Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 269/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 237/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Krankengelds.
Der 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitsloser versichert. Er erhielt mit Bewiligungsbescheid des Arbeitsamts N. vom 14. Juni 2002 ab 1. Juni 2002 wöchentliches Arbeitslosengeld von 360,99 Euro und mit dem weiteren Bescheid vom 17. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 wöchentlich 357,91 Euro, kalendertäglich 51,13 Euro. Er ist seit November 1991 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung; während des Bezugs von Arbeitslosengeld hatte die damalige Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zur Architektenversorgung übernommen.
Am 24. Februar 2003 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig, nach Beendigung des Leistungsbezugs durch das Arbeitsamt am 6. April 2003 entfiel die Zahlung der Bundesanstalt für Arbeit für das Versorgungswerk. Die Beklagte zahlte Krankengeld vom 7. April 2003 bis 19. August 2003. Der Kläger beantragte am 27. Mai 2003 bei der Beklagten, das seit 7. April 2003 von ihr gezahlte Krankengeld um die Beitragszahlung zur Bayerischen Architektenversorgung zu erhöhen (18,61 Euro täglich).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2003 die geltend gemachte Erhöhung des Krankengelds ab. Aus dem wöchentlichen Leistungsentgelt des vom Arbeitsamt gewährten Arbeitslosengeldes errechne sich ein kalendertägliches Bruttokrankengeld von 51,13 Euro. Aus dem Bruttokrankengeld seien ausschließlich Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen und an die entsprechenden Leistungsträger abzuführen. Bei der Bayerischen Architektenversorgung handle es sich nicht um den gesetzlichen, sondern um einen privaten Rentenversicherungsträger, an den aus dem Krankengeld keine Beiträge abzuführen sind. Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. Juni 2003 erließ die Beklagte am 24. Juli 2003 einen weiteren ablehnenden Bescheid. Der auch hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid 13. Mai 2004 zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe bei dem Bezug von Krankengeld lediglich die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, wobei diese je zur Hälfte von dem Versicherten und der Kasse aufzubringen sind. Diese Verpflichtung bestehe nur, wenn der Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldbezugs rentenversicherungspflichtig war; dies sei bei dem Kläger wegen der im November 1991 eingetretenen Befreiung nicht der Fall. Eine entsprechende Anwendung der Zahlungsverpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit für die gesetzliche Krankenversicherung sei rechtlich nicht zulässig.
Der Kläger hat mit der Klage vom 11. Juni 2004 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, die Beklagte sei während des Bezugs des Krankengelds zur Übernahme der Beiträge für die Bayerische Architektenversorgung verpflichtet. Für die fehlenden bzw. ersparten Rentenversicherungsbeiträge seien von der Technikerkrankenkasse auch keine Ersatzleistungen an den Versicherten ausbezahlt worden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2004 die Klage abgewiesen. Die Höhe des Krankengelds richte sich nach dem Zahlbetrag des Arbeitslosengelds. Eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug, wie dies in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist, gebe es nicht. Das SG hat im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 22. Oktober 2004, mit der er die Höhe des Krankengelds beanstandet. Ihm stehe ein höheres Krankengeld zu, da im vorliegenden Fall keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt würden und somit die Abzüge geringer seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. September 2004 sowie der Bescheide der Beklagten vom 5. Juni 2003 und 24. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 zu verurteilen, für die Dauer der Zahlung des Krankengelds vom 7. April 2003 bis 19. August 2003 die Beiträge zur bayerischen Architektenversorgung in Höhe von kalendertäglich 18, 61 Euro zu übernehmen, hilfsweise, das Krankengeld um diese Beiträge zu erhöhen und nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erhöhung des Krankengelds um den Betrag, der für die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die berufsständische Rentenversicherung zu zahlen wäre und auf Auszahlung dieses Betrags entweder an ihn selbst bzw. an die Bayerische Architektenversorgung. Denn es fehlt hierfür eine Anspruchsgrundlage.
Die Höhe des Krankengelds bei Mitgliedern der Krankenversicherung der Arbeitslosen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) bestimmt sich nicht nach dem früheren Arbeitsentgelt, sondern gemäß § 47b Abs. 1 SGB V nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds. Danach wird das Krankengeld für diese Versicherten in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes (bzw. der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes) gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.
Während des Bezugs des Arbeitslosengelds hatte die damalige Bundesanstalt für Arbeit für den von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Kläger (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI) die Beiträge übernommen, die für die Dauer des Leistungsbezugs an einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen, d.h. zur bayerischen Architektenversorgung, zu zahlen sind. Gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI tragen auch die Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Diese Verpflichtungen zur Beitragszahlung an berufständische Versorgungseinrichtungen durch die Bundesanstalt für Arbeit bzw. den Arbeitgebern sind im vorliegenden Fall nach ihrem Wortlaut nicht direkt, aber auch nicht analog anzuwenden. § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen zur Beitragszahlung lediglich an die gesetzliche Rentenversicherung; eine entsprechende Verpflichtung in Bezug auf die berufsständische Versorgung des Krankengeldempfängers sieht das Gesetz nicht vor.
Eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen scheidet aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt, die durch die Anwendung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) zu schließen wäre. Es handelt sich vielmehr bei den oben genannten Bestimmungen der Beitragsübernahme durch Dritte um Ausnahmeregelungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers hierauf beschränkt bleiben sollen.
Gegen eine entsprechende Anwendung spricht schon der Leistungszweck des Krankengelds, der in der Entgeltersatzfunktion besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Leistungen eine Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann und dem Versicherten dadurch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht, das er sonst erzielt hätte. Das Krankengeld sichert also den aktuellen Lebensunterhalt. Bei den Beiträgen zur berufsständischen Rentenversicherung geht es jedoch um die Sicherung des künftigen Lebensunterhalts nach Eintritt des Versicherungsfalls des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze. Es handelt sich also insoweit um nicht vergleichbare Lebenssachverhalte, die einer hierauf bezogenen analogen Anwendung, insbesondere des § 207 SGB III, entgegenstehen.
Die ständige höchstrichterliche Rechsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits zum früher geltenden Recht der RVO und des AFG eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschrift zur Beitragsübernahme durch die Bundesanstalt für Arbeit (§ 166b AFG) ausgeschlossen. Es hat mit Urteil vom 6. Juni 1991 (USK 91110) entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers, dem von der Rentenversicherungspflicht befreiten Versicherten Beiträge für die private Versicherungsversorgung zu zahlen, ihm also außer den Krankenversicherungsleistungen auch noch Zahlungen für eine im Rentenversicherungsbereich ersatzweise vorgenommene private Absicherung zu leisten (§ 1385b Abs. 1 RVO (§ 112b Abs. 1 AVG)) weder direkt noch indirekt zu entnehmen ist. Dem Krankenversicherungsträger eine solche vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollte Verpflichtung im Wege der Analogie des § 166b AFG aufzubürden, ist rechtlich nicht möglich. Bereits damals hatte das BSG zur Begründung ausgeführt, dass der Gesetzgeber bewusst die hier bestehende Regelungslücke gelassen hat, also eine Übertragung der Verpflichtung zu Beitragsübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung als Zusatzleistung zum Krankengeld nicht gewollt hat. Er wollte die Zahlungsverpflichtung des § 166b Abs. 1 AFG offenbar nicht regelhaft auch auf den Krankenversicherungsträger erstrecken, sie vielmehr als Ausnahmebestimmung auf die Bundesanstalt für Arbeit beschränken. Damit verbietet sich eine Analogie schon aus rechtsdogmatischen Gründen. Wie das BSG in anderen zahlreichen Urteilen ausgeführt hat, ist eine Analogie bei Ausnahmebestimmungen schon dann unzulässig, wenn auch nur Zweifel daran bestehen, ob durch die analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht vereitelt wird. Überdies liegt hierin keine nach Art. 3 Grundgesetz verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Beitragszahlungen einen breiten Handlungsspielraum, der in dem gegliederten System der Sozialversicherung auch eine Heranziehung verschiedener Leistungsträger zu je anderen Beiträgen mit je verschiedener Belastung umgreifen kann. Aus einer bestimmten Mehrbelastung für einen anderen Sozialleistungsträger wird der Einzelne jedenfalls aber dann nicht in seinem Verfassungsrecht verletzt, wenn es, wie hier, um die Forderung geht, dass ein Versicherungsträger Beiträge an einen anderen Versicherungsträger leisten soll.
Das BSG hat mit Urteil vom 14. Februar 2001 (SozR 3-2600 § 170 Nr. 1) für Recht erkannt, dass ein wegen Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiter Arzt gegenüber einem Versicherten, der von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt wird, dass er während des Bezugs von Krankengeld von der Krankenkasse keine Beiträge zu seiner Alterssicherung beanspruchen kann. Auch hier hat das BSG auf den Ausnahmecharakter der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Bundesanstalt für Arbeit hingewiesen. § 207 SGB III und § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI ist kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen. Vielmehr wird eine kontinuierliche Beitragsleistung an ein vorgeschriebenes oder gewähltes Alterssicherungssystem vom Gesetz nur sehr unvollkommen gewährleistet, so dass sich für den Fall des Bezugs von Krankengeld keine Analogieschlüsse ziehen lassen. Das Risiko, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden, ist generell weder den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung noch den Mitgliedern anderer Sicherungssysteme lückenlos abgenommen. Bereits die Fortsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit ist nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an eine mindestens einjährige Vorversicherungszeit und an den Bezug von Entgeltersatzleistungen geknüpft. Umso weniger ist ein solcher Grundsatz in Bezug auf die Beitragslast zu erkennen. Das gilt bereits innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Alterssicherungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist der nur punktuelle Charakter der insoweit vorhandenen Regelungen noch deutlicher, denn sie beziehen sich ausschließlich auf Empfänger bestimmter Entgeltersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Die hälftige Entlastung der Empfänger bestimmter Entgeltersatzleistungen von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls hälftige Beitragspflicht des Arbeitgebers für aktiv beschäftigte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und die volle Übernahme der Altersvorsorge beim Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung lassen kein Regelungskonzept erkennen, bei dem das Fehlen einer Beitragsübernahme der Krankenkasse gegenüber berufsständischen Versorgungswerken während der Zahlung von Krankengeld als unbeabsichtigte Gesetzeslücke erscheint. Insgesamt ist die Übernahme der gesetzlichen, berufständischen und privaten Altersvorsorge bei Arbeitsunterbrechungen durch zahlreiche Einzelbestimmungen in sehr unterschiedlicher Weise geregelt. Das steht einer Anwendung von Beitragsübernahmevorschriften auf nicht im Gesetz genannte Tatbestände entgegen.
Nach der letztgenannten Entscheidung ist eine verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung zur Beitragsübernahme unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht gegeben. Zwar setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot. Es geht im vorliegenden Fall jedoch nicht um grundrechtlich geschützte Freiheiten, sondern um finanzielle Vorteile für die Alterssicherung des Klägers. Mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungspielraum des Gesetzgebers ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Mitglieder von berufständischen Versorgungswerken im Vergleich zu Beziehern von Entgeltersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder zu gesetzlichen Rentenversicherten bei Krankengeldbezug nicht gegeben. Die Leistungsfälle im Arbeitsförderungsrecht, die der Gesetzgeber zum Anlass genommen hat, den Betroffenen die Altersvorsorge weiter zu finanzieren, bieten schon deshalb keinen Anhalt für einen Gleichheitsverstoß zu Lasten der berufsständisch Versicherten, weil sie sich auf ein anderes Risiko als das der Arbeitsunfähigkeit beziehen und jedenfalls typischerweise mit höheren Einkommenseinbussen verbunden sind, als sie beim Krankengeldbezug eintreten.
Mit dem Urteil vom 7. Mai 2002 (SozR 3-2500 § 47b Nr. 1) hat das BSG ausdrücklich eine verfassungsrechtliche Verpflichtung verneint, dass einem Angestellten, der wegen Erhöhung der Pflichtversicherungsgrenze im Jahr 1965 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde, im Falle der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich zum Krankengeld Beiträge zur befreienden der Lebensversicherung gezahlt werden. Ein verfassungsrechtliches Gebot, Arbeitslosen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit beziehen und Arbeitslosen, die wegen einer zwischenzeitlichen Erkrankung vorübergehend anstelle solcher Leistungen von der Krankenkasse Krankengeld erhalten, hinsichtlich der Übernahme von Beiträgen zur Befreiung der Lebensversicherung gleich zu behandeln und den arbeitsunfähig erkrankten Arbeitslosen wirtschaftlich genauso zu stellen wie während des vorübergehenden Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung, ist aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht abzuleiten. Auch in dieser Entscheidung hat das BSG eine analoge Anwendung des § 207 SGB III wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift verneint. Es hat hier ergänzend ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit unterschiedliche Sozialleistungsfälle darstellen, für die unterschiedliche Versicherungsträger nach unterschiedlichen Kriterien leistungspflichtig sind. Die Differenzierung von Leistungsansprüchen nach dem Ereignis, das zum Einkommenswegfall führt, ist ein typisches Merkmal der Sozialversicherung und daher nicht sachfremd. Durch die Berechnung des Krankengelds für Arbeitslose in derselben Höhe wie die vorher bezogenen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hat sich der Gesetzgeber nicht jeder Differenzierungsmöglichkeit bei den wirtschaftlichen Auswirkungen der Leistungsgewährung begeben. Abgesehen davon, dass für diese Art der Berechnung Praktikabilitätserwägungen sprechen, lassen die Unterschiede in der Leistungsdauer den Nachteil für den Krankengeldbezieher weniger gravierend erscheinen. Während das Krankengeld nach § 48 Abs. 1 SGB V i.V.m. §§ 48 Abs.3, 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V im Anschluss an die Leistungsfortzahlung durch die Bundesanstalt für Arbeit für höchstens 72 Wochen zu leisten ist, können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach § 207 SGB III die Pflicht zur Übernahme der Prämienzahlung auslösen, wesentlich längere Zeiträume umfassen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Sozialleistungsempfänger und die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreiten Sozialleistungsempfänger bei der Entlastung von Beiträgen zur Altersversorgung gleichbehandelt werden müssen. Die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Kranken - oder die Arbeitslosenversicherung kann nicht als zusätzliche Sozialleistung aus diesen Versicherungszweigen aufgefasst werden.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Krankengelds.
Der 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitsloser versichert. Er erhielt mit Bewiligungsbescheid des Arbeitsamts N. vom 14. Juni 2002 ab 1. Juni 2002 wöchentliches Arbeitslosengeld von 360,99 Euro und mit dem weiteren Bescheid vom 17. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 wöchentlich 357,91 Euro, kalendertäglich 51,13 Euro. Er ist seit November 1991 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung; während des Bezugs von Arbeitslosengeld hatte die damalige Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zur Architektenversorgung übernommen.
Am 24. Februar 2003 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig, nach Beendigung des Leistungsbezugs durch das Arbeitsamt am 6. April 2003 entfiel die Zahlung der Bundesanstalt für Arbeit für das Versorgungswerk. Die Beklagte zahlte Krankengeld vom 7. April 2003 bis 19. August 2003. Der Kläger beantragte am 27. Mai 2003 bei der Beklagten, das seit 7. April 2003 von ihr gezahlte Krankengeld um die Beitragszahlung zur Bayerischen Architektenversorgung zu erhöhen (18,61 Euro täglich).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Juni 2003 die geltend gemachte Erhöhung des Krankengelds ab. Aus dem wöchentlichen Leistungsentgelt des vom Arbeitsamt gewährten Arbeitslosengeldes errechne sich ein kalendertägliches Bruttokrankengeld von 51,13 Euro. Aus dem Bruttokrankengeld seien ausschließlich Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen und an die entsprechenden Leistungsträger abzuführen. Bei der Bayerischen Architektenversorgung handle es sich nicht um den gesetzlichen, sondern um einen privaten Rentenversicherungsträger, an den aus dem Krankengeld keine Beiträge abzuführen sind. Auf den Widerspruch des Klägers vom 28. Juni 2003 erließ die Beklagte am 24. Juli 2003 einen weiteren ablehnenden Bescheid. Der auch hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid 13. Mai 2004 zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe bei dem Bezug von Krankengeld lediglich die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, wobei diese je zur Hälfte von dem Versicherten und der Kasse aufzubringen sind. Diese Verpflichtung bestehe nur, wenn der Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldbezugs rentenversicherungspflichtig war; dies sei bei dem Kläger wegen der im November 1991 eingetretenen Befreiung nicht der Fall. Eine entsprechende Anwendung der Zahlungsverpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit für die gesetzliche Krankenversicherung sei rechtlich nicht zulässig.
Der Kläger hat mit der Klage vom 11. Juni 2004 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, die Beklagte sei während des Bezugs des Krankengelds zur Übernahme der Beiträge für die Bayerische Architektenversorgung verpflichtet. Für die fehlenden bzw. ersparten Rentenversicherungsbeiträge seien von der Technikerkrankenkasse auch keine Ersatzleistungen an den Versicherten ausbezahlt worden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2004 die Klage abgewiesen. Die Höhe des Krankengelds richte sich nach dem Zahlbetrag des Arbeitslosengelds. Eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug, wie dies in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist, gebe es nicht. Das SG hat im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 22. Oktober 2004, mit der er die Höhe des Krankengelds beanstandet. Ihm stehe ein höheres Krankengeld zu, da im vorliegenden Fall keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt würden und somit die Abzüge geringer seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. September 2004 sowie der Bescheide der Beklagten vom 5. Juni 2003 und 24. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 zu verurteilen, für die Dauer der Zahlung des Krankengelds vom 7. April 2003 bis 19. August 2003 die Beiträge zur bayerischen Architektenversorgung in Höhe von kalendertäglich 18, 61 Euro zu übernehmen, hilfsweise, das Krankengeld um diese Beiträge zu erhöhen und nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erhöhung des Krankengelds um den Betrag, der für die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die berufsständische Rentenversicherung zu zahlen wäre und auf Auszahlung dieses Betrags entweder an ihn selbst bzw. an die Bayerische Architektenversorgung. Denn es fehlt hierfür eine Anspruchsgrundlage.
Die Höhe des Krankengelds bei Mitgliedern der Krankenversicherung der Arbeitslosen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) bestimmt sich nicht nach dem früheren Arbeitsentgelt, sondern gemäß § 47b Abs. 1 SGB V nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds. Danach wird das Krankengeld für diese Versicherten in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes (bzw. der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes) gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.
Während des Bezugs des Arbeitslosengelds hatte die damalige Bundesanstalt für Arbeit für den von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Kläger (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI) die Beiträge übernommen, die für die Dauer des Leistungsbezugs an einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen, d.h. zur bayerischen Architektenversorgung, zu zahlen sind. Gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI tragen auch die Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Diese Verpflichtungen zur Beitragszahlung an berufständische Versorgungseinrichtungen durch die Bundesanstalt für Arbeit bzw. den Arbeitgebern sind im vorliegenden Fall nach ihrem Wortlaut nicht direkt, aber auch nicht analog anzuwenden. § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen zur Beitragszahlung lediglich an die gesetzliche Rentenversicherung; eine entsprechende Verpflichtung in Bezug auf die berufsständische Versorgung des Krankengeldempfängers sieht das Gesetz nicht vor.
Eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen scheidet aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt, die durch die Anwendung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) zu schließen wäre. Es handelt sich vielmehr bei den oben genannten Bestimmungen der Beitragsübernahme durch Dritte um Ausnahmeregelungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers hierauf beschränkt bleiben sollen.
Gegen eine entsprechende Anwendung spricht schon der Leistungszweck des Krankengelds, der in der Entgeltersatzfunktion besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Leistungen eine Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann und dem Versicherten dadurch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht, das er sonst erzielt hätte. Das Krankengeld sichert also den aktuellen Lebensunterhalt. Bei den Beiträgen zur berufsständischen Rentenversicherung geht es jedoch um die Sicherung des künftigen Lebensunterhalts nach Eintritt des Versicherungsfalls des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze. Es handelt sich also insoweit um nicht vergleichbare Lebenssachverhalte, die einer hierauf bezogenen analogen Anwendung, insbesondere des § 207 SGB III, entgegenstehen.
Die ständige höchstrichterliche Rechsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits zum früher geltenden Recht der RVO und des AFG eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschrift zur Beitragsübernahme durch die Bundesanstalt für Arbeit (§ 166b AFG) ausgeschlossen. Es hat mit Urteil vom 6. Juni 1991 (USK 91110) entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers, dem von der Rentenversicherungspflicht befreiten Versicherten Beiträge für die private Versicherungsversorgung zu zahlen, ihm also außer den Krankenversicherungsleistungen auch noch Zahlungen für eine im Rentenversicherungsbereich ersatzweise vorgenommene private Absicherung zu leisten (§ 1385b Abs. 1 RVO (§ 112b Abs. 1 AVG)) weder direkt noch indirekt zu entnehmen ist. Dem Krankenversicherungsträger eine solche vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollte Verpflichtung im Wege der Analogie des § 166b AFG aufzubürden, ist rechtlich nicht möglich. Bereits damals hatte das BSG zur Begründung ausgeführt, dass der Gesetzgeber bewusst die hier bestehende Regelungslücke gelassen hat, also eine Übertragung der Verpflichtung zu Beitragsübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung als Zusatzleistung zum Krankengeld nicht gewollt hat. Er wollte die Zahlungsverpflichtung des § 166b Abs. 1 AFG offenbar nicht regelhaft auch auf den Krankenversicherungsträger erstrecken, sie vielmehr als Ausnahmebestimmung auf die Bundesanstalt für Arbeit beschränken. Damit verbietet sich eine Analogie schon aus rechtsdogmatischen Gründen. Wie das BSG in anderen zahlreichen Urteilen ausgeführt hat, ist eine Analogie bei Ausnahmebestimmungen schon dann unzulässig, wenn auch nur Zweifel daran bestehen, ob durch die analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht vereitelt wird. Überdies liegt hierin keine nach Art. 3 Grundgesetz verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Beitragszahlungen einen breiten Handlungsspielraum, der in dem gegliederten System der Sozialversicherung auch eine Heranziehung verschiedener Leistungsträger zu je anderen Beiträgen mit je verschiedener Belastung umgreifen kann. Aus einer bestimmten Mehrbelastung für einen anderen Sozialleistungsträger wird der Einzelne jedenfalls aber dann nicht in seinem Verfassungsrecht verletzt, wenn es, wie hier, um die Forderung geht, dass ein Versicherungsträger Beiträge an einen anderen Versicherungsträger leisten soll.
Das BSG hat mit Urteil vom 14. Februar 2001 (SozR 3-2600 § 170 Nr. 1) für Recht erkannt, dass ein wegen Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiter Arzt gegenüber einem Versicherten, der von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt wird, dass er während des Bezugs von Krankengeld von der Krankenkasse keine Beiträge zu seiner Alterssicherung beanspruchen kann. Auch hier hat das BSG auf den Ausnahmecharakter der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Bundesanstalt für Arbeit hingewiesen. § 207 SGB III und § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI ist kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen. Vielmehr wird eine kontinuierliche Beitragsleistung an ein vorgeschriebenes oder gewähltes Alterssicherungssystem vom Gesetz nur sehr unvollkommen gewährleistet, so dass sich für den Fall des Bezugs von Krankengeld keine Analogieschlüsse ziehen lassen. Das Risiko, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden, ist generell weder den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung noch den Mitgliedern anderer Sicherungssysteme lückenlos abgenommen. Bereits die Fortsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit ist nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an eine mindestens einjährige Vorversicherungszeit und an den Bezug von Entgeltersatzleistungen geknüpft. Umso weniger ist ein solcher Grundsatz in Bezug auf die Beitragslast zu erkennen. Das gilt bereits innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Alterssicherungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist der nur punktuelle Charakter der insoweit vorhandenen Regelungen noch deutlicher, denn sie beziehen sich ausschließlich auf Empfänger bestimmter Entgeltersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Die hälftige Entlastung der Empfänger bestimmter Entgeltersatzleistungen von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls hälftige Beitragspflicht des Arbeitgebers für aktiv beschäftigte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und die volle Übernahme der Altersvorsorge beim Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung lassen kein Regelungskonzept erkennen, bei dem das Fehlen einer Beitragsübernahme der Krankenkasse gegenüber berufsständischen Versorgungswerken während der Zahlung von Krankengeld als unbeabsichtigte Gesetzeslücke erscheint. Insgesamt ist die Übernahme der gesetzlichen, berufständischen und privaten Altersvorsorge bei Arbeitsunterbrechungen durch zahlreiche Einzelbestimmungen in sehr unterschiedlicher Weise geregelt. Das steht einer Anwendung von Beitragsübernahmevorschriften auf nicht im Gesetz genannte Tatbestände entgegen.
Nach der letztgenannten Entscheidung ist eine verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung zur Beitragsübernahme unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht gegeben. Zwar setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot. Es geht im vorliegenden Fall jedoch nicht um grundrechtlich geschützte Freiheiten, sondern um finanzielle Vorteile für die Alterssicherung des Klägers. Mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungspielraum des Gesetzgebers ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Mitglieder von berufständischen Versorgungswerken im Vergleich zu Beziehern von Entgeltersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder zu gesetzlichen Rentenversicherten bei Krankengeldbezug nicht gegeben. Die Leistungsfälle im Arbeitsförderungsrecht, die der Gesetzgeber zum Anlass genommen hat, den Betroffenen die Altersvorsorge weiter zu finanzieren, bieten schon deshalb keinen Anhalt für einen Gleichheitsverstoß zu Lasten der berufsständisch Versicherten, weil sie sich auf ein anderes Risiko als das der Arbeitsunfähigkeit beziehen und jedenfalls typischerweise mit höheren Einkommenseinbussen verbunden sind, als sie beim Krankengeldbezug eintreten.
Mit dem Urteil vom 7. Mai 2002 (SozR 3-2500 § 47b Nr. 1) hat das BSG ausdrücklich eine verfassungsrechtliche Verpflichtung verneint, dass einem Angestellten, der wegen Erhöhung der Pflichtversicherungsgrenze im Jahr 1965 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde, im Falle der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich zum Krankengeld Beiträge zur befreienden der Lebensversicherung gezahlt werden. Ein verfassungsrechtliches Gebot, Arbeitslosen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit beziehen und Arbeitslosen, die wegen einer zwischenzeitlichen Erkrankung vorübergehend anstelle solcher Leistungen von der Krankenkasse Krankengeld erhalten, hinsichtlich der Übernahme von Beiträgen zur Befreiung der Lebensversicherung gleich zu behandeln und den arbeitsunfähig erkrankten Arbeitslosen wirtschaftlich genauso zu stellen wie während des vorübergehenden Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung, ist aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht abzuleiten. Auch in dieser Entscheidung hat das BSG eine analoge Anwendung des § 207 SGB III wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift verneint. Es hat hier ergänzend ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit unterschiedliche Sozialleistungsfälle darstellen, für die unterschiedliche Versicherungsträger nach unterschiedlichen Kriterien leistungspflichtig sind. Die Differenzierung von Leistungsansprüchen nach dem Ereignis, das zum Einkommenswegfall führt, ist ein typisches Merkmal der Sozialversicherung und daher nicht sachfremd. Durch die Berechnung des Krankengelds für Arbeitslose in derselben Höhe wie die vorher bezogenen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hat sich der Gesetzgeber nicht jeder Differenzierungsmöglichkeit bei den wirtschaftlichen Auswirkungen der Leistungsgewährung begeben. Abgesehen davon, dass für diese Art der Berechnung Praktikabilitätserwägungen sprechen, lassen die Unterschiede in der Leistungsdauer den Nachteil für den Krankengeldbezieher weniger gravierend erscheinen. Während das Krankengeld nach § 48 Abs. 1 SGB V i.V.m. §§ 48 Abs.3, 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V im Anschluss an die Leistungsfortzahlung durch die Bundesanstalt für Arbeit für höchstens 72 Wochen zu leisten ist, können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach § 207 SGB III die Pflicht zur Übernahme der Prämienzahlung auslösen, wesentlich längere Zeiträume umfassen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Sozialleistungsempfänger und die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreiten Sozialleistungsempfänger bei der Entlastung von Beiträgen zur Altersversorgung gleichbehandelt werden müssen. Die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Kranken - oder die Arbeitslosenversicherung kann nicht als zusätzliche Sozialleistung aus diesen Versicherungszweigen aufgefasst werden.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2).
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