Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 P 104/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 29/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 P 3/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung.
Der 1979 geborene Kläger war am 1. Januar 2005 als Student bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Schreiben vom 27. November 2004 informierte die Beklagte ihn, dass ab 1. Januar 2005 bei Kinderlosen ein Beitragszuschlag von 0,25% erhoben werde. Da der Kläger keinen Nachweis seiner Elterneigenschaft erbrachte, erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 den Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2005 um 0,25 Beitragssatzpunkte.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 3. April 2001 entschieden, dass es mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Aufgrund dieses Urteils sei am 1. Januar 2005 das Kinderberücksichtigungsgesetz in Kraft getreten. Dabei sei § 55 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) ergänzt worden: "Der Beitragssatz nach Abs. 1 S. 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. S. 1 gilt nicht für Eltern." Da der Kläger nicht Vater eines Kindes sei, sei seit dem 1. Januar 2005 der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von ihm zu erheben.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage führte der Kläger aus, er befinde sich - wie noch vier weitere Geschwister - in Ausbildung und verfüge über kein regelmäßiges eigenes Einkommen, sondern erhalte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von ca. 300,00 Euro monatlich sowie Unterhalt von seinen Eltern. Insofern benachteilige eine Beitragssatzpunkteerhöhung auch seine Eltern und führe zu einem verfassungswidrigen Zustand, da die ohnehin schon besonders belasteten kindererziehenden Eltern zusätzlich weiter belastet würden. Außerdem stelle die Beitragserhöhung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die sich im Alter von 23 Jahren bereits im Berufsleben befänden und Einnahmen erzielten, dar. Dies sei mit Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Mit Urteil vom 31. März 2006 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI weder gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz noch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Als ledige, kinderlose Person genieße der Kläger nicht den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Soweit er geltend mache, dass die unterhaltspflichtigen Eltern durch den Beitragszuschlag unzumutbar belastet würden, sei festzustellen, dass es an einem unmittelbaren oder mittelbaren Grundrechtseingriff fehle. Zum einen kämen die unterhaltspflichtigen Eltern selbst in den Genuss der Regelung nach § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI, wonach der Beitragszuschlag nicht für Eltern zu erheben sei. Zum anderen beruhe die zusätzliche finanzielle Belastung nicht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, sondern allenfalls auf den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der monatlich zusätzlich zu zahlende Beitragszuschlag erhöhe zwar rein rechnerisch den Unterhaltsbedarf, führe aber nicht automatisch zu einer höheren Unterhaltspflicht. Der Gesetzgeber habe auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinreichend berücksichtigt. Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ab Vollendung des 23. Lebensjahres sei das Ende der Familienversicherung bei Kindern, die bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht erwerbstätig waren. Hinzu komme, dass der Zuschlag entsprechend den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen werde. Dadurch würden unzumutbare Belastungen vermieden. Aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung sei eine feste Altersgrenze vorgesehen, die eine Prüfung im Einzelfall, ob das Kind bereits wirtschaftlich selbständig sei, erübrige. Der Gesetzgeber müsse bei der Ordnung des Sozialversicherungsrechts nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt sein, sondern dürfe generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Zur Begründung der Berufung führte der Kläger aus, es fehle an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Beitragssatzerhöhung. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz schütze alle Bereiche des familiären Zusammenlebens. Darüber hinaus verstoße der Beitragszuschlag auch gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Es handle sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, bei der Regelung zusätzlich darauf abzustellen, ob sich Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, noch in Ausbildung befinden. In diesem Fall wäre eine Ausnahme von der Beitragssatzerhöhung möglich gewesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 3. April 2001 ausdrücklich eine beitragsrechtliche Besserstellung der Versicherten, die Kinder betreuen und erziehen, im Vergleich zu Mitgliedern ohne Kinder verlangt. Die danach erforderliche beitragsrechtliche Differenzierung zwischen diesen beiden Personenkreisen konnte der Gesetzgeber jedoch sowohl durch eine beitragsrechtliche Entlastung der Eltern als auch - wie geschehen - durch eine Belastung der Versicherten ohne Kinder vornehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz entsprechenden Beitragsrecht eingeräumt. Die in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI geregelte feste Altersgrenze von 23 Jahren ist aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen. Durch sie soll sich eine Prüfung im Einzelfall erübrigen, ob das Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist. Dies ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (Bundestagsdrucksache 15/3671). Dort wird ausgeführt, es wäre nicht gerechtfertigt, auch von Kindern und jungen Erwachsenen (vor Vollendung des 23. Lebensjahres) einen Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit zu erheben, denn dies würde nicht mit der erstrebten Besserstellung von Eltern und Familien im Einklang stehen. Die Altersgrenze von 23 Jahren entspricht der Altersgrenze für die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung, ab der für nicht erwerbstätige junge Erwachsene die Familienversicherung endet und sie selbst Beiträge zu entrichten haben. Die Ausnahme für Wehr- und Zivildienstleistende ist sachlich gerechtfertigt, weil sie einen Dienst für die Allgemeinheit erbringen. Befreit werden auch die Bezieher von Arbeitslosengeld II, da die zu erwartenden Mehreinnahmen für die Leistungsbezieher des Arbeitslosengeldes II außer Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand für die Ermittlungen der Voraussetzungen für den Beitragszuschlag und den Abzug der Geldleistung stünden. Damit liegen für die Ausnahmen vom Beitragszuschlag sachliche Gründe vor, die der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Die Ungleichbehandlung ist daher gerechtfertigt.
Aufgrund typisierender Regelungen in Einzelfällen auftretende Härten sind grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 77, 308 ff.)
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung.
Der 1979 geborene Kläger war am 1. Januar 2005 als Student bei der Beklagten pflichtversichert. Mit Schreiben vom 27. November 2004 informierte die Beklagte ihn, dass ab 1. Januar 2005 bei Kinderlosen ein Beitragszuschlag von 0,25% erhoben werde. Da der Kläger keinen Nachweis seiner Elterneigenschaft erbrachte, erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 den Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2005 um 0,25 Beitragssatzpunkte.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 3. April 2001 entschieden, dass es mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Aufgrund dieses Urteils sei am 1. Januar 2005 das Kinderberücksichtigungsgesetz in Kraft getreten. Dabei sei § 55 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) ergänzt worden: "Der Beitragssatz nach Abs. 1 S. 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. S. 1 gilt nicht für Eltern." Da der Kläger nicht Vater eines Kindes sei, sei seit dem 1. Januar 2005 der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von ihm zu erheben.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage führte der Kläger aus, er befinde sich - wie noch vier weitere Geschwister - in Ausbildung und verfüge über kein regelmäßiges eigenes Einkommen, sondern erhalte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von ca. 300,00 Euro monatlich sowie Unterhalt von seinen Eltern. Insofern benachteilige eine Beitragssatzpunkteerhöhung auch seine Eltern und führe zu einem verfassungswidrigen Zustand, da die ohnehin schon besonders belasteten kindererziehenden Eltern zusätzlich weiter belastet würden. Außerdem stelle die Beitragserhöhung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die sich im Alter von 23 Jahren bereits im Berufsleben befänden und Einnahmen erzielten, dar. Dies sei mit Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Mit Urteil vom 31. März 2006 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI weder gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz noch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Als ledige, kinderlose Person genieße der Kläger nicht den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Soweit er geltend mache, dass die unterhaltspflichtigen Eltern durch den Beitragszuschlag unzumutbar belastet würden, sei festzustellen, dass es an einem unmittelbaren oder mittelbaren Grundrechtseingriff fehle. Zum einen kämen die unterhaltspflichtigen Eltern selbst in den Genuss der Regelung nach § 55 Abs. 3 S. 2 SGB XI, wonach der Beitragszuschlag nicht für Eltern zu erheben sei. Zum anderen beruhe die zusätzliche finanzielle Belastung nicht auf § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, sondern allenfalls auf den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der monatlich zusätzlich zu zahlende Beitragszuschlag erhöhe zwar rein rechnerisch den Unterhaltsbedarf, führe aber nicht automatisch zu einer höheren Unterhaltspflicht. Der Gesetzgeber habe auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder hinreichend berücksichtigt. Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ab Vollendung des 23. Lebensjahres sei das Ende der Familienversicherung bei Kindern, die bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht erwerbstätig waren. Hinzu komme, dass der Zuschlag entsprechend den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen werde. Dadurch würden unzumutbare Belastungen vermieden. Aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung sei eine feste Altersgrenze vorgesehen, die eine Prüfung im Einzelfall, ob das Kind bereits wirtschaftlich selbständig sei, erübrige. Der Gesetzgeber müsse bei der Ordnung des Sozialversicherungsrechts nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt sein, sondern dürfe generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Zur Begründung der Berufung führte der Kläger aus, es fehle an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Beitragssatzerhöhung. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz schütze alle Bereiche des familiären Zusammenlebens. Darüber hinaus verstoße der Beitragszuschlag auch gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Es handle sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, bei der Regelung zusätzlich darauf abzustellen, ob sich Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, noch in Ausbildung befinden. In diesem Fall wäre eine Ausnahme von der Beitragssatzerhöhung möglich gewesen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 3. April 2001 ausdrücklich eine beitragsrechtliche Besserstellung der Versicherten, die Kinder betreuen und erziehen, im Vergleich zu Mitgliedern ohne Kinder verlangt. Die danach erforderliche beitragsrechtliche Differenzierung zwischen diesen beiden Personenkreisen konnte der Gesetzgeber jedoch sowohl durch eine beitragsrechtliche Entlastung der Eltern als auch - wie geschehen - durch eine Belastung der Versicherten ohne Kinder vornehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz entsprechenden Beitragsrecht eingeräumt. Die in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI geregelte feste Altersgrenze von 23 Jahren ist aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen. Durch sie soll sich eine Prüfung im Einzelfall erübrigen, ob das Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist. Dies ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (Bundestagsdrucksache 15/3671). Dort wird ausgeführt, es wäre nicht gerechtfertigt, auch von Kindern und jungen Erwachsenen (vor Vollendung des 23. Lebensjahres) einen Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit zu erheben, denn dies würde nicht mit der erstrebten Besserstellung von Eltern und Familien im Einklang stehen. Die Altersgrenze von 23 Jahren entspricht der Altersgrenze für die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung, ab der für nicht erwerbstätige junge Erwachsene die Familienversicherung endet und sie selbst Beiträge zu entrichten haben. Die Ausnahme für Wehr- und Zivildienstleistende ist sachlich gerechtfertigt, weil sie einen Dienst für die Allgemeinheit erbringen. Befreit werden auch die Bezieher von Arbeitslosengeld II, da die zu erwartenden Mehreinnahmen für die Leistungsbezieher des Arbeitslosengeldes II außer Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand für die Ermittlungen der Voraussetzungen für den Beitragszuschlag und den Abzug der Geldleistung stünden. Damit liegen für die Ausnahmen vom Beitragszuschlag sachliche Gründe vor, die der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Die Ungleichbehandlung ist daher gerechtfertigt.
Aufgrund typisierender Regelungen in Einzelfällen auftretende Härten sind grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 77, 308 ff.)
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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