Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 1139/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 449/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Vorliegend hat sich der Antragsgegner am 31. Januar 2007 bereit erklärt, dem Antragsteller rückwirkend ab dem 01. November 2006 die von ihm im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehrten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu bewilligen, nachdem der Antragsteller am selben Tage den vom Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 06. November 2006 angeforderten Bescheid seiner Krankenversicherung über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 30. Januar 2007 vorgelegt hatte. Aufgrund dieses Anerkenntnisses, das der Antragsteller umgehend mit Bescheid vom 02. Februar 2007 umgesetzt hat, hat sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Zu Recht hat daher das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mangels fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers meint, das Gericht hätte zwingend ein Anerkenntnisurteil erlassen und den Antragsgegner nach §§ 193, 202 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers belasten müssen, folgt der Senat ihm nicht. Im sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind im Falle der Erledigung während des Verfahrens die entsprechenden Prozesserklärungen abzugeben, oder der Antrag ist als unzulässig abzuweisen (vgl. Hk-SGG/Binder, 2. Aufl. 2006, § 86b Rn. 7).
Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss in seiner analog § 193 SGG ergangenen Kostenentscheidung ausgesprochen hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Der Antragsgegner hat umgehend reagiert, nachdem ihm die von ihm schon Wochen vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens zu Recht angeforderte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung nachgewiesen worden war. Bei dieser Sachlage hätte es des gerichtlichen Verfahrens nicht bedurft, sodass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu belasten.
Da die Beschwerde mithin von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, kam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Februar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Vorliegend hat sich der Antragsgegner am 31. Januar 2007 bereit erklärt, dem Antragsteller rückwirkend ab dem 01. November 2006 die von ihm im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehrten Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu bewilligen, nachdem der Antragsteller am selben Tage den vom Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 06. November 2006 angeforderten Bescheid seiner Krankenversicherung über die Befreiung von der Versicherungspflicht vom 30. Januar 2007 vorgelegt hatte. Aufgrund dieses Anerkenntnisses, das der Antragsteller umgehend mit Bescheid vom 02. Februar 2007 umgesetzt hat, hat sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers während des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Zu Recht hat daher das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mangels fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers meint, das Gericht hätte zwingend ein Anerkenntnisurteil erlassen und den Antragsgegner nach §§ 193, 202 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers belasten müssen, folgt der Senat ihm nicht. Im sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind im Falle der Erledigung während des Verfahrens die entsprechenden Prozesserklärungen abzugeben, oder der Antrag ist als unzulässig abzuweisen (vgl. Hk-SGG/Binder, 2. Aufl. 2006, § 86b Rn. 7).
Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss in seiner analog § 193 SGG ergangenen Kostenentscheidung ausgesprochen hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Der Antragsgegner hat umgehend reagiert, nachdem ihm die von ihm schon Wochen vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens zu Recht angeforderte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung nachgewiesen worden war. Bei dieser Sachlage hätte es des gerichtlichen Verfahrens nicht bedurft, sodass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu belasten.
Da die Beschwerde mithin von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, kam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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