Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 160/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 136/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.04.2002 aufgrund seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten hatte.
Der 1939 geborene Kläger war vom 01.05.1978 bis 30.04.2002 als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde R. tätig. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung, die zu ein Drittel steuerfrei war. Bis 30.11.1999 stand der Kläger zusätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und war freiwillig bei der Beklagten versichert. Ab 01.12.1999 bezog er Arbeitslosengeld, seit 01.05.2002 ist der Kläger Rentner. Während des Arbeitslosengeldbezugs belief sich seine Entschädigung als Bürgermeister im Dezember 1999 auf 4.657,72 DM, im Jahr 2000 auf 4.792,79 DM pro Monat, im Jahr 2001 auf 4.879,06 DM und ab 01.01.2002 auf 2.549,51 EUR. Daraus sind Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Nachdem dem Kläger Beiträge während seiner Mehrfachbeschäftigung teilweise erstattet worden waren, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2001 fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ehrenamtliche Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlägen, soweit sie nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnähmen. In der Arbeitslosenversicherung bestehe für ehrenamtliche Bürgermeister wegen § 27 Abs.1 Nr.1 SGB III Versicherungsfreiheit. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11.07.2001 Widerspruch eingelegt und im Schreiben vom 09.10.2001 sich auch gegen die Versicherungspflicht als Ehrenbeamter gewendet. Die Beklagte wies daraufhin, dass eine Beitragserstattung nur aufgrund der Mehrfachbeschäftigung erfolgt sei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Dienstaufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten sei beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 23.07.2002 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Klage, die die Bevollmächtigten des Klägers damit begründeten, die Gemeinde R. , deren ehrenamtlicher Bürgermeister der Kläger sei, sei Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft B ... Verwaltungsarbeiten würden von Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt. Laut Bescheinigung der Gemeinde R. umfasse die Tätigkeit des Ersten Bürgermeisters in der Regel die Sprechstunden für die Bürger an drei Werktagen mit je einer Stunde sowie Sitzungen des Gemeinderates und Bauausschusses monatlich, für die eine Zeit von eins bis drei Stunden anzusetzen sei. Versicherungspflicht bestehe deshalb nicht, die Beiträge seien zu erstatten. Die Beklagte führte aus, der Kläger sei nicht für bloße repräsentative Funktionen vergütet bzw. entschädigt worden und deshalb beitragspflichtig.
Das Sozialgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 15.02.2005 den Kläger angehört. Der Kläger gab dabei an, zur Verwaltungsgemeinschaft B. gehörten vier Mitgliedsgemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaft führe Verwaltungstätigkeiten durch, trotzdem hätten die Bürgermeister Aufsichtspflichten. In der Gemeinde R. habe es auch noch Personal gegeben, nämlich zwei Gemeindearbeiter und eine ABM-Kraft. Ihnen habe er Weisungen erteilen können, außerdem habe er dreimal pro Woche eine Sprechstunde für die Bürger abgehalten. Anträge auf Bundes- oder Landesanweisungen habe meist er unterzeichnet. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts sei er zum Notar gegangen. Außerdem habe er repräsentative Tätigkeiten verrichtet, wie Feiern und Jubiläen besucht, im Vereinswesen unterwegs gewesen, auf Tagungen, z.T. auch Vorträge gehalten. Der repräsentative Anteil sei der größere Aufwand gewesen.
Das Sozialgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 13.04.2005 die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Statusfeststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Aufwandsentschädigung des Klägers steuerpflichtig sei, sei sie auch sozialversicherungspflichtig. Ehrenbeamte seien dann versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtete seien und dieser Aufgabenbereich das Bild ihrer Tätigkeit präge. Nach der Bayerischen Kommunalverfassung nehme der 1. Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben wahr, sondern habe in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Der Gemeinderat sei zwar das Hauptorgan der Gemeinde, die Exekutivgewalt liege jedoch weitgehend beim Ersten Bürgermeister. Der Erste Bürgermeister habe Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen und nach Art.37 und 38 Gemeindeordnung alle laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, auszuführen, ferner die die Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung betreffenden Angelegenheiten und die aus Gründen der Staatssicherheit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Der Gemeinderat könne ihm bestimmte Aufgaben zu eigenverantwortlicher Erledigung übertragen, außerdem könne er anstelle des Gemeinderats dringliche Anordnungen treffen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen vornehmen (Art.37 Abs.3 GO). Diese umfassende Verwaltungszuständigkeit werde noch ergänzt durch die Befugnis zur Außenvertretung der Gemeinde (Art.38 Abs.1 GO) sowie die Übertragung der Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete der Gemeinde. Der Erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde stehe somit der Gemeindeverwaltung als deren Leiter vor. Im Freistaat Bayern sei daher nach der in der Gemeindeordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung die Versicherungspflicht eines Ersten Bürgermeisters zu bejahen. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde R. Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft sei. Auch hierüber habe das BSG im Falle einer verbandsangehörigen Gemeinde bereits entschieden. Nichts anderes könne sich auch daraus ergeben, dass der Kläger nach seinen Angaben und bei Betrachtung des jeweiligen zeitlichen Aufwands zu einem größeren Teil auf Veranstaltungen, Festen und dergleichen präsent gewesen sei und zu einem geringeren Teil Verwaltungstätigkeiten nachgegangen sei. Die Teilnahme an Veranstaltungen, Festen und dergleichen gehöre nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines bayerischen Ersten Bürgermeisters, also zu dessen Pflichten, und könne daher nicht entscheidend für die Beurteilung sein, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege oder nicht.
Hiergegen richtet sich die am 19.05.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Sie wird unter Wiederholung der bisherigen Argumentation damit begründet, dass der Kläger allenfalls am Rande, jedoch keinesfalls prägend, Verwaltungstätigkeiten ausgeübt hat. Der Kläger sei überwiegend repräsentativ tätig gewesen. Das Sozialgericht habe Art.3 GG verkannt. Bezüglich der Sozialversicherungspflicht könne für die Bildung einer Vergleichsgruppe nicht auf die allgemeine und formale, in der jeweiligen Gemeindeordnung verankerte Aufgabenzuweisung betreffend die Ersten Bürgermeister abgestellt werden, da es nach der Rechtsprechung des BSG auf die konkrete Prägung der jeweiligen Tätigkeit ankomme. Maßstab seien danach allein diejenigen Bürgermeister, die nach ihrer konkreten kommunalverfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabenstruktur vergleichbar seien. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe bei Überwiegen der Repräsentationsaufgaben Versicherungsfreiheit.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 sowie das darauf ergangene Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.04.2005 aufzuheben und die Beklagte und die Beigeladene zu 1) zu verurteilen, die an sie in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.04.2002 zu Unrecht geleisteten Arbeitnehmerbeitragsanteile entsprechend verzinst zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der zur Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) entrichteten Beiträge in der streitgegenständlichen Zeit. Die Klägerbevollmächtigte hat zwar bei Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 übersehen, auch die Verurteilung der Beigeladenen zu 2) zur Beitragserstattung zu beantragen. Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch eindeutig, dass dies gewollt war.
Gemäß § 26 Abs.2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachtung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden. Die Beklagte und das Sozialgericht gehen zutreffend davon aus, dass der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV stand. Daraus ergibt sich die Versicherungspflicht bei der Beklagten nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V und entsprechend die Beitragspflicht gemäß § 223 SGB V. Versicherungsfreiheit des Klägers bestand während seiner parallen abhängigen Beschäftigung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V, ab 01.12.1999 war der Beitragsbemessung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV nur noch der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen. Die Beträge lagen jeweils unter der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 1) folgt der Beitragspflicht zur Beklagten. Die Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 2) ergibt sich aus § 1 Abs.1 Nr.1 SGB VI i.V.m. § 168 Abs.1 Nr.1 SGB VI.
Der Kläger stand als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV. Er hat, was das Bundessozialgericht zuletzt im Urteil vom 25.01.2006 (B 12 KR 12/05 R) abgedruckt in Beiträge Beil. 06, 212 bezüglich eines sächsischen Bürgermeisters fordert, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Dass die Aufwandsentschädigung höher ist als die tatsächlichen Aufwendungen, wird von den Beteiligten nicht bestritten.
Die Aufgaben eines Bürgermeisters in Bayern regelt Art.37 der Gemeindeordnung (GO). Es handelt sich hierbei um Verwaltungstätigkeiten, die ihm auch teilweise noch verblieben sind, obwohl sich seine Gemeinde R. der Verwaltungsgemeinschaft B. angeschlossen hat. Dies ergibt sich zum einen aus Art.4 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Ziegler-Tremel Nr.285). Nach Art.4 Abs.1 Satz 1 dieser Verordnung nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Gemäß Art.4 Abs.2 erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft weiterhin die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Der Senat geht davon aus, dass darunter die vom Ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigenden laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, fallen (Art.37 Abs.1 Satz 1 Nr.1). Die Auffassung wird bestätigt durch Art.4 Abs.2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern. Zu beachten ist auch § 1 der Verordnung über die Aufgaben der Mitgliedsgemeinschaften von Verwaltungsgemeinschaften (Ziegler-Tremel 286). Danach verbleiben den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, insbesondere die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Regelung und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Termin vor dem Sozialgericht am 15.02.2005 kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers überwiegend bestimmt war durch Verwaltungstätigkeiten. Der Kläger hat angegeben, er habe trotz der Mitgliedschaft in der Verwaltungsgemeinschaft weiter Aufsichtspflichten erledigt und eigenes Gemeindepersonal beaufsichtigt und zum Teil angeleitet. Wenn auch, wie der Kläger sagt, die repräsentativen Tätigkeiten mehr Zeit in Anspruch genommen haben, wird das Bild einer Tätigkeit eines bayerischen Bürgermeisters nicht hierdurch geprägt.
Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 25.01.2006 ausgeführt, dass die Rechtsprechung für die Bejahung der abhängigen Beschäftigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters seine Tätigkeit als Leiter der Verwaltung auch bei einer verbandsangehörigen Gemeinde hat ausreichen lassen und keine darüber hinausgehende qualitative oder quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben vorgenommen hat. Der Einwand, die Verwaltungstätigkeiten seien nicht anhand der übertragenen Aufgaben, sondern nur anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, weil der ehrenamtliche Bürgermeister weder zeitliche noch Vorgaben dazu gehabt habe, mit welcher Intensität er sich welcher Aufgabe annehme bzw. mit welchen Schwerpunkten er die ihm obliegenden Aufgaben wahrnehme, berücksichtige nicht, dass dies gerade auf der Eigenart der hier zu beurteilenden Tätigkeit beruht. Der jeweils typische oder konkrete Zeitaufwand für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben sei nicht heranzuziehen. Er könne von nicht vorhersehbaren Umständen abhängen. Der Zeitaufwand ist damit kein für die Beurteilung der Versicherungspflicht durch die Verwaltung taugliches Abgrenzungskriterium. Diese Ausführungen gelten nicht nur für sächsische ehrenamtliche Bürgermeister, sondern auch für bayerische. Der Kläger ist wegen der ihm durch Gesetz zugewiesenen und tatsächlich ausgeübten Verwaltungstätigkeiten abhängig beschäftigt gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten wird durch diese Auffassung das Gleichheitsprinzip des Art.3 GG nicht verkannt. Es werden Bürgermeister verglichen, die nach ihrer konkreten kommunalverfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabenstruktur vergleichbar sind. Schließlich ist auch nicht aus Art.51 Abs.2 GO ableitbar, dass der Kläger in seiner Verwaltungstätigkeit weisungsfrei ist. Art.51 regelt die Form der Beschlussfassung und die Wahlen. Nach Art.51 Abs.2 darf kein Mitglied des Gemeinderats zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. Die Regelung hat nichts mit der Versicherungspflicht zu tun.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.04.2002 aufgrund seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten hatte.
Der 1939 geborene Kläger war vom 01.05.1978 bis 30.04.2002 als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde R. tätig. Er erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung, die zu ein Drittel steuerfrei war. Bis 30.11.1999 stand der Kläger zusätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und war freiwillig bei der Beklagten versichert. Ab 01.12.1999 bezog er Arbeitslosengeld, seit 01.05.2002 ist der Kläger Rentner. Während des Arbeitslosengeldbezugs belief sich seine Entschädigung als Bürgermeister im Dezember 1999 auf 4.657,72 DM, im Jahr 2000 auf 4.792,79 DM pro Monat, im Jahr 2001 auf 4.879,06 DM und ab 01.01.2002 auf 2.549,51 EUR. Daraus sind Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Nachdem dem Kläger Beiträge während seiner Mehrfachbeschäftigung teilweise erstattet worden waren, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2001 fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ehrenamtliche Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlägen, soweit sie nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnähmen. In der Arbeitslosenversicherung bestehe für ehrenamtliche Bürgermeister wegen § 27 Abs.1 Nr.1 SGB III Versicherungsfreiheit. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11.07.2001 Widerspruch eingelegt und im Schreiben vom 09.10.2001 sich auch gegen die Versicherungspflicht als Ehrenbeamter gewendet. Die Beklagte wies daraufhin, dass eine Beitragserstattung nur aufgrund der Mehrfachbeschäftigung erfolgt sei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Dienstaufwandsentschädigung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten sei beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 23.07.2002 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Klage, die die Bevollmächtigten des Klägers damit begründeten, die Gemeinde R. , deren ehrenamtlicher Bürgermeister der Kläger sei, sei Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft B ... Verwaltungsarbeiten würden von Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt. Laut Bescheinigung der Gemeinde R. umfasse die Tätigkeit des Ersten Bürgermeisters in der Regel die Sprechstunden für die Bürger an drei Werktagen mit je einer Stunde sowie Sitzungen des Gemeinderates und Bauausschusses monatlich, für die eine Zeit von eins bis drei Stunden anzusetzen sei. Versicherungspflicht bestehe deshalb nicht, die Beiträge seien zu erstatten. Die Beklagte führte aus, der Kläger sei nicht für bloße repräsentative Funktionen vergütet bzw. entschädigt worden und deshalb beitragspflichtig.
Das Sozialgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 15.02.2005 den Kläger angehört. Der Kläger gab dabei an, zur Verwaltungsgemeinschaft B. gehörten vier Mitgliedsgemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaft führe Verwaltungstätigkeiten durch, trotzdem hätten die Bürgermeister Aufsichtspflichten. In der Gemeinde R. habe es auch noch Personal gegeben, nämlich zwei Gemeindearbeiter und eine ABM-Kraft. Ihnen habe er Weisungen erteilen können, außerdem habe er dreimal pro Woche eine Sprechstunde für die Bürger abgehalten. Anträge auf Bundes- oder Landesanweisungen habe meist er unterzeichnet. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts sei er zum Notar gegangen. Außerdem habe er repräsentative Tätigkeiten verrichtet, wie Feiern und Jubiläen besucht, im Vereinswesen unterwegs gewesen, auf Tagungen, z.T. auch Vorträge gehalten. Der repräsentative Anteil sei der größere Aufwand gewesen.
Das Sozialgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 13.04.2005 die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Statusfeststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Aufwandsentschädigung des Klägers steuerpflichtig sei, sei sie auch sozialversicherungspflichtig. Ehrenbeamte seien dann versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtete seien und dieser Aufgabenbereich das Bild ihrer Tätigkeit präge. Nach der Bayerischen Kommunalverfassung nehme der 1. Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben wahr, sondern habe in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Der Gemeinderat sei zwar das Hauptorgan der Gemeinde, die Exekutivgewalt liege jedoch weitgehend beim Ersten Bürgermeister. Der Erste Bürgermeister habe Beschlüsse des Gemeinderates zu vollziehen und nach Art.37 und 38 Gemeindeordnung alle laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, auszuführen, ferner die die Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung betreffenden Angelegenheiten und die aus Gründen der Staatssicherheit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit zu erledigen. Der Gemeinderat könne ihm bestimmte Aufgaben zu eigenverantwortlicher Erledigung übertragen, außerdem könne er anstelle des Gemeinderats dringliche Anordnungen treffen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen vornehmen (Art.37 Abs.3 GO). Diese umfassende Verwaltungszuständigkeit werde noch ergänzt durch die Befugnis zur Außenvertretung der Gemeinde (Art.38 Abs.1 GO) sowie die Übertragung der Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete der Gemeinde. Der Erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde stehe somit der Gemeindeverwaltung als deren Leiter vor. Im Freistaat Bayern sei daher nach der in der Gemeindeordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung die Versicherungspflicht eines Ersten Bürgermeisters zu bejahen. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde R. Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft sei. Auch hierüber habe das BSG im Falle einer verbandsangehörigen Gemeinde bereits entschieden. Nichts anderes könne sich auch daraus ergeben, dass der Kläger nach seinen Angaben und bei Betrachtung des jeweiligen zeitlichen Aufwands zu einem größeren Teil auf Veranstaltungen, Festen und dergleichen präsent gewesen sei und zu einem geringeren Teil Verwaltungstätigkeiten nachgegangen sei. Die Teilnahme an Veranstaltungen, Festen und dergleichen gehöre nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines bayerischen Ersten Bürgermeisters, also zu dessen Pflichten, und könne daher nicht entscheidend für die Beurteilung sein, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege oder nicht.
Hiergegen richtet sich die am 19.05.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Sie wird unter Wiederholung der bisherigen Argumentation damit begründet, dass der Kläger allenfalls am Rande, jedoch keinesfalls prägend, Verwaltungstätigkeiten ausgeübt hat. Der Kläger sei überwiegend repräsentativ tätig gewesen. Das Sozialgericht habe Art.3 GG verkannt. Bezüglich der Sozialversicherungspflicht könne für die Bildung einer Vergleichsgruppe nicht auf die allgemeine und formale, in der jeweiligen Gemeindeordnung verankerte Aufgabenzuweisung betreffend die Ersten Bürgermeister abgestellt werden, da es nach der Rechtsprechung des BSG auf die konkrete Prägung der jeweiligen Tätigkeit ankomme. Maßstab seien danach allein diejenigen Bürgermeister, die nach ihrer konkreten kommunalverfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabenstruktur vergleichbar seien. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe bei Überwiegen der Repräsentationsaufgaben Versicherungsfreiheit.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 sowie das darauf ergangene Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.04.2005 aufzuheben und die Beklagte und die Beigeladene zu 1) zu verurteilen, die an sie in der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.04.2002 zu Unrecht geleisteten Arbeitnehmerbeitragsanteile entsprechend verzinst zu erstatten.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der zur Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) entrichteten Beiträge in der streitgegenständlichen Zeit. Die Klägerbevollmächtigte hat zwar bei Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2007 übersehen, auch die Verurteilung der Beigeladenen zu 2) zur Beitragserstattung zu beantragen. Aus dem Protokoll ergibt sich jedoch eindeutig, dass dies gewollt war.
Gemäß § 26 Abs.2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachtung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden. Die Beklagte und das Sozialgericht gehen zutreffend davon aus, dass der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV stand. Daraus ergibt sich die Versicherungspflicht bei der Beklagten nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V und entsprechend die Beitragspflicht gemäß § 223 SGB V. Versicherungsfreiheit des Klägers bestand während seiner parallen abhängigen Beschäftigung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V, ab 01.12.1999 war der Beitragsbemessung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV nur noch der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen. Die Beträge lagen jeweils unter der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 1) folgt der Beitragspflicht zur Beklagten. Die Beitragspflicht zur Beigeladenen zu 2) ergibt sich aus § 1 Abs.1 Nr.1 SGB VI i.V.m. § 168 Abs.1 Nr.1 SGB VI.
Der Kläger stand als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs.1 SGB IV. Er hat, was das Bundessozialgericht zuletzt im Urteil vom 25.01.2006 (B 12 KR 12/05 R) abgedruckt in Beiträge Beil. 06, 212 bezüglich eines sächsischen Bürgermeisters fordert, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Dass die Aufwandsentschädigung höher ist als die tatsächlichen Aufwendungen, wird von den Beteiligten nicht bestritten.
Die Aufgaben eines Bürgermeisters in Bayern regelt Art.37 der Gemeindeordnung (GO). Es handelt sich hierbei um Verwaltungstätigkeiten, die ihm auch teilweise noch verblieben sind, obwohl sich seine Gemeinde R. der Verwaltungsgemeinschaft B. angeschlossen hat. Dies ergibt sich zum einen aus Art.4 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Ziegler-Tremel Nr.285). Nach Art.4 Abs.1 Satz 1 dieser Verordnung nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Gemäß Art.4 Abs.2 erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft weiterhin die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Der Senat geht davon aus, dass darunter die vom Ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit zu erledigenden laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, fallen (Art.37 Abs.1 Satz 1 Nr.1). Die Auffassung wird bestätigt durch Art.4 Abs.2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern. Zu beachten ist auch § 1 der Verordnung über die Aufgaben der Mitgliedsgemeinschaften von Verwaltungsgemeinschaften (Ziegler-Tremel 286). Danach verbleiben den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, insbesondere die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Regelung und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Termin vor dem Sozialgericht am 15.02.2005 kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers überwiegend bestimmt war durch Verwaltungstätigkeiten. Der Kläger hat angegeben, er habe trotz der Mitgliedschaft in der Verwaltungsgemeinschaft weiter Aufsichtspflichten erledigt und eigenes Gemeindepersonal beaufsichtigt und zum Teil angeleitet. Wenn auch, wie der Kläger sagt, die repräsentativen Tätigkeiten mehr Zeit in Anspruch genommen haben, wird das Bild einer Tätigkeit eines bayerischen Bürgermeisters nicht hierdurch geprägt.
Das Bundessozialgericht hat hierzu im Urteil vom 25.01.2006 ausgeführt, dass die Rechtsprechung für die Bejahung der abhängigen Beschäftigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters seine Tätigkeit als Leiter der Verwaltung auch bei einer verbandsangehörigen Gemeinde hat ausreichen lassen und keine darüber hinausgehende qualitative oder quantitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben vorgenommen hat. Der Einwand, die Verwaltungstätigkeiten seien nicht anhand der übertragenen Aufgaben, sondern nur anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, weil der ehrenamtliche Bürgermeister weder zeitliche noch Vorgaben dazu gehabt habe, mit welcher Intensität er sich welcher Aufgabe annehme bzw. mit welchen Schwerpunkten er die ihm obliegenden Aufgaben wahrnehme, berücksichtige nicht, dass dies gerade auf der Eigenart der hier zu beurteilenden Tätigkeit beruht. Der jeweils typische oder konkrete Zeitaufwand für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben sei nicht heranzuziehen. Er könne von nicht vorhersehbaren Umständen abhängen. Der Zeitaufwand ist damit kein für die Beurteilung der Versicherungspflicht durch die Verwaltung taugliches Abgrenzungskriterium. Diese Ausführungen gelten nicht nur für sächsische ehrenamtliche Bürgermeister, sondern auch für bayerische. Der Kläger ist wegen der ihm durch Gesetz zugewiesenen und tatsächlich ausgeübten Verwaltungstätigkeiten abhängig beschäftigt gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten wird durch diese Auffassung das Gleichheitsprinzip des Art.3 GG nicht verkannt. Es werden Bürgermeister verglichen, die nach ihrer konkreten kommunalverfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabenstruktur vergleichbar sind. Schließlich ist auch nicht aus Art.51 Abs.2 GO ableitbar, dass der Kläger in seiner Verwaltungstätigkeit weisungsfrei ist. Art.51 regelt die Form der Beschlussfassung und die Wahlen. Nach Art.51 Abs.2 darf kein Mitglied des Gemeinderats zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. Die Regelung hat nichts mit der Versicherungspflicht zu tun.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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