Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1384/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 219/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 31/07 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Sie ist 1952 geboren, hat keine geregelte Berufsausbildung und war zuletzt im Juni 1994 als Reinigungskraft beschäftigt. Seit 1994 erhält sie Rente der Versorgungsanstalt der Post.
Der letzte Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde im Oktober 1994 gezahlt, die Zeit seit 01.01.1984 ist bis dahin durchgehend mit Versicherungszeiten belegt, die Klägerin weist jedoch vor dem 01.01.1984 keine 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten auf. Für die Zeit ab 01.11.1994 wurde die Klägerin zur freiwilligen Versicherung zugelassen.
Ein erster Rentenantrag vom 28.07.1994 wurde mit Bescheid vom 27.07.1995 und Widerspruchsbescheid vom 03.11.1995 abgelehnt, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtungen noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Die anschließende Klage wurde vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 07.11.1996 als unbegründet abgewiesen, nachdem auch ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr.M. zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei.
Der nächste Rentenantrag vom 20.08.1997 wurde mit Bescheid vom 26.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 04.03.1998 abgelehnt, weil die Klägerin nach den eingeholten Gutachten weiterhin vollschichtig tätig sein könne. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut nahm die Klägerin ihre Klage am 22.06.1999 zurück, nachdem ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 22.06.1999 zu dem Ergebnis gekommen war, die Klägerin könne noch vollschichtig tätig sein. Am 30.06.1999 widerrief die Klägerin die Klagerücknahme und stellte am 19.10.1999 einen weiteren Rentenantrag.
Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1999 wegen des noch anhängigen Klageverfahrens als unzulässig zurück. Das Sozialgericht Landshut stellte mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2002 fest, dass die Klage zurückgenommen sei. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und beantragte am 22.01.2003 erneut Rente. Über diesen Antrag entschied die Beklagte ausdrücklich nicht.
Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Bayer. Landessozialgericht einen Vergleich, bei dem die Beklagte sich verpflichtete, über die Gewährung einer Rente ab Oktober 1999 erneut zu entscheiden und die Klägerin ihre Berufung zurücknahm.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.09.2003 ab, nachdem ihre Sachverständigen (der Chirurg Dr.M. mit Gutachten vom 28.08.2003 und der Nervenarzt Dr.L. mit Gutachten vom 09.09.2003) zu dem Ergebnis gekommen waren, die Klägerin könne seit Oktober 1999 weiterhin vollschichtig tätig sein. Die Beklagte machte im Bescheid außerdem geltend, zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Mit den gleichen Gründen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 als unbegründet zurück. Mit Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide hat das Sozialgericht Landshut die anschließende Klage mit Urteil vom 25. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Berufungsverfahren ist der Senat davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz der Klägerin am 31.03.1997 ausgelaufen sei, nachdem die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Anschluss an die Beschäftigung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Heilverfahrens am 07.03.1995 geendet habe. Er hat den Orthopäden Dr.S. als Sachverständigen zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin am 31.07.1997 gehört. Der Sachverständige kommt insgesamt bis zum gegenwärtigem Zeitpunkt zu folgenden Diagnosen:
- Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, - Impingementsyndrom rechte Schulter, - beginnende Hüftgelenksarthrosen links mehr als rechts, - beginnende mediale Kniegelenksarthrosen beiderseits und - Adipositas permagna.
Die Klägerin könne seit dem 31.03.1997 bis zum jetzigen Zeitpunkt noch acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses arbeiten. Zum 31.03.1997 habe noch eine Belastbarkeit für leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage im Sitzen, Stehen und Gehen, in geschlossenen Räumen, kurzfristig im Freien, mit Limitierung des Hebens und Tragens von Lasten auf 15 kg sowie Ausschluss ständig vorn übergeneigter Zwangshaltungen sowie häufiger Überkopfarbeiten bestanden. Hinweise für wesentliche Verschlimmerungen bis zum jetzigen Zeitpunkt gebe es nicht.
Die Klägerin macht inhaltlich entsprechend dem Vergleich die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 1999 geltend.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts in den vorangegangenen Gerichtsverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist weder erwerbs- noch berufsunfähig, sie ist auch nicht in rentenberechtigendem Maße erwerbsgemindert.
Auf den Rentenanspruch der Klägerin, der für eine Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird, sind die §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs.2 SGB VI). Nach § 43 Abs.1 SGB VI in dieser Fassung hatten Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie u.a. berufsunfähig waren. Nach Abs.2 der Vorschrift waren Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Das Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Hat ein Versicherter zuletzt versicherungspflichtig eine ungelernte Beschäftigung ausgeübt, ist er nicht berufsunfähig, wenn er zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht vollschichtig verrichten kann, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten stellen, noch vollschichtig einsatzfähig ist. Dies traf und trifft bei der Klägerin nach dem Ergebnis des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens zu. Sie war damit nach der vor dem 01.01.2001 geltenden Rechtslage nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig. Nach der seit 01.01.2001 geltenden Rechtslage hat sich hieran rechtlich zu Gunsten der Klägerin nicht geändert, denn einem Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung steht bereits ein sechsstündiges Einsatzvermögen entgegen.
Auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Sie ist 1952 geboren, hat keine geregelte Berufsausbildung und war zuletzt im Juni 1994 als Reinigungskraft beschäftigt. Seit 1994 erhält sie Rente der Versorgungsanstalt der Post.
Der letzte Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde im Oktober 1994 gezahlt, die Zeit seit 01.01.1984 ist bis dahin durchgehend mit Versicherungszeiten belegt, die Klägerin weist jedoch vor dem 01.01.1984 keine 60 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten auf. Für die Zeit ab 01.11.1994 wurde die Klägerin zur freiwilligen Versicherung zugelassen.
Ein erster Rentenantrag vom 28.07.1994 wurde mit Bescheid vom 27.07.1995 und Widerspruchsbescheid vom 03.11.1995 abgelehnt, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtungen noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Die anschließende Klage wurde vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 07.11.1996 als unbegründet abgewiesen, nachdem auch ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr.M. zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei.
Der nächste Rentenantrag vom 20.08.1997 wurde mit Bescheid vom 26.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 04.03.1998 abgelehnt, weil die Klägerin nach den eingeholten Gutachten weiterhin vollschichtig tätig sein könne. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut nahm die Klägerin ihre Klage am 22.06.1999 zurück, nachdem ein vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 22.06.1999 zu dem Ergebnis gekommen war, die Klägerin könne noch vollschichtig tätig sein. Am 30.06.1999 widerrief die Klägerin die Klagerücknahme und stellte am 19.10.1999 einen weiteren Rentenantrag.
Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1999 wegen des noch anhängigen Klageverfahrens als unzulässig zurück. Das Sozialgericht Landshut stellte mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2002 fest, dass die Klage zurückgenommen sei. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und beantragte am 22.01.2003 erneut Rente. Über diesen Antrag entschied die Beklagte ausdrücklich nicht.
Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Bayer. Landessozialgericht einen Vergleich, bei dem die Beklagte sich verpflichtete, über die Gewährung einer Rente ab Oktober 1999 erneut zu entscheiden und die Klägerin ihre Berufung zurücknahm.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.09.2003 ab, nachdem ihre Sachverständigen (der Chirurg Dr.M. mit Gutachten vom 28.08.2003 und der Nervenarzt Dr.L. mit Gutachten vom 09.09.2003) zu dem Ergebnis gekommen waren, die Klägerin könne seit Oktober 1999 weiterhin vollschichtig tätig sein. Die Beklagte machte im Bescheid außerdem geltend, zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Mit den gleichen Gründen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2003 als unbegründet zurück. Mit Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide hat das Sozialgericht Landshut die anschließende Klage mit Urteil vom 25. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Berufungsverfahren ist der Senat davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz der Klägerin am 31.03.1997 ausgelaufen sei, nachdem die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Anschluss an die Beschäftigung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses eines Heilverfahrens am 07.03.1995 geendet habe. Er hat den Orthopäden Dr.S. als Sachverständigen zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin am 31.07.1997 gehört. Der Sachverständige kommt insgesamt bis zum gegenwärtigem Zeitpunkt zu folgenden Diagnosen:
- Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, - Impingementsyndrom rechte Schulter, - beginnende Hüftgelenksarthrosen links mehr als rechts, - beginnende mediale Kniegelenksarthrosen beiderseits und - Adipositas permagna.
Die Klägerin könne seit dem 31.03.1997 bis zum jetzigen Zeitpunkt noch acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses arbeiten. Zum 31.03.1997 habe noch eine Belastbarkeit für leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage im Sitzen, Stehen und Gehen, in geschlossenen Räumen, kurzfristig im Freien, mit Limitierung des Hebens und Tragens von Lasten auf 15 kg sowie Ausschluss ständig vorn übergeneigter Zwangshaltungen sowie häufiger Überkopfarbeiten bestanden. Hinweise für wesentliche Verschlimmerungen bis zum jetzigen Zeitpunkt gebe es nicht.
Die Klägerin macht inhaltlich entsprechend dem Vergleich die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 1999 geltend.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts in den vorangegangenen Gerichtsverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist weder erwerbs- noch berufsunfähig, sie ist auch nicht in rentenberechtigendem Maße erwerbsgemindert.
Auf den Rentenanspruch der Klägerin, der für eine Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird, sind die §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs.2 SGB VI). Nach § 43 Abs.1 SGB VI in dieser Fassung hatten Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie u.a. berufsunfähig waren. Nach Abs.2 der Vorschrift waren Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Das Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Hat ein Versicherter zuletzt versicherungspflichtig eine ungelernte Beschäftigung ausgeübt, ist er nicht berufsunfähig, wenn er zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht vollschichtig verrichten kann, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten stellen, noch vollschichtig einsatzfähig ist. Dies traf und trifft bei der Klägerin nach dem Ergebnis des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens zu. Sie war damit nach der vor dem 01.01.2001 geltenden Rechtslage nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig. Nach der seit 01.01.2001 geltenden Rechtslage hat sich hieran rechtlich zu Gunsten der Klägerin nicht geändert, denn einem Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung steht bereits ein sechsstündiges Einsatzvermögen entgegen.
Auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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