L 9 R 5655/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 740/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5655/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene griechische Kläger hat keinen Beruf erlernt. Von Mai 1972 bis Oktober 1984 war er in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter in einer Papierfabrik beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland arbeitete der Kläger zunächst drei bis vier Jahre als Saisonarbeiter bei der staatlichen Telefongesellschaft und zuletzt fünf Jahre als Elektroschweißer bei einem Stauwerk. Im Januar 1997 erfolgte eine Bandscheibenoperation im Bereich L 3/4 und 4/5. Seitdem hat der Kläger nicht mehr gearbeitet und bezieht seit dem 11.8.1997 eine Invaliditätsrente vom griechischen Versicherungsträger (Invaliditätsgrad 67%).

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom 11.8.1997 mit Bescheid vom 17.3.1998 ab. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.9.1998; Urteil des SG Stuttgart vom 25.8.1999 - S 3 RJ 5752/99 -; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.3.2000 - L 9 RJ 4071/99 -; Beschl. des BSG vom 7.12.2000 - B 5 RJ 130/00 B). Den am 1.6.2002 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom Juni 2004 ab.

Am 2.8.2004 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ das Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 14.9.2004 von Dr. G. auswerten. Dieser führte unter dem 11.4.2005 aus, beim Kläger lägen ein operierter Bandscheibenvorfall L 3/4 1997, eine Rezidivoperation L4/5 Juli 2004, ein Asthma bronchiale und somatoforme stressbedingte Störungen vor. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Mit Bescheid vom 14.4.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und weitere ärztliche Unterlagen sowie seine Gesundheitsbücher vor. Nach Einholung weiterer Stellungnahmen bei Dr. G. vom 26.9. und 2.12.2005, der ein weiteres Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 13.9.2005 berücksichtigte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 1.2.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG holte Gutachten auf orthopädischem und neurologisch- psychiatrischem Fachgebiet ein.

Der Orthopäde Dr. G. stellte beim Kläger im Gutachten vom 10.4.2006 folgende Diagnosen: 1. Bandscheiben-Operation L 3/4 und L 4/5 im Jahr 1997 2. Erneute Bandscheiben-Operation L 4/5 links (Hemilaminektomie, Foraminotomie und Entfernung von Bandscheibenresten) im Jahr 2004 3. Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne frische neurologische Ausfallserscheinungen an den oberen und unteren Extremitäten. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Akkord- und Fließbandarbeiten zu verrichten. Wegen seines Alters sollten die Tätigkeiten nicht mit Wechsel- und Nachtschichten verbunden sein. Der Kläger sei in der Lage, viermal täglich mehr als 500 Meter in jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.

Professor Dr. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte im Gutachten vom 17.5.2006 beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet psychoreaktive Störungen mit Verstimmungskomponenten fest. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Verantwortung und ohne besondere geistige Beanspruchung sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.8.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder voll noch teilweise in der Erwerbsfähigkeit gemindert. Zu dieser Überzeugung gelange das SG auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen von Dr. G. und von Professor Dr. K ... Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 28.8.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.11.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, er sei nicht mehr in der Lage, Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Da er beim An- und Ausziehen seiner Strümpfe wegen Kreuzschmerzen Schwierigkeiten habe, sei er auch nicht in der Lage, Lasten von 10 kg oder mehr zu tragen. Professor Dr. K. habe festgestellt, dass er jeden Tag Alkohol trinke, er eine deutliche Ermüdung bei intellektuellen Arbeiten und eine Verlangsamung des Gedankenablaufs aufweise, was auf eine depressive Verstimmung hinweise. Er könne nicht mehr über ein Drittel der Arbeitsleistung eines gesunden Arbeiters erbringen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. August 2004 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Kläger ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.

Eine Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der sich in den Akten befindlichen ärztlichen Unterlagen, insbesondere der vom SG eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. G. vom 10.4.2006 und des Neurologen und Psychiaters Professor Dr. K. vom 17.5.2006.

Der Kläger leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Bandscheiben-Operation L 3/4 und L 4/5 im Jahr 1997 2. Erneute Bandscheiben-Operation im Bereich L 4/5 links im Jahr 2004 3. Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule 4. Psychoreaktive Störungen mit Verstimmungskomponenten 5. Asthma bronchiale. Im Vordergrund stehen beim Kläger die Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-Bereich mit Ausstrahlungen ins linken Bein. Diese Beschwerden bzw. der Zustand nach den Bandscheiben-operationen führt dazu, dass die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist, der Kläger lediglich einen Finger-Boden-Abstand von 45 cm erreicht, die Entfaltung der Schober-Distanz 10/11,5 cm und das Ott`sche Zeichen 30/30 cm beträgt. Am linken Oberschenkel findet sich eine leichte Muskelatrophie; frische neurologische Ausfallserscheinungen sind an den unteren und oberen Extremitäten jedoch nicht vorhanden. Finger-, Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenke sind vielmehr frei beweglich. Auf Grund der auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Gesundheitsstörungen scheiden schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken, gleichförmige Körperhaltungen bzw. Zwangshaltungen (u. a. Akkord und Fließband) sowie Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden täglich zu verrichten.

Wegen der psychoreaktiven Störungen mit Verstimmungskomponenten und wegen des Alkoholkonsums scheiden auch Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung sowie mit Nachtschicht aus. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder bzw. überwiegend sitzender Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Denn bei der psychiatrischen Untersuchung durch Professor Dr. K. war der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es lagen keine Konzentrations- und neuere Gedächtnisstörungen vor. Die gestellten Fragen beantwortete der Kläger zwar verlangsamt, aber genau. Anhaltspunkte für das Vorhandensein formaler oder inhaltlicher Denkstörungen waren nicht gegeben. Der Gedankengang war unauffällig, produktiv psychotische Äußerungen oder eine gravierende Depressivität lagen nicht vor.

Das Asthma bronchiale ist beim Kläger medikamentös optimal eingestellt und führt - wie auch die Kreuzbeschwerden - dazu, dass der Kläger nicht Nässe, Kälte und Zugluft ausgesetzt werden soll.

Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).

Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar, wie sowohl Dr. G. als auch Professor Dr. K. für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt haben. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen und ist in der Lage, sich auf die Anforderung einzustellen, die mit der Aufnahme jeder neuen Tätigkeit verbunden sind. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder bzw. überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufigem Bücken, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Zwangshaltungen (Akkord und Fließband) verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit Nacht- und Wechselschicht, in Kälte, Zugluft und Nässe führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend sitzend und zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit Zwangshaltungen (Akkord, Fließband) verbunden sind. Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung scheiden schon auf Grund fehlender schulischer und beruflicher Ausbildung aus. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist der Kläger schon aufgrund seines beruflichen Werdeganges nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.

Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).

Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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