L 9 R 5742/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2473/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5742/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Neufeststellung der monatlichen Zahlbeträge der Altersrente des Klägers wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen und die Rückforderung von 11.524,31 EUR (abzüglich der vom Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil aufgehobenen Kürzung der Rente für den Monat September 2000).

Der 1939 geborene Kläger beantragte am 7.9.1999 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei er die Zahlung der Rente als Vollrente begehrte. Unter dem 14.10.1999 versicherte der Kläger, dass er der Beklagten die Aufnahme einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder einer selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitteilen werde. Er erklärte, seit dem Bezug von Arbeitslosengeld übe er keine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit aus.

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 29.10.1999 über ein Telefongespräch ist zu entnehmen, dass der Kläger bei der V. W. GmbH & Co. geringfügig beschäftigt ist.

Mit Bescheid vom 9.11.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.11.1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von DM 2440,75. Auf Seite 3 des Bescheides ist unter Mitteilungspflichten ausgeführt: Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern die Verdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt bei Beginn der laufenden Zahlung 630,00 DM (322,11 EUR). Daher besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19.

Auf Anfrage der Beklagten vom 27.11.2003 teilte der Kläger am 12.12.2003 mit, er übe seit 1.4.1999 eine Beschäftigung bei der Spedition V. aus und legte eine Bescheinigung der Firma vom 8.12.2003 über seinen Verdienst von November 2002 bis Dezember 2003 vor. Die Beklagte holte sodann ergänzende Auskünfte der V. GmbH über den Verdienst des Klägers von November 1999 bis Dezember 2002 (Auskunft vom 30.12.2003) ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.1.2004 mit, es sei vorgesehen, die Rente teilweise zu entziehen und zurückzufordern. Der Kläger sei seit Rentenbeginn laufend bei der Firma V. GmbH beschäftigt. Nachdem das erzielte Bruttoentgelt die zulässige Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 630,- DM im Monat des Rentenbeginns überschritten habe, bestehe für den Monat November ein Rentenanspruch auf die Rente wegen Alters in Höhe von zwei Drittel der Vollrente. Des weiteren überstiegen die Bruttoentgelte für die Monate August 2000 bis Dezember 2000, Januar 2001 bis Dezember 2001, Januar bis Dezember 2002 sowie Januar 2003 bis Oktober 2003 die Hinzuverdienstgrenze. Auch hier bestehe ein Rentenanspruch auf die Rente wegen Alters in Höhe von zwei Drittel der Vollrente. Es sei vorgesehen, den Bewilligungsbescheid insoweit gem. § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) X zurückzunehmen und die überzahlten Beträge zurückzufordern.

Mit Schreiben vom 6.2.2004 räumte der Kläger ein, dass eine zeitweise Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze erfolgt sei. Entgegen der Angaben der Beklagten sei die Hinzuverdienstgrenze ausweislich der Lohnabrechnungen für die Monate September 2000, April 2001, Mai 2001, August 2001, Oktober 2001, Februar 2003, März 2003 sowie Mai 2003 nicht überschritten. Bei ihm liege auch keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vor, da er die Hinzuverdienstgrenze jeweils nur geringfügig (DM 8,-bzw. später 8,- EUR monatlich) überschritten habe und dies mit seiner Tätigkeit bei der Spedition zusammenhänge, wo er die Beladung eines LKWs nicht immer habe rechtzeitig beenden und einem Kollegen habe übergeben können. Auch seien ihm die tief greifenden Folgen einer Überschreitung (Kürzungen auf zwei Drittel der Rente) nicht bewusst gewesen. Der Betrag, der zulässigerweise in einem Jahr habe hinzuverdient werden dürfen, sei in keinem der Jahre überschritten worden. Eine Rücknahme sei unverhältnismäßig. Unabhängig davon sei die Rücknahme von November 1999 nur schwer zu rechtfertigen, da eine zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen möglich sei.

Mit Bescheid vom 27.7.2004 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit neu und führte aus, die Rente werde als Teilrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente geleistet. Für die Zeit vom 1.11.1999 bis 30.11.1999 ergebe sich eine Überzahlung von DM 813,58, die zu erstatten sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom 27.7.2004 nahm die Beklagte eine Neuberechnung vor und teilte dem Kläger mit, für die Zeit vom 1.12.1999 bis 31.8.2004 sei eine Überzahlung von 11.108,33 EUR eingetreten, die zu erstatten sei. Zur Begründung führte sie aus, auf Grund des erzielten Hinzuverdienstes bestehe für die Monate November 1999, Juli 2000, September bis Dezember 2000, März 2001, Juni bis Juli 2000 (gemeint: 2001), September 2001, November 2001 bis September 2002, Dezember 2002, Juni 2003 bis Oktober 2002 (gemeint: 2003) nur ein Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente. Der Bescheid vom 9.11.1999 werde gem. § 45 SGB X zurückgenommen. Die Rückantwort des Klägers zum Anhörungsschreiben sei berücksichtigt worden. Von der Rückforderung des überzahlten Betrages könne jedoch nicht abgesehen werden. Die Hinzuverdienstgrenze und die Mitteilungspflichten seien im Rentenbescheid vom 9.11.1999 genannt worden. Dabei sei auch eine eventuell geringe Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 5.8.2004 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.2005 zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für die Rücknahme des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts lägen vor. Es liege im Ermessen der Beklagten, ob eine Rückzahlung verlangt werde. Nach Abwägung aller Umstände komme die Beklagte zum Ergebnis, dass die überzahlten Rentenbeträge zurückzufordern seien, auch wenn die Hinzuverdienstgrenze nur geringfügig überschritten worden sei. Bei fehlendem Anspruch auf Vertrauensschutz auf Grund grober Fahrlässigkeit bestehe in aller Regel ein überwiegendes Interesse an der Rückzahlung zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten im Interesse der Versichertengemeinschaft. Besondere Gründe, die eine Ausnahme erforderlich machen könnten, lägen nicht vor. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens werde ein Angebot über eine Ratenzahlung erfolgen, so dass die Rückforderung auch keine unbillige Härte darstelle.

Hiergegen erhob der Kläger am vom 25.7.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrte.

Mit Urteil vom 28.9.2006 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.7.2005 insoweit auf, als die Beklagte darin eine teilweise Rücknahme und Rückforderung von Rente für den Monat September 2000 verfügt hat. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, im September 2000 habe der Kläger lediglich einen Verdienst von DM 627,- erzielt, sodass die zu dieser Zeit geltende Einkommensgrenze von 630,- DM nicht überschritten worden sei. Im übrigen sei die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der bewilligten Altersrente sei jedoch nicht § 45 SGB X, sondern § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X. Erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9.11.1999 seien maßgebliche Änderungen eingetreten, sodass der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet sei. Das gelte auch für den Bewilligungsmonat November 1999. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht auf das "durchschnittlich im Monat" erzielte Entgelt abzustellen. Vielmehr sei ausschließlich die monatliche Gegenüberstellung maßgebend. Auch die Tatsache, dass die Hinzuverdienstgrenze vom Kläger nur denkbar knapp überschritten worden sei, vermöge eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers möge das SG nicht zu teilen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits darüber entschieden, dass die ähnlich gelagerten Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß seien. Die dortigen Ausführungen könnten nach Auffassung des SG ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 7.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.11.2006 Berufung zum Landessozialgerichts Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI bestehe ein Anspruch auf Vollrente nur dann, wenn eine starre Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Regelung sei verfassungswidrig; sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), das Übermaßverbot und den grundgesetzlich garantierten Schutz auf Gewährung der durch Beiträge verdienten Rente, die dazu diene, den Lebensunterhalt im Alter zu bestreiten. Zu beanstanden sei, dass der Anspruch auf Vollrente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ersatzlos anteilig gekürzt werde, wenn die Hinzuverdienstgrenze nur geringfügig überschritten werde. Diejenigen, die die Hinzuverdienstgrenze nur geringfügig, d. h. um wenige Euros überschritten, hätten - bezogen auf das Gesamteinkommen - erheblich weniger Einkommen als derjenige, der die Hinzuverdienstgrenze einhalte. Die Kürzung der Rente auf 3/4 (gemeint wohl: 2/3) der Vollrente bedeute eine Kürzung um etwa 400 EUR pro Monat, während der Betrag, um den die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde, nur wenige Euros betrage. Hinzu komme, dass das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auf Grund der Besonderheiten im Speditionsgewerbe für ihn auf Grund der wechselnden monatlichen Zeiten auch nicht vorhersehbar gewesen sei. Ausgehend von seiner Rente von etwa 1300 EUR zuzüglich Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR liege sein zulässiger Rentenbetrag bei 1627 EUR. Durch Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um 8 oder 10 EUR ergebe sich aber eine Kürzung auf 868 EUR zuzüglich Hinzuverdienstes auf knapp 1200 EUR. Diese Konstruktion verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit, als das Kollektiv derjenigen, die die Hinzuverdienstgrenze einhielten und den Anspruch auf Vollrente und den Anspruch auf anrechnungsfreien Hinzuverdienst hätten, gegenüber denjenigen begünstigt werde, die die Hinzuverdienstgrenze nicht einhielten oder knapp überschritten. Diese unterschiedliche Behandlung sei willkürlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. September 2006 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, sie könne nicht nachvollziehen, warum die Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI verfassungswidrig sein solle.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf weitergehende Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die Rechtsgrundlagen für eine Aufhebung des Bescheides vom 9.11.1999 zutreffend benannt und ist frei von Rechtsfehlern zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtenen Bescheide - abgesehen von der teilweisen Aufhebung der Altersrente für den Monat September 2000 - nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich der rechtlichen Würdigung des SG im wesentlichen an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 9.11.1999 durch die Bescheide vom 27.7.2004 mit Wirkung für die Vergangenheit lediglich § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X sind und nicht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Letzere führt nämlich nur zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides in Höhe des Mehrverdienstes oder der Überschreitung (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 und 42), was auch das SG berücksichtigt hat. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 9.11.1999 für die Monate November 1999, - unter Berücksichtung der möglichen Überschreitung während zwei Monaten im Jahr - Juli, Oktober, November und Dezember 2000, März, Juni, Juli, September, November und Dezember 2001, Januar bis September und Dezember 2002 und Juli bis Oktober 2003 sind sowohl Nr. 2 als auch Nr. 4 von § 48 Abs. Satz 2 SGB X, da der Kläger nicht mitgeteilt hat, dass er ab November 1999 Einkommen erzielt hat, das über den Verdienstgrenzen von 630 DM (bis 31.12.2001), 325 EUR (bis 31.3.2003) bzw. 340 EUR (ab 1.4.2003) lag. Dieses Verhalten war zumindest grob fahrlässig, da der Kläger auf Seite 3 des Bescheides vom 9.11.1999 auf seine Mitteilungspflichten ausdrücklich hingewiesen worden war.

Der Senat ist - wie das SG - der Auffassung, dass kein atypischer Fall vorliegt. Ein solcher lässt sich weder damit begründen, dass der Kläger im Speditionsgewerbe tätig gewesen ist noch damit, dass jeweils nur eine geringfügige monatliche Überschreitung des erlaubten Hinzuverdienstes stattgefunden hat. Denn bei Festbetragsregelungen führen typischerweise - vom Gesetzgeber gewollt - auch geringfügige Überschreitungen zum Wegfall der Rente. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass dann die Aufhebung und Rückfoderung nicht mehr nur vom Umfang der Überschreitung, sondern auch von der Höhe der Rente abhängig gemacht würde. Dies entspräche nicht dem Gesetz (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 37). Schließlich ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass das Einkommen des Klägers durch die rückwirkende teilweise Aufhebung des Rentenbescheids im nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken würde. Darüber hinaus hat das SG auch zutreffend dargelegt, dass die Beklagte Ermessenserwägungen angestellt hat. Der Senat ist - ebenso wie das SG - zu der Überzeugung gelangt, dass § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI verfassungsgemäß ist. Denn hier gelten die gleichen Erwägungen, die das BSG zu den Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit angestellt hat. Das BSG hat dazu ausgeführt, der in den Hinzuverdienstgrenzen ausgestaltete anspruchsvernichtende Einwand beeinträchtige zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und des allgemeinen Gleichheitssatzes, weswegen er sich an Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen müsse. Die Einführung eines sogenannten Übersicherungseinwandes sei jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Die Personengruppe, die einen Hinzuverdienst über einer Hinzuverdienstgrenze erziele, werde gegenüber den Personen, die keinen oder nur einen geringeren Hinzuverdienst hätten, benachteiligt. Letztere erhielten bei gleicher Versicherungsbiographie die Rente ungekürzt ausgezahlt, während die andere Personengruppe nur einen Bruchteil des Werts erhalte oder überhaupt keine Zahlung beanspruchen könne. Auch genössen Rechte auf Versichertenrente und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergebe sich aus der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Dabei ist das BSG zum Ergebnis gelangt, dass der Übersicherungseinwand den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG genüge. Diese Erwägungen, die sich auf den Hinzuverdienst bei der Berufsunfähigkeitsrente beziehen, die angesichts des Rentenartfaktors auf Hinzuverdienst angelegt ist, gelten nach Ansicht des Senats aber auch für die - höheren - Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, die zwar nicht primär auf Hinzuverdienst angelegt sind, aber Lohnersatzfunktion haben (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 2). Angesichts der 3-fach gestuften Gruppen von Hinzuverdienstgrenzen hat der Gesetzgeber keinesfalls eine übermäßig belastende Regelung getroffen (BSG, Urt. vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1). Der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Regelung und nicht die vom Kläger gewünschte, für ihn günstigere Regelung getroffen hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit. Denn dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit zu und es unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Prüfung, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Es ist vielmehr Sache des Betroffenen, sich selbst auf die geltende Rechtslage einzurichten. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn das in Einzelfällen zu Härten führt (BSG, Urt. vom 28.4.2004 - B 5 RJ 60/03 R in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3). Dementsprechend sah das BSG es auch nicht als verfassungswidrig an, dass Selbstständige mit einem nur jährlich feststellbaren Arbeitseinkommen keine Möglichkeit haben beim Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit die monatliche Hinzuverdienstgrenze ohne Rentennachteile zweimal im Kalenderjahr überschreiten zu können (BSG, Urt. vom 3.5.2005 - B 13 RJ 8/04 R in SozR 4-2600 § 96a Nr. 7). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Berufsunfähigkeit hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen bei der vorgezogenen Altersrente und sieht deshalb keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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