Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 R 130/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 279/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 33/07 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zeiten vom 1. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Maler und besuchte anschließend von September 1959 bis Oktober 1961 die Fachschule für angewandte Kunst in H. Seit März 1966 war er als Grafiker und seit Januar 1977 bis Juni 1990 als freiberuflicher Gebrauchsgrafiker tätig. Dem Verband bildender Künstler der DDR gehörte er seit dem 22. November 1968 an. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht, eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme ebenfalls nicht.
Den Antrag des Klägers auf Festestellung der Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2003 ab. Dagegen legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Im Januar 2004 beantragte er die Überprüfung dieses Bescheides. Die Beklagte führte hierauf im Bescheid vom 18. März 2004 im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 8. September 2003 sei zu Recht ergangen. Es bestehe kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 zurück.
Mit seiner am 14. Januar 2005 erhobenen Klage hat der Kläger zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung geäußert, eine positive Versorgungszusage zur Einbeziehung in das Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler sei nicht erforderlich. Er sei vielmehr obligatorisch einzubeziehen. Es handele sich hierbei nicht um eine Ermessenenscheidung, insbesondere sei in der Anlage 1 Nr. 16 zum AAÜG, die das Versorgungssystem bezeichne, der Begriff "verdienstvoll" nicht enthalten. Aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 2. Dezember 1988 seien freischaffende Mitglieder des Verbandes bildender Künstler der DDR auch in die Zusatzversorgung einbezogen worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2006 abgewiesen.
Mit seiner Berufung vertritt der Kläger im Wesentlichen die Auffassung, er habe am 30. Juni 1990 für den Zeitraum vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler erworben. Ihm sei zwar keine Versorgungszusage in Form eines bindenden Verwaltungsakts erteilt worden, jedoch seien die "Tatbestandsvoraussetzungen" für eine Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung erfüllt, weil er die Qualifikation als bildender Künstler erfülle. Er sei fiktiv in die Zusatzversorgung einzubeziehen, weil es in seinem Falle nicht auf den Zusatz "verdienstvoll" ankomme; dieser betreffe vielmehr nur die freischaffenden bildenden Künstler, die bereits 1988 Rentner gewesen seien. Es sei auch zu "unterstellen", dass der Verband bildender Künstler, deren Mitglied er seit 1968 sei, Beiträge zur FZR abgeführt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 8. September 2003 aufzuheben und die Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Im Erörterungstermin am 7. August 2006 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten des Klägers unter Darlegung der Gründe auf die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat im Falle der Fortführung des Berufungsverfahrens nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Missbrauchskosten verhängen kann, die im Falle des Klägers nicht unter 400,- Euro bemessen würden. Im Termin haben beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom 8. September 2003 aufzuheben und die Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen sowie dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2003 ist zwar bestandskräftig geworden. Es fehlen aber die übrigen Voraussetzungen nach § 44 SGB X.
Der Bescheid vom 8. September 2003 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG feststellt sowie dem Rentenversicherungsträger mitteilt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erlangt. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in die zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler einbezogen worden.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist ebenfalls nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Versicherter aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Wie dargelegt, ist eine Statusentscheidung über die Einbeziehung des Klägers nicht ergangen. Er erfüllte im Übrigen auch nicht die materiellen Voraussetzungen einer Einbeziehung in die zusätzliche Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler nach dem Anhang "Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler" zum Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1998 (abgedruckt in: Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 170). Demnach konnten grundsätzlich nur freischaffende bildende Künstler in den Genuss dieser Zusatzversorgung kommen, die ab Einführung der Verbesserung für ihr volles Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur FZR zahlten und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben konnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben selbst keine Beiträge zur FZR gezahlt. Für seine Behauptung, es sei zu unterstellen, dass der Verband bildender Künstler, deren Mitglied er seit 1968 sei, für ihn Beiträge zur FZR abgeführt habe, findet sich kein Beleg. Die Nichterweislichkeit aber geht, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, zu Lasten des Klägers.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am "Stichtag" des 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 und Az.: B 4 RA 3/02 R sowie vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R und Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Ein solcher Anspruch besteht wie vorliegend aber nicht, wenn die Einbeziehung in das Versorgungssystem im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises stand (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 50/02 R, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – Az ...: 1 BvR 1921/04, nach juris). Nach dem insoweit maßgeblichen Anhang "Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler" zum Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 2. Dezember 1998 (Aichberger II, a.a.O.) stand die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem im Ermessen des Ministers für Kultur gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes der bildenden Künstler. Es waren weder bestimmte Auswahlkriterien vorgegeben noch lagen Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll" vor (vgl. BSG, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich das Merkmal "verdienstvoll" nicht lediglich auf die im ersten Spiegelstrich genannten Rentner, die bereits zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 2. Dezember 1988 in Rente waren, sondern nach den Gesetzen der Logik in Verbindung mit denen des Satzbaus auch auf die im zweiten Spiegelstrich genannten zu diesem Zeitpunkt noch aktiven bildenden Künstler, zu deren Kreis der Kläger gehört.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Dem Kläger war gemäß § 192 Abs. 1 SGG ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von 600,- Euro aufzuerlegen, weil er dem Gericht durch Mutwillen entsprechende Kosten verursacht hat. Mutwillen liegt vor, wenn ein Beteiligter einen Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, sie das subjektiv weiß und entgegen besserer Einsicht von weiterer Prozessführung nicht Abstand nimmt; Mutwillen liegt ebenfalls vor bei einer Irreführung oder einer vorsätzlichen Täuschung des Gerichts (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Komm., 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 9; außerdem u.a. Senatsurteile vom 30. Januar 2006 – Az.: L 6 RA 383/04 und vom 28. November 2005 – Az.: L 6 RA 473/04).
Hinsichtlich der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Dies wurde dem Bevollmächtigten des Klägers auch ausdrücklich im Erörterungstermin am 7. August 2006 vom Berichterstatter erläutert. Dieser hat ihn ausweislich der Niederschrift auch auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Trotzdem hat der Kläger das Berufungsverfahren fortgeführt.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG vor; die weitere Rechtsverfolgung war offensichtlich aussichtslos und somit missbräuchlich. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat ein Kostenbeitrag von 600,- EUR als angemessen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2006, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht vom 18. September 2003 – Az.: L 2 RA 379/03). Damit bleibt der Senat erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. April 1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zeiten vom 1. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Maler und besuchte anschließend von September 1959 bis Oktober 1961 die Fachschule für angewandte Kunst in H. Seit März 1966 war er als Grafiker und seit Januar 1977 bis Juni 1990 als freiberuflicher Gebrauchsgrafiker tätig. Dem Verband bildender Künstler der DDR gehörte er seit dem 22. November 1968 an. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht, eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme ebenfalls nicht.
Den Antrag des Klägers auf Festestellung der Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2003 ab. Dagegen legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Im Januar 2004 beantragte er die Überprüfung dieses Bescheides. Die Beklagte führte hierauf im Bescheid vom 18. März 2004 im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 8. September 2003 sei zu Recht ergangen. Es bestehe kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 zurück.
Mit seiner am 14. Januar 2005 erhobenen Klage hat der Kläger zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung geäußert, eine positive Versorgungszusage zur Einbeziehung in das Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler sei nicht erforderlich. Er sei vielmehr obligatorisch einzubeziehen. Es handele sich hierbei nicht um eine Ermessenenscheidung, insbesondere sei in der Anlage 1 Nr. 16 zum AAÜG, die das Versorgungssystem bezeichne, der Begriff "verdienstvoll" nicht enthalten. Aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 2. Dezember 1988 seien freischaffende Mitglieder des Verbandes bildender Künstler der DDR auch in die Zusatzversorgung einbezogen worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2006 abgewiesen.
Mit seiner Berufung vertritt der Kläger im Wesentlichen die Auffassung, er habe am 30. Juni 1990 für den Zeitraum vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler erworben. Ihm sei zwar keine Versorgungszusage in Form eines bindenden Verwaltungsakts erteilt worden, jedoch seien die "Tatbestandsvoraussetzungen" für eine Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung erfüllt, weil er die Qualifikation als bildender Künstler erfülle. Er sei fiktiv in die Zusatzversorgung einzubeziehen, weil es in seinem Falle nicht auf den Zusatz "verdienstvoll" ankomme; dieser betreffe vielmehr nur die freischaffenden bildenden Künstler, die bereits 1988 Rentner gewesen seien. Es sei auch zu "unterstellen", dass der Verband bildender Künstler, deren Mitglied er seit 1968 sei, Beiträge zur FZR abgeführt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 8. September 2003 aufzuheben und die Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Im Erörterungstermin am 7. August 2006 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten des Klägers unter Darlegung der Gründe auf die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat im Falle der Fortführung des Berufungsverfahrens nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Missbrauchskosten verhängen kann, die im Falle des Klägers nicht unter 400,- Euro bemessen würden. Im Termin haben beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom 8. September 2003 aufzuheben und die Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen sowie dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2003 ist zwar bestandskräftig geworden. Es fehlen aber die übrigen Voraussetzungen nach § 44 SGB X.
Der Bescheid vom 8. September 2003 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 16 der Anlage 1 zum AAÜG und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG feststellt sowie dem Rentenversicherungsträger mitteilt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erlangt. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in die zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler einbezogen worden.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist ebenfalls nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Versicherter aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Wie dargelegt, ist eine Statusentscheidung über die Einbeziehung des Klägers nicht ergangen. Er erfüllte im Übrigen auch nicht die materiellen Voraussetzungen einer Einbeziehung in die zusätzliche Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler nach dem Anhang "Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler" zum Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR über den Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler vom 2. Dezember 1998 (abgedruckt in: Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 170). Demnach konnten grundsätzlich nur freischaffende bildende Künstler in den Genuss dieser Zusatzversorgung kommen, die ab Einführung der Verbesserung für ihr volles Einkommen bis zur Höchstgrenze Beiträge zur FZR zahlten und wegen ihres Alters damit keinen angemessenen Rentenanspruch mehr erwerben konnte. Der Kläger hat nach eigenen Angaben selbst keine Beiträge zur FZR gezahlt. Für seine Behauptung, es sei zu unterstellen, dass der Verband bildender Künstler, deren Mitglied er seit 1968 sei, für ihn Beiträge zur FZR abgeführt habe, findet sich kein Beleg. Die Nichterweislichkeit aber geht, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, zu Lasten des Klägers.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am "Stichtag" des 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z.B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 und Az.: B 4 RA 3/02 R sowie vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R und Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Ein solcher Anspruch besteht wie vorliegend aber nicht, wenn die Einbeziehung in das Versorgungssystem im freien Ermessen des mit der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung befassten Personenkreises stand (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 50/02 R, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – Az ...: 1 BvR 1921/04, nach juris). Nach dem insoweit maßgeblichen Anhang "Vorschlag zur Verbesserung der Rentenversorgung für freischaffende bildende Künstler" zum Beschluss des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 2. Dezember 1998 (Aichberger II, a.a.O.) stand die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem im Ermessen des Ministers für Kultur gemeinsam mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verbandes der bildenden Künstler. Es waren weder bestimmte Auswahlkriterien vorgegeben noch lagen Kriterien zur Ausfüllung des Begriffs "verdienstvoll" vor (vgl. BSG, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich das Merkmal "verdienstvoll" nicht lediglich auf die im ersten Spiegelstrich genannten Rentner, die bereits zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 2. Dezember 1988 in Rente waren, sondern nach den Gesetzen der Logik in Verbindung mit denen des Satzbaus auch auf die im zweiten Spiegelstrich genannten zu diesem Zeitpunkt noch aktiven bildenden Künstler, zu deren Kreis der Kläger gehört.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Dem Kläger war gemäß § 192 Abs. 1 SGG ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von 600,- Euro aufzuerlegen, weil er dem Gericht durch Mutwillen entsprechende Kosten verursacht hat. Mutwillen liegt vor, wenn ein Beteiligter einen Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, sie das subjektiv weiß und entgegen besserer Einsicht von weiterer Prozessführung nicht Abstand nimmt; Mutwillen liegt ebenfalls vor bei einer Irreführung oder einer vorsätzlichen Täuschung des Gerichts (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Komm., 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 9; außerdem u.a. Senatsurteile vom 30. Januar 2006 – Az.: L 6 RA 383/04 und vom 28. November 2005 – Az.: L 6 RA 473/04).
Hinsichtlich der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Dies wurde dem Bevollmächtigten des Klägers auch ausdrücklich im Erörterungstermin am 7. August 2006 vom Berichterstatter erläutert. Dieser hat ihn ausweislich der Niederschrift auch auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Trotzdem hat der Kläger das Berufungsverfahren fortgeführt.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG vor; die weitere Rechtsverfolgung war offensichtlich aussichtslos und somit missbräuchlich. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat ein Kostenbeitrag von 600,- EUR als angemessen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2006, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht vom 18. September 2003 – Az.: L 2 RA 379/03). Damit bleibt der Senat erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. April 1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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