Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 186/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 103/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 1. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Befreiung von Zuzahlungsregelungen.
Der bei der Beklagten krankenversicherte, 1925 geborene Kläger beantragte am 02./08.01.2001, ihn wie bereits in der Vergangenheit von der Zuzahlungspflicht für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere für Arzneimittel zu befreien. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2001 ab, weil der Kläger neben seinen Altersbezügen sich einen Sachbezug anrechnen lassen müsse, nämlich ein Wohnrecht, welches ihm durch notariellem Übergabevertrag von 1984 eingeräumt worden sei. In der Summe überschritten damit seine Bruttoeinnahmen die Belastungsgrenze von DM 1.792/EUR 916,24. Einen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, der Wohnwert sei zu hoch angesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2001 entschied die Beklagte abschlägig und rechnete erneut das Wohnrecht als Sachbezugswert in Höhe von DM 359/EUR 183,55 an.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger geltend gemacht, seine Wohnung liege in einem vor 1900 erbauten alten Wohnhaus im ländlichen Gebiet und verfüge über einen Mietwert von maximal 50,00 DM. Mit Urteil vom 01.03.2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe zu Recht den Sachbezug mit dem Wert der Sachbezugsverordnung angesetzt. Der tatsächliche Mietwert der Wohnung sei frühestens ab der Neuregelung der Sachbezugsverordnung zum 01.01.2004 ansetzbar.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, erneut seine Persönlichkeit in die Waagschale geworfen und auf die Befreiung von der Zuzahlungspflicht vom 23.04.2003 hingewiesen. Auf Anforderung des Senats vom 30.04.2007, die Größe der überlassenen Räume sowie die Zuzahlungen in der Zeit vom 01.01.2001 bis April 2003 zu beziffern, hat der Kläger erneut seine persönliche Geschichte dargestellt, den Wohnraum mit 40 bzw. 35 qm beziffert, die Anfrage im Übrigen jedoch unbeantwortet gelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2006 sowie des Bescheides vom 11.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 geleistete Zuzahlungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Insbesondere ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er in Verfolgung der Klage vom 18.07.2001 generell die Befreiung von der Zuzahlungsregelung begehrt hat. Somit ist für die Zulässigkeit von einem Erreichen der Berufungssumme auszugehen, § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG.
Das Begehren des Klägers ist gemäß § 153 Abs.1, § 106 Abs.1 SGG dahingehend umzudeuten, dass er nicht mehr die Befreiung von der Zuzahlungspflicht für die Zukunft begehrt. Ein solches Begehren wäre wegen Zeitablaufs und wegen der Befreiung ab 23.04.2003 unzulässig. Zulässig hingegen ist es, wenn der Kläger verlangt, dass ihn die Zuzahlungsregelung in der Zeit nicht mehr trifft, in der er keine Befreiung erhalten hatte, also vom 01.01.2001 bis 30.04.2003. Insoweit hat der Senat das Vorbringen des Klägers dahingehend verstanden, dass er als zulässiges Begehren Erstattung der von ihm geleisteten Zuzahlungen für diesen Zeitraum beantragt.
Insoweit ist die Berufung allerdings unbegründet. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Kläger tatbestandlich die Voraussetzungen des § 61 SGB V (in der hier anzuwendenden bis 31.12.2004 geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 14.11.2003 - BGBl.I S.2190) erfüllt hat. Denn der Kläger hat es trotz Aufforderung durch den Senat unterlassen, die im fraglichen Zeitraum geleisteten Zuzahlungen nach §§ 31 Abs.3, 32 Abs.2, 33 Abs.2 SGB V zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln ebenso wie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen nach §§ 23 Abs.4, 24, 40 oder 41 SGB V zu beziffern und zu belegen. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Zuzahlungen, gegebenenfalls in welcher Höhe, geleistet hat, sind nicht vorhanden. Die Beklagte hat insoweit nur mitteilen können, dass im Juni 2003 eine Zuzahlung zur Brillenversorgung sowie später für einen stationären Aufenthalt geleistet worden sind. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Kläger auch Behandlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben kann, ist es denkbar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Zuzahlungen leisten musste. Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung von geleisteten Zuzahlungen ist damit nicht möglich.
Der Berufung war deshalb der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Befreiung von Zuzahlungsregelungen.
Der bei der Beklagten krankenversicherte, 1925 geborene Kläger beantragte am 02./08.01.2001, ihn wie bereits in der Vergangenheit von der Zuzahlungspflicht für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere für Arzneimittel zu befreien. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2001 ab, weil der Kläger neben seinen Altersbezügen sich einen Sachbezug anrechnen lassen müsse, nämlich ein Wohnrecht, welches ihm durch notariellem Übergabevertrag von 1984 eingeräumt worden sei. In der Summe überschritten damit seine Bruttoeinnahmen die Belastungsgrenze von DM 1.792/EUR 916,24. Einen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, der Wohnwert sei zu hoch angesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2001 entschied die Beklagte abschlägig und rechnete erneut das Wohnrecht als Sachbezugswert in Höhe von DM 359/EUR 183,55 an.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger geltend gemacht, seine Wohnung liege in einem vor 1900 erbauten alten Wohnhaus im ländlichen Gebiet und verfüge über einen Mietwert von maximal 50,00 DM. Mit Urteil vom 01.03.2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe zu Recht den Sachbezug mit dem Wert der Sachbezugsverordnung angesetzt. Der tatsächliche Mietwert der Wohnung sei frühestens ab der Neuregelung der Sachbezugsverordnung zum 01.01.2004 ansetzbar.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, erneut seine Persönlichkeit in die Waagschale geworfen und auf die Befreiung von der Zuzahlungspflicht vom 23.04.2003 hingewiesen. Auf Anforderung des Senats vom 30.04.2007, die Größe der überlassenen Räume sowie die Zuzahlungen in der Zeit vom 01.01.2001 bis April 2003 zu beziffern, hat der Kläger erneut seine persönliche Geschichte dargestellt, den Wohnraum mit 40 bzw. 35 qm beziffert, die Anfrage im Übrigen jedoch unbeantwortet gelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2006 sowie des Bescheides vom 11.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2003 geleistete Zuzahlungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Insbesondere ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er in Verfolgung der Klage vom 18.07.2001 generell die Befreiung von der Zuzahlungsregelung begehrt hat. Somit ist für die Zulässigkeit von einem Erreichen der Berufungssumme auszugehen, § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG.
Das Begehren des Klägers ist gemäß § 153 Abs.1, § 106 Abs.1 SGG dahingehend umzudeuten, dass er nicht mehr die Befreiung von der Zuzahlungspflicht für die Zukunft begehrt. Ein solches Begehren wäre wegen Zeitablaufs und wegen der Befreiung ab 23.04.2003 unzulässig. Zulässig hingegen ist es, wenn der Kläger verlangt, dass ihn die Zuzahlungsregelung in der Zeit nicht mehr trifft, in der er keine Befreiung erhalten hatte, also vom 01.01.2001 bis 30.04.2003. Insoweit hat der Senat das Vorbringen des Klägers dahingehend verstanden, dass er als zulässiges Begehren Erstattung der von ihm geleisteten Zuzahlungen für diesen Zeitraum beantragt.
Insoweit ist die Berufung allerdings unbegründet. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Kläger tatbestandlich die Voraussetzungen des § 61 SGB V (in der hier anzuwendenden bis 31.12.2004 geltenden Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 14.11.2003 - BGBl.I S.2190) erfüllt hat. Denn der Kläger hat es trotz Aufforderung durch den Senat unterlassen, die im fraglichen Zeitraum geleisteten Zuzahlungen nach §§ 31 Abs.3, 32 Abs.2, 33 Abs.2 SGB V zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln ebenso wie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen nach §§ 23 Abs.4, 24, 40 oder 41 SGB V zu beziffern und zu belegen. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Zuzahlungen, gegebenenfalls in welcher Höhe, geleistet hat, sind nicht vorhanden. Die Beklagte hat insoweit nur mitteilen können, dass im Juni 2003 eine Zuzahlung zur Brillenversorgung sowie später für einen stationären Aufenthalt geleistet worden sind. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Kläger auch Behandlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben kann, ist es denkbar, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keine Zuzahlungen leisten musste. Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung von geleisteten Zuzahlungen ist damit nicht möglich.
Der Berufung war deshalb der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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