Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 4617/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 253/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1954 geborene Klägerin hat überwiegend im erlernten Beruf einer Krankenschwester - Weiterbildung Intensivpflege - an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik N. versicherungspflichtig gearbeitet. Seit 01.12.2002 ist sie an dieser Klinik als Schreibkraft tätig, die Entlohnung erfolgt weiterhin nach Vergütungsgruppe Kr Va BAT.
Am 01.07.2002 beantragte die Klägerin wegen Beschwerden im orthopädischen Bereich die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr.S. untersuchen, der im Gutachten vom 22.11.2002 die Auffassung vertrat, die Klägerin sei im Bereich der Stationspflege als Krankenschwester nicht mehr einsetzbar; die Tätigkeit einer Schreibkraft sei ihr vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 22.01.2003 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, in der Beschäftigung als Krankenschwester in Kurkliniken, Sanatorien bzw. Reha-Kliniken mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2003 führte die Beklagte aus, die Tätigkeit einer Schreibkraft sei zwar üblicherweise in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft, im Rahmen des Bewährungsaufstieges sei aber die Vergütungsgruppe VII erreichbar. Damit handle es sich bei der von der Klägerin jetzt ausgeübten Tätigkeit um eine solche im oberen Anlernbereich; nach der Rechtsprechung sei einem Fachangestellten eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII BAT sozial zumutbar. Damit habe die Klägerin eine objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit erlangt.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte sowie einer Arbeitgeberauskunft des Klinikums N. der Orthopäde und Schmerztherapeut Dr.M. das Gutachten vom 05.04.2004 erstattet, der im Vergleich zu dem orthopädischen Vorgutachten einen im Wesentlichen unveränderten Befund festgestellt hat. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus ausüben, hierbei überwiegend in der Sitzposition. Die Ausübung der Tätigkeit als Krankenschwester sei nur noch unter drei Stunden zuzumuten, als Verwaltugnsangestellte im Schreibdienst könne die Klägerin vollschichtig tätig sein.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage - gerichtet auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU - durch Urteil vom 12.01.2006 abgewiesen. Aus den Vorgutachten und aus den Ausführungen des Dr.M. ergebe sich eine vollschichtige Belastbarkeit für leichte Arbeiten bei Beachtung bestimmter Leistungseinschränkungen. Auch sei die erforderliche Mobilität der Klägerin gegeben. Zwar sei sie aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr in der Lage, als Krankenschwester tätig zu sein. Die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst eines Klinikums sei ihr aber täglich sechs Stunden und mehr zumutbar. Diese Tätigkeit sei ihr auch sozial zumutbar. Denn bei einer Neueinstellung einer Schreibkraft in der Klinik erfolge die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII BAT, wenn - wie bei der Klägerin - einschlägige Kenntnisse der medizinischen Terminologie vorhanden sind. Die weiter erforderlichen entsprechenden PC-Kenntnisse habe die Klägerin innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben können. Auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII sei die Klägerin auch nach der Rechtsprechung zumutbar verweisbar. Damit sei sie nicht berufsunfähig i.S. des Gesetzes.
Mit der dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie könne rentenrechtlich nicht auf die Schreibkrafttätigkeit verwiesen werden. Sie sei nämlich eine staatlich diplomierte Krankenschwester mit Zusatzausbildung Intensivpflege gewesen und habe eine fünfjährige Ausbildung genossen sowie weitere Fortbildungen. Sie sei hochqualifiziert und habe große Verantwortung getragen. Außerdem betrage ihre wöchentliche Arbeitszeit seit 01.01.2005 nur noch 19,25 Stunden arbeitstäglich. Es sei daher unzumutbar, sie auf die niedrige Tätigkeit einer Schreibkraft zu verweisen, für die sie überhaupt keine Ausbildung gebraucht habe.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht und die Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.S. und die früheren Schwerbehinderten-Klageakten des SG (S 11 SB 749/02 und S 15 SB 587/04) zum Verfahren beigezogen. Zur Aufklärung des streitigen medizinischen Sachverhalts hat der Senat den Neurologen und Psychiater Dr.B. gehört. Dieser gelangte im Gutachten vom 07.12.2006 ebenso wie der anschließend gehörte Orthopäde Prof. Dr.L. in dem auf Wunsch der Klägerin nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 29.01.2007 zu dem Ergebnis, der Klägerin seien täglich noch sechs Stunden leichte Tätigkeiten zumutbar, ausschließlich im Sitzen. Die Arbeiten sollten in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, stresshafte Arbeitsbedingungen wie Schicht- oder Akkordarbeit seien nicht zuzumuten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 12.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 01.07.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor, die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zur Frage der Zumutbarkeit der jetzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit seien zutreffend. Der Klägerin sei die Verwaltungstätigkeit im Schreibdienst zumutbar.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die früheren Schwerbehinderten-Streitakten des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gegeben haben (§ 124 Abs 2 SGG.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 12.01.2006 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hat. Denn die Klägerin ist nicht berufsunfähig i.S. des Gesetzes.
Nach dem hier anzuwendenden § 240 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (S 2).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 197, 169). Er ist für die Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten von entscheidender Bedeutung. Im Fall der Klägerin ist dies der Beruf einer Krankenschwester. Diese Tätigkeit kann die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht.
Zwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit darüber, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist, die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten im Schreibdienst vollschichtig zu verrichten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen aller hierzu gehörten ärztlichen Sachverständigen des ärztlichen Dienstes der Beklagten, des vom SG gehörten Orthopäden Dr.M. und der vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.B. und Prof. Dr.L ... Daraus ergibt sich eine Einsetzbarkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten ganz überwiegend im Sitzen. Diesen gesundheitlichen Vorgaben entspricht die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten im Schreibdienst.
Streit besteht darüber, ob diese Tätigkeit im Schreibdienst der Klägerin als Krankenschwester zumutbar ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, nicht ohne weiteres zur Annahme des Leistungsfalles der BU führt. Vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen nicht mehr zumutbar ist (SozR 2200 § 1246 Nr 138). Zum Verweisungsrahmen innerhalb des Mehrstufenschemas für Angestellte hat das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass dem bisherigen Beruf Vergleichsberufe qualitativ gleichwertig ("sozial zumutbar") sind, die in die gleiche, die nächst niedrigere oder - unter Beachtung des Überforderungsverbotes - eine höhere Stufe einzuordnen sind (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 14).
Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst subjektiv und objektiv zumutbar ist. Die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 12.01.2006 zur Frage der Zumutbarkeit der Schreibdiensttätigkeit sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Verweisbarkeit ist nämlich insbesondere zu prüfen, ob eine Tätigkeit nach ihrem qualitativen Wert als angelernte oder nur ungelernte einzustufen ist. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT IX sind Facharbeitern nicht zumutbar, weil sie keine echte Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17). Zumutbar sind aber Tätigkeiten nach BAT VIII, wenn ein Versicherter im Fall seiner Einstellung spätestens nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig (nicht nur vereinzelt) tatsächlich nach BAT VIII eingestuft würde (KassKomm Niesel § 240 SGB VI Rdnr 99). So liegen die Dinge hier. Das Klinikum N. hat als Arbeitgeber auf Anfrage des SG unter dem 05.01.2004 und dem 11.11.2005 mitgeteilt, dass im Falle einer Neueinstellung im Schreibdienst zwar nach Vergütungsgruppe IX BAT entlohnt werde, wenn keine oder nur geringe einschlägige Kenntnisse vorhanden sind. Sind aber einschlägige Kenntnisse vorhanden, dann erfolgt bei einer Neueinstellung die Entlohnung nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Es kann sogar bei einer Neueinstellung eine Entlohnung nach Vergütungsgruppe VII BAT erfolgen, wenn ausgezeichnete, hervorragende Kenntnisse vorhanden sind. Die Kenntnisse bezüglich der medizinischen Terminologie waren bei der Klägerin aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrung als Krankenschwester gegeben; dass die Einarbeitung bezüglich der PC-Kenntnisse besonders lange gedauert hätte, also über drei Monate, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bei dieser Sachlage ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Der Senat weist deshalb die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1954 geborene Klägerin hat überwiegend im erlernten Beruf einer Krankenschwester - Weiterbildung Intensivpflege - an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik N. versicherungspflichtig gearbeitet. Seit 01.12.2002 ist sie an dieser Klinik als Schreibkraft tätig, die Entlohnung erfolgt weiterhin nach Vergütungsgruppe Kr Va BAT.
Am 01.07.2002 beantragte die Klägerin wegen Beschwerden im orthopädischen Bereich die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr.S. untersuchen, der im Gutachten vom 22.11.2002 die Auffassung vertrat, die Klägerin sei im Bereich der Stationspflege als Krankenschwester nicht mehr einsetzbar; die Tätigkeit einer Schreibkraft sei ihr vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 22.01.2003 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, in der Beschäftigung als Krankenschwester in Kurkliniken, Sanatorien bzw. Reha-Kliniken mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2003 führte die Beklagte aus, die Tätigkeit einer Schreibkraft sei zwar üblicherweise in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft, im Rahmen des Bewährungsaufstieges sei aber die Vergütungsgruppe VII erreichbar. Damit handle es sich bei der von der Klägerin jetzt ausgeübten Tätigkeit um eine solche im oberen Anlernbereich; nach der Rechtsprechung sei einem Fachangestellten eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII BAT sozial zumutbar. Damit habe die Klägerin eine objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit erlangt.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte sowie einer Arbeitgeberauskunft des Klinikums N. der Orthopäde und Schmerztherapeut Dr.M. das Gutachten vom 05.04.2004 erstattet, der im Vergleich zu dem orthopädischen Vorgutachten einen im Wesentlichen unveränderten Befund festgestellt hat. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus ausüben, hierbei überwiegend in der Sitzposition. Die Ausübung der Tätigkeit als Krankenschwester sei nur noch unter drei Stunden zuzumuten, als Verwaltugnsangestellte im Schreibdienst könne die Klägerin vollschichtig tätig sein.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage - gerichtet auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU - durch Urteil vom 12.01.2006 abgewiesen. Aus den Vorgutachten und aus den Ausführungen des Dr.M. ergebe sich eine vollschichtige Belastbarkeit für leichte Arbeiten bei Beachtung bestimmter Leistungseinschränkungen. Auch sei die erforderliche Mobilität der Klägerin gegeben. Zwar sei sie aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr in der Lage, als Krankenschwester tätig zu sein. Die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst eines Klinikums sei ihr aber täglich sechs Stunden und mehr zumutbar. Diese Tätigkeit sei ihr auch sozial zumutbar. Denn bei einer Neueinstellung einer Schreibkraft in der Klinik erfolge die Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII BAT, wenn - wie bei der Klägerin - einschlägige Kenntnisse der medizinischen Terminologie vorhanden sind. Die weiter erforderlichen entsprechenden PC-Kenntnisse habe die Klägerin innerhalb einer bis zu drei Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben können. Auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII sei die Klägerin auch nach der Rechtsprechung zumutbar verweisbar. Damit sei sie nicht berufsunfähig i.S. des Gesetzes.
Mit der dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie könne rentenrechtlich nicht auf die Schreibkrafttätigkeit verwiesen werden. Sie sei nämlich eine staatlich diplomierte Krankenschwester mit Zusatzausbildung Intensivpflege gewesen und habe eine fünfjährige Ausbildung genossen sowie weitere Fortbildungen. Sie sei hochqualifiziert und habe große Verantwortung getragen. Außerdem betrage ihre wöchentliche Arbeitszeit seit 01.01.2005 nur noch 19,25 Stunden arbeitstäglich. Es sei daher unzumutbar, sie auf die niedrige Tätigkeit einer Schreibkraft zu verweisen, für die sie überhaupt keine Ausbildung gebraucht habe.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht und die Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.S. und die früheren Schwerbehinderten-Klageakten des SG (S 11 SB 749/02 und S 15 SB 587/04) zum Verfahren beigezogen. Zur Aufklärung des streitigen medizinischen Sachverhalts hat der Senat den Neurologen und Psychiater Dr.B. gehört. Dieser gelangte im Gutachten vom 07.12.2006 ebenso wie der anschließend gehörte Orthopäde Prof. Dr.L. in dem auf Wunsch der Klägerin nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 29.01.2007 zu dem Ergebnis, der Klägerin seien täglich noch sechs Stunden leichte Tätigkeiten zumutbar, ausschließlich im Sitzen. Die Arbeiten sollten in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, stresshafte Arbeitsbedingungen wie Schicht- oder Akkordarbeit seien nicht zuzumuten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 12.01.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 01.07.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor, die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zur Frage der Zumutbarkeit der jetzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit seien zutreffend. Der Klägerin sei die Verwaltungstätigkeit im Schreibdienst zumutbar.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die früheren Schwerbehinderten-Streitakten des SG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gegeben haben (§ 124 Abs 2 SGG.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 12.01.2006 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hat. Denn die Klägerin ist nicht berufsunfähig i.S. des Gesetzes.
Nach dem hier anzuwendenden § 240 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (S 2).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 197, 169). Er ist für die Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten von entscheidender Bedeutung. Im Fall der Klägerin ist dies der Beruf einer Krankenschwester. Diese Tätigkeit kann die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht.
Zwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit darüber, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist, die Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten im Schreibdienst vollschichtig zu verrichten. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen aller hierzu gehörten ärztlichen Sachverständigen des ärztlichen Dienstes der Beklagten, des vom SG gehörten Orthopäden Dr.M. und der vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.B. und Prof. Dr.L ... Daraus ergibt sich eine Einsetzbarkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten ganz überwiegend im Sitzen. Diesen gesundheitlichen Vorgaben entspricht die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten im Schreibdienst.
Streit besteht darüber, ob diese Tätigkeit im Schreibdienst der Klägerin als Krankenschwester zumutbar ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, nicht ohne weiteres zur Annahme des Leistungsfalles der BU führt. Vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen nicht mehr zumutbar ist (SozR 2200 § 1246 Nr 138). Zum Verweisungsrahmen innerhalb des Mehrstufenschemas für Angestellte hat das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass dem bisherigen Beruf Vergleichsberufe qualitativ gleichwertig ("sozial zumutbar") sind, die in die gleiche, die nächst niedrigere oder - unter Beachtung des Überforderungsverbotes - eine höhere Stufe einzuordnen sind (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 14).
Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst subjektiv und objektiv zumutbar ist. Die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 12.01.2006 zur Frage der Zumutbarkeit der Schreibdiensttätigkeit sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Verweisbarkeit ist nämlich insbesondere zu prüfen, ob eine Tätigkeit nach ihrem qualitativen Wert als angelernte oder nur ungelernte einzustufen ist. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT IX sind Facharbeitern nicht zumutbar, weil sie keine echte Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17). Zumutbar sind aber Tätigkeiten nach BAT VIII, wenn ein Versicherter im Fall seiner Einstellung spätestens nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig (nicht nur vereinzelt) tatsächlich nach BAT VIII eingestuft würde (KassKomm Niesel § 240 SGB VI Rdnr 99). So liegen die Dinge hier. Das Klinikum N. hat als Arbeitgeber auf Anfrage des SG unter dem 05.01.2004 und dem 11.11.2005 mitgeteilt, dass im Falle einer Neueinstellung im Schreibdienst zwar nach Vergütungsgruppe IX BAT entlohnt werde, wenn keine oder nur geringe einschlägige Kenntnisse vorhanden sind. Sind aber einschlägige Kenntnisse vorhanden, dann erfolgt bei einer Neueinstellung die Entlohnung nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Es kann sogar bei einer Neueinstellung eine Entlohnung nach Vergütungsgruppe VII BAT erfolgen, wenn ausgezeichnete, hervorragende Kenntnisse vorhanden sind. Die Kenntnisse bezüglich der medizinischen Terminologie waren bei der Klägerin aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrung als Krankenschwester gegeben; dass die Einarbeitung bezüglich der PC-Kenntnisse besonders lange gedauert hätte, also über drei Monate, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bei dieser Sachlage ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Der Senat weist deshalb die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved