L 11 AS 347/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 324/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 347/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Bayreuth vom 04.12.2006 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2005 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Einkünften aus einer privaten Unfallversicherung auf seinen Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 08.12.2004 Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 in Höhe von 42,13 EUR monatlich.

Sie berücksichtigte hierbei einen Bedarf des Klägers von 543,33 EUR (Regelleistung: 345,- EUR; Kosten der Unterkunft: 170,- EUR; Heizung: 28,33 EUR). Auf den Bedarf des Klägers rechnete die Beklagte als Einkommen Einkünfte aus einer privaten Unfallversicherung (531,20 EUR) abzüglich pauschaler Aufwendungen für angemessene Versicherungen (30,- EUR) in Höhe von 501,20 EUR an.

Mit Widerspruch vom 03.01.2005 machte der Kläger geltend, dass die Einkünfte aus der privaten Unfallversicherung nicht anzurechnen seien. Auch könne er bei Anrechnung der Unfallversicherung keinen Unterhalt mehr an seinen Sohn zahlen.

Auf Folgeantrag vom 10.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.05.2005 für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 erneut Leistungen in Höhe von 42,13 EUR monatlich, nachdem sich keine Veränderungen gegenüber dem vorhergehenden Bewilligungszeitraum ergeben hatten.

Am 20.06.2005 erhob der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch.

Diesen Widersprüchen half die Beklagte mit den Bescheiden vom 13.07.2005 dahingehend ab, dass sie dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis 30.11.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 57,30 EUR bewilligte, nachdem Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,50 EUR statt in Höhe von 198,33 EUR zu berücksichtigen seien.

Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche, soweit sie sich gegen die Anrechnung von Einkünften aus der privaten Unfallversicherung richteten, als unbegründet zurück. Die Leistungen aus dieser Versicherung seien als Einnahmen iSd § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen, da sie nicht unter die in dieser Regelung genannten Ausnahmetatbestände fiele. Unterhalt für ein Kind könne nur berücksichtigt werden, soweit der Unterhaltsanspruch tituliert sei.

Bei der Beklagten war am 22.06.2005 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers für die Zeit vom 02.06.2005 bis 15.07.2005 eingegangen. Der Kläger hatte sich in dieser Zeit auch zur stationären Behandlung im Bezirksklinikum O. in E. aufgehalten.

Mit Bescheid vom 25.07.2005 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.07.2005 ab und sprach dem Kläger für Juni 2005 Leistungen in Höhe von 53,27 EUR und für Juli 2005 in Höhe von 33,15 EUR zu. Für die Zeit seines stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 30.06.2005 bis 06.07.2005 sei eine Verpflegungspauschale in Höhe von 35 vH des Regelsatzes anzurechnen.

Am 16.08.2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und geltend gemacht, dass die Anrechnung der Rente aus der privaten Unfallversicherung rechtswidrig sei. Die Rente falle zwar nach dem Wortlaut nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 11 SGB II, jedoch sei dieser erweitert auszulegen, da nicht einzusehen sei, dass private Vorsorge bestraft werden sollte. Die Entscheidungen der Beklagten verstießen gegen das Sozialstaatsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Bescheid vom 21.12.2005 änderte die Beklagte die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.11.2005 ab, weil mit der Erhöhung der Rente aus der privaten Unfallversicherung von 531,20 auf 549,20 EUR zum November 2005 lediglich noch Anspruch auf Alg II in Höhe von 39,30 EUR bestünde.

Auf Anforderung des SG zum Nachweis der tatsächlichen Heizkosten legte der Kläger die Stromabrechnung seines Energieversorgers über die seit dem 18.08.2005 gezahlten Entgelte vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rente aus der privaten Unfallversicherung zu Recht berücksichtigt, da sie nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 SGB II falle. Die Regelung verstoße weder gegen das Sozialstaatsprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Änderungen der Leistungsbewilligung, die die Beklagte in den Bescheiden vom 13.07.2005 und 25.07.2005 vorgenommen hat, seien vom Kläger nicht beanstandet worden, so dass diese nicht streitgegenständlich seien.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.12.2006 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Ausnahmetatbestand in § 11 Abs 1 SGB II sei insoweit erweiternd auszulegen als private Berufungsunfähigkeitsrenten nicht auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen seien. Auch verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sich die Ungleichbehandlung im Ergebnis zeige. Personen, die vorgesorgt haben, stünden nicht besser als die, die keine Vorsorge betrieben haben. Eine derartige Auslegung des SGB II, widerspräche der propagierten Politik, die die Bevölkerung bei jeder Gelegenheit zur privaten Vorsorge dränge.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Bayreuth vom 04.12.2006 und die Bescheide vom 08.12.2004 und 18.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 und der Änderungsbescheide vom 13.07.2005 und 25.07.2005 sowie 21.12.2005 insoweit aufzuheben, als die Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente des Klägers als Einkommen im Rahmen des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erfolgt und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne die Anrechnung der privaten Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, die Akten des SG Bayreuth und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Begründet ist die Berufung jedoch nur soweit, wie die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2005 den Leistungsanspruch des Klägers für Juni 2005 auf 53,27 und für Juli 2005 auf 33,15 EUR abgesenkt hat. Dieser Bescheid ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt,§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG.

Streitgegenstand ist der Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005, der sich durch Bedarf des Klägers abzüglich des berücksichtigungsfähigen Einkommens definiert. Insofern ist unbeachtlich, dass der Kläger sein Klagebegehren auf die Frage beschränkt hat, ob die Rente aus der privaten Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen ist. Sein Klageziel ist die Bewilligung höherer Leistungen, so dass auch zwischenzeitliche Änderungen, unabhängig von der Fassung der Anträge, zu berücksichtigen sind, soweit sie Einfluss auf die Höhe der Leistungen genommen haben. Das Gericht ist lediglich an den erhobenen Anspruch gebunden, nicht jedoch an die konkreten Anträge (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladwig/ Keller/Leitherer; SGG 8.Aufl § 123 RdNr 3), zumal das Begehren des Klägers, allein die Rechtsfrage der Anrechenbarkeit der privaten Unfallrente zu überprüfen, als unzulässige Elementenfeststellungsklage anzusehen wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer; SGG 8.Aufl § 55 RdNr 6).

Mit dem Bescheid vom 25.07.2005 ging die Beklagte davon aus, dass sich in den tatsächlichen Verhältnissen insoweit eine Änderung ergeben habe, wie sich der Kläger in der Zeit vom 30.06.2005 bis 06.07.2005 stationär in einem Krankenhaus aufgehalten hat und in diesem Zusammenhang für den Erhalt einer kostenfreien Verpflegung eine Verpflegungspauschale von der Regelleistung abzusetzen sei.

Die Beklagte kann eine Absenkung der Leistungen jedoch nicht auf eine Änderung der Verhältnisse iSd § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen.

Maßgeblicher Vergleichsbescheid für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zeitraum vom 30.06.2005 bis 06.07.2005 eingetreten ist, ist nicht der Bescheid vom 18.05.2005, sondern der Teilabhilfebescheid vom 13.07.2005, der diesen Zeitraum neu geregelt hat. Dieser Bescheid war jedoch bereits bei seiner Bekanntgabe rechtswidrig, da eine Kürzung bereits mit diesem Bescheid vorzunehmen gewesen wäre.

Der Bescheid vom 25.07.2005 ist daher, da in der Zeit nach dem maßgeblichen Vergleichsbescheid vom 13.07.2005 keine Änderung eingetreten ist, an § 45 SGB X zu messen.

Nachdem der Bescheid vom 25.07.2005 einen vor der Bekanntgabe liegenden Zeitraum regelt, wäre eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nur möglich gewesen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.07.2005 grob fahrlässig verkannt hätte.

Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger grob fahrlässig unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat, die zu einem rechtswidrigen Bescheid vom 13.07.2005 geführt haben könnten; insbesondere hat der Kläger seine in diesem Zusammenhang bestehenden Mitteilungspflichten bereits am 22.06.2005 mit der Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Bezirksklinikums O. erfüllt, und die Beklagte hatte bereits vor der Bescheiderteilung am 13.07.2005 Kenntnis, dass es sich um einen stationären Aufenthalt des Klägers handelte.

Die Beklagte konnte den unzutreffenden Bescheid vom 13.07.2005 nicht mehr rechtmäßig durch den Bescheid vom 25.07.2005 aufheben, so dass dieser Bescheid keinen Bestand haben kann und dem Kläger für die Monate Juni und Juli 2005 die Leistungen in dem Umfang zustehen, wie diese mit Bescheid vom 13.07.2005 geregelt sind.

Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet, soweit höhere Leistungen für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.11.2005 begehrt werden, insbesondere ist die Berücksichtigung der privaten Unfallversicherungsrente als anrechenbares Einkommen nicht zu beanstanden.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten Personen, die unter anderem hilfsbedürftig sind, § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend sind, 345,- EUR, § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.

Den Bedarf des Klägers zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 in zutreffender Weise - und vom Kläger nicht beanstandet - mit 558,50 EUR beziffert, der sich aus der Regelleistung (345,- EUR), den Kosten der Unterkunft (170,- EUR), den Nebenkosten (13,- EUR) sowie den Heizkosten (30,50 EUR) zusammensetzt.

Die Kosten der Unterkunft sind durch den Mietvertrag des Klägers vom 18.06.2004 sowie die Bescheinigung der Nebenkosten vom 07.10.2004 hinreichend belegt. Höhere Kosten, insbesondere der Heizung, die die Beklagte mangels Nachweises pauschal mit 30,50 EUR abgegolten hat, sind seitens des Klägers - trotz Aufforderung des SG - nicht belegt worden.

Dieser Bedarf ist durch berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 501,20 EUR (für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005) bzw. 519,20 EUR (für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.11.2005) gedeckt.

Die Beklagte hat daher mit den maßgeblichen Bescheiden vom 13.07.2005 (für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005) und 21.12.2005 (für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.11.2005) dem Kläger zu Recht nur Leistungen in Höhe von 57,30 EUR bzw. 39,30 EUR zugesprochen. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 21.12.2005, mit dem die Erhöhung des Renteneinkommens aus der privaten Unfallversicherung berücksichtigt worden ist, ist Gegenstand des Klageverfahrens, § 96 SGG, da durch diesen Bescheid ein Teil des streitgegenständlichen Leistungszeitraums nach Erhebung der Klage neu geregelt wurde.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Vom Einkommen sind abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II. Als Pauschbeträge sind abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfsbedürftiger ein Betrag von 30,- EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 des SGB II, § 3 Nr 1 Alg II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V).

Der Kläger bezieht nach eigenen Angaben eine Rente aus seiner privaten Unfallversicherung in Höhe von 531,20 EUR bzw. für die Zeit ab dem 01.11.2005 in Höhe von 549,20 EUR monatlich. Aufwendungen zur Erzielung dieser Einkünfte fallen nicht an, und Beiträge zu privaten Versicherungen entrichtet der Kläger nicht in einem Umfang, dass der monatliche Pauschbetrag nach § 3 Nr 1 Alg II - V von 30,- EUR überschritten würde. Da andere abzugsfähige Ausgaben beim Kläger nicht anfallen, hat die Beklagte das berücksichtigungsfähige Einkommen mit 501,20 EUR (= 531,20 EUR - 30,- EUR) bzw. mit 519,20 EUR (= 549,20 EUR - 30,- EUR) zutreffend ermittelt und den Leistungsanspruch mit 57,30 EUR (= 558,50 EUR - 501,20 EUR) bzw. 39,30 EUR (= 558,50 EUR - 519,20 EUR) richtig festgesetzt.

Es besteht auch keine Veranlassung, die Rente der privaten Unfallversicherung des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Sie fällt weder unter die Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 SGB, noch ist sie als zweckbestimmte Leistung iSd § 11 Abs 3 SGB II anzusehen, so dass die Rente in Teilen oder vollständig unberücksichtigt bleiben musste. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 04.12.2006 Bezug genommen, § 153 Abs 2 SGG. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Ergänzend zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist auszuführen, dass die geltend gemachte erweiterte Auslegung des § 11 SGB II auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist. Es ist insbesondere kein Verstoß der gesetzlichen Regelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) ersichtlich, und auch im Lichte des Sozialstaatsprinzips ist eine andere Auslegung des § 11 SGB II nicht möglich.

Das Grundrecht der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 07.10.1980 - BVerfGE 55, 72; Beschluss vom 08.04.1998 - BVerfGE 98, 1; Urteil vom 06.03.2002 - BVerfGE 105, 73).

Der Kläger macht geltend, er würde genauso behandelt wie derjenige, der keine Vorsorge betrieben hat, womit er grundsätzlich das Gebot der Eigenhilfe in Frage stellt. Insoweit verkennt er jedoch, dass in diesem Zusammenhang nicht auf das materielle Ergebnis abzustellen ist, das in der Einkommenssituation des Klägers seinen Ausdruck findet.

Zum einen steht der Kläger nicht mit dem Personenkreis gleich, der keine Vorsorge betrieben hat, da diese Leistungsempfänger in vollem Umfang ihres zu sichernden Bedarfes auf staatliche Leistungen angewiesen und insoweit in wesentlich stärkerem Maße dem Fordern des Leistungsträgers ausgesetzt sind.

Zum anderen liegt der Vorstellung des Klägers wohl zugrunde, dass jedem Bürger - unabhängig von Bedürftigkeit und eigener Beitragsleistung - ein fester Betrag an Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen ist.

Diese Auffassung entspricht jedoch nicht den Egalitätsvorstellungen des Grundgesetzes. Egalitär ist lediglich ein Recht auf ein menschwürdiges Existenzminimum. Dort, wo es gesichert ist, darf es nicht angetastet werden. Fehlt es, ist es - gegebenenfalls durch Güterumverteilung im Rahmen staatlichen Handelns - zu schaffen (vgl. Dürig in Maunz/Dürig; Kommentar zum Grundgesetz - Stand 4/07 zu Art 3 RdNr 70 mwN).

Das Sozialstaatsprinzip gebietet in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur, dass der Staat - als sozialer Rechtsstaat - die Voraussetzungen für die Freiheitsbetätigung seiner Bürger verbessert, wozu insbesondere die Befreiung aus wirtschaftlicher Existenznot und die Herstellung von Chancengleichheit gehört. Dem trägt der Staat durch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung Rechnung. Hierdurch soll einem Leistungsempfänger ermöglicht werden, sein sozio-kulturelles Existenzminimum zu sichern.

Dieses Existenzminimum fehlt jedoch dann nicht, wenn Eigenhilfe möglich und zumutbar ist. Staatliche Hilfe muss primär das Ziel haben, die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu beseitigen, so dass das Verlangen an den Einzelnen, zunächst seine eigenen Kräfte anzuspannen, keinen Abstrich von der Sozialverpflichtung des Staates darstellt (vgl. BVerwG Urteil vom 26.02.1966; BVerwGE 23, 149).

Insoweit besteht grundsätzlich kein Unterschied, ob die Eigenhilfe durch Vermögen oder durch Einkommen - gleich welcher Art und unabhängig vom Entstehungsgrund - erbracht werden kann, so dass kein Anlass besteht, den Rentenbezug des Klägers anders zu behandeln als jede andere Art der Eigenhilfe.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den geringen Umfang des Obsiegens, erscheint eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht angemessen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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