Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 2519/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1191/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 werden zurückgewiesen. Ihre Klagen gegen den Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007 werden abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. -
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 die Zahlung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter weitergehender Nichtberücksichtigung der dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die beiden 1964 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 1999 geborenen Klägerin zu 3) sowie des 1987 geborenen Klägers zu 4). Im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnten sie gemeinsam die sich aus dem Rubrum ergebende, 72,89 m² große 4-Zimmer-Wohnung, für die sich die Miete auf insgesamt 513,12 EUR belief (Nettokaltmiete in Höhe von 306,68 EUR, Betriebskostenvorauszahlung von 148,68 EUR sowie Heizkostenvorauszahlung von 57,76 EUR). Während die Klägerin zu 1) seit Jahren im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit stand, bezog der Kläger zu 2) aus einer Beschäftigung bei einer Glas- und Gebäudereinigungsfirma ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.320,23 EUR (Nettogehalt: 1.075,38 EUR). Der Kläger zu 4) begann am 09. August 2004 bei der W gGmbH B/N einen zweijährigen Bildungsgang "Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung" an der Berufsschule für Kaufmännische Assistenten. Für die Dauer des Bildungsganges war ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 EUR zu zahlen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gewährte das Bezirksamt L von B – Ausbildungsförderung – ihm gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für die Zeit von August 2004 bis Juli 2005 einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 192,00 EUR. Für den Arbeits- bzw. Schulweg nutzten die Kläger zu 2) und 4) jeweils öffentliche Verkehrsmittel. Für die Zeitkarten hatten der Kläger zu 4) monatlich 21,67 EUR, der Kläger zu 2) monatlich nach eigenen Angaben 50,57 EUR, nach dem vorgelegten Beleg 46,33 EUR aufzuwenden.
Im August 2004 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und ihre Familie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Ihren in diesem Zusammenhang getätigten Angaben zu ihrem Vermögen und den vorgelegten Unterlagen zufolge belief sich das Guthaben auf zwei Girokonten auf 12,01 EUR - Kläger zu 2) - und 249,26 EUR - Klägerin zu 1) -. Ferner hätten sie mehrere Lebensversicherungen, hinsichtlich deren jeweiliger Versicherungssumme, der bisher eingezahlten Beträge und der Rückkaufswerte auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen wird. Schließlich seien sie Eigentümer eines fünf Jahre alten Pkw Ford, dessen Wert noch schätzungsweise 5.000,00 EUR betrage und für dessen Haftpflichtversicherung jährlich 262,64 EUR aufzuwenden seien.
Nachdem der Beklagte offenbar bereits zuvor Leistungen ab dem 01. Januar 2005 gewährt hatte, beantragte die Klägerin zu 1) im Dezember 2004, das Einkommen ihres Ehemannes nur gemindert um einen weiteren Freibetrag in Höhe von 186,67 EUR anzurechnen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 130,00 EUR für Schulgeld und 21,67 EUR für ein Schülerticket für den Kläger zu 4) sowie 35,00 EUR Kitakosten (12,00 EUR Vorschulgruppe zzgl. 23,00 EUR Verpflegungsanteil Mittagessen) für die Klägerin zu 3).
Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Änderungsbescheid vom 09. Dezember 2004 gewährte der Beklagte den Klägern daraufhin – unter Aufhebung des vorherigen Bewilligungsbescheides im Übrigen - für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 365,69 EUR. Dem beigefügten Berechnungsbogen zufolge setzte er auf der Bedarfsseite für die Kläger zu 1) und 2) als Regelleistungen jeweils 311,00 EUR und für den Kläger zu 4) 276,00 EUR sowie für die Klägerin zu 3) Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR an. Weiter teilte er Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 492,42 EUR auf alle vier dergestalt auf, dass auf die Klägerin zu 1) 123,09 EUR und die übrigen drei Familienmitglieder jeweils 123,11 EUR entfielen. Dem so ermittelten Bedarf in Höhe von 434,09 EUR - Klägerin zu 1) -, von 434,11 EUR - Kläger zu 2) -, von 399,11 EUR - Kläger zu 4) - und von 330,11 EUR - Klägerin zu 3) - stellte er als Einkommen gegenüber bei der Klägerin zu 3) Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, bei dem Kläger zu 4) Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie 192,00 EUR sonstiges Einkommen und bei dem Kläger zu 2) ein Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 1.009,38 EUR abzgl. eines Freibetrages von 190,77 EUR, mithin anzusetzendes Erwerbseinkommen von 818,61 EUR. Dieses bereinigte er um 86,88 EUR und berechnete schließlich für ihn ein Gesamteinkommen in Höhe von 731,73 EUR. Diesen Betrag rechnete er in Höhe von 289,44 EUR als Einkommen bei der Klägerin zu 1), in Höhe von 289,45 EUR beim Kläger zu 2), in Höhe von 35,41 EUR beim Kläger zu 4) und in Höhe von 117,43 EUR bei der Klägerin zu 3) an. Unter Ansatz des jeweiligen Bedarfes und des anzurechnenden Einkommens ermittelte der Beklagte letztlich einen Leistungsanspruch in Höhe von 144,65 EUR für die Klägerin zu 1), von 144,66 EUR für den Kläger zu 2), von 58,68 EUR für die Klägerin zu 3) und von 17,70 EUR für den Kläger zu 4).
Den hiergegen gerichteten, am 20. Dezember 2004 eingegangenen Widerspruch der Klägerin zu 1) wies der Beklagte mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen nach dem BAföG zu Recht als Einkommen angerechnet worden seien. Eine Kürzung um Kosten für Schulgeld und ein Schülerticket komme nicht in Betracht. Die in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vorgesehenen Absetzungsmöglichkeiten bezögen sich nur auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Am 20. April 2005 haben die Kläger zu 1) und 2) Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Sie meinen, dass es nicht richtig sein könne, den Regelsatz eines 17jährigen Schülers in Höhe von 276,00 EUR um die Kosten für seine Berufsausbildung in Höhe von ca. 150,00 EUR zu kürzen. Sinn und Zweck der Leistungen nach dem BAföG sei es, jedem Jugendlichen eine Ausbildung zu ermöglichen und zwar unabhängig von seiner wirtschaftlichen Situation und der seiner Eltern. Außerdem handele es sich bei den dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen um zweckbestimmte Einnahmen, die nicht der Lebenshaltung dienten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte für die im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kinder – die Kläger zu 3) und 4) -, die beide zur Bedarfsgemeinschaft gehört hätten, zu Recht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld auf ihren Bedarf angerechnet hätte. Auch habe er zutreffend das Schülerbafög als bedarfsminderndes Einkommen vom Regelsatz des Klägers zu 4) abgezogen. Bei dem Bafög handele es sich nur insofern um eine zweckbestimmte Einnahme, als sie dazu diene, auch den Lebensunterhalt des Schülers zu finanzieren. Dies bedeute, dass das Bafög zwar nicht auf die Bedarfe der übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden könne, wohl aber in vollem Umfange dem Schüler als bedarfsminderndes Einkommen zuzurechnen sei. Diese Berechnungsweise ergebe sich aus den Absätzen 5 und 6 des § 7 SGB II, die beim Erhalt eines vollen Bafög einen Leistungsausschluss begründeten und beim Erhalt eines Minibafög einen Anspruch auf Aufstockung des Arbeitslosengeldes II. Nur soweit die Bemessung des Bafög nicht bedarfsdeckend angelegt sei, wie hier bei dem Grundbedarfssatz von 192,00 EUR, oder sofern es um nicht ausbildungsgeprägte Sonderbedarfe gehe, bestehe trotz des Bezuges von Bafög ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Dass es sich bei Leistungen nach dem BAföG nicht um zweckbestimmte Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II handele, ergebe sich unmittelbar aus dem Fördergrundsatz und der Bedarfsberechnung nach §§ 1, 10 BAföG. Danach werde das Bafög zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Ausbildung gewährt. Unter zweckbestimmte Leistungen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II fielen hingegen Einnahmen, die einem anderen Zweck als der Bestreitung des Lebensunterhalts dienten. Eine Verminderung der Leistungen nach dem BAföG komme daher lediglich unter dem Gesichtspunkt der Einkommensbereinigung nach § 11 Abs. 2 SGB II in Betracht. Die insoweit allein denkbare Ziffer 5 lasse die Einbeziehung von Fahrkosten und Kosten für Bücher und Schreibmaterial zu. Diese Kosten seien jedoch bereits als Bedarfspositionen in die Regelsätze mit eingearbeitet worden, sodass mit der Kürzung des Bafögsatzes, der ebenfalls der Abdeckung solcher Bedarfe diene, im Ergebnis dieselbe Bedarfsposition doppelt zuerkannt würde. Dies wäre im Vergleich zu der Gruppe der Schüler, die eine staatliche Schule besuchen, nicht zu rechtfertigen.
Gegen dieses den Klägern zu 1) und 2) am 07. September 2005 zugestellte Urteil richten sich die durch die zwischenzeitlich beauftragten Prozessbevollmächtigten am 07. Oktober 2005 eingelegten Berufungen, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie meinen nach wie vor, dass es sich bei den Leistungen nach dem BAföG um zweckgebundene handele.
Auf Anfrage des Senats, warum der sonstigen Verwaltungspraxis zuwider vorliegend von den dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen nach dem BAföG kein 20 %iger Abschlag vorgenommen worden sei, hat der Beklagte unter dem 22. Juni 2007 einen Änderungsbescheid für den hier streitgegenständlichen Zeitraum erlassen und den Klägern nunmehr monatlich insgesamt 404,09 EUR gewährt. Er ist dabei unverändert von einem Bedarf in Höhe von 434,09 EUR - Klägerin zu 1) -, von 434,11 EUR - Kläger zu 2) -, von 399,11 EUR - Kläger zu 4) - und von 330,11 EUR - Klägerin zu 3) - ausgegangen. Dem hat er als Einkommen – wie bereits zuvor – Netto-Er¬werbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 731,73 EUR sowie bei den Klägern zu 3) und 4) jeweils 154,00 EUR Kindergeld gegenüber gestellt. Soweit er darüber hinaus bei dem Kläger zu 4) zunächst weitere 192,00 EUR Schülerausbildungsförderung als sonstiges Einkommen berücksichtigte hatte, hat er dieses nunmehr nur noch gekürzt um 20 % mit 153,60 EUR angesetzt und damit ein Einkommen des Klägers zu 4) in Höhe von insgesamt 307,60 EUR errechnet. Das Einkommen des Klägers zu 2) hat er nunmehr in Höhe von 279,65 EUR als Einkommen bei der Klägerin zu 1), in Höhe von 279,67 EUR bei dem Kläger zu 2), in Höhe von 58,95 EUR beim Kläger zu 4) und in Höhe von 113,46 EUR bei der Klägerin zu 3) angerechnet. Unter Ansatz des jeweiligen Bedarfes und des anzurechnenden Einkommens hat er schließlich einen Leistungsanspruch in Höhe von jeweils 154,44 EUR für die Kläger zu 1) und 2), von 62,65 EUR für die Klägerin zu 3) und von 32,56 EUR für den Kläger zu 4) ermittelt.
Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen, meinen jedoch weiterhin, dass die Schülerausbildungsförderung in weitergehendem Umfange als privilegiertes Einkommen behandelt werden müsse.
Die Kläger beantragen nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 09. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren und dabei die dem Kläger zu 4) in Höhe von 192,00 EUR gewährten Leistungen nach dem BAföG nur in Höhe von 40,33 EUR als Einkommen anzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen und die Klagen gegen den Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007 abzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend, soweit dem Begehren der Kläger nicht mit dem Änderungsbescheid inzwischen stattgegeben worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen-stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind nicht nur Klagen und Berufungen der Kläger zu 1) und 2), sondern auch der Kläger zu 3 und 4). Denn dem Vortrag während des gesamten Verfahrens ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es vorliegend um höhere Leistungen für die gesamte, hier nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3a) und 4 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014) unproblematisch aus allen Klägern bestehende Bedarfsgemeinschaft geht. Dieses Begehren hätte angesichts des individuellen Charakters der Ansprüche sämtlicher an der Bedarfsgemeinschaft beteiligter Personen auch von allen verfolgt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.). Der dahingehenden Auslegung des Senats haben die Beteiligten nicht widersprochen, im Gegenteil haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich eine entsprechende Erweiterung beantragt.
Gegenstand des Verfahrens ist schließlich auch der sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehende Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007, über den der Senat auf Klage zu entscheiden hat (§§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufungen sind zulässig. Dies gilt auch für die Berufungen der Kläger zu 3) und 4), die der Senat wegen der erforderlichen Auslegung des Berufungs- und Klageantrages in das Rubrum mit aufgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) die Klagen und ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungen zulässigerweise nicht nur für sie beide, sondern auch für die Kläger zu 3) und 4) eingelegt haben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger zu 3) und 4) minderjährig, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger zu 1) und 2) als ihre gesetzlichen Vertreter auch für sie Klagen erhoben haben, zumal nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG bei Ehegatten und Kindern eine Bevollmächtigung des anderen Ehegatten bzw. der Eltern zur Führung des Prozesses unterstellt werden kann. Dies umfasst auch die Vermutung, dass die den Prozess führenden Eltern berechtigt sind, einen Prozessbevollmächtigten – hier nur für das Berufungsverfahren - auch für die Kinder einzuschalten (BSG, a.a.O., Rn. 24). Bzgl. des inzwischen volljährigen Klägers zu 4) hat der Prozessbevollmächtigte in der Sitzung noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass er auch für diesen auftrete.
Im Übrigen sind auch die Kläger zu 3) und 4) durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Zwar hat das Sozialgericht sie nicht im Rubrum aufgeführt. Seinem Inhalt nach ist das Urteil jedoch dahin auszulegen, dass es nicht nur über Ansprüche der Kläger zu 1) und 2), sondern zusätzlich über Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) befunden hat.
Schließlich ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Die Kläger erstrebten zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufungen die Nichtberücksichtigung von monatlich 151,67 EUR (Schulgeld und Schülerticket) als Einkommen für insgesamt sechs Monate, was einen entsprechend hohen zusätzlichen Bedarf und damit Leistungsanspruch bedeutet hätte.
Allerdings sind die Berufungen nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend, soweit es das über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Begehren der Kläger betrifft. Der Bescheid des Beklagten vom 09. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2007, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein der Umfang der Hilfebedürftigkeit fraglich. Denn die Kläger zu 1), 2) und 4) waren im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig, befanden sich im richtigen Alter und hatten ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Insbesondere war der Kläger zu 4) nicht als Bezieher von Leistungen nach dem BAföG nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen. Denn gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Dies aber war bei dem Kläger zu 4) der Fall. Die erst im Mai 1999 geborene und damit nicht in die entsprechende Altersgruppe fallende Klägerin zu 3) hätte ggfs. nach § 28 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln.
Soweit die Kläger meinen, der Beklagte habe ihre Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zutreffend bewertet und ihnen hätten tatsächlich weitergehende Leistungen zugestanden, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen.
I.) Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen.
1.) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf der Bedarfsseite für die beiden volljährigen, miteinander verheirateten und zusammenlebenden Kläger zu 1) und 2), die unstreitig gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3a) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2, 3 SGB II angesetzt und damit auf 90 % der Regelleistung, mithin unter Beachtung des § 41 Abs. 2 SGB II auf 311,00 EUR beziffert hat. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Leistungshöhe bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - zitiert nach juris, Rn. 46 ff.). Zutreffend hat er weiter für den im fraglichen Zeitraum 17jährigen Kläger zu 4), der nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern angehörte, nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2, 3 SGB II 80 % der Regelleistung für Alleinstehende und damit 276,00 EUR angesetzt. Schließlich hat er für die Klägerin zu 3) richtig Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR als Bedarf zugrunde gelegt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II).
2.) Ebenso wenig ist der Ansatz der Kosten für Heizung und Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 492,42 EUR zu beanstanden. Der Beklagte hat den Klägern insoweit die tatsächlich anfallenden Kosten für die Grundmiete (306,68 EUR), die Betriebskosten (148,68 EUR) und 37,06 EUR für Heizkosten gewährt. Soweit hier aufgrund der von dem monatlichen Heizkostenvorschuss in Höhe von 57,76 EUR abgezogenen Warmwasserpauschale in Höhe von 20,70 EUR Anlass zu weitergehenden Erörterungen bestehen könnte, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, das die Höhe der ihnen gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung von ihnen nicht angegriffen wird.
3.) Dass bei den Klägern schließlich Besonderheiten vorliegen, die die Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II), für einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht.
II.) Soweit die Kläger meinen, dass dem Beklagten beim Ansatz des berücksichtigungsfähigen Einkommens Fehler unterlaufen sind, vermag der Senat ihnen jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als keine die Kläger belastenden Mängel zu erkennen sind.
Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11, 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).
Soweit der Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Klägerin zu 1) über kein eigenes Einkommen verfügt und weder sie noch die übrigen Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen hätten, ist nicht ersichtlich, dass dies fehlerhaft wäre. Jedenfalls aber werden die Kläger dadurch nicht beschwert. Letzteres gilt gleichermaßen bzgl. der von dem Beklagten vorgenommenen Berücksichtigung des Einkommens der Kläger zu 2), 3) und 4).
1.) Zu Recht hat der Beklagte das für die Kläger zu 3) und 4) gewährte Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR in Anwendung von § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II als deren jeweiliges Einkommen gewertet.
2.) Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die dem Kläger zu 4) nach dem BAföG gewährten Leistungen – inzwischen gekürzt um 38,40 EUR - als Einkommen berücksichtigt hat. Weder hätte er die Leistungen nach dem BAföG weitergehend als privilegiertes Einkommen behandeln noch um (zusätzliche) Beträge bereinigen müssen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Gesetz nicht gerechtfertigt wären.
Bei der Ausbildungsförderung handelt es sich um eine Einnahme in Geld, die nicht zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen zählt, und damit um Einkommen im Sinne der Norm. Soweit die Kläger meinen, die Ausbildungsförderung sei als zweckbestimmtes Einkommen privilegiert und damit nicht zu berücksichtigen, vermag der Senat ihnen nur teilweise – und zwar nur in der zwischenzeitlich auch von dem Beklagten anerkannten Höhe von 20 % - zu folgen.
Zweckbestimmte Einnahmen sind solche, die einem anderen Zweck als dem Unterhalt oder der Arbeitseingliederung (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) dienen. Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich genannt werden. Vielmehr reicht eine erkennbare Zweckbestimmung aus. Diese kann sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung ergeben oder aus anderen eindeutigen Anhaltspunkten wie z.B. den Gesetzesmaterialien (vgl. Brühl in LPK-SGB II 2. Aufl., § 11 Rn. 51). § 1 BAföG enthält den Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf eine individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Den Umfang der Ausbildungsförderung regeln die §§ 11 ff. BAföG. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der Bedarf ist die Gesamtheit der geldlichen Mittel, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Bekleidung, hauswirtschaftlicher sowie persönlicher Bedarf) und zum Bestreiten der typischen Kosten der von ihm betriebenen Ausbildung (insbesondere Lern- und Arbeitsmittel, Fahrten zum Besuch der Ausbildungsstätte, Familienheimfahrten) benötigt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 11 Rn. 3). Damit dient die Ausbildungsförderung zumindest teilweise einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine konkrete Aufschlüsselung, in welchem Umfang die nach dem BAföG gewährte Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes einerseits und der Ausbildung andererseits dient, enthält das Gesetz nicht. Dies war auch bereits für die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht anders und gilt heute gleichermaßen für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Ebenso wenig wie zum SGB II war bzw. ist auch dort höchstrichterlich geklärt, welcher Anteil der gesamten Leistung der Deckung der Ausbildung und welcher der des Lebensbedarfs dient. Während das OVG Berlin in einem Beschluss vom 27. Juli 1995 (6 S 120.95, NVwZ-RR 1996, 157 f.) davon ausgegangen war, dass der Ausbildungsanteil konkret berechnet werden müsste, hat das Hamburgische OVG für die Regelung des früheren § 77 Abs. 1 BSHG angenommen, dass der auf die Ausbildung entfallende Anteil pauschalierend mit 15 % anzusetzen sei (vgl. Urteil vom 09.02.1996 – Bf IV 5/92 – zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 32 f.).
Die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II (DH-BA) sehen in ihrer Fassung ab dem 21. November 2005 inzwischen vor, dass 20 % der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als pauschale Ausbildungskosten anrechnungsfrei sind. Dies wird in der Literatur – soweit ersichtlich – unreflektiert zitiert (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 105; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 230b) und ist im vorliegenden Fall zwischenzeitlich vom Beklagten auf Anregung des Senats auch entsprechend umgesetzt worden.
Soweit die Kläger diesen Betrag für zu gering angesetzt erachten, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen (vgl. so auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2006 – L 19 B 599/06 AS ER -, abzurufen unter sozialgerichtsbarkeit.de; abweichend, aber nicht mit überzeugender Begründung SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 19.06.2006 – S 29 AS 1100/05 - zitiert nach juris). Die Annahme, der als Schülerausbildungsförderung in Höhe von 192,00 EUR gewährte Betrag diene zu einem Fünftel und damit in Höhe von 38,40 EUR Ausbildungszwecken, ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist der Senat überzeugt, dass hier zu Recht eine pauschalierte Festlegung, nicht aber eine individuelle Berechnung anhand der konkreten Kosten vorgenommen wird. Denn der Gesetzgeber des BAföG hat die als Ausbildungsförderung gewährten Leistungen jeweils pauschaliert. Die Pauschalen werden ohne Rücksicht darauf gewährt, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt an den verschiedenen Ausbildungsorten im Bundesgebiet deutlich voneinander abweichen können und auch der ausbildungsbedingte Bedarf je nach Art der Ausbildung sehr unterschiedlich ausfallen kann. Schon vor diesem Hintergrund erscheint allein eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils möglich. Dies hat um so mehr zu gelten, als eine entsprechende Regelung den Anforderungen an eine Massenverwaltung gerecht werden muss. Zum anderen geht der Senat davon aus, dass die Pauschale mit 20 % angemessen angesetzt ist. Im Hinblick darauf, dass der Anteil für den Lebensunterhalt in der Schülerausbildungsförderung die Kosten für Ernährung, Kleidung, Gesundheitsfürsorge, Körperpflege etc. abdecken soll und hierfür der weitaus größere Anteil benötigt wird, kann der Ausbildungsanteil nur einen deutlich geringen, 50 % bei weitem unterschreitenden Satz ausmachen. Die angesetzten 20 %, die im Falle der Schülerausbildungsförderung zu einem privilegierten Betrag von 38,40 EUR führen, sind angemessen, zumal damit – jedenfalls im vorliegenden Fall - die monatlichen Fahrkosten sowie ein gewisser Anteil für Arbeitsmaterial zur Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung der Kläger muss dieser Anteil hingegen keinesfalls so bemessen sein, dass er auch die Zahlung eines Schulgeldes für eine Privatschule umfasst. Soweit die Kläger behaupten, die Zahlung des Schulgeldes sei notwendig für den Bezug der BAföG-Leistungen, trifft dies nicht zu. Der Bedarf nach dem BAföG umfasst nur die typischen Kosten der betriebenen Ausbildung. Dazu gehört in Deutschland jedoch durchaus nicht der Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule. Im Gegenteil stellt auch das BAföG in § 2 hinsichtlich der Ausbildungsstätten primär auf öffentliche Einrichtungen ab, deren Besuch typischerweise nicht mit Kosten verbunden ist. Dementsprechend ist die Gewährung der Leistungen weder dem Grunde nach davon abhängig, dass die Ausbildung mit Kosten verbunden ist, noch hat dies ggfs. Auswirkungen auf die Leistungshöhe.
Daneben kommt zur Überzeugung des Senats eine weitergehende Minderung des verbleibenden Einkommens in Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nicht in Betracht. Soweit der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss vom 26. März 2007 (L 32 B 399/07 AS ER, abzurufen unter sozialgerichtsbarkeit.de) die Auffassung vertreten hat, dass nur der Betrag der Schülerausbildungsförderung als Einkommen angerechnet werden könne, der das Schulgeld und die anfallenden Fahrkosten übersteige, und letztlich den über die nach Absatz 3 privilegierten 38,40 EUR hinausgehenden Betrag als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aufwendungen gewertet hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend. Die Vorschrift schreibt die Absetzung "der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vor". Als absetzbar sieht der Senat danach nur solche Aufwendungen an, die Werbungskostencharakter haben, d.h. solche, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind (vgl. Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 162). Vorliegend ist die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes aber gerade nicht durch den Bezug der Leistungen nach dem BAföG bedingt. Im Gegenteil können Leistungen nach dem BAföG nur gewährt werden, wenn eine Schule besucht wird, dies aber wiederum völlig unabhängig davon, ob dies mit der Zahlung von Schulgeld verbunden ist oder nicht. Soweit hingegen beim 32. Senat anklingt, dass die Zahlung der Schülerausbildungsförderung von der Schuldgeldzahlung abhängig sei, trifft dies nicht zu. Sie ist davon – wie bereits oben ausgeführt – gerade unabhängig und reduziert sich auch nicht etwa in dem Fall, dass kein Schulgeld zu leisten ist.
Im Übrigen widerspräche eine weitergehende Berücksichtigung der Ausbildungskosten – sei es über § 11 Abs. 3 SGB II, sei es über § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II - auch dem Verhältnis zwischen dem SGB II und dem BAföG. Denn nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht grundsätzlich für Schüler und Studenten, die sich in dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Ausbildungs- und Studiengängen befinden, ein gänzlicher Leistungsausschluss. Diese werden mithin hinsichtlich des allgemeinen Lebens- und Ausbildungsbedarfs auf das Regelungssystem des BAföG verwiesen. Allein bei Schülern, die - wie der Kläger zu 4) - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert werden (und bei den Eltern wohnen), ist ausnahmsweise eine Aufstockung nach dem SGB II möglich. Dies kann sich aber nur auf den allgemeinen Lebensbedarf beziehen, da die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht den Ausbildungsbedarf decken sollen. Würde man jedoch die für die Ausbildung aufgebrachten Aufwendungen über den in der Ausbildungsförderung enthaltenen Anteil von 20 % hinaus einkommensmindernd berücksichtigen, erfolgte damit zum einen eine Verlagerung zwischen dem BAföG und dem SGB II und würden zum anderen Bezieher der Schülerausbildungsförderung, die ergänzend Leistungen nach dem SGB II erhalten können, im Vergleich zu solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, ungerechtfertigt bevorzugt. Denn so kämen Auszubildende, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert werden, und Ausgaben wie das Schulgeld für die Ausbildung haben, in den Genuss eines höheren für die Ausbildung zweckbestimmten Anteils. Bei einer Berücksichtigung des Schuldgeldes als Ausgabe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II würde sich der für den allgemeinen Lebensbedarf bestimmte Anteil der Ausbildungsförderung verringern und durch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeglichen. Dies aber ist mit dem Charakter der Ausbildungsförderung als pauschalierter Leistung nicht vereinbar. Außerdem würde der zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmte Anteil partiell aus dem Förderungssystem des BAföG in das SGB II verschoben.
Indes ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Lösungsansätze, die eine Berücksichtigung von weitergehenden Ausbildungskosten über das Sicherungssystem des SGB II aufzufangen suchen, selbst heraufbeschworen hat, indem er – offenbar wohl erkennend, dass die Sätze nach dem BAföG inzwischen zu niedrig bemessen sind – nicht diese aufgestockt, sondern stattdessen zunehmend Durchgriffsmöglichkeiten auf das SGB II geschaffen hat (vgl. neben § 7 Abs. 6 SGB II inzwischen auch § 22 Abs. 7 SGB II). Dass dieser Weg angesichts der grundsätzlich vorgesehenen Trennung der einzelnen Leistungssysteme und im Hinblick auf Gleichbehandlungsaspekte der falsche ist, haben bereits die obigen Ausführungen gezeigt. Jedenfalls ermöglicht er es zur Überzeugung des Senats nicht, weitergehende Ausbildungskosten letztlich mittelbar auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II abzuwälzen.
Soweit der Beklagte schließlich davon abgesehen hat, von der als Einkommen angerechneten Schülerausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, ist dies richtig. Diese ist nur dann anzusetzen, wenn der – wie der Kläger zu 4) im streitgegenständlichen Zeitraum – minderjährige Hilfebedürftige nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dies aber war hier gerade nicht der Fall. Im Gegenteil lebte er zusammen unter anderem mit seinen Eltern, den Klägern zu 1) und 2), in einer Bedarfsgemeinschaft.
3.) Soweit der Beklagte schließlich das vom Kläger zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte monatliche Erwerbseinkommen in Höhe von 731,73 EUR als berücksichtigungsfähig angesehen hat, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Er geht vielmehr davon aus, dass dieses in weitergehendem Umfange, nämlich mindestens in Höhe von 735,16 EUR berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Hierdurch sind die Kläger jedoch nicht beschwert.
Bei dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) handelt es sich unproblematisch um nach § 11 Abs. 1 SGB II dem Grunde nach anrechenbares Einkommen. Inwieweit der Beklagte dieses als privilegiertes Einkommen angesehen bzw. um welche konkreten Einzelbeträge er dieses bereinigt hat, hat er weder in seinen Bescheiden nachvollziehbar dargelegt noch ist dies den Verwaltungsvorgängen mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Der Senat kann daher allein aufgrund einer Nachberechnung vermuten, dass er von dem zunächst gemäß § 2 Abs. 1 Alg II-V maßgebenden Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 1.320,23 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abgesetzt hat, woraus sich das Nettogehalt in Höhe von 1.075,38 EUR ergibt, und dieses nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR, nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II um Kita-Kosten in Höhe von 35,00 EUR, nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a) aa) Alg II-V um eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a) bb) Alg II-V um Fahrkosten in Höhe von 50,57 EUR (BVG-Ticket) und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II um die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 21,88 EUR monatlich bereinigt hat. Ob dabei der Ansatz der Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II neben der Pauschale nach § 3 Nr. 1 Alg II-V zutreffend erfolgt ist (offen gelassen vom BSG im Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – zitiert nach juris, Rn. 35 f.), kann hier dahinstehen, da die Kläger dadurch jedenfalls nicht zu Unrecht benachteiligt, im Gegenteil ggfs. begünstigt sind. Aus eben diesem Grunde bedarf es auch nicht der Klärung, ob es sich vorliegend bei der Kraftfahrzeugversicherung um eine solche im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II handelt, ob nämlich die Haltung des Kraftfahrzeuges notwendig ist (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris, Rn. 26).
Soweit der Beklagte jedoch für das BVG-Ticket monatlich 50,57 EUR in Ansatz gebracht hat, hält der Senat dies für unzutreffend. Dieser Betrag entspricht zwar dem von den Klägern benannten. Ausweislich des eingereichten Belegs betrugen die monatlichen Kosten für das BVG-Ticket im fraglichen Zeitraum jedoch nur monatlich 46,33 EUR, sodass zur Überzeugung des Senats auch nur dieser Betrag als das Einkommen mindernd berücksichtigt werden kann. Unter Ansatz der Fahrkosten des Klägers zu 2) in Höhe von 46,33 EUR, statt 50,57 EUR monatlich, verbliebe ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 926,84 EUR (vgl. nachfolgende tabellarische Aufstellung). Bei der Berechnung des in Abzug zu bringenden Erwerbstätigenfreibetrages nach § 30 SGB II in der bis zum 20. Sep¬tember 2005 geltenden und hier gemäß § 67 SGB II noch anwendbaren Fassung war in einem zweiten Schritt die Quote aus diesem bereinigten Nettoeinkommen zum Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln. Diese beliefe sich - ausgehend von dem vorgenannten bereinigten Nettoeinkommen - auf 70,20291 %. Der sich in Anwendung des § 30 SGB II errechnende Bruttofreibetrag in Höhe von 273,04 EUR ist schließlich mit dem vorgenannten Quotienten zu multiplizieren, woraus sich ein endgültiger Freibetrag in Höhe von 191,68 EUR ergäbe. Um diesen ist das Bruttoeinkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II ebenfalls zu kürzen, sodass sich vorliegend ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 735,16 EUR ergäbe.
Einkommen brutto 1.320,23 Einkommen netto 1.075,38 Versicherungspauschale 30,00 Kita-Kosten 35,00 Werbungskostenpauschale 15,33 Fahrkosten 46,33 Kfz-Haftpflichtversicherung 21,88 bereinigtes Nettoeinkommen 926,84 Quotient ber. Nettoeinkommen/Bruttoeinkommen 0,7020291 Freibetrag: 15 % von brutto bis 400,00 30 % von brutto bis 900,00 15 % von brutto bis 1.500,00
400,00, also hier 60,00 500,00, also hier 150,00 420,23, hier also 63,04 273,04 prozentualer Freibetrag 191,68 anrechenbares Einkommen 735,16
4.) Soweit der Beklagte schließlich das Einkommen des Klägers zu 2) – aber auch nur dessen Einkommen - auf alle vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt hat, ist dies auf der Grundlage der Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu beanstanden. Denn diese Vorschrift sieht in ihrem Satz 1 vor, dass grundsätzlich bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Gemäß Satz 2 ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Da das Gesetz damit lediglich einen Mitteleinsatz zugunsten der Kinder, nicht aber umgekehrt zugunsten der Eltern oder Geschwister vorsieht, sind das den Klägern zu 3) und 4) jeweils zustehende Kindergeld nur diesen (vgl. insoweit auch § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sowie die Schülerausbildungsförderung nur dem Kläger zu 3) zuzurechnen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich in einer Bedarfsgemeinschaft, in der nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Das heißt, dass dann, wenn bei Personen einer Einsatzgemeinschaft der individuelle Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken ist, jede hilfebedürftige Person im Verhältnis ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs zum ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt. In diesem Maß (also im Verhältnis der Restleistungsansprüche) sind ihr überschießende Mittel der zum Einsatz heranzuziehenden Personen der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 44). Daraus ergibt sich vorliegend (vgl. die folgende tabellarische Berechnung) unter Ansatz des jeweiligen Bedarfes und des anzurechnenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf in Höhe von je 153,13 EUR für die Kläger zu 1) und 2), von 62,12 EUR für die Klägerin zu 3) und von 32,28 EUR für den Kläger zu 4). Diese Beträge wären nach § 41 Abs. 2 SGB II für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu runden. Denn nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen – nicht die einzelnen Berechnungsschritte – nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/06 R – zitiert nach juris, Rn. 35). Dies gilt nicht nur für den Betrag, der letztlich insgesamt an sämtliche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ausgekehrt wird, sondern für jedes Mitglied derselben gesondert (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - zitiert nach juris, Rn. 36). Es ergäbe sich damit ein Auszahlungsanspruch der Kläger zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 153,00 EUR, der Klägerin zu 3) in Höhe von 62,00 EUR und des Klägers zu 4) in Höhe von 32,00 EUR.
Klägerin zu 1) Kläger zu 2) Klägerin zu 3) Kläger zu 4) Gesamt Regelsatz/So-zialgeld 311,00 311,00 207,00 276,00 1.105,00 KdU 123,09 123,11 123,11 123,11 492,42 Bedarf gesamt 434,09 434,11 330,11 399,11 1.597,42
personenbezogenes anrechenbares Einkommen 154,00 154,00 + 153,60 verbleibender Bedarf 434,09 434,11 176,11 91,51 1.135,82 Anteil am Gesamtbedarf 0,382182 0,3821996 0,1550509 0,0805673 anzurechnender Anteil vom Einkommens des Klägers zu 2) i.H.v. 735,16 EUR 280,96 280,98 113,99 59,23 735,16 ungedeckter Bedarf 153,13 153,13 62,12 32,28 400,66 gerundeter Anspruch 153,00 153,00 62,00 32,00 400,00
Da der Beklagte den Klägern jedoch – in Ansatz zu hoher Fahrkosten des Klägers zu 2) - tatsächlich Leistungen in Höhe von 154,44 EUR - Kläger zu 1) und 2) -, in Höhe von 62,65 EUR - Klägerin zu 3) – und in Höhe von 32,56 EUR - Kläger zu 4) – gewährt hat, sind diese nicht beschwert, obwohl der Beklagte es unterlassen hatte, die Beträge zu runden. Eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weitergehender Leistungen nach dem SGB II kam daher nicht in Betracht.
III.) Soweit der Beklagte hier schließlich mit dem angefochtenen "Änderungsbescheid" vom 09. Dezember 2004 offenbar die den Klägern durch einen früheren Bescheid gewährten Leistungen der Höhe nach reduziert hat, unterliegt dies im vorliegenden Fall letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenngleich es nicht zu billigen ist, dass sich weder die maßgeblichen Bescheide in den Akten des Beklagten befinden noch die Vorschrift, auf der die Leistungsaufhebung beruhen soll, und der Verwaltungsakt, der konkret aufgehoben wird, ausdrücklich genannt werden. Allerdings wird im Bescheid vom 09. Dezember 2004 mit der Formulierung "Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben," immerhin der Wille des Beklagten deutlich, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid teilweise aufzuheben und die den Klägern daraus ab dem 01. Januar 2005 zustehenden Leistungen zu reduzieren. Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung kommt insoweit nur § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht. Es ging vorliegend "nur" um eine Beschränkung von Leistungen, die ab einem seinerzeit noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gewährt werden sollten. Selbst im möglicherweise eröffneten Anwendungsbereich des § 45 SGB X, der die Rücknahme des Verwaltungsaktes an strengere Voraussetzungen knüpft als die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wäre damit die Rücknahme unproblematisch möglich gewesen. Denn im Hinblick auf die erst am 06. Dezember 2004 und damit nicht unverzüglich erfolgte Vorlage des Bewilligungsbescheides des Bezirksamtes L von B – Ausbildungsförderung – vom 20. Oktober 2004 beim Beklagten und mangels bereits erfolgten Leistungszuflusses zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides konnte seinerzeit noch kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf den Bestand der ursprünglichen Leistungsbewilligung entstanden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Der Quotelung liegt zugrunde, dass die Kläger monatliche Mehrleistungen in Höhe von gut 150,00 EUR begehrt hatten, jedoch letztlich im Verlaufe des Verfahrens nur in Höhe von knapp 40,00 EUR erhalten haben. Dies entspricht etwa der ausgeworfenen Quote von einem Viertel.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist bisher – soweit ersichtlich – nicht geklärt, ob und ggfs. in welchem Umfang nach dem BAföG zufließende Leistungen als privilegiert bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auf der Einkommensseite unberücksichtigt zu bleiben haben.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 die Zahlung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter weitergehender Nichtberücksichtigung der dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die beiden 1964 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 1999 geborenen Klägerin zu 3) sowie des 1987 geborenen Klägers zu 4). Im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnten sie gemeinsam die sich aus dem Rubrum ergebende, 72,89 m² große 4-Zimmer-Wohnung, für die sich die Miete auf insgesamt 513,12 EUR belief (Nettokaltmiete in Höhe von 306,68 EUR, Betriebskostenvorauszahlung von 148,68 EUR sowie Heizkostenvorauszahlung von 57,76 EUR). Während die Klägerin zu 1) seit Jahren im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit stand, bezog der Kläger zu 2) aus einer Beschäftigung bei einer Glas- und Gebäudereinigungsfirma ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.320,23 EUR (Nettogehalt: 1.075,38 EUR). Der Kläger zu 4) begann am 09. August 2004 bei der W gGmbH B/N einen zweijährigen Bildungsgang "Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung" an der Berufsschule für Kaufmännische Assistenten. Für die Dauer des Bildungsganges war ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 EUR zu zahlen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gewährte das Bezirksamt L von B – Ausbildungsförderung – ihm gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für die Zeit von August 2004 bis Juli 2005 einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 192,00 EUR. Für den Arbeits- bzw. Schulweg nutzten die Kläger zu 2) und 4) jeweils öffentliche Verkehrsmittel. Für die Zeitkarten hatten der Kläger zu 4) monatlich 21,67 EUR, der Kläger zu 2) monatlich nach eigenen Angaben 50,57 EUR, nach dem vorgelegten Beleg 46,33 EUR aufzuwenden.
Im August 2004 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und ihre Familie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Ihren in diesem Zusammenhang getätigten Angaben zu ihrem Vermögen und den vorgelegten Unterlagen zufolge belief sich das Guthaben auf zwei Girokonten auf 12,01 EUR - Kläger zu 2) - und 249,26 EUR - Klägerin zu 1) -. Ferner hätten sie mehrere Lebensversicherungen, hinsichtlich deren jeweiliger Versicherungssumme, der bisher eingezahlten Beträge und der Rückkaufswerte auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen wird. Schließlich seien sie Eigentümer eines fünf Jahre alten Pkw Ford, dessen Wert noch schätzungsweise 5.000,00 EUR betrage und für dessen Haftpflichtversicherung jährlich 262,64 EUR aufzuwenden seien.
Nachdem der Beklagte offenbar bereits zuvor Leistungen ab dem 01. Januar 2005 gewährt hatte, beantragte die Klägerin zu 1) im Dezember 2004, das Einkommen ihres Ehemannes nur gemindert um einen weiteren Freibetrag in Höhe von 186,67 EUR anzurechnen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 130,00 EUR für Schulgeld und 21,67 EUR für ein Schülerticket für den Kläger zu 4) sowie 35,00 EUR Kitakosten (12,00 EUR Vorschulgruppe zzgl. 23,00 EUR Verpflegungsanteil Mittagessen) für die Klägerin zu 3).
Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Änderungsbescheid vom 09. Dezember 2004 gewährte der Beklagte den Klägern daraufhin – unter Aufhebung des vorherigen Bewilligungsbescheides im Übrigen - für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 365,69 EUR. Dem beigefügten Berechnungsbogen zufolge setzte er auf der Bedarfsseite für die Kläger zu 1) und 2) als Regelleistungen jeweils 311,00 EUR und für den Kläger zu 4) 276,00 EUR sowie für die Klägerin zu 3) Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR an. Weiter teilte er Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 492,42 EUR auf alle vier dergestalt auf, dass auf die Klägerin zu 1) 123,09 EUR und die übrigen drei Familienmitglieder jeweils 123,11 EUR entfielen. Dem so ermittelten Bedarf in Höhe von 434,09 EUR - Klägerin zu 1) -, von 434,11 EUR - Kläger zu 2) -, von 399,11 EUR - Kläger zu 4) - und von 330,11 EUR - Klägerin zu 3) - stellte er als Einkommen gegenüber bei der Klägerin zu 3) Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, bei dem Kläger zu 4) Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie 192,00 EUR sonstiges Einkommen und bei dem Kläger zu 2) ein Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 1.009,38 EUR abzgl. eines Freibetrages von 190,77 EUR, mithin anzusetzendes Erwerbseinkommen von 818,61 EUR. Dieses bereinigte er um 86,88 EUR und berechnete schließlich für ihn ein Gesamteinkommen in Höhe von 731,73 EUR. Diesen Betrag rechnete er in Höhe von 289,44 EUR als Einkommen bei der Klägerin zu 1), in Höhe von 289,45 EUR beim Kläger zu 2), in Höhe von 35,41 EUR beim Kläger zu 4) und in Höhe von 117,43 EUR bei der Klägerin zu 3) an. Unter Ansatz des jeweiligen Bedarfes und des anzurechnenden Einkommens ermittelte der Beklagte letztlich einen Leistungsanspruch in Höhe von 144,65 EUR für die Klägerin zu 1), von 144,66 EUR für den Kläger zu 2), von 58,68 EUR für die Klägerin zu 3) und von 17,70 EUR für den Kläger zu 4).
Den hiergegen gerichteten, am 20. Dezember 2004 eingegangenen Widerspruch der Klägerin zu 1) wies der Beklagte mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen nach dem BAföG zu Recht als Einkommen angerechnet worden seien. Eine Kürzung um Kosten für Schulgeld und ein Schülerticket komme nicht in Betracht. Die in § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vorgesehenen Absetzungsmöglichkeiten bezögen sich nur auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Am 20. April 2005 haben die Kläger zu 1) und 2) Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Sie meinen, dass es nicht richtig sein könne, den Regelsatz eines 17jährigen Schülers in Höhe von 276,00 EUR um die Kosten für seine Berufsausbildung in Höhe von ca. 150,00 EUR zu kürzen. Sinn und Zweck der Leistungen nach dem BAföG sei es, jedem Jugendlichen eine Ausbildung zu ermöglichen und zwar unabhängig von seiner wirtschaftlichen Situation und der seiner Eltern. Außerdem handele es sich bei den dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen um zweckbestimmte Einnahmen, die nicht der Lebenshaltung dienten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte für die im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kinder – die Kläger zu 3) und 4) -, die beide zur Bedarfsgemeinschaft gehört hätten, zu Recht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld auf ihren Bedarf angerechnet hätte. Auch habe er zutreffend das Schülerbafög als bedarfsminderndes Einkommen vom Regelsatz des Klägers zu 4) abgezogen. Bei dem Bafög handele es sich nur insofern um eine zweckbestimmte Einnahme, als sie dazu diene, auch den Lebensunterhalt des Schülers zu finanzieren. Dies bedeute, dass das Bafög zwar nicht auf die Bedarfe der übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden könne, wohl aber in vollem Umfange dem Schüler als bedarfsminderndes Einkommen zuzurechnen sei. Diese Berechnungsweise ergebe sich aus den Absätzen 5 und 6 des § 7 SGB II, die beim Erhalt eines vollen Bafög einen Leistungsausschluss begründeten und beim Erhalt eines Minibafög einen Anspruch auf Aufstockung des Arbeitslosengeldes II. Nur soweit die Bemessung des Bafög nicht bedarfsdeckend angelegt sei, wie hier bei dem Grundbedarfssatz von 192,00 EUR, oder sofern es um nicht ausbildungsgeprägte Sonderbedarfe gehe, bestehe trotz des Bezuges von Bafög ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Dass es sich bei Leistungen nach dem BAföG nicht um zweckbestimmte Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II handele, ergebe sich unmittelbar aus dem Fördergrundsatz und der Bedarfsberechnung nach §§ 1, 10 BAföG. Danach werde das Bafög zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Ausbildung gewährt. Unter zweckbestimmte Leistungen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II fielen hingegen Einnahmen, die einem anderen Zweck als der Bestreitung des Lebensunterhalts dienten. Eine Verminderung der Leistungen nach dem BAföG komme daher lediglich unter dem Gesichtspunkt der Einkommensbereinigung nach § 11 Abs. 2 SGB II in Betracht. Die insoweit allein denkbare Ziffer 5 lasse die Einbeziehung von Fahrkosten und Kosten für Bücher und Schreibmaterial zu. Diese Kosten seien jedoch bereits als Bedarfspositionen in die Regelsätze mit eingearbeitet worden, sodass mit der Kürzung des Bafögsatzes, der ebenfalls der Abdeckung solcher Bedarfe diene, im Ergebnis dieselbe Bedarfsposition doppelt zuerkannt würde. Dies wäre im Vergleich zu der Gruppe der Schüler, die eine staatliche Schule besuchen, nicht zu rechtfertigen.
Gegen dieses den Klägern zu 1) und 2) am 07. September 2005 zugestellte Urteil richten sich die durch die zwischenzeitlich beauftragten Prozessbevollmächtigten am 07. Oktober 2005 eingelegten Berufungen, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie meinen nach wie vor, dass es sich bei den Leistungen nach dem BAföG um zweckgebundene handele.
Auf Anfrage des Senats, warum der sonstigen Verwaltungspraxis zuwider vorliegend von den dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen nach dem BAföG kein 20 %iger Abschlag vorgenommen worden sei, hat der Beklagte unter dem 22. Juni 2007 einen Änderungsbescheid für den hier streitgegenständlichen Zeitraum erlassen und den Klägern nunmehr monatlich insgesamt 404,09 EUR gewährt. Er ist dabei unverändert von einem Bedarf in Höhe von 434,09 EUR - Klägerin zu 1) -, von 434,11 EUR - Kläger zu 2) -, von 399,11 EUR - Kläger zu 4) - und von 330,11 EUR - Klägerin zu 3) - ausgegangen. Dem hat er als Einkommen – wie bereits zuvor – Netto-Er¬werbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 731,73 EUR sowie bei den Klägern zu 3) und 4) jeweils 154,00 EUR Kindergeld gegenüber gestellt. Soweit er darüber hinaus bei dem Kläger zu 4) zunächst weitere 192,00 EUR Schülerausbildungsförderung als sonstiges Einkommen berücksichtigte hatte, hat er dieses nunmehr nur noch gekürzt um 20 % mit 153,60 EUR angesetzt und damit ein Einkommen des Klägers zu 4) in Höhe von insgesamt 307,60 EUR errechnet. Das Einkommen des Klägers zu 2) hat er nunmehr in Höhe von 279,65 EUR als Einkommen bei der Klägerin zu 1), in Höhe von 279,67 EUR bei dem Kläger zu 2), in Höhe von 58,95 EUR beim Kläger zu 4) und in Höhe von 113,46 EUR bei der Klägerin zu 3) angerechnet. Unter Ansatz des jeweiligen Bedarfes und des anzurechnenden Einkommens hat er schließlich einen Leistungsanspruch in Höhe von jeweils 154,44 EUR für die Kläger zu 1) und 2), von 62,65 EUR für die Klägerin zu 3) und von 32,56 EUR für den Kläger zu 4) ermittelt.
Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen, meinen jedoch weiterhin, dass die Schülerausbildungsförderung in weitergehendem Umfange als privilegiertes Einkommen behandelt werden müsse.
Die Kläger beantragen nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 09. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren und dabei die dem Kläger zu 4) in Höhe von 192,00 EUR gewährten Leistungen nach dem BAföG nur in Höhe von 40,33 EUR als Einkommen anzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen und die Klagen gegen den Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007 abzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend, soweit dem Begehren der Kläger nicht mit dem Änderungsbescheid inzwischen stattgegeben worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen-stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind nicht nur Klagen und Berufungen der Kläger zu 1) und 2), sondern auch der Kläger zu 3 und 4). Denn dem Vortrag während des gesamten Verfahrens ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es vorliegend um höhere Leistungen für die gesamte, hier nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3a) und 4 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014) unproblematisch aus allen Klägern bestehende Bedarfsgemeinschaft geht. Dieses Begehren hätte angesichts des individuellen Charakters der Ansprüche sämtlicher an der Bedarfsgemeinschaft beteiligter Personen auch von allen verfolgt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.). Der dahingehenden Auslegung des Senats haben die Beteiligten nicht widersprochen, im Gegenteil haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich eine entsprechende Erweiterung beantragt.
Gegenstand des Verfahrens ist schließlich auch der sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehende Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007, über den der Senat auf Klage zu entscheiden hat (§§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufungen sind zulässig. Dies gilt auch für die Berufungen der Kläger zu 3) und 4), die der Senat wegen der erforderlichen Auslegung des Berufungs- und Klageantrages in das Rubrum mit aufgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) die Klagen und ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungen zulässigerweise nicht nur für sie beide, sondern auch für die Kläger zu 3) und 4) eingelegt haben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger zu 3) und 4) minderjährig, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger zu 1) und 2) als ihre gesetzlichen Vertreter auch für sie Klagen erhoben haben, zumal nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG bei Ehegatten und Kindern eine Bevollmächtigung des anderen Ehegatten bzw. der Eltern zur Führung des Prozesses unterstellt werden kann. Dies umfasst auch die Vermutung, dass die den Prozess führenden Eltern berechtigt sind, einen Prozessbevollmächtigten – hier nur für das Berufungsverfahren - auch für die Kinder einzuschalten (BSG, a.a.O., Rn. 24). Bzgl. des inzwischen volljährigen Klägers zu 4) hat der Prozessbevollmächtigte in der Sitzung noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass er auch für diesen auftrete.
Im Übrigen sind auch die Kläger zu 3) und 4) durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Zwar hat das Sozialgericht sie nicht im Rubrum aufgeführt. Seinem Inhalt nach ist das Urteil jedoch dahin auszulegen, dass es nicht nur über Ansprüche der Kläger zu 1) und 2), sondern zusätzlich über Ansprüche der Kläger zu 3) und 4) befunden hat.
Schließlich ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Die Kläger erstrebten zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufungen die Nichtberücksichtigung von monatlich 151,67 EUR (Schulgeld und Schülerticket) als Einkommen für insgesamt sechs Monate, was einen entsprechend hohen zusätzlichen Bedarf und damit Leistungsanspruch bedeutet hätte.
Allerdings sind die Berufungen nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend, soweit es das über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Begehren der Kläger betrifft. Der Bescheid des Beklagten vom 09. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2005, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2007, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein der Umfang der Hilfebedürftigkeit fraglich. Denn die Kläger zu 1), 2) und 4) waren im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig, befanden sich im richtigen Alter und hatten ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Insbesondere war der Kläger zu 4) nicht als Bezieher von Leistungen nach dem BAföG nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen. Denn gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Dies aber war bei dem Kläger zu 4) der Fall. Die erst im Mai 1999 geborene und damit nicht in die entsprechende Altersgruppe fallende Klägerin zu 3) hätte ggfs. nach § 28 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln.
Soweit die Kläger meinen, der Beklagte habe ihre Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zutreffend bewertet und ihnen hätten tatsächlich weitergehende Leistungen zugestanden, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen.
I.) Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen.
1.) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf der Bedarfsseite für die beiden volljährigen, miteinander verheirateten und zusammenlebenden Kläger zu 1) und 2), die unstreitig gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3a) SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Regelleistung nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2, 3 SGB II angesetzt und damit auf 90 % der Regelleistung, mithin unter Beachtung des § 41 Abs. 2 SGB II auf 311,00 EUR beziffert hat. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Leistungshöhe bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - zitiert nach juris, Rn. 46 ff.). Zutreffend hat er weiter für den im fraglichen Zeitraum 17jährigen Kläger zu 4), der nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern angehörte, nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 2, 3 SGB II 80 % der Regelleistung für Alleinstehende und damit 276,00 EUR angesetzt. Schließlich hat er für die Klägerin zu 3) richtig Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR als Bedarf zugrunde gelegt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II).
2.) Ebenso wenig ist der Ansatz der Kosten für Heizung und Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 492,42 EUR zu beanstanden. Der Beklagte hat den Klägern insoweit die tatsächlich anfallenden Kosten für die Grundmiete (306,68 EUR), die Betriebskosten (148,68 EUR) und 37,06 EUR für Heizkosten gewährt. Soweit hier aufgrund der von dem monatlichen Heizkostenvorschuss in Höhe von 57,76 EUR abgezogenen Warmwasserpauschale in Höhe von 20,70 EUR Anlass zu weitergehenden Erörterungen bestehen könnte, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, das die Höhe der ihnen gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung von ihnen nicht angegriffen wird.
3.) Dass bei den Klägern schließlich Besonderheiten vorliegen, die die Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II), für einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht.
II.) Soweit die Kläger meinen, dass dem Beklagten beim Ansatz des berücksichtigungsfähigen Einkommens Fehler unterlaufen sind, vermag der Senat ihnen jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als keine die Kläger belastenden Mängel zu erkennen sind.
Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11, 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).
Soweit der Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Klägerin zu 1) über kein eigenes Einkommen verfügt und weder sie noch die übrigen Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen hätten, ist nicht ersichtlich, dass dies fehlerhaft wäre. Jedenfalls aber werden die Kläger dadurch nicht beschwert. Letzteres gilt gleichermaßen bzgl. der von dem Beklagten vorgenommenen Berücksichtigung des Einkommens der Kläger zu 2), 3) und 4).
1.) Zu Recht hat der Beklagte das für die Kläger zu 3) und 4) gewährte Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR in Anwendung von § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II als deren jeweiliges Einkommen gewertet.
2.) Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die dem Kläger zu 4) nach dem BAföG gewährten Leistungen – inzwischen gekürzt um 38,40 EUR - als Einkommen berücksichtigt hat. Weder hätte er die Leistungen nach dem BAföG weitergehend als privilegiertes Einkommen behandeln noch um (zusätzliche) Beträge bereinigen müssen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Gesetz nicht gerechtfertigt wären.
Bei der Ausbildungsförderung handelt es sich um eine Einnahme in Geld, die nicht zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Ausnahmen zählt, und damit um Einkommen im Sinne der Norm. Soweit die Kläger meinen, die Ausbildungsförderung sei als zweckbestimmtes Einkommen privilegiert und damit nicht zu berücksichtigen, vermag der Senat ihnen nur teilweise – und zwar nur in der zwischenzeitlich auch von dem Beklagten anerkannten Höhe von 20 % - zu folgen.
Zweckbestimmte Einnahmen sind solche, die einem anderen Zweck als dem Unterhalt oder der Arbeitseingliederung (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) dienen. Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich genannt werden. Vielmehr reicht eine erkennbare Zweckbestimmung aus. Diese kann sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung ergeben oder aus anderen eindeutigen Anhaltspunkten wie z.B. den Gesetzesmaterialien (vgl. Brühl in LPK-SGB II 2. Aufl., § 11 Rn. 51). § 1 BAföG enthält den Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf eine individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Den Umfang der Ausbildungsförderung regeln die §§ 11 ff. BAföG. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der Bedarf ist die Gesamtheit der geldlichen Mittel, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Bekleidung, hauswirtschaftlicher sowie persönlicher Bedarf) und zum Bestreiten der typischen Kosten der von ihm betriebenen Ausbildung (insbesondere Lern- und Arbeitsmittel, Fahrten zum Besuch der Ausbildungsstätte, Familienheimfahrten) benötigt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 11 Rn. 3). Damit dient die Ausbildungsförderung zumindest teilweise einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine konkrete Aufschlüsselung, in welchem Umfang die nach dem BAföG gewährte Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes einerseits und der Ausbildung andererseits dient, enthält das Gesetz nicht. Dies war auch bereits für die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht anders und gilt heute gleichermaßen für die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Ebenso wenig wie zum SGB II war bzw. ist auch dort höchstrichterlich geklärt, welcher Anteil der gesamten Leistung der Deckung der Ausbildung und welcher der des Lebensbedarfs dient. Während das OVG Berlin in einem Beschluss vom 27. Juli 1995 (6 S 120.95, NVwZ-RR 1996, 157 f.) davon ausgegangen war, dass der Ausbildungsanteil konkret berechnet werden müsste, hat das Hamburgische OVG für die Regelung des früheren § 77 Abs. 1 BSHG angenommen, dass der auf die Ausbildung entfallende Anteil pauschalierend mit 15 % anzusetzen sei (vgl. Urteil vom 09.02.1996 – Bf IV 5/92 – zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 32 f.).
Die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II (DH-BA) sehen in ihrer Fassung ab dem 21. November 2005 inzwischen vor, dass 20 % der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als pauschale Ausbildungskosten anrechnungsfrei sind. Dies wird in der Literatur – soweit ersichtlich – unreflektiert zitiert (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 105; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 230b) und ist im vorliegenden Fall zwischenzeitlich vom Beklagten auf Anregung des Senats auch entsprechend umgesetzt worden.
Soweit die Kläger diesen Betrag für zu gering angesetzt erachten, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen (vgl. so auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2006 – L 19 B 599/06 AS ER -, abzurufen unter sozialgerichtsbarkeit.de; abweichend, aber nicht mit überzeugender Begründung SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 19.06.2006 – S 29 AS 1100/05 - zitiert nach juris). Die Annahme, der als Schülerausbildungsförderung in Höhe von 192,00 EUR gewährte Betrag diene zu einem Fünftel und damit in Höhe von 38,40 EUR Ausbildungszwecken, ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist der Senat überzeugt, dass hier zu Recht eine pauschalierte Festlegung, nicht aber eine individuelle Berechnung anhand der konkreten Kosten vorgenommen wird. Denn der Gesetzgeber des BAföG hat die als Ausbildungsförderung gewährten Leistungen jeweils pauschaliert. Die Pauschalen werden ohne Rücksicht darauf gewährt, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt an den verschiedenen Ausbildungsorten im Bundesgebiet deutlich voneinander abweichen können und auch der ausbildungsbedingte Bedarf je nach Art der Ausbildung sehr unterschiedlich ausfallen kann. Schon vor diesem Hintergrund erscheint allein eine pauschale Bestimmung des Ausbildungsanteils möglich. Dies hat um so mehr zu gelten, als eine entsprechende Regelung den Anforderungen an eine Massenverwaltung gerecht werden muss. Zum anderen geht der Senat davon aus, dass die Pauschale mit 20 % angemessen angesetzt ist. Im Hinblick darauf, dass der Anteil für den Lebensunterhalt in der Schülerausbildungsförderung die Kosten für Ernährung, Kleidung, Gesundheitsfürsorge, Körperpflege etc. abdecken soll und hierfür der weitaus größere Anteil benötigt wird, kann der Ausbildungsanteil nur einen deutlich geringen, 50 % bei weitem unterschreitenden Satz ausmachen. Die angesetzten 20 %, die im Falle der Schülerausbildungsförderung zu einem privilegierten Betrag von 38,40 EUR führen, sind angemessen, zumal damit – jedenfalls im vorliegenden Fall - die monatlichen Fahrkosten sowie ein gewisser Anteil für Arbeitsmaterial zur Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung der Kläger muss dieser Anteil hingegen keinesfalls so bemessen sein, dass er auch die Zahlung eines Schulgeldes für eine Privatschule umfasst. Soweit die Kläger behaupten, die Zahlung des Schulgeldes sei notwendig für den Bezug der BAföG-Leistungen, trifft dies nicht zu. Der Bedarf nach dem BAföG umfasst nur die typischen Kosten der betriebenen Ausbildung. Dazu gehört in Deutschland jedoch durchaus nicht der Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule. Im Gegenteil stellt auch das BAföG in § 2 hinsichtlich der Ausbildungsstätten primär auf öffentliche Einrichtungen ab, deren Besuch typischerweise nicht mit Kosten verbunden ist. Dementsprechend ist die Gewährung der Leistungen weder dem Grunde nach davon abhängig, dass die Ausbildung mit Kosten verbunden ist, noch hat dies ggfs. Auswirkungen auf die Leistungshöhe.
Daneben kommt zur Überzeugung des Senats eine weitergehende Minderung des verbleibenden Einkommens in Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II nicht in Betracht. Soweit der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss vom 26. März 2007 (L 32 B 399/07 AS ER, abzurufen unter sozialgerichtsbarkeit.de) die Auffassung vertreten hat, dass nur der Betrag der Schülerausbildungsförderung als Einkommen angerechnet werden könne, der das Schulgeld und die anfallenden Fahrkosten übersteige, und letztlich den über die nach Absatz 3 privilegierten 38,40 EUR hinausgehenden Betrag als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aufwendungen gewertet hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend. Die Vorschrift schreibt die Absetzung "der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vor". Als absetzbar sieht der Senat danach nur solche Aufwendungen an, die Werbungskostencharakter haben, d.h. solche, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind (vgl. Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, SGB II, K § 11 Rn. 162). Vorliegend ist die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes aber gerade nicht durch den Bezug der Leistungen nach dem BAföG bedingt. Im Gegenteil können Leistungen nach dem BAföG nur gewährt werden, wenn eine Schule besucht wird, dies aber wiederum völlig unabhängig davon, ob dies mit der Zahlung von Schulgeld verbunden ist oder nicht. Soweit hingegen beim 32. Senat anklingt, dass die Zahlung der Schülerausbildungsförderung von der Schuldgeldzahlung abhängig sei, trifft dies nicht zu. Sie ist davon – wie bereits oben ausgeführt – gerade unabhängig und reduziert sich auch nicht etwa in dem Fall, dass kein Schulgeld zu leisten ist.
Im Übrigen widerspräche eine weitergehende Berücksichtigung der Ausbildungskosten – sei es über § 11 Abs. 3 SGB II, sei es über § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II - auch dem Verhältnis zwischen dem SGB II und dem BAföG. Denn nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht grundsätzlich für Schüler und Studenten, die sich in dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Ausbildungs- und Studiengängen befinden, ein gänzlicher Leistungsausschluss. Diese werden mithin hinsichtlich des allgemeinen Lebens- und Ausbildungsbedarfs auf das Regelungssystem des BAföG verwiesen. Allein bei Schülern, die - wie der Kläger zu 4) - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert werden (und bei den Eltern wohnen), ist ausnahmsweise eine Aufstockung nach dem SGB II möglich. Dies kann sich aber nur auf den allgemeinen Lebensbedarf beziehen, da die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht den Ausbildungsbedarf decken sollen. Würde man jedoch die für die Ausbildung aufgebrachten Aufwendungen über den in der Ausbildungsförderung enthaltenen Anteil von 20 % hinaus einkommensmindernd berücksichtigen, erfolgte damit zum einen eine Verlagerung zwischen dem BAföG und dem SGB II und würden zum anderen Bezieher der Schülerausbildungsförderung, die ergänzend Leistungen nach dem SGB II erhalten können, im Vergleich zu solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, ungerechtfertigt bevorzugt. Denn so kämen Auszubildende, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert werden, und Ausgaben wie das Schulgeld für die Ausbildung haben, in den Genuss eines höheren für die Ausbildung zweckbestimmten Anteils. Bei einer Berücksichtigung des Schuldgeldes als Ausgabe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II würde sich der für den allgemeinen Lebensbedarf bestimmte Anteil der Ausbildungsförderung verringern und durch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeglichen. Dies aber ist mit dem Charakter der Ausbildungsförderung als pauschalierter Leistung nicht vereinbar. Außerdem würde der zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmte Anteil partiell aus dem Förderungssystem des BAföG in das SGB II verschoben.
Indes ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Lösungsansätze, die eine Berücksichtigung von weitergehenden Ausbildungskosten über das Sicherungssystem des SGB II aufzufangen suchen, selbst heraufbeschworen hat, indem er – offenbar wohl erkennend, dass die Sätze nach dem BAföG inzwischen zu niedrig bemessen sind – nicht diese aufgestockt, sondern stattdessen zunehmend Durchgriffsmöglichkeiten auf das SGB II geschaffen hat (vgl. neben § 7 Abs. 6 SGB II inzwischen auch § 22 Abs. 7 SGB II). Dass dieser Weg angesichts der grundsätzlich vorgesehenen Trennung der einzelnen Leistungssysteme und im Hinblick auf Gleichbehandlungsaspekte der falsche ist, haben bereits die obigen Ausführungen gezeigt. Jedenfalls ermöglicht er es zur Überzeugung des Senats nicht, weitergehende Ausbildungskosten letztlich mittelbar auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II abzuwälzen.
Soweit der Beklagte schließlich davon abgesehen hat, von der als Einkommen angerechneten Schülerausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, ist dies richtig. Diese ist nur dann anzusetzen, wenn der – wie der Kläger zu 4) im streitgegenständlichen Zeitraum – minderjährige Hilfebedürftige nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dies aber war hier gerade nicht der Fall. Im Gegenteil lebte er zusammen unter anderem mit seinen Eltern, den Klägern zu 1) und 2), in einer Bedarfsgemeinschaft.
3.) Soweit der Beklagte schließlich das vom Kläger zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte monatliche Erwerbseinkommen in Höhe von 731,73 EUR als berücksichtigungsfähig angesehen hat, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Er geht vielmehr davon aus, dass dieses in weitergehendem Umfange, nämlich mindestens in Höhe von 735,16 EUR berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Hierdurch sind die Kläger jedoch nicht beschwert.
Bei dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) handelt es sich unproblematisch um nach § 11 Abs. 1 SGB II dem Grunde nach anrechenbares Einkommen. Inwieweit der Beklagte dieses als privilegiertes Einkommen angesehen bzw. um welche konkreten Einzelbeträge er dieses bereinigt hat, hat er weder in seinen Bescheiden nachvollziehbar dargelegt noch ist dies den Verwaltungsvorgängen mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Der Senat kann daher allein aufgrund einer Nachberechnung vermuten, dass er von dem zunächst gemäß § 2 Abs. 1 Alg II-V maßgebenden Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 1.320,23 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abgesetzt hat, woraus sich das Nettogehalt in Höhe von 1.075,38 EUR ergibt, und dieses nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR, nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II um Kita-Kosten in Höhe von 35,00 EUR, nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a) aa) Alg II-V um eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a) bb) Alg II-V um Fahrkosten in Höhe von 50,57 EUR (BVG-Ticket) und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II um die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 21,88 EUR monatlich bereinigt hat. Ob dabei der Ansatz der Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II neben der Pauschale nach § 3 Nr. 1 Alg II-V zutreffend erfolgt ist (offen gelassen vom BSG im Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – zitiert nach juris, Rn. 35 f.), kann hier dahinstehen, da die Kläger dadurch jedenfalls nicht zu Unrecht benachteiligt, im Gegenteil ggfs. begünstigt sind. Aus eben diesem Grunde bedarf es auch nicht der Klärung, ob es sich vorliegend bei der Kraftfahrzeugversicherung um eine solche im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 SGB II handelt, ob nämlich die Haltung des Kraftfahrzeuges notwendig ist (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris, Rn. 26).
Soweit der Beklagte jedoch für das BVG-Ticket monatlich 50,57 EUR in Ansatz gebracht hat, hält der Senat dies für unzutreffend. Dieser Betrag entspricht zwar dem von den Klägern benannten. Ausweislich des eingereichten Belegs betrugen die monatlichen Kosten für das BVG-Ticket im fraglichen Zeitraum jedoch nur monatlich 46,33 EUR, sodass zur Überzeugung des Senats auch nur dieser Betrag als das Einkommen mindernd berücksichtigt werden kann. Unter Ansatz der Fahrkosten des Klägers zu 2) in Höhe von 46,33 EUR, statt 50,57 EUR monatlich, verbliebe ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 926,84 EUR (vgl. nachfolgende tabellarische Aufstellung). Bei der Berechnung des in Abzug zu bringenden Erwerbstätigenfreibetrages nach § 30 SGB II in der bis zum 20. Sep¬tember 2005 geltenden und hier gemäß § 67 SGB II noch anwendbaren Fassung war in einem zweiten Schritt die Quote aus diesem bereinigten Nettoeinkommen zum Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln. Diese beliefe sich - ausgehend von dem vorgenannten bereinigten Nettoeinkommen - auf 70,20291 %. Der sich in Anwendung des § 30 SGB II errechnende Bruttofreibetrag in Höhe von 273,04 EUR ist schließlich mit dem vorgenannten Quotienten zu multiplizieren, woraus sich ein endgültiger Freibetrag in Höhe von 191,68 EUR ergäbe. Um diesen ist das Bruttoeinkommen nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II ebenfalls zu kürzen, sodass sich vorliegend ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 735,16 EUR ergäbe.
Einkommen brutto 1.320,23 Einkommen netto 1.075,38 Versicherungspauschale 30,00 Kita-Kosten 35,00 Werbungskostenpauschale 15,33 Fahrkosten 46,33 Kfz-Haftpflichtversicherung 21,88 bereinigtes Nettoeinkommen 926,84 Quotient ber. Nettoeinkommen/Bruttoeinkommen 0,7020291 Freibetrag: 15 % von brutto bis 400,00 30 % von brutto bis 900,00 15 % von brutto bis 1.500,00
400,00, also hier 60,00 500,00, also hier 150,00 420,23, hier also 63,04 273,04 prozentualer Freibetrag 191,68 anrechenbares Einkommen 735,16
4.) Soweit der Beklagte schließlich das Einkommen des Klägers zu 2) – aber auch nur dessen Einkommen - auf alle vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt hat, ist dies auf der Grundlage der Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB II nicht zu beanstanden. Denn diese Vorschrift sieht in ihrem Satz 1 vor, dass grundsätzlich bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Gemäß Satz 2 ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Da das Gesetz damit lediglich einen Mitteleinsatz zugunsten der Kinder, nicht aber umgekehrt zugunsten der Eltern oder Geschwister vorsieht, sind das den Klägern zu 3) und 4) jeweils zustehende Kindergeld nur diesen (vgl. insoweit auch § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sowie die Schülerausbildungsförderung nur dem Kläger zu 3) zuzurechnen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt schließlich in einer Bedarfsgemeinschaft, in der nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Das heißt, dass dann, wenn bei Personen einer Einsatzgemeinschaft der individuelle Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken ist, jede hilfebedürftige Person im Verhältnis ihres eigenen (ungedeckten) Bedarfs zum ungedeckten Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt. In diesem Maß (also im Verhältnis der Restleistungsansprüche) sind ihr überschießende Mittel der zum Einsatz heranzuziehenden Personen der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 9 Rn. 44). Daraus ergibt sich vorliegend (vgl. die folgende tabellarische Berechnung) unter Ansatz des jeweiligen Bedarfes und des anzurechnenden Einkommens ein ungedeckter Bedarf in Höhe von je 153,13 EUR für die Kläger zu 1) und 2), von 62,12 EUR für die Klägerin zu 3) und von 32,28 EUR für den Kläger zu 4). Diese Beträge wären nach § 41 Abs. 2 SGB II für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu runden. Denn nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen – nicht die einzelnen Berechnungsschritte – nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/06 R – zitiert nach juris, Rn. 35). Dies gilt nicht nur für den Betrag, der letztlich insgesamt an sämtliche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ausgekehrt wird, sondern für jedes Mitglied derselben gesondert (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R - zitiert nach juris, Rn. 36). Es ergäbe sich damit ein Auszahlungsanspruch der Kläger zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 153,00 EUR, der Klägerin zu 3) in Höhe von 62,00 EUR und des Klägers zu 4) in Höhe von 32,00 EUR.
Klägerin zu 1) Kläger zu 2) Klägerin zu 3) Kläger zu 4) Gesamt Regelsatz/So-zialgeld 311,00 311,00 207,00 276,00 1.105,00 KdU 123,09 123,11 123,11 123,11 492,42 Bedarf gesamt 434,09 434,11 330,11 399,11 1.597,42
personenbezogenes anrechenbares Einkommen 154,00 154,00 + 153,60 verbleibender Bedarf 434,09 434,11 176,11 91,51 1.135,82 Anteil am Gesamtbedarf 0,382182 0,3821996 0,1550509 0,0805673 anzurechnender Anteil vom Einkommens des Klägers zu 2) i.H.v. 735,16 EUR 280,96 280,98 113,99 59,23 735,16 ungedeckter Bedarf 153,13 153,13 62,12 32,28 400,66 gerundeter Anspruch 153,00 153,00 62,00 32,00 400,00
Da der Beklagte den Klägern jedoch – in Ansatz zu hoher Fahrkosten des Klägers zu 2) - tatsächlich Leistungen in Höhe von 154,44 EUR - Kläger zu 1) und 2) -, in Höhe von 62,65 EUR - Klägerin zu 3) – und in Höhe von 32,56 EUR - Kläger zu 4) – gewährt hat, sind diese nicht beschwert, obwohl der Beklagte es unterlassen hatte, die Beträge zu runden. Eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weitergehender Leistungen nach dem SGB II kam daher nicht in Betracht.
III.) Soweit der Beklagte hier schließlich mit dem angefochtenen "Änderungsbescheid" vom 09. Dezember 2004 offenbar die den Klägern durch einen früheren Bescheid gewährten Leistungen der Höhe nach reduziert hat, unterliegt dies im vorliegenden Fall letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenngleich es nicht zu billigen ist, dass sich weder die maßgeblichen Bescheide in den Akten des Beklagten befinden noch die Vorschrift, auf der die Leistungsaufhebung beruhen soll, und der Verwaltungsakt, der konkret aufgehoben wird, ausdrücklich genannt werden. Allerdings wird im Bescheid vom 09. Dezember 2004 mit der Formulierung "Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben," immerhin der Wille des Beklagten deutlich, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid teilweise aufzuheben und die den Klägern daraus ab dem 01. Januar 2005 zustehenden Leistungen zu reduzieren. Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung kommt insoweit nur § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht. Es ging vorliegend "nur" um eine Beschränkung von Leistungen, die ab einem seinerzeit noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gewährt werden sollten. Selbst im möglicherweise eröffneten Anwendungsbereich des § 45 SGB X, der die Rücknahme des Verwaltungsaktes an strengere Voraussetzungen knüpft als die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wäre damit die Rücknahme unproblematisch möglich gewesen. Denn im Hinblick auf die erst am 06. Dezember 2004 und damit nicht unverzüglich erfolgte Vorlage des Bewilligungsbescheides des Bezirksamtes L von B – Ausbildungsförderung – vom 20. Oktober 2004 beim Beklagten und mangels bereits erfolgten Leistungszuflusses zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides konnte seinerzeit noch kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf den Bestand der ursprünglichen Leistungsbewilligung entstanden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Der Quotelung liegt zugrunde, dass die Kläger monatliche Mehrleistungen in Höhe von gut 150,00 EUR begehrt hatten, jedoch letztlich im Verlaufe des Verfahrens nur in Höhe von knapp 40,00 EUR erhalten haben. Dies entspricht etwa der ausgeworfenen Quote von einem Viertel.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist bisher – soweit ersichtlich – nicht geklärt, ob und ggfs. in welchem Umfang nach dem BAföG zufließende Leistungen als privilegiert bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auf der Einkommensseite unberücksichtigt zu bleiben haben.
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