Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 KR 250/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 114/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Krankengeldanspruch ab 02.12.2005.
Der 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Das mitgliedschaftliche Versicherungsverhältnis beruhte zuletzt aufgrund einer Beschäftigung als Wäschereihilfe beginnend ab 18.10.2004, die aufgrund Arbeitgeberkündigung während der Probezeit zum 30.11.2004 beendet wurde. Aufgrund einer Erkrankung als arbeitsunfähig wegen Anpassungsstörungen ab 18.11.2004 bezog der Kläger seit 01.12.2004 Krankengeld. Vom 18.10. bis 30.11.2005 nahm er an einem Heilverfahren in der Klinik H. der DRV Oberbayern teil, für welches er von dieser Übergangsgeld bezog. Aus dem Heilverfahren wurde er gemäß einheitlichem Entlassungsbericht vom 05.12.2005 als arbeitsfähig entlassen.
Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.12.2005 attestierte der behandelnde Psychiater/Psychotherapeut Dr.T. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ab 01.12.2005 bis voraussichtlich 09.01. des Folgejahres. Mit Bescheid vom 01.12.2005 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei seit diesem Tag familienversichert über seine Ehefrau, welche ebenfalls versichertes Mitglied der Beklagten ist. Als Familienversicherter habe er aber keinen Anspruch auf Krankengeld.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter Bezug auf fachärztliche Bescheinigungen des Dr.T. geltend, er sei seit 01.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt, die zunächst vorliegende reaktive Störung habe den Schweregrad einer depressiven Episode erreicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil aus Rechtsgründen kein Krankengeld während einer Familienversicherung gewährt werden könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger Krankengeldzahlung über den 30.11.2005 hinaus beantragt und dazu vorgetragen, er sei gesundheitlich zur Arbeitsaufnahme nach Entlassung aus dem Heilverfahren nicht in der Lage gewesen. Das Sozialgericht hat ein Gutchten der Dr.C. vom 29.12.2006 eingeholt, welche Arbeitsunfähigkeit für leichte vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint hat.
Mit Urteil vom 13.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei ab 01.12.2005 familienversichert gewesen, so dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr zugestanden habe. Zudem sei er nach dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren und nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Dr.C. in der Lage gewesen, zumutbare Arbeiten vollschichtig auszuführen, so dass auch aus diesem Grund Krankengeld für den fraglichen Zeitraum nicht zu zahlen sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, er sei krank aus dem Heilverfahren entlassen worden, so dass er für die Folgezeit Krankengeld beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld ab 02.12.2005 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiigten haben sich mit der Verhandlung und Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.02. 2007 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetzt - SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2005/Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 abgelehnt, dem Kläger gemäß Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.T. vom 01.12.2005 Krankengeld zu gewähren. Dies hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 13.02.2007 zutreffend festgestellt.
Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Krankengeld gemäß §§ 44 ff. SGB V resultierte infolge der Arbeitsunfähigkeit ab 18.11.2005 aus dem Versicherungspflichtverhältnis ab 18.10.2004 als Wäschereihelfer bei der Firma H. GmbH in M ... Nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes infolge der Erkrankung ab 18.11.2004 mit der zum 30.11.2004 gekündigten Beschäftigung hatte die Mitgliedschaft des Klägers gemäß § 186 Abs.1 SGB V fortbestanden wegen Bezug von Krankengeld (§ 192 Abs.1 Nr.2 SGB V). Während des Heilverfahrens mit Übergangsgeld galt § 192 Abs.1 Nr.3 SGB V. Dieses mitgliedschaftliche Verhältnis endete aber am 30.11.2005 mit dem Heilverfahren. Die vorher begründete Mitgliedschaft war nicht ab dem 01.12.2005 wieder aufgelebt, denn die Arbeitsunfähigkeit, die der behandelnde Dr.T. am 01.12.2005 festgestellt hatte, konnte frühestens zum 02.04.2003 Wirkung für einen Anspruch auf Krankengeld entfalten, § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V, vgl. BSG-Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R. Denn § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V ist keine bloße Zahlungsvorschrift, sondern bestimmt den materiellen Inhalt des Krankengeldanspruches.
Damit war der Kläger am 01.12.2005 nicht mehr zum Bezug von Krankengeld berechtigt. Insoweit besteht der Leistungsanspruch auch nicht fort gemäß § 19 Abs.2 SGB V. Denn der Kläger war ab diesem Zeitpunkt familienversichert gemäß § 10 Abs.1 SGB V, welche gemäß § 19 Abs.2 Satz 2 vorrangig vor dem nachlaufenden Versicherungsschutz nach Ende einer Mitgliedschaft ist. Als Familienversicherter besteht jedoch kein Anspruch auf Krankengeld, § 44 Abs.1 Satz 2 SGB V.
Damit hat der Kläger für den fraglichen Zeitraum bereits aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Zudem hatte der Kläger für den streitigen Zeitraum die gesundheitlichen Vorausseztungen zur Bewilligung von Krankengeld ebenfalls nicht erfüllt, wie sich aus den überzeugenden Feststellungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr.C. sowie aus den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Entlassungsberichts aus dem Heilverfahren vom 05.12.2005 ergibt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 153 Abs.2 SGG.
Der Berufung des Klägers bleibt deshalb in vollem Umfange der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Krankengeldanspruch ab 02.12.2005.
Der 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Das mitgliedschaftliche Versicherungsverhältnis beruhte zuletzt aufgrund einer Beschäftigung als Wäschereihilfe beginnend ab 18.10.2004, die aufgrund Arbeitgeberkündigung während der Probezeit zum 30.11.2004 beendet wurde. Aufgrund einer Erkrankung als arbeitsunfähig wegen Anpassungsstörungen ab 18.11.2004 bezog der Kläger seit 01.12.2004 Krankengeld. Vom 18.10. bis 30.11.2005 nahm er an einem Heilverfahren in der Klinik H. der DRV Oberbayern teil, für welches er von dieser Übergangsgeld bezog. Aus dem Heilverfahren wurde er gemäß einheitlichem Entlassungsbericht vom 05.12.2005 als arbeitsfähig entlassen.
Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.12.2005 attestierte der behandelnde Psychiater/Psychotherapeut Dr.T. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ab 01.12.2005 bis voraussichtlich 09.01. des Folgejahres. Mit Bescheid vom 01.12.2005 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei seit diesem Tag familienversichert über seine Ehefrau, welche ebenfalls versichertes Mitglied der Beklagten ist. Als Familienversicherter habe er aber keinen Anspruch auf Krankengeld.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter Bezug auf fachärztliche Bescheinigungen des Dr.T. geltend, er sei seit 01.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt, die zunächst vorliegende reaktive Störung habe den Schweregrad einer depressiven Episode erreicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil aus Rechtsgründen kein Krankengeld während einer Familienversicherung gewährt werden könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger Krankengeldzahlung über den 30.11.2005 hinaus beantragt und dazu vorgetragen, er sei gesundheitlich zur Arbeitsaufnahme nach Entlassung aus dem Heilverfahren nicht in der Lage gewesen. Das Sozialgericht hat ein Gutchten der Dr.C. vom 29.12.2006 eingeholt, welche Arbeitsunfähigkeit für leichte vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint hat.
Mit Urteil vom 13.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei ab 01.12.2005 familienversichert gewesen, so dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr zugestanden habe. Zudem sei er nach dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren und nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Dr.C. in der Lage gewesen, zumutbare Arbeiten vollschichtig auszuführen, so dass auch aus diesem Grund Krankengeld für den fraglichen Zeitraum nicht zu zahlen sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, er sei krank aus dem Heilverfahren entlassen worden, so dass er für die Folgezeit Krankengeld beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld ab 02.12.2005 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiigten haben sich mit der Verhandlung und Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.02. 2007 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151, 153 Sozialgerichtsgesetzt - SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat es die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2005/Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 abgelehnt, dem Kläger gemäß Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.T. vom 01.12.2005 Krankengeld zu gewähren. Dies hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 13.02.2007 zutreffend festgestellt.
Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Krankengeld gemäß §§ 44 ff. SGB V resultierte infolge der Arbeitsunfähigkeit ab 18.11.2005 aus dem Versicherungspflichtverhältnis ab 18.10.2004 als Wäschereihelfer bei der Firma H. GmbH in M ... Nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes infolge der Erkrankung ab 18.11.2004 mit der zum 30.11.2004 gekündigten Beschäftigung hatte die Mitgliedschaft des Klägers gemäß § 186 Abs.1 SGB V fortbestanden wegen Bezug von Krankengeld (§ 192 Abs.1 Nr.2 SGB V). Während des Heilverfahrens mit Übergangsgeld galt § 192 Abs.1 Nr.3 SGB V. Dieses mitgliedschaftliche Verhältnis endete aber am 30.11.2005 mit dem Heilverfahren. Die vorher begründete Mitgliedschaft war nicht ab dem 01.12.2005 wieder aufgelebt, denn die Arbeitsunfähigkeit, die der behandelnde Dr.T. am 01.12.2005 festgestellt hatte, konnte frühestens zum 02.04.2003 Wirkung für einen Anspruch auf Krankengeld entfalten, § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V, vgl. BSG-Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R. Denn § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V ist keine bloße Zahlungsvorschrift, sondern bestimmt den materiellen Inhalt des Krankengeldanspruches.
Damit war der Kläger am 01.12.2005 nicht mehr zum Bezug von Krankengeld berechtigt. Insoweit besteht der Leistungsanspruch auch nicht fort gemäß § 19 Abs.2 SGB V. Denn der Kläger war ab diesem Zeitpunkt familienversichert gemäß § 10 Abs.1 SGB V, welche gemäß § 19 Abs.2 Satz 2 vorrangig vor dem nachlaufenden Versicherungsschutz nach Ende einer Mitgliedschaft ist. Als Familienversicherter besteht jedoch kein Anspruch auf Krankengeld, § 44 Abs.1 Satz 2 SGB V.
Damit hat der Kläger für den fraglichen Zeitraum bereits aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Zudem hatte der Kläger für den streitigen Zeitraum die gesundheitlichen Vorausseztungen zur Bewilligung von Krankengeld ebenfalls nicht erfüllt, wie sich aus den überzeugenden Feststellungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr.C. sowie aus den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Entlassungsberichts aus dem Heilverfahren vom 05.12.2005 ergibt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 153 Abs.2 SGG.
Der Berufung des Klägers bleibt deshalb in vollem Umfange der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
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