Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1087/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 630/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist 1958 geboren. Er war von 1975 bis November 1992 versicherungspflichtig beschäftigt (mit einigen Lücken). Von November 1992 bis Juli 2003 war er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gemeldet. Seit Juli 2003 bezieht er Große statt zuvor Kleine Witwerrente und ist seither nicht mehr arbeitslos gemeldet.
Erstmals hatte der Kläger im Februar 2001 Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Beklagte hatte diesen Antrag abgelehnt (Bescheid vom 24.07.2001, und Widerspruchsbescheid vom 25.10. 2001), weil der Kläger auf Grund seiner Gesundheitsstörungen - Alkoholismus in Abstinenz sowie Restbeschwerden nach Sprunggelenksverletzung links - immer noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen verrichten könne.
Im anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht (SG) Landshut zunächst ein Gutachten Dr.T. mit Zusatzgutachten Dr.S. vom 23.07.2003 ein. Dr.S. beschrieb eine geringe Gonarthrose, ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter und starke Wirbelsäulenbeschwerden ohne organisches Korrelat. Dr.T. bestätigte dies, sie sah sich zu einer Deutung der zum Teil grotesken Bewegungsdemonstrationen im Sinne einer abschließenden Leistungsbeurteilung nicht in der Lage. Daraufhin holte das SG ein Gutachten des Nervenarztes Dr.G. vom 05.01.2004 ein, mit ergänzender Stellungnahme vom 05.03.2004: darin ging Dr.G. von einem dringenden Verdacht auf somatoforme Störung mit funktioneller Bewegungsstörung aus und nahm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten an. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.
Streitgegenständlich ist nunmehr der neuerliche Rentenantrag vom 17.06.2004.
Auf Grund eines chirurgischen Gutachtens Dr.S. lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.08.2004 ab, da der Kläger trotz seiner degenerativ bedingten Wirbelsäulenbeschwerden, Gelenkbeschwerden und psychovegetativer Störung noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2004 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.11.2004 Klage und bezog sich auf die Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte Dr.T. und Dr.D ...
Das Sozialgericht Landshut (SG) holte ein Gutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. ein. Dieser beschreibt den Kläger in seinem Gutachten vom 12.04.2006 als klagsam und beschwerdefixiert. Im Rahmen der Untersuchung habe er aggraviert, beispielsweise bei der Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäule aktiv gegengespannt. Auf Grund des festgestellten Wirbelsäulensyndroms und der multiplen Gelenkbeschwerden sei der Kläger nach wie vor nicht gehindert, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen vollschichtig zu verrichten.
Mit dieser Begründung hat auch das SG mit Urteil vom 12.04.2006 die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 31.07.2006. Der Kläger bezieht sich wiederum auf ein Attest Dr.T. , wonach er infolge seiner Wirbelsäulenerkrankung, der Gonarthrose und der Sprunggelenksarthrose, der Schulterarthrose und eines Varikosisleidens keine Arbeiten mehr verrichten könne. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber 2004 verschlechtert.
Der Senat beauftragte den Orthopäden Dr.B. mit einer Begutachtung zum Gesundheitszustand des Klägers bis August 2005. Dr.B. beschreibt den Kläger in seinem Gutachten vom 15./ 25.01.2007 als freundlich und nicht depressiv. Bei der Untersuchung habe er ebenfalls eine leichte Aggravation festgestellt. So habe er beispielsweise einen Fingerbodenabstand von 58 cm gemessen, bei regelrecht durchführbarem Langsitz. Die Antwort des Klägers zu den geklagten Rückenbeschwerden wird vom Sachverständigen als "inkonsistent" beschrieben. Die geäußerten Beschwerden seien nicht ausreichend durch eine körperliche Störung erklärbar; somit stünden "eher emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren" im Vordergrund. Weiterhin weist der Sachverständige darauf hin, dass trotz der beschriebenen Beschwerden "angemessene Therapiemaßnahmen oder eigene Aktivitäten zur Schmerzlinderung fehlen".
Der Sachverständige diagnostiziert: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, - chronisches LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei initialen degenerativen Veränderungen mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen, - chronische Zervikocephalgien bei initialen degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Protrusio im Segment C5/6 ohne sensomotorische Ausfälle mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen, - Impingement-Syndrom rechte Schulter bei Tendinosis calcarea und Zustand nach traumatischer Schulterluxation mit mittelgradiger Funktionseinschränkung, - initiale Coxarthrose rechtes Hüftgelenk ohne funktionelles Defizit, - initiale degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken ohne funktionales Defizit, - Zustand nach Supinationstrauma linkes Sprunggelenk, Meniskoidsyndrom und Bandplastik bei Instabilität ohne derzeitiges funktionelles Defizit. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten im regelmäßigen Wechsel der Körperhaltungen ohne besondere Anforderungen an die grobe Kraft nicht in Akkord und Schichtbedingungen sowie ohne Nässe-, Kälte- oder Zuglufteinfluss unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen verrichten. Dies gelte auch bis August 2005, da seither keine Verschlechterung eingetreten sei.
Der Kläger hält an der Berufung dennoch fest und möchte eine "Teilrente".
Die Beteiligten haben mit Erklärung vom 21.03.2007 sowie 30.03. 2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2004 in Ge stalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2004 aufzuhe ben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminde- rungsrente ab Juni 2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Prozessakte hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert i.S. des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und hat daher keinen entsprechenden Rentenanspruch. Dies hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Ermittlungen des Senats haben das Ergebnis früherer Begutachtungen nur bestätigt. Der Senat geht im Anschluss an den gerichtlichen Sachverständigen Dr.B. davon aus, dass der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, die jedoch nicht von solchem Gewicht ist, als dass sie nicht willentlich noch zu überwinden wäre im Sinne einer zumindest mehr als sechsstündigen täglichen Erwerbstätigkeit. Der Senat ist überzeugt davon, dass entsprechend sämtlichen gutachterlichen Aussagen die subjektiven Beschwerden nicht vollständig durch objektive Erkrankungen erklärt werden können. Vielmehr haben alle gerichtlichen Sachverständigen überzeugend beschrieben, dass beim Kläger Aggravationstendenzen vorliegen. Dies ist beispielsweise immer wieder deutlich gemacht an den unterschiedlichen Ergebnissen bei der Messung des Fingerbodenabstandes einerseits sowie der Langsitzdurchführung andererseits. Auch der Beschwerdevortrag des Klägers wird von Dr.B. überzeugend als nicht konsistent beschrieben. Die vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen betreffen zwar den Bewegungsapparat insgesamt, sind jedoch in ihrer funktionellen Bedeutung vom gerichtlichen Sachverständigen als eher gering beschrieben worden. Insofern lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Einschränkung der Arbeitszeit ziehen. Das vom Kläger angegebene Beschwerdeausmaß passt auch, entsprechend den Sachverständigenfeststellungen, nicht zu den fehlenden therapeutischen Bemühungen. Somit geht der Senat nach alledem davon aus, dass der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Er ist daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI.
Rentenanspruch hat er auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI. Denn die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter bzw. Gleisbauarbeiter vermittelt ihm keinen qualifizierten Berufsschutz. Er kann vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisen werden, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste.
Nach alledem besteht bereits aus medizinischen Gründen kein Rentenanspruch. Es bleibt hier somit ohne weitere Bedeutung, dass der Kläger für einen eventuellen Eintritt der Erwerbsminderung nach August 2005 ohnehin keinen Versicherungsschutz mehr genießen würde. Der Versicherungsschutz endet im August 2005, also zwei Jahre nach der letztmaligen Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten: Der Kläger ist seit Juli 2003 nicht mehr arbeitslos gemeldet und hat auch sonst seither keine rentenrechtlichen Zeiten mehr. Nach Lage der Dinge könnte er somit auch bei einer künftigen Erwerbsminderung einen Rentenanspruch nur dann haben, wenn er zwischenzeitlich wieder eine Rentenanwartschaft aufbaut, indem er mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen zurücklegt. Insbesondere kann die seit 2003 bestehende Lücke nicht mehr durch freiwillige Beitragszahlung gefüllt werden. Die Frist für die Zahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 197 Abs.2 SGB VI endete am 31.03.2004. Nachdem zu diesem Zeitpunkt auch kein Rentenverfahren anhängig war, findet auch keine Fristenunterbrechung im Sinne von § 198 Satz 1 SGB VI statt.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger ist 1958 geboren. Er war von 1975 bis November 1992 versicherungspflichtig beschäftigt (mit einigen Lücken). Von November 1992 bis Juli 2003 war er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gemeldet. Seit Juli 2003 bezieht er Große statt zuvor Kleine Witwerrente und ist seither nicht mehr arbeitslos gemeldet.
Erstmals hatte der Kläger im Februar 2001 Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Beklagte hatte diesen Antrag abgelehnt (Bescheid vom 24.07.2001, und Widerspruchsbescheid vom 25.10. 2001), weil der Kläger auf Grund seiner Gesundheitsstörungen - Alkoholismus in Abstinenz sowie Restbeschwerden nach Sprunggelenksverletzung links - immer noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen verrichten könne.
Im anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht (SG) Landshut zunächst ein Gutachten Dr.T. mit Zusatzgutachten Dr.S. vom 23.07.2003 ein. Dr.S. beschrieb eine geringe Gonarthrose, ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter und starke Wirbelsäulenbeschwerden ohne organisches Korrelat. Dr.T. bestätigte dies, sie sah sich zu einer Deutung der zum Teil grotesken Bewegungsdemonstrationen im Sinne einer abschließenden Leistungsbeurteilung nicht in der Lage. Daraufhin holte das SG ein Gutachten des Nervenarztes Dr.G. vom 05.01.2004 ein, mit ergänzender Stellungnahme vom 05.03.2004: darin ging Dr.G. von einem dringenden Verdacht auf somatoforme Störung mit funktioneller Bewegungsstörung aus und nahm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten an. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.
Streitgegenständlich ist nunmehr der neuerliche Rentenantrag vom 17.06.2004.
Auf Grund eines chirurgischen Gutachtens Dr.S. lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.08.2004 ab, da der Kläger trotz seiner degenerativ bedingten Wirbelsäulenbeschwerden, Gelenkbeschwerden und psychovegetativer Störung noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2004 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.11.2004 Klage und bezog sich auf die Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte Dr.T. und Dr.D ...
Das Sozialgericht Landshut (SG) holte ein Gutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. ein. Dieser beschreibt den Kläger in seinem Gutachten vom 12.04.2006 als klagsam und beschwerdefixiert. Im Rahmen der Untersuchung habe er aggraviert, beispielsweise bei der Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäule aktiv gegengespannt. Auf Grund des festgestellten Wirbelsäulensyndroms und der multiplen Gelenkbeschwerden sei der Kläger nach wie vor nicht gehindert, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen vollschichtig zu verrichten.
Mit dieser Begründung hat auch das SG mit Urteil vom 12.04.2006 die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 31.07.2006. Der Kläger bezieht sich wiederum auf ein Attest Dr.T. , wonach er infolge seiner Wirbelsäulenerkrankung, der Gonarthrose und der Sprunggelenksarthrose, der Schulterarthrose und eines Varikosisleidens keine Arbeiten mehr verrichten könne. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber 2004 verschlechtert.
Der Senat beauftragte den Orthopäden Dr.B. mit einer Begutachtung zum Gesundheitszustand des Klägers bis August 2005. Dr.B. beschreibt den Kläger in seinem Gutachten vom 15./ 25.01.2007 als freundlich und nicht depressiv. Bei der Untersuchung habe er ebenfalls eine leichte Aggravation festgestellt. So habe er beispielsweise einen Fingerbodenabstand von 58 cm gemessen, bei regelrecht durchführbarem Langsitz. Die Antwort des Klägers zu den geklagten Rückenbeschwerden wird vom Sachverständigen als "inkonsistent" beschrieben. Die geäußerten Beschwerden seien nicht ausreichend durch eine körperliche Störung erklärbar; somit stünden "eher emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren" im Vordergrund. Weiterhin weist der Sachverständige darauf hin, dass trotz der beschriebenen Beschwerden "angemessene Therapiemaßnahmen oder eigene Aktivitäten zur Schmerzlinderung fehlen".
Der Sachverständige diagnostiziert: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, - chronisches LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei initialen degenerativen Veränderungen mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen, - chronische Zervikocephalgien bei initialen degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Protrusio im Segment C5/6 ohne sensomotorische Ausfälle mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen, - Impingement-Syndrom rechte Schulter bei Tendinosis calcarea und Zustand nach traumatischer Schulterluxation mit mittelgradiger Funktionseinschränkung, - initiale Coxarthrose rechtes Hüftgelenk ohne funktionelles Defizit, - initiale degenerative Veränderungen an beiden Kniegelenken ohne funktionales Defizit, - Zustand nach Supinationstrauma linkes Sprunggelenk, Meniskoidsyndrom und Bandplastik bei Instabilität ohne derzeitiges funktionelles Defizit. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten im regelmäßigen Wechsel der Körperhaltungen ohne besondere Anforderungen an die grobe Kraft nicht in Akkord und Schichtbedingungen sowie ohne Nässe-, Kälte- oder Zuglufteinfluss unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen verrichten. Dies gelte auch bis August 2005, da seither keine Verschlechterung eingetreten sei.
Der Kläger hält an der Berufung dennoch fest und möchte eine "Teilrente".
Die Beteiligten haben mit Erklärung vom 21.03.2007 sowie 30.03. 2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2004 in Ge stalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2004 aufzuhe ben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminde- rungsrente ab Juni 2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Prozessakte hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert i.S. des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und hat daher keinen entsprechenden Rentenanspruch. Dies hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Ermittlungen des Senats haben das Ergebnis früherer Begutachtungen nur bestätigt. Der Senat geht im Anschluss an den gerichtlichen Sachverständigen Dr.B. davon aus, dass der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, die jedoch nicht von solchem Gewicht ist, als dass sie nicht willentlich noch zu überwinden wäre im Sinne einer zumindest mehr als sechsstündigen täglichen Erwerbstätigkeit. Der Senat ist überzeugt davon, dass entsprechend sämtlichen gutachterlichen Aussagen die subjektiven Beschwerden nicht vollständig durch objektive Erkrankungen erklärt werden können. Vielmehr haben alle gerichtlichen Sachverständigen überzeugend beschrieben, dass beim Kläger Aggravationstendenzen vorliegen. Dies ist beispielsweise immer wieder deutlich gemacht an den unterschiedlichen Ergebnissen bei der Messung des Fingerbodenabstandes einerseits sowie der Langsitzdurchführung andererseits. Auch der Beschwerdevortrag des Klägers wird von Dr.B. überzeugend als nicht konsistent beschrieben. Die vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen betreffen zwar den Bewegungsapparat insgesamt, sind jedoch in ihrer funktionellen Bedeutung vom gerichtlichen Sachverständigen als eher gering beschrieben worden. Insofern lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Einschränkung der Arbeitszeit ziehen. Das vom Kläger angegebene Beschwerdeausmaß passt auch, entsprechend den Sachverständigenfeststellungen, nicht zu den fehlenden therapeutischen Bemühungen. Somit geht der Senat nach alledem davon aus, dass der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Er ist daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI.
Rentenanspruch hat er auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI. Denn die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter bzw. Gleisbauarbeiter vermittelt ihm keinen qualifizierten Berufsschutz. Er kann vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisen werden, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste.
Nach alledem besteht bereits aus medizinischen Gründen kein Rentenanspruch. Es bleibt hier somit ohne weitere Bedeutung, dass der Kläger für einen eventuellen Eintritt der Erwerbsminderung nach August 2005 ohnehin keinen Versicherungsschutz mehr genießen würde. Der Versicherungsschutz endet im August 2005, also zwei Jahre nach der letztmaligen Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten: Der Kläger ist seit Juli 2003 nicht mehr arbeitslos gemeldet und hat auch sonst seither keine rentenrechtlichen Zeiten mehr. Nach Lage der Dinge könnte er somit auch bei einer künftigen Erwerbsminderung einen Rentenanspruch nur dann haben, wenn er zwischenzeitlich wieder eine Rentenanwartschaft aufbaut, indem er mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen zurücklegt. Insbesondere kann die seit 2003 bestehende Lücke nicht mehr durch freiwillige Beitragszahlung gefüllt werden. Die Frist für die Zahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 197 Abs.2 SGB VI endete am 31.03.2004. Nachdem zu diesem Zeitpunkt auch kein Rentenverfahren anhängig war, findet auch keine Fristenunterbrechung im Sinne von § 198 Satz 1 SGB VI statt.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
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