L 16 R 10/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 R 5223/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 10/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revison wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI hat.

Der 1966 geborene Kläger ist von Beruf Patentanwalt, als solcher war er bei der Firma B. Hausgeräte GmbH (B.) vom 01.12.2003 bis 30.06.2006 in M. beschäftigt. Er betrieb nach seinen Angaben bis Ende 2003 eine Patentanwaltskanzlei in K. , Baden-Württemberg. Aufgrund dieser Tätigkeit war er Mitglied der Patentanwaltskammer in Baden-Württemberg und auf seinen Antrag hin ab 01.05.2003 Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Seit 07.10.2002 ist er Pflichtmitglied der Patentanwaltskammer M ...

Am 17.11.2003, bei der Beklagten eingegangen am 28.11.2003, stellte der Kläger Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer, der Patentanwaltskammer M. seit 07.10.2002, sowie seiner Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

Der Antrag enthielt auch eine Erklärung des Arbeitgebers über seine Tätigkeit im Unternehmen B. ab 01.12.2003 sowie eine Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte Baden-Württemberg über seine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab 01.05.2003.

Mit Bescheid vom 17.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Da der Kläger als Patentanwalt in Bayern tätig sei und für diese in Bayern keine Befreiungsmöglichkeit bestehe, sei der Antrag abzulehnen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Da er bis zu seinem Umzug nach Bayern Ende 2003 seinen Kanzleisitz als Patentanwalt in K. in Baden-Württemberg gehabt habe, sei er Mitglied des Versorgungswerkes in Baden-Württemberg. Er sei nach der Patentanwaltsordnung zudem Pflichtmitglied in der für ihn zuständigen Patentanwaltskammer, zunächst in Baden-Württemberg, jetzt in Bayern. Seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Baden-Württemberg bestehe fort. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst.a SGB VI sei nur gefordert, dass am jeweiligen Ort der Beschäftigung eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständlichen Kammer (hier Patentanwaltskammer) bestehe. Diese Voraussetzungen erfülle er. Nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst.b SGB VI müsse keine aufgrund Gesetzes angeordnete oder aufgrund einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe bestehen. Es sei lediglich gefordert, dass nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen seien. Da seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg unverändert fortbestehe, bestehe insofern auch für seinen jetzigen Kanzlei- und Wohnsitz in Bayern ein Versorgungswerk für Patentanwälte. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 Abs.1 Grundgesetz und das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art.12 Abs.1 Grundgesetz, wenn sein Umzug mit derartig eklatanten Folgen verbunden sein solle, dass eine Doppelmitgliedschaft in Baden Württemberg und Bayern bestehen müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI komme eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Betracht, wegen der der Versicherte aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied seiner Berufskammer sei. Daraus folge, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht personen-, sondern ausschließlich beschäftigungsbezogen sei. Demnach könne das Befreiungsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn die zu befreiende Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Bundesland ausgeübt werde, in dem für die Berufsgruppe der Patentanwälte eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe und satzungsgemäß zum Versorgungswerk gleich hohe Beiträge wie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen seien. Für eine Beschäftigung in M. sei damit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI ausgeschlossen, da das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Bundesland Bayern eine Mitgliedschaft für die Berufsgruppe der Patentanwälte nicht vorsehe. Dass eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg aufgrund der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in Bayern bestehe, sei dabei unerheblich.

Dagegen richtete sich die am 05.08.2004 zum Sozialgericht München erhobene Klage. Zur Begründung seiner Klage wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen zur Begründung seines Widerspruchs. Er sei nach dem Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Pflichtmitglied im Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg seit 01.05.2003. Die Mitgliedschaft beruhe auf seinem Kanzlei- und Wohnsitz in K. in Baden-Württemberg vor seinem Umzug nach Bayern. Diese Mitgliedschaft bestehe unverändert fort, insofern bestehe auch für seinen jetzigen Kanzlei- und Wohnsitz in Bayern ein Versorgungswerk für Patentanwälte. Die Mitgliedsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg seien beim derzeitigen Wohn- und Beschäftigungsort in Bayern in gleicher Höhe zu entrichten wie bei einem Wohn- und Beschäftigungsort in Baden-Württemberg. In ihrer Klageerwiderung vom 25.01.2005 führte die Beklagte aus, entgegen der Auffassung des Klägers seien die von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI geforderten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherung in seinem Fall zumindestens nicht vollständig erfüllt. Er sei weder kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung noch zahle er dorthin einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. Er sei zwar Pflichtmitgliedschaft seiner Berufskammer (hier: Patentanwaltskammer) und erfülle insoweit auch die weitere Voraussetzung, dass am jeweiligen Ort der Beschäftigung für seine Berufsgruppe die gesetzliche Verpflichtung zur Kammerpflichtmitgliedschaft bereits vor dem 01.01.1995 bestanden haben müsse. Er sei aber als Patentanwalt nicht gesetzlich verpflichtet, Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung in Bayern zu sein. Dies sehe die Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung nicht vor. Selbst nach der Satzung der Baden-Württembergischen Rechtsanwaltsversorgung bestehe für die Berufsgruppe der Patentanwälte dort keine Pflichtmitgliedschaft. Nach § 9 der Satzung der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung sei für die Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg lediglich eine Mitgliedschaft auf Antrag vorgesehen. Hiervon habe der Kläger offenbar Gebrauch gemacht und diese Mitgliedschaft nach seiner Wohnsitzverlegung nach Bayern fortgesetzt. Diese Fortsetzung erweise sich im Ergebnis als freiwillige Mitgliedschaft. Eine gesetzliche Mitgliedschaftsverpflichtung, wie von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI gefordert, liege nicht vor. Dies ergebe sich auch aus der Bestätigung der Rechtsanwaltsversorgung Baden-Württemberg im Befreiungsantrag.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2005 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Befreiungsanspruch des Klägers scheitere vorliegend daran, dass er nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet sei, Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein. Der Zweck der Regelung sei zu verhindern, dass die Personengruppe, die in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sei, mit einer doppelten Beitragspflicht belastet werde. Es komme somit entscheidend darauf an, ob für den Versicherten tatsächlich ein Zwang zur Mitgliedschaft in einer anderweitigen Versorgung bestehe oder nicht. Dies folge aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus den begründenden Materialien. Die Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte beruhe auf seiner freien Willensentscheidung, nicht auf einer Verpflichtung. Hätte er keinen Antrag beim Versorgungswerk gestellt, wäre er nicht dessen Mitglied. Pflichtmitglieder in der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung seien u.a. die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg, was auf den Kläger nicht zutreffe. Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg hätten jedoch die Möglichkeit, auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen zu werden. Dies ergebe sich aus § 9 der Satzung. Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft sehe weder das Baden-Württembergische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz noch deren Satzung vor. Auch die ursprüngliche Überschrift "Pflichtmitgliedschaft auf Antrag" des § 9 der Satzung führe zu keinem anderen Ergebnis, da es auf den Text der Vorschrift ankomme. Es sei anhand der gesetzlichen Regelungen festzustellen, ob der Versicherte vom Gesetzgeber zur Mitgliedschaft gezwungen werde oder nicht. Ein Befreiungsrecht gemäß § 6 SGB VI sei daher zu verneinen, wenn die in der landesrechtlichen Regelung oder in der Satzung so bezeichnete "Pflichtmitgliedschaft" nur auf Antrag herbeigeführt werden könne oder wenn z.B. in den jeweiligen kammerrechtlichen Regelungen die freiwillige Mitgliedschaft im Wege einer Fiktion der Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt werden solle. Die Pflichtmitgliedschaft, von der § 6 SGB VI beim Versorgungswerk ausgehe, sei ausschließlich eine solche, die der Gesetzgeber dem Versicherten aufzwinge. Dieser Rechtslage und dem tatsächlichen Geschehen entsprechend habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg dem Kläger auch lediglich eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestätigt. Die von § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI vorausgesetzte sogenannte doppelte Pflichtmitgliedschaft liege beim Kläger also nicht vor. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers würden nicht geteilt.

Gegen den am 28.12.2005 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.12.2005 richtet sich die am 04.01.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger vor, nach Ansicht des Sozialgerichtes scheitere sein Befreiungsanspruch daran, dass keine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI bestehe. Er stelle nicht in Frage, dass seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf einer freien Willensentscheidung beruhe. Im Gesetzeswortlaut in § 6 Abs.1 SGB VI sei aber von einer sogenannten Pflichtversicherung keine Rede. Mit dem Beitritt eines Patentanwaltes zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei jedoch ein Austritt zu wirtschaftlichen akzeptablen Bedingungen nicht mehr möglich, insofern handele es sich dann um eine Pflichtmitgliedschaft. Es komme entscheidend darauf an, ob für den Versicherten ein Zwang zur Mitgliedschaft in der anderweitigen Versorgung bestehe oder nicht. Er unterliege einem wirtschaftlichen Zwang zur Mitgliedschaft in der anderweitigen Versorgung. Eine Differenzierung in rechtlichen und wirtschaftlichen Zwang sei nicht vorgesehen, so dass beide Arten von Zwängen zu subsumieren seien. Er habe aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Befreiung der Versicherungspflicht beim Versorgungswerk einen Anspruch darauf, von der Versicherungspflicht bei der deutschen Rentenversicherung befreit zu werden. Es stelle eine nicht zumutbare Belastung dar, sowohl in die gesetzliche Rentenversicherung als auch in die berufsständige Altersversorgung Beiträge einzahlen zu müssen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22.12.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 01.12.2003 bis 30.06.2006 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 24.12.2005 (Gesetz und Verordnungsblatt S.656) ist ab dem Jahr 2006 das Versorgungswerk für Bayerische Rechtsanwälte und Steuerberater auch zuständig für Patentanwälte mit Kanzleisitz in Bayern. Diejenigen Kammermitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Bayern haben, sind obligatorische Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung. § 3 dieses Gesetzes enthält Übergangsbestimmungen für die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. In Abs.2 dieser Vorschrift ist geregelt, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieses Gesetzes als Mitglieder der Patentanwaltskammer ihren Kanzleisitz in Bayern eingerichtet haben (Anfangsbestand), Folgendes gilt: Personen des Anfangsbestandes sind von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Kläger hat nach seinen Angaben keinen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gestellt. Er ist als in Bayern niedergelassener Patentanwalt weiterhin Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Akten des Sozialgerichtes sowie die Berufungsakte und die beigezogene Akte L 6 R 421/05 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet, weil das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.12.2005 zu Recht die Auffassung der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2003 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 bestätigt hat.

Nach der Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI werden von der ansonsten bestehenden Versicherungspflicht solche Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Das Sozialgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorliegen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht maßgeblich, ob für ihn ein Austritt zu wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen aus der von ihm aufgrund einer freien Willensentscheidung entstandenen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg möglich ist. Entscheidend ist vielmehr gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI, ob aufgrund der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, für die eine Befeiung von der Versicherungspflicht beantragt wird, eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe entsteht und ob zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer besteht. Dies ist beim Kläger nicht der Fall (s.a. Urteil des BSG vom 09.03.2005, Az.: B 12 RA 8/03 R, und Anmerkung von PD Dr.F.Walter in SGb 2006, 104 ff.).

Die Berufung des Klägers gegen den zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos bleibt.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor, da der Senat weder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht noch eine grundsätzliche Bedeutung zu ersehen ist.
Rechtskraft
Aus
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