Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 8626/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1173/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt MG wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss in seiner analog § 193 SGG ergangenen Kostenentscheidung ausgesprochen hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zum einen war hier von Anfang an nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Bedürfnis für das eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren bestand. Denn die im Antragsschriftsatz behauptete Vollziehung war durch nichts belegt. Dem Schreiben vom 10. April 2007 waren weder das dort aufgeführte Mahnschreiben der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2007 noch das Schreiben des Hauptzollamtes Berlin vom 22. März 2007 beigefügt. Dies gilt sowohl für das am 11. April 2004 übermittelte Telefax, als auch für die postalisch übersandte Ausfertigung.
Zum anderen ist jedenfalls im Laufe des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen, nachdem der Antragsgegner seinen angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2006 mit Abhilfebescheid vom 16. April 2007 aufgehoben hatte. Die Antragstellerin hat gleichwohl das Verfahren fortgesetzt, sodass es durchaus der Billigkeit entspricht, davon abzusehen, den Antragsgegner mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten. Soweit ihr Bevollmächtigter behauptet, weder eine gerichtliche Bitte um Abgabe einer Erledigungserklärung noch eine Bestätigung über die Ruhendstellung durch den Antragsgegner erhalten zu haben, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass von einem Rechtsanwalt eine ggfs. in Würdigung der Sach- und Rechtslage gebotene Erledigungserklärung nicht nur auf entsprechende gerichtliche Aufforderung zu erwarten ist, ist er hierum nach Aktenlage im Zusammenhang mit der Übersendung des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 19. April 2007 schriftlich aufgrund richterlicher Verfügung vom 23. April 2007 gebeten worden. Ein Postrücklauf war insoweit nicht zu verzeichnen. Darüber hinaus ist er laut Vermerk des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Berlin auch noch am 15. Mai 20007 telefonisch an die Abgabe einer Erledigungserklärung erinnert worden. Auch dies führte zu keinerlei Reaktion.
Da das Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, kam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss in seiner analog § 193 SGG ergangenen Kostenentscheidung ausgesprochen hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zum einen war hier von Anfang an nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Bedürfnis für das eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren bestand. Denn die im Antragsschriftsatz behauptete Vollziehung war durch nichts belegt. Dem Schreiben vom 10. April 2007 waren weder das dort aufgeführte Mahnschreiben der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2007 noch das Schreiben des Hauptzollamtes Berlin vom 22. März 2007 beigefügt. Dies gilt sowohl für das am 11. April 2004 übermittelte Telefax, als auch für die postalisch übersandte Ausfertigung.
Zum anderen ist jedenfalls im Laufe des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen, nachdem der Antragsgegner seinen angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2006 mit Abhilfebescheid vom 16. April 2007 aufgehoben hatte. Die Antragstellerin hat gleichwohl das Verfahren fortgesetzt, sodass es durchaus der Billigkeit entspricht, davon abzusehen, den Antragsgegner mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten. Soweit ihr Bevollmächtigter behauptet, weder eine gerichtliche Bitte um Abgabe einer Erledigungserklärung noch eine Bestätigung über die Ruhendstellung durch den Antragsgegner erhalten zu haben, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass von einem Rechtsanwalt eine ggfs. in Würdigung der Sach- und Rechtslage gebotene Erledigungserklärung nicht nur auf entsprechende gerichtliche Aufforderung zu erwarten ist, ist er hierum nach Aktenlage im Zusammenhang mit der Übersendung des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 19. April 2007 schriftlich aufgrund richterlicher Verfügung vom 23. April 2007 gebeten worden. Ein Postrücklauf war insoweit nicht zu verzeichnen. Darüber hinaus ist er laut Vermerk des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Berlin auch noch am 15. Mai 20007 telefonisch an die Abgabe einer Erledigungserklärung erinnert worden. Auch dies führte zu keinerlei Reaktion.
Da das Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, kam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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