L 11 R 4005/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3821/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4005/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Juli 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die nunmehr vom Kläger vorgelegten Bewerbungsunterlagen zwar etwas ausführlicher als die bisher vorgelegten Bewerbungsschreiben sind, nach wie vor sind die Bewerbungsschreiben jedoch formularmäßig. Der Kläger hat sich nach den vorgelegten Bewerbungsschreiben auf die offenen Stellen bei der Firma K. und D. M. GmbH, der Firma M. G. mit dem gleichen Text beworben. Auf die ausgeschriebene Stelle ist er jeweils nicht im einzelnen eingegangen und hat insbesondere nicht herausgestellt, weshalb er für diese Stelle besonders geeignet ist. Dasselbe gilt auch für das an die D. Arbeitsagentur gerichtete Schreiben. Im übrigen sind die nunmehr vorgelegten etwas ausführlicheren Bewerbungen jüngeren Datums. Sie datieren von Ende Juli und Anfang August 2007, so dass sich hieraus noch nicht ergibt, dass auch diese etwas ausführlicheren Bewerbungen nicht erfolgreich sein werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass von der Bundesagentur für Arbeit offene Stellen im Bereich des Mediengestalters angeboten werden. Hieraus wird deutlich, dass es nach wie vor Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Bezüglich der vom Kläger vorgelegten Anfragen bei verschiedenen Arbeitsagenturen zur beruflichen Weiterbildung zum Mediengestalter Fachrichtung Medienoperating ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht den Zustand auf dem heutigen Arbeitsmarkt widerspiegelt. Vielmehr hat sich der Kläger nach den Berufsaussichten nach einer beruflichen Weiterbildung zum Mediengestalter Fachrichtung Medienoperating, die erst in 2 bis 3 Jahren abgeschlossen wird, erkundigt. Für die Zukunft werden die Erfolgsaussichten auf eine Festeinstellung teilweise schlecht eingeschätzt. Zur derzeitigen Stellensituation wird in der Regel ausgeführt, dass die Arbeitsmarktsituation zwar nicht gut sei, es seien jedoch freie Stellen gemeldet. Angesichts dessen kommt zur Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben nicht allein die von ihm begehrte weitere Umschulung im Bereich Digitalfilm und Animation in Betracht. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.

Insgesamt hat damit das SG die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Recht verneint und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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