Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 1412/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 646/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erminderungsrente.
Der Kläger ist 1949 geboren. Er war in Deutschland von April 1970 bis Oktober 1972 als Hilfsarbeiter und Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seiner Rückkehr (aus privaten Gründen) in seine Heimat Bosnien-Herzegowina hat er dort von 1972 bis Juli 2003 Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt. Er hat in dieser Zeit auch eine dreijährige Ausbildung als Elektriker durchlaufen (von 1983 bis 1986).
Am 24.12.2003 beantragte der Kläger Rente. Er legte ein Gutachten der Invalidenkommission M. vom 20.02.2004 vor, wonach er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr weniger als zwei Stunden arbeiten könne.
Die Beklagte schloss sich diesem Gutachten nicht an. Sie ließ den Kläger durch den Chirurgen Dr.B. am 17./18.11.2004 untersuchen. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung, an allen Abschnitten der Wirbelsäule nur qualitativ in seinen Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Er könne aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.11.2004 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2005 zurück.
Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage blieb erfolglos: Das SG ließ den Kläger durch den Allgemeinmediziner Dr.Z. (am 05./12.04.2006) sowie den Neurologen Dr.P. (am 06.04./02.05.2006) untersuchen und begutachten. Dr.Z. bestätigte das Ergebnis der Vorbegutachtung durch Dr.B ... Er sah auch internistisch beim Kläger keine Auffälligkeiten. Dr.P. stellte wie die Vorgutachter eine auffällige Aggravationstendenz fest. Der Kläger leide an einer leichtgradig depressiven Störung.
Das SG wies die Klage dann mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2006 ab. Es folgte der medizinischen Einschätzung durch die gerichtlichen Sachverständigen Dr.P. und Dr.Z. , wonach der Kläger noch leichte Arbeiten ohne Bücken, Zwangshaltungen oder große Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig verrichten könne. Er sei daher nicht erwerbsgemindert.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 14.09.2006.
Der Senat holte ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. ein. Dieser bestätigte in seinem Gutachten vom 22.02./23.03.2007 im Wesentlichen die Vorgutachten. Auch er sah erhebliche Aggravationstendenzen und hielt den Kläger noch für in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen - freiwählbarer Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, kein häufiges Bücken oder Zwangshaltungen, kein Akkord, kein Einfluss von Zugluft oder Nässe - zu verrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die Prozessakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert und hat daher keinen entsprechenden Rentenanspruch. Die vom Senat veranlasste Beweiserhebung hat diese Beurteilung der Beklagten und des SG bestätigt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI), da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich tätig sein kann. Dies ergibt sich aus sämtlichen bisher eingeholten Gutachten. Der Senat schließt sich den gutachterlichen Aussagen an, wobei hier naturgemäß das orthopädische Gutachten Dr.G. besonderes Gewicht hat.
Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers beziehen sich nahezu ausschließlich auf die Wirbelsäule. Sie sind zum Teil Folge eines im Februar 1999 in der Heimat erlittenen Arbeitsunfalls mit Fraktur des 11. und 12. Brustwirbelkörpers. Sie sind nach Angaben des gerichtlichen Sachverständigen Dr.G. aber auch vor dem Hintergrund einer angeborenen Thorakolumbalskoliose zu sehen. In diesem Wirbelsäulenabschnitt besteht, so überzeugend der Sachverständige, "keine eindeutig nachvollziehbare Bewegungs- und Funktionseinschränkung". Der thorakolumbale Übergang ist zwar klopfschmerzhaft; nach der Röntgendiagnostik liegt jedoch keine durch die Fraktur erkennbare Statikstörung vor. Die Halswirbelsäule ist in der Beweglichkeit eingeschränkt durch die im Oktober 1999 durchgeführte Versteifungsoperation im mittleren Bereich (Segmente HWK 4/5 bis HWK 5/6). Die Kopfgelenke sind jedoch frei beweglich ohne erkennbare degenerative Veränderungen. Das vom Kläger geklagte "Ameisenlaufen in den Armen", auch dokumentiert in dem zur Begründung der Berufung übersandten Attest des Neurochirurgen Dr.S. vom 27.06.2006, hat sich bei der Untersuchung durch Dr.G. nicht organisch nachvollziehen lassen. Eine Polyneuropathie ist beim Kläger nicht bekannt. Am unteren Lendenwirbelsäulenabschnitt besteht ein altersentsprechender Verschleiß. Die vom Kläger demonstrierte erhebliche Bewegungseinschränkung steht im Widerspruch zu der insgesamt normal tonisierten Muskulatur und dem laut Sachverständigen "guten Aufrichtungsvermögen in den Langsitz auf der Untersuchungsliege". Auch im Bereich der Beine liegen keine Gefühls- oder motorische Störungen vor. Die demonstrierte Gang- und Standunsicherheit - auch berichtet im Befundbericht Dr.S. vom 27.06.2006 - ist somit ebenfalls nicht organisch erklärbar und kann im Sinne des geltend gemachten Rentenanspruches nicht als nachgewiesen gelten. Diese Diskrepanzen zwischen Objektivbefund und subjektiven Beschwerden müssen auch vom Senat nach sämtlichen gutachterlichen Aussagen im Rahmen einer deutlichen Aggravations- und Verdeutlichungstendenz gesehen werden, wofür der gerichtliche Sachverständige Dr.G. mehrere Beispiele gibt (demonstrierte Fallneigung bei differenzierten Gangarten, völlig unauffälliges Gangbild bei unbeobachtetem Verlassen der Klinik.
Nach alledem geht der Senat von einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Es liegt daher keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI, da er keinen Berufsschutz als Facharbeiter genießt. Berufsschutz würde ihm nur zustehen, wenn er diesen bereits bei Beendigung der Tätigkeit in Deutschland erworben hätte. Dies wiederum würde voraussetzen, dass der Kläger damals bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (siehe Niesel in KassKomm, § 240, Anm.17). Der Kläger hatte jedoch zum damaligen Zeitpunkt anrechenbare (§ 51 Abs.1 SGB VI) Beitragszeiten im Umfang von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) noch nicht zurückgelegt und im Übrigen den Berufsschutz eines ausgebildeten Elektrikers auch erst deutlich später in einer dreijährigen Ausbildung erworben. Auch unter diesem Aspekt besteht daher kein Rentenanspruch. Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Erminderungsrente.
Der Kläger ist 1949 geboren. Er war in Deutschland von April 1970 bis Oktober 1972 als Hilfsarbeiter und Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seiner Rückkehr (aus privaten Gründen) in seine Heimat Bosnien-Herzegowina hat er dort von 1972 bis Juli 2003 Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt. Er hat in dieser Zeit auch eine dreijährige Ausbildung als Elektriker durchlaufen (von 1983 bis 1986).
Am 24.12.2003 beantragte der Kläger Rente. Er legte ein Gutachten der Invalidenkommission M. vom 20.02.2004 vor, wonach er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr weniger als zwei Stunden arbeiten könne.
Die Beklagte schloss sich diesem Gutachten nicht an. Sie ließ den Kläger durch den Chirurgen Dr.B. am 17./18.11.2004 untersuchen. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung, an allen Abschnitten der Wirbelsäule nur qualitativ in seinen Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Er könne aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.11.2004 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2005 zurück.
Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage blieb erfolglos: Das SG ließ den Kläger durch den Allgemeinmediziner Dr.Z. (am 05./12.04.2006) sowie den Neurologen Dr.P. (am 06.04./02.05.2006) untersuchen und begutachten. Dr.Z. bestätigte das Ergebnis der Vorbegutachtung durch Dr.B ... Er sah auch internistisch beim Kläger keine Auffälligkeiten. Dr.P. stellte wie die Vorgutachter eine auffällige Aggravationstendenz fest. Der Kläger leide an einer leichtgradig depressiven Störung.
Das SG wies die Klage dann mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2006 ab. Es folgte der medizinischen Einschätzung durch die gerichtlichen Sachverständigen Dr.P. und Dr.Z. , wonach der Kläger noch leichte Arbeiten ohne Bücken, Zwangshaltungen oder große Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig verrichten könne. Er sei daher nicht erwerbsgemindert.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 14.09.2006.
Der Senat holte ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. ein. Dieser bestätigte in seinem Gutachten vom 22.02./23.03.2007 im Wesentlichen die Vorgutachten. Auch er sah erhebliche Aggravationstendenzen und hielt den Kläger noch für in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen - freiwählbarer Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, kein häufiges Bücken oder Zwangshaltungen, kein Akkord, kein Einfluss von Zugluft oder Nässe - zu verrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2004 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die Prozessakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert und hat daher keinen entsprechenden Rentenanspruch. Die vom Senat veranlasste Beweiserhebung hat diese Beurteilung der Beklagten und des SG bestätigt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI), da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich tätig sein kann. Dies ergibt sich aus sämtlichen bisher eingeholten Gutachten. Der Senat schließt sich den gutachterlichen Aussagen an, wobei hier naturgemäß das orthopädische Gutachten Dr.G. besonderes Gewicht hat.
Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers beziehen sich nahezu ausschließlich auf die Wirbelsäule. Sie sind zum Teil Folge eines im Februar 1999 in der Heimat erlittenen Arbeitsunfalls mit Fraktur des 11. und 12. Brustwirbelkörpers. Sie sind nach Angaben des gerichtlichen Sachverständigen Dr.G. aber auch vor dem Hintergrund einer angeborenen Thorakolumbalskoliose zu sehen. In diesem Wirbelsäulenabschnitt besteht, so überzeugend der Sachverständige, "keine eindeutig nachvollziehbare Bewegungs- und Funktionseinschränkung". Der thorakolumbale Übergang ist zwar klopfschmerzhaft; nach der Röntgendiagnostik liegt jedoch keine durch die Fraktur erkennbare Statikstörung vor. Die Halswirbelsäule ist in der Beweglichkeit eingeschränkt durch die im Oktober 1999 durchgeführte Versteifungsoperation im mittleren Bereich (Segmente HWK 4/5 bis HWK 5/6). Die Kopfgelenke sind jedoch frei beweglich ohne erkennbare degenerative Veränderungen. Das vom Kläger geklagte "Ameisenlaufen in den Armen", auch dokumentiert in dem zur Begründung der Berufung übersandten Attest des Neurochirurgen Dr.S. vom 27.06.2006, hat sich bei der Untersuchung durch Dr.G. nicht organisch nachvollziehen lassen. Eine Polyneuropathie ist beim Kläger nicht bekannt. Am unteren Lendenwirbelsäulenabschnitt besteht ein altersentsprechender Verschleiß. Die vom Kläger demonstrierte erhebliche Bewegungseinschränkung steht im Widerspruch zu der insgesamt normal tonisierten Muskulatur und dem laut Sachverständigen "guten Aufrichtungsvermögen in den Langsitz auf der Untersuchungsliege". Auch im Bereich der Beine liegen keine Gefühls- oder motorische Störungen vor. Die demonstrierte Gang- und Standunsicherheit - auch berichtet im Befundbericht Dr.S. vom 27.06.2006 - ist somit ebenfalls nicht organisch erklärbar und kann im Sinne des geltend gemachten Rentenanspruches nicht als nachgewiesen gelten. Diese Diskrepanzen zwischen Objektivbefund und subjektiven Beschwerden müssen auch vom Senat nach sämtlichen gutachterlichen Aussagen im Rahmen einer deutlichen Aggravations- und Verdeutlichungstendenz gesehen werden, wofür der gerichtliche Sachverständige Dr.G. mehrere Beispiele gibt (demonstrierte Fallneigung bei differenzierten Gangarten, völlig unauffälliges Gangbild bei unbeobachtetem Verlassen der Klinik.
Nach alledem geht der Senat von einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Es liegt daher keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI, da er keinen Berufsschutz als Facharbeiter genießt. Berufsschutz würde ihm nur zustehen, wenn er diesen bereits bei Beendigung der Tätigkeit in Deutschland erworben hätte. Dies wiederum würde voraussetzen, dass der Kläger damals bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (siehe Niesel in KassKomm, § 240, Anm.17). Der Kläger hatte jedoch zum damaligen Zeitpunkt anrechenbare (§ 51 Abs.1 SGB VI) Beitragszeiten im Umfang von fünf Jahren (§ 50 SGB VI) noch nicht zurückgelegt und im Übrigen den Berufsschutz eines ausgebildeten Elektrikers auch erst deutlich später in einer dreijährigen Ausbildung erworben. Auch unter diesem Aspekt besteht daher kein Rentenanspruch. Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG liegen nicht vor.
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