L 6 R 1125/06

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 19 R 315/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1125/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom 1. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1949 geborene Kläger erwarb nach Abschluss seines Studiums an der Ingenieurschule für Forstwirtschaft S. die Berechtigung zur Führung des Titels "Forstingenieur" (Ingenieururkunde vom 20. Juli 1973). Vom 1. August 1973 bis 30. Juni 1990 war er mit Unterbrechung durch seinen Wehrdienst bei der NVA (2. Mai 1974 bis 31. Oktober 1975) als Forstingenieur bzw. Revierförster im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Sn. tätig.

Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; Beiträge zahlte er zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. November 2005 die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) u.a. mit der Begründung ab, der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Sn. sei kein volkseigener oder diesem gleichgestellter Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2006 abgewiesen.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 AAÜG, weil er die Voraussetzungen der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. I Nr. 93, S. 844) bzw. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) erfülle. Das Sozialgericht habe verkannt, dass der Staatliche Forstwirtschaftbetrieb der DDR keine Verwaltungstätigkeit ausübte, sondern primär die Aufgabe hatte, die Industrie mit dem Rohstoff "Holz" zu versorgen. Diese "Holzproduktion" sei wesentliches Aufgabengebiet der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe gewesen und in Form einer serienmäßigen Massenproduktion organisiert worden. Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe stellten neben der Rohholzproduktion in der Massenproduktion Holzhäuser vom Typ "Possen" sowie Zaunmaterial her. Die Nichtberücksichtigung zu den den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben sei eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Sn. zum Stichtag des 30. Juni 1990 kein VEB der industriellen Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil er einen Vetreter (hier: Prozessbevollmächtigten) entsandt hatte, der zur Aufklärung des Tatbestands und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt war (vgl. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Bereits deshalb schied die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den ausreichend entschuldigten Kläger aus.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 1. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf ihn nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.

Der Kläger erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der 2. DB z. ZAVO-techInt erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R und Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).

Der Kläger hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, sämtlich nach juris).

Vorliegend hat der Kläger mit Erwerb des Ingenieurstitels als Forstingenieur am 20. Juli 1973 die persönliche Voraussetzung erfüllt. Ob er mit seiner Tätigkeit als Revierförster bzw. Forstingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann der Senat offen lassen; jedenfalls liegt die betriebliche Voraussetzung nicht vor.

Beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Sn. handelt es sich weder um einen VEB noch war dessen Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Das ergibt sich bereits aus dem Berufungsvortrag des Klägers. Demnach war es wesentliche, also Hauptaufgabe der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, die DDR-Industrie, insbesondere die Bauindustrie mit Holz zu versorgen. Dieses wurde vor Ort gerodet, in den Forstwirtschaftbetrieben zugeschnitten und sodann den Abnehmern zur Verfügung gestellt. Soweit der Kläger vorträgt, die Staatlichen Forstwirtschaftbetriebe hätten Holzhäuser vom Typ "Possen" und Zaunmaterial hergestellt, hat diese Produktion dem Staatlichen Forstwirtschaftbetrieb Sn. nicht das Gepräge gegeben, weil es nach Darlegung des Klägers nicht sein Hauptzweck (vgl. BSG, Urteile vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 37/04 R und vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 8/04 R, beide nach juris) war.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die offenkundige Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägers, der insoweit dem Kläger gleichzustellen ist (vgl. § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), in der Sitzung vom 30. April 2006 ausdrücklich vom Senatsvorsitzenden erläutert worden. Er hat ihn ausweislich der Niederschrift ausführlich auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Trotzdem hat dieser auf einer Entscheidung bestanden.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG vor. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 600,- EUR als angemessen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2007 – Az.: L 6 R 279/06).Damit bleibt er erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. April 1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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