Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 323/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 151/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2007 Einstiegsgeld zu zahlen.
Der 1967 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Er beantragte am 16.02.2005 bei dieser unter Vorlage eines von ihm erstellten Existenzgründungsplanes erstmals die Bewilligung von Einstiegsgeld "für den größtmög-lichen Zeitraum". Die vollständige Rentabilität seiner selb-ständigen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werde im dritten Unternehmensjahr erreicht. Er beschäftigt sich mit astrologi-scher Wirtschaftsberatung. Als monatliche Betriebsausgaben setzte er für das erste Tätigkeitsjahr 50 EUR an, für das zweite 200 EUR und für das dritte Jahr 250 EUR. Die voraussichtlichen Umsätze gab er mit monatlich 300 EUR im ersten, 800 bis 1000 EUR im zweiten und über 1000 EUR im dritten Jahr an. Erwirtschaften werde er monatlich mindestens 720 EUR im ersten, 950 EUR im zweiten und 1000 EUR im dritten Jahr. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) R. gab im Verfahren der Überprüfung zur Gründung einer sogenannten Ich-AG am 19.01.2005 eine positive fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung ab. Mit Bescheid vom 14.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2006 ein monatliches Einstiegsgeld in Höhe von 172,50 EUR. Aus den vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweisen ergibt sich, dass dieser lediglich im August 2005 Einnahmen in Höhe von 40 EUR für eine mündliche astrologische Beratung erzielt hat. Da aus dem Privatkundengeschäft keine Gewinne zu erzielen gewesen seien, wolle er seine Strategie in Richtung auf Kunden aus der Wirtschaft ändern.
Am 15.02.2006 stellte der Kläger den Antrag auf weitere Gewährung des Einstiegsgeldes für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03. 2007. Er gab dabei zu erwartende Betriebskosten in Höhe von 1900 EUR an. Als monatliches Einkommen als wirtschaftsastrologischer Berater und Gutachter strebe er 500 bis 700 EUR an. Mit Bescheid vom 28.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, in den letzten 12 Monaten sei kein nennenswertes Einkommen erzielt worden. Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten.
Mit seinem Widerspruch vom 03.04.2006 machte der Kläger geltend, 12 Monate seien ein zu kurzer Zeitraum, um endgültig über den Erfolg oder Misserfolg seines Unternehmens entscheiden zu können, zumal ihm die IHK Aussicht auf Erfolg bescheinigt habe. Einstiegsgeld umfasse 24 Monate. Wenn ihm jetzt "der Hahn abgedreht" würde, führe das nur zu einem längeren Bezug von Alg II. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Wider-spruchsbescheid vom 31.05.2006 zurück. Bei der Ermessenserwägung sei man zu der Entscheidung gelangt, dass eine dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit der Tätigkeit der astrologischen Beratung nicht zu erreichen sei. Dies zeige sich daran, dass nur im August 2005 geringfügige Einnahmen von 40 EUR erzielt worden seien. Für eine wesentliche Verbesserung der Situation würden in absehbarer Zeit keine Erkenntnisse vorliegen.
Mit seiner am 06.06.2006 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, es sei üblich, dass neu gegründete Unternehmen ca. die ersten drei Jahre "in den roten Zahlen" seien. Die IHK habe seinem Unternehmen Aussicht auf Erfolg bescheinigt, eine zeitliche Grenze sei dabei nicht genannt worden. Gewinne könne er erst bei den nötigen Investitionen in Höhe von ca. 6000 EUR erzielen. Das Einstiegsgeld sei nach dem Gesetz für 24 Monate vorgesehen, er habe nur 12 Monate bewilligt erhalten. Ohne Grundinvestitionen von 5500 bis 7000 EUR seien keine nennenswerten Umsätze möglich.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger für die streitige Zeit schon deswegen kein Anspruch zustehe, weil hierüber bereits mit Bescheid vom 14.04.2005 bindend entschieden worden sei; denn der Kläger habe am 16.02.2005 Einstiegsgeld für den "größtmöglichen" Zeitraum beantragt. Die Beklagte habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes sei die Überwindung oder wenigstens die Verringerung des Umfanges der Hilfebedürftigkeit. Bei der Frage, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit als astrologischer Unternehmensberater seine Hilfebedürftigkeit beseitigen oder zumindest verringern können werde, handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Die vom Hilfebedürftigen aufzunehmende Erwerbstätigkeit müsse ihm die Perspektive eröffnen, in absehbarer Zeit auch ohne Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, es solle im Idealfall damit zu rechnen sein, dass sich das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zukunft auf so hohem Niveau bewege, dass es keiner weiteren Hilfestellung und keiner weiteren Hilfeleistung mehr bedürfe. Nach den vorgelegten Einkommensnachweisen könne eine solche Prognose nur negativ ausfallen. Im gesamten bewilligten Zeitraum habe der Kläger als Einnahmen nur 40 EUR erzielt. Auch nach seiner Strategieänderung vom Herbst 2005 habe er keinerlei Umsätze erzielt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich daran durch eine Gewährung von Einstiegsgeld für ein weiteres Jahr etwas ändern würde. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte sich darauf berufen habe, dass die zuvor bewilligten Einstiegsgelder die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht beseitigt und auch nicht gemindert hätten.
Der Kläger hat gegen den ihm am 24.04.2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 21.05.2007 Berufung eingelegt. Das SG habe ihm die Einsicht in die Akte der Beklagten verwehrt und gesetzte Fristen nicht eingehalten. Der Einsatz von Investitionen sei Grundvoraussetzung für einen Geschäftserfolg. Der längste Zeitraum für die Bewilligung des Einstiegsgeldes betrage 24 Monate, der bewilligte Zeitraum sei damit nicht deckungsgleich. Seit geraumer Zeit erziele er Gewinne. In den Monaten Mai und Juni 2007 habe er ca. 300 EUR verdient. Zudem beabsichtige eine Firma, ihn als freien Mitarbeiter einzustellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag vom 15. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsak-ten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; weil Geldleistungen von mehr als 500 EUR streitig sind (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht begründet, weil das SG zutreffend entschieden hat, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann arbeitslosen erwerbsfähi-gen Hilfebedürftigen zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann das Einstiegsgeld auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("kann ... erbracht werden") ergibt sich, dass die Erbringung des Einstiegsgeldes im Ermessen der Beklagten steht. Die Gerichte sind bezüglich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist oder mit der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass ein derartiger Ermes-sensfehler der Beklagten nicht vorliegt. Die Beklagte hat ihre Ablehnung in erster Linie darauf gestützt, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt einge-gliedert werden kann. Bezüglich der Privatkunden räumt auch der Kläger ein, dass kein hinreichender Markt für eine astrologische Beratung besteht. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen lassen darauf schließen, dass Firmen derartige Dienste offenbar auch nicht in einem Umfang in Anspruch nehmen, dass er sich damit eine gesicherte Existenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufbauen könnte, um seine Hilfebedürftigkeit zu beheben oder zumindest zu verringern. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger angeblich in den Monaten Mai und Juni 2007 ca. 300 EUR verdient hat und eine Firma beabsichtigen soll, ihn als freien Mitarbeiter einzustellen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2007 Einstiegsgeld zu zahlen.
Der 1967 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II). Er beantragte am 16.02.2005 bei dieser unter Vorlage eines von ihm erstellten Existenzgründungsplanes erstmals die Bewilligung von Einstiegsgeld "für den größtmög-lichen Zeitraum". Die vollständige Rentabilität seiner selb-ständigen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich werde im dritten Unternehmensjahr erreicht. Er beschäftigt sich mit astrologi-scher Wirtschaftsberatung. Als monatliche Betriebsausgaben setzte er für das erste Tätigkeitsjahr 50 EUR an, für das zweite 200 EUR und für das dritte Jahr 250 EUR. Die voraussichtlichen Umsätze gab er mit monatlich 300 EUR im ersten, 800 bis 1000 EUR im zweiten und über 1000 EUR im dritten Jahr an. Erwirtschaften werde er monatlich mindestens 720 EUR im ersten, 950 EUR im zweiten und 1000 EUR im dritten Jahr. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) R. gab im Verfahren der Überprüfung zur Gründung einer sogenannten Ich-AG am 19.01.2005 eine positive fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung ab. Mit Bescheid vom 14.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2006 ein monatliches Einstiegsgeld in Höhe von 172,50 EUR. Aus den vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweisen ergibt sich, dass dieser lediglich im August 2005 Einnahmen in Höhe von 40 EUR für eine mündliche astrologische Beratung erzielt hat. Da aus dem Privatkundengeschäft keine Gewinne zu erzielen gewesen seien, wolle er seine Strategie in Richtung auf Kunden aus der Wirtschaft ändern.
Am 15.02.2006 stellte der Kläger den Antrag auf weitere Gewährung des Einstiegsgeldes für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03. 2007. Er gab dabei zu erwartende Betriebskosten in Höhe von 1900 EUR an. Als monatliches Einkommen als wirtschaftsastrologischer Berater und Gutachter strebe er 500 bis 700 EUR an. Mit Bescheid vom 28.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, in den letzten 12 Monaten sei kein nennenswertes Einkommen erzielt worden. Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten.
Mit seinem Widerspruch vom 03.04.2006 machte der Kläger geltend, 12 Monate seien ein zu kurzer Zeitraum, um endgültig über den Erfolg oder Misserfolg seines Unternehmens entscheiden zu können, zumal ihm die IHK Aussicht auf Erfolg bescheinigt habe. Einstiegsgeld umfasse 24 Monate. Wenn ihm jetzt "der Hahn abgedreht" würde, führe das nur zu einem längeren Bezug von Alg II. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Wider-spruchsbescheid vom 31.05.2006 zurück. Bei der Ermessenserwägung sei man zu der Entscheidung gelangt, dass eine dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit der Tätigkeit der astrologischen Beratung nicht zu erreichen sei. Dies zeige sich daran, dass nur im August 2005 geringfügige Einnahmen von 40 EUR erzielt worden seien. Für eine wesentliche Verbesserung der Situation würden in absehbarer Zeit keine Erkenntnisse vorliegen.
Mit seiner am 06.06.2006 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, es sei üblich, dass neu gegründete Unternehmen ca. die ersten drei Jahre "in den roten Zahlen" seien. Die IHK habe seinem Unternehmen Aussicht auf Erfolg bescheinigt, eine zeitliche Grenze sei dabei nicht genannt worden. Gewinne könne er erst bei den nötigen Investitionen in Höhe von ca. 6000 EUR erzielen. Das Einstiegsgeld sei nach dem Gesetz für 24 Monate vorgesehen, er habe nur 12 Monate bewilligt erhalten. Ohne Grundinvestitionen von 5500 bis 7000 EUR seien keine nennenswerten Umsätze möglich.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger für die streitige Zeit schon deswegen kein Anspruch zustehe, weil hierüber bereits mit Bescheid vom 14.04.2005 bindend entschieden worden sei; denn der Kläger habe am 16.02.2005 Einstiegsgeld für den "größtmöglichen" Zeitraum beantragt. Die Beklagte habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes sei die Überwindung oder wenigstens die Verringerung des Umfanges der Hilfebedürftigkeit. Bei der Frage, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit als astrologischer Unternehmensberater seine Hilfebedürftigkeit beseitigen oder zumindest verringern können werde, handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Die vom Hilfebedürftigen aufzunehmende Erwerbstätigkeit müsse ihm die Perspektive eröffnen, in absehbarer Zeit auch ohne Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, es solle im Idealfall damit zu rechnen sein, dass sich das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zukunft auf so hohem Niveau bewege, dass es keiner weiteren Hilfestellung und keiner weiteren Hilfeleistung mehr bedürfe. Nach den vorgelegten Einkommensnachweisen könne eine solche Prognose nur negativ ausfallen. Im gesamten bewilligten Zeitraum habe der Kläger als Einnahmen nur 40 EUR erzielt. Auch nach seiner Strategieänderung vom Herbst 2005 habe er keinerlei Umsätze erzielt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich daran durch eine Gewährung von Einstiegsgeld für ein weiteres Jahr etwas ändern würde. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte sich darauf berufen habe, dass die zuvor bewilligten Einstiegsgelder die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht beseitigt und auch nicht gemindert hätten.
Der Kläger hat gegen den ihm am 24.04.2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 21.05.2007 Berufung eingelegt. Das SG habe ihm die Einsicht in die Akte der Beklagten verwehrt und gesetzte Fristen nicht eingehalten. Der Einsatz von Investitionen sei Grundvoraussetzung für einen Geschäftserfolg. Der längste Zeitraum für die Bewilligung des Einstiegsgeldes betrage 24 Monate, der bewilligte Zeitraum sei damit nicht deckungsgleich. Seit geraumer Zeit erziele er Gewinne. In den Monaten Mai und Juni 2007 habe er ca. 300 EUR verdient. Zudem beabsichtige eine Firma, ihn als freien Mitarbeiter einzustellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag vom 15. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsak-ten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; weil Geldleistungen von mehr als 500 EUR streitig sind (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht begründet, weil das SG zutreffend entschieden hat, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann arbeitslosen erwerbsfähi-gen Hilfebedürftigen zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann das Einstiegsgeld auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("kann ... erbracht werden") ergibt sich, dass die Erbringung des Einstiegsgeldes im Ermessen der Beklagten steht. Die Gerichte sind bezüglich der Überprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist oder mit der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass ein derartiger Ermes-sensfehler der Beklagten nicht vorliegt. Die Beklagte hat ihre Ablehnung in erster Linie darauf gestützt, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt einge-gliedert werden kann. Bezüglich der Privatkunden räumt auch der Kläger ein, dass kein hinreichender Markt für eine astrologische Beratung besteht. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen lassen darauf schließen, dass Firmen derartige Dienste offenbar auch nicht in einem Umfang in Anspruch nehmen, dass er sich damit eine gesicherte Existenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufbauen könnte, um seine Hilfebedürftigkeit zu beheben oder zumindest zu verringern. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger angeblich in den Monaten Mai und Juni 2007 ca. 300 EUR verdient hat und eine Firma beabsichtigen soll, ihn als freien Mitarbeiter einzustellen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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