEB G in E vgl. auch das rechtskräftige Urteil des LSG Thüringen vom 19. Dezember 2005 – L 6 R 226/05 –).
Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes wird auch nicht durch den Einwand des Klägers gerechtfertigt, in der Vergangenheit habe die Beklagte bei ehemaligen Kollegen die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb angenommen und Zeiten der Zugehörigkeit im AVItech festgestellt. Er sei daher aus Gründen der Gleichbehandlung gleichzustellen. Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vermag eine rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" bzw. einen "Anspruch auf Fehlerwiederholung". Andernfalls könnte die Verwaltung – bewusst oder unbewusst – allein durch eine rechtswidrige Praxis geltendes Recht verdrängen oder abändern. Das stünde aber im Widerspruch zu Art 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt (und die Rechtsprechung) an Gesetz und Recht gebunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzver-sorgungssysteme verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) vom 01. September 1972 bis 3. November 1974 und vom 10. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1949 geborenen Kläger wurde nach einem Fachschulstudium an der Ingenieurschule für G und K in D in der Fachrichtung G mit Urkunde vom 20. Juli 1972 das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1972 bis 30. Juni 1990 war er mit Unterbrechung während seines Grundwehrdienstes beim VEB Kombinat G und K Stammbetrieb B – im Folgenden: VEB G –zuletzt als Produktionsvorbereiter beschäftigt. Eine Versorgungszusage war ihm nicht erteilt worden. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzversicherung entrichtete der Kläger seit dem 01. Januar 1985.
Einen von dem Kläger im Januar 2003 gestellten Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 03. März 2004 ab. Der Kläger sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen und habe auch keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 sei er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 31. März 2004 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, bei dem VEB G handele es sich um einen Produktionsbetrieb oder um einen gleichgestellten Betrieb. Dies ergebe sich aus den von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen (Auszug aus den Mitteilungen aus dem Vermessungs-wesen von Dezember 1992, Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen im VEB G und Artikel " 125 Jahre Berliner Vermessungsverwaltung"). Noch im Januar 2003 seien bei anderen Antragstellern, die ebenfalls im VEB G zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen tätig gewesen seien, die Anerkennung dieser Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt worden. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2004 auch eingeräumt.
Nach Einführung von weiteren Unterlagen zum VEB G hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften des AAÜG seien auf den Kläger nicht anwendbar. Der Kläger habe in der DDR zu keinem Zeitpunkt eine Versorgungszusage in erhalten und auch die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lägen nicht vor. Der Kläger gehöre als Ingenieur zwar zu den Personen, die nach ihrer beruflichen Qualifikation in die AVItech hätten einbezogen werden können. Der Kläger sei jedoch am 30. Juni 1990 nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder eines gleichgestellten Betriebes beschäftigt gewesen. Abzustellen sei vorliegend auf den VEB G Stammbetrieb B als Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 4 des Statuts des VEB G vom 01. Dezember 1980 habe das Kombinat die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten unter Beachtung bodenrechtlicher Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieurgeodätischer Erzeugnisse und Leistungen sowie die Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen zu sichern. Hauptzweck dieses Betriebes sei daher weder die industriellen Produktion von Sachgütern noch die Massenfertigung von Bauwerken gewesen. Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes habe im Bereich der so genannten "immateriellen Produktion" gelegen, welche nicht dem Produktionsbegriffes des Bundessozialgerichts – BSG unterfalle. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb, da er nicht zu den in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844)) vom 24. Mai 1951 (GBl 487 (2.DB)) zählenden Betrieben gehöre. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen die Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, denn es gebe keine "Gleichbehandlung im Unrecht".
Gegen den ihm am 14. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 14. Februar 2005 eingelegten Berufung. Er macht geltend, dass die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2004 eingeräumt habe, den VEB G früher als volkseigenen Produktionsbetrieb angesehen zu haben. Warum davon nunmehr abgewichen werde, sei nicht nachvollziehbar. Er beruft sich insoweit auf Gleichbehandlung.
Dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers ist der Antrag zu entnehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2004 zu verpflichten, seine Beschäftigungszeiten vom 01. September 1972 bis 03. November 1974 und vom 10. Mai 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagte sowie der Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat – Vertragsgericht Groß-Berlin zur Reg-Nr. , der Anweisung Nr. 89/70 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Gründung des VEB Kombinat G und K vom 06. Oktober 1970, des vorläufigen Statuts vom 1. Januar 1971, des Statuts vom 01. April 1974 sowie des Statuts vom 01. Dezember 1980 Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu entscheiden ist über eine von dem Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungs-verfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sach-entscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungs- (und Klage-)verfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Klage hat keinen Erfolg. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst. Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungs-anspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ein Versorgungsanspruch bzw. eine Versorgungsanwartschaft aus der AVItech setzte grundsätzlich eine positive Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR über die Einbeziehung in die AVItech voraus; über eine solche Versorgungszusage, die einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt darstellen würde, verfügt der Kläger nicht. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungs-systeme, d.h. der AVItech, eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 Seite 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl I 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Ob eine bestimmte Tätigkeit eine Versorgungszusage im rechtstaatlichen Umfeld zwingend zur Folge gehabt hätte, beurteilt sich ausschließlich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regellungen. Sie sind faktische Anknüpfungspunkte und dafür maßgeblich, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war (vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R –). Unbeachtlich sind hingegen die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis.
Während der Beschäftigung beim VEB G fehlte es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur AVItech, so dass es dahingestellt bleiben konnte, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der VEB G war zwar volkseigen, aber kein industrieller Produktionsbetrieb. Industrielle Produktion in diesem Sinne ist allein die serienmäßig wiederkehrende (Massen-) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen (vgl BSG Urteil vom 18. Dezember 2004 – B 4 RA 14/03 R –). Für den Bereich des Bauwesens hat das BSG darüber hinaus entschieden (vgl. Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –), es sei bereits nicht ausreichend, wenn die Erbringung von Bauleistungen jeglicher Art Gegenstand des Betriebes gewesen ist. Auch Baubetriebe müssten eine industrielle Massenproduktion durchgeführt haben. Dies folge daraus, dass die DDR durch die Konzentration der Baukapazität auf große Bau- und Montagekombinate einen neuen selbständigen Zweig der Volkswirtschaft habe schaffen wollen, dessen Aufgabe die komplette Serienfertigung gleichartiger Bauwerke gewesen sei. Der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen. Aus diesem Grunde sei auch allein die Tätigkeit in einem solchen (Massen-) Produktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und habe die durch die AVItech bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt.
Eine industriell geprägte Massenproduktion war nicht Hauptbetriebszweck des VEB G. In dem VEB Kombinat G und K war das Vermessungs- und Kartenwesen der DDR organisiert. Dass es sich dabei überwiegend um eine Verwaltungsaufgabe handelt, wird bereits aus dem Umstand deutlich, dass das Kombinat dem Ministerium des Innern und nicht einem Ministerium des Industriewesens unterstellt war. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl I Seite 267) werden die profilbestimmenden Aufgaben des Vermessungs- und kartenwesens durch Organe und Betriebe im Verantwortungsbereich des Ministeriums des Inneren (staatliches Vermessungs- und Kartenwesen) wahrgenommen. Nach § 3 Abs. 3 des Statuts vom 01. Dezember 1980 hatte das VEB Kombinat G und K Aufgaben der Vermessung und Kartierung des Staatsgebietes der DDR (Landesvermessung) zur Bereitstellung von Koordinaten, Schwerewerten und Höhe von Festpunkten der staatlichen geodätischen Netze, topographischen Karten und Schwerekarten sowie von Dokumentationen über den Verlauf und die Markierung der Staatsgrenze durchzuführen. Nach § 3 Abs. 4 des Statuts hatte das Kombinat weiter die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten unter Beachtung bodenrechtlicher Erfordernisse, die Bereitstellung ingenieurgeodätischer Erzeugnisse und Leistungen sowie die Ausführung und Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen zu sichern. Konkretisiert werden diese Aufgaben in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 15. September 1980 (GBl I 270). Nach § 2 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung waren für die Herstellung und Aktualisierung großmaßstäbiger Karten sowie die Bereitstellung ingenieurgeodätischer Erzeugnisse und Leistungen unter anderem der VEB G zuständig. Nach § 2 Abs. 2 sind ingenieurgeodätische Erzeugnisse und Leistungen gemäß Abs. 1: Lage- und Höhennetze, Absteckungen, Aufmessungen, Baukontroll- und Bauüberwachungsmessungen, großmaßstäbige Schnitte von Bauwerken, Längs- und Querprofile, Trassierungen und terrestrisch-photogrammetische Erzeugnisse. Die allenfalls zum Bereich der industriellen Produktion zählende Herstellung von Atlanten, Globen, Wanderkarten, Übersichtskarten, Verwaltungskarten, Verkehrskarten, Touristenkarten, Stadtplänen und anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Karten oblag nach § 6 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 c der Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl I 267) ausschließlich den Betrieben im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Kultur. In einem solchen Betrieb war der Kläger jedoch nicht beschäftigt, denn der VEB G war als Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat G und K dem Ministerium des Inneren unterstellt. Auch wenn aufgrund dieses Betriebszweckes eine starke Verflechtung des VEB G mit dem Bauwesen und der Industrie als Hauptauftraggeber für dessen Leistungen bestanden haben sollte, erfolgte durch den VEB G selber keine industrielle Produktion. Es handelt sich um Tätigkeiten, die zwar für das Bauwesen möglicherweise unabdingbare Vorbereitungs- und Begleitarbeiten darstellen, durch diese Tätigkeiten wird der ausführende Betrieb aber nicht selbst zum Produktionsbetrieb, sondern erbringt Dienstleistungen für die Produktion eines anderen Betriebes. Die Unterstützung von Produktionsbetrieben durch Übernahme von für die Produktion notwendigen Vorbereitungs- und Begleitarbeiten erfüllt, wenn sie – wie hier – in einem rechtlich selbständigen Betrieb erfolgt, nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech. Dies ist vom BSG (vgl. Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R –) ausdrücklich klargestellt worden. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Es liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein könnten (zum Stammbetrieb Berlin, vgl. auch das rechtskräftige Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2006, L 17 RA 125/04 und zum Betriebsteil des VEB G in E vgl. auch das rechtskräftige Urteil des LSG Thüringen vom 19. Dezember 2005 – L 6 R 226/05 –).
Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes wird auch nicht durch den Einwand des Klägers gerechtfertigt, in der Vergangenheit habe die Beklagte bei ehemaligen Kollegen die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb angenommen und Zeiten der Zugehörigkeit im AVItech festgestellt. Er sei daher aus Gründen der Gleichbehandlung gleichzustellen. Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vermag eine rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" bzw. einen "Anspruch auf Fehlerwiederholung". Andernfalls könnte die Verwaltung – bewusst oder unbewusst – allein durch eine rechtswidrige Praxis geltendes Recht verdrängen oder abändern. Das stünde aber im Widerspruch zu Art 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt (und die Rechtsprechung) an Gesetz und Recht gebunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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