Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 347/07 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 131/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11b AS 65/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.04.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren S 13 AS 248/03 wieder aufzunehmen ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Klage des Klägers - gerichtet auf eine Unterlassung der Verwendung des Begriffes "Kunde" gegenüber Klägern - als unzulässig abgewiesen. Eine Beschwer als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage sei nicht erkennbar. Durch die Verwendung des Begriffes "Kunde" sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Am 03.04.2007 hat der Kläger Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gestellt. Er betrachte es "als Hohn und Spott, einen Befehlsempfänger als Kunden zu bezeichnen".
Der Kläger hat ein Schreiben der Beklagten vom 20.03.2007 vorgelegt. Darin wird er allgemein darüber informiert, dass Vorsprachen bei der Beklagten nur nach schriftlicher Einladung oder vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich seien.
Das SG hat die Wiederaufnahmeklage mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2007 als unzulässig verworfen. Einen Restitutionsgrund habe der Kläger nicht schlüssig behauptet. Um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr 7b Zivilprozessordnung (ZPO) handele es sich bei dem Schreiben vom 20.03.2007 nicht.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, sein Schreiben vom 04.04.2007 habe das SG nicht berücksichtigt. Dieses Schreiben enthält Vorbringen des Klägers dazu, dass der mit der Beklagten geschlossene "Vertrag nach § 428 SGB III" von dieser gebrochen werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen.
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist nicht statthaft, denn er hat Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO bzw. gemäß § 179 Abs 2 SGG nicht schlüssig behauptet (vgl hierzu: Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 179 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 179 Nr 1; BSG Beschluss vom 02.07.2003 - B 10 LW 8/03 B -).
Gründe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO sind überhaupt nicht vorgetragen. Gründe für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sind ebenfalls nicht ersichtlich vom Kläger dargetan worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführung des SG Bezug genommen werden (§ 153 Abs 2 SGG).
Aus dem Schreiben des Klägers vom 04.04.2007 ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Die Frage, ob die Beklagte den "Vertrag nach § 428 SGB III" gebrochen habe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Zudem hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 10.04.2007 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.03.2007 nicht um eine Einladung handle, dieses vielmehr lediglich bloße Informationen enthalte, von denen der Kläger nicht betroffen sei.
Nachdem Wiederaufnahmegründe vom Kläger nicht schlüssig behauptet wurden, hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig verworfen (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 589 Abs 1 Satz 2 ZPO). Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Gründe für eine Aufhebung und Vertagung des Termines sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Eventuell weitere rechtshängige Verfahren (noch laufende Menschenrechtsverfahren) haben für dieses Verfahren keine Bedeutung. Eine "europaweite Bedeutung" der hier allein streitigen Frage der Wiederaufnahme vermag der Senat nicht zu erkennen. Neue rechtliche Gesichtspunkte sind von der Beklagten nicht vorgetragen, neue Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen sich der Kläger äußern könnte, liegen nicht vor. Die Anfrage, ob der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, hat dieser nicht beantwortet. Es ist daher bei dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren S 13 AS 248/03 wieder aufzunehmen ist.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Klage des Klägers - gerichtet auf eine Unterlassung der Verwendung des Begriffes "Kunde" gegenüber Klägern - als unzulässig abgewiesen. Eine Beschwer als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage sei nicht erkennbar. Durch die Verwendung des Begriffes "Kunde" sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Am 03.04.2007 hat der Kläger Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gestellt. Er betrachte es "als Hohn und Spott, einen Befehlsempfänger als Kunden zu bezeichnen".
Der Kläger hat ein Schreiben der Beklagten vom 20.03.2007 vorgelegt. Darin wird er allgemein darüber informiert, dass Vorsprachen bei der Beklagten nur nach schriftlicher Einladung oder vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich seien.
Das SG hat die Wiederaufnahmeklage mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2007 als unzulässig verworfen. Einen Restitutionsgrund habe der Kläger nicht schlüssig behauptet. Um eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr 7b Zivilprozessordnung (ZPO) handele es sich bei dem Schreiben vom 20.03.2007 nicht.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, sein Schreiben vom 04.04.2007 habe das SG nicht berücksichtigt. Dieses Schreiben enthält Vorbringen des Klägers dazu, dass der mit der Beklagten geschlossene "Vertrag nach § 428 SGB III" von dieser gebrochen werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen.
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist nicht statthaft, denn er hat Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO bzw. gemäß § 179 Abs 2 SGG nicht schlüssig behauptet (vgl hierzu: Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 179 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 179 Nr 1; BSG Beschluss vom 02.07.2003 - B 10 LW 8/03 B -).
Gründe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO sind überhaupt nicht vorgetragen. Gründe für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sind ebenfalls nicht ersichtlich vom Kläger dargetan worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführung des SG Bezug genommen werden (§ 153 Abs 2 SGG).
Aus dem Schreiben des Klägers vom 04.04.2007 ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Die Frage, ob die Beklagte den "Vertrag nach § 428 SGB III" gebrochen habe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Zudem hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 10.04.2007 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.03.2007 nicht um eine Einladung handle, dieses vielmehr lediglich bloße Informationen enthalte, von denen der Kläger nicht betroffen sei.
Nachdem Wiederaufnahmegründe vom Kläger nicht schlüssig behauptet wurden, hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig verworfen (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 589 Abs 1 Satz 2 ZPO). Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Gründe für eine Aufhebung und Vertagung des Termines sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Eventuell weitere rechtshängige Verfahren (noch laufende Menschenrechtsverfahren) haben für dieses Verfahren keine Bedeutung. Eine "europaweite Bedeutung" der hier allein streitigen Frage der Wiederaufnahme vermag der Senat nicht zu erkennen. Neue rechtliche Gesichtspunkte sind von der Beklagten nicht vorgetragen, neue Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen sich der Kläger äußern könnte, liegen nicht vor. Die Anfrage, ob der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, hat dieser nicht beantwortet. Es ist daher bei dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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