Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1515/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 657/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 8/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen weiteren Anspruch auf Rentenzahlungen hat.
Die Klägerin, die 1938 geboren und Staatsangehörige Serbiens ist, hat in der Bundesrepublik Deutschland mit Unterbrechungen im Zeitraum 14.07.1969 bis 20.09.1984 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, an die sich, mit Ausnahme weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 01.08.1990 bis 05.09.1990, Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis 31.07.1990 anschließen. Seit 11.02.2005 hat die Klägerin ihren Wohnsitz wieder in ihrem Herkunftsland.
Mit Bescheid vom 09.08.1994 bewilligte die Landesversicherungs- Anstalt (LVA) Baden (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.08.1993. Ab 01.09.1994 erhielt sie monatlich Rentenzahlungen in Höhe von 637,49 DM. Für die Zeit vom 01.08.1993 bis 31.08.1994 betrug die Nachzahlung 8.057,25 DM. Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.07.1995 nahm die Klägerin zurück. Eine Klage der Klägerin, mit der sie höhere Rentenzahlungen begehrte, wurde vom Sozialgericht (SG) Konstanz durch Gerichtsbescheid vom 26.06.1996 mangels einer zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidung als unzulässig abgewiesen (Az.: S 7 J 1213/95). Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nahm der Betreuer der Klägerin aufgrund eines richterlichen Hinweises vom 21.10.1997 am 24.10.1997 zurück (Az.: L 9 J 2860/96). Das SG Konstanz wies eine weitere Klage auf höhere Rentenzahlungen mit Gerichtsbescheid vom 16.11.1999 als unzulässig ab, weil ein entsprechendes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei (Az.: S 7 RJ 783/99).
Mit Schreiben vom 10.11.1998 beantragte der Betreuer der Klägerin bei der Beklagten zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die direkte Zahlung der Unter-kunftskosten an die Gemeinde V. in Höhe von monatlich 300,00 DM aus der laufenden Rente. Zugrunde lag die Verfügung der Gemeinde V. , aufgrund der die Klägerin in eine Notunterkunft eingewiesen wurde, mit der Verpflichtung der Klägerin, an die Gemeinde V. monatlich 300,00 DM Nutzungsentschädigung zu zahlen. Daraufhin berechnete die LVA Baden die Rente ab 01.01.1999 neu und zweigte von der monatlichen Rente in Höhe von 707,78 DM den Betrag von 300,00 DM an die Gemeinde V. ab (Bescheid vom 23.11.1998). Mit Bescheid vom 05.02.1999 stellte die LVA Baden die Rente neu fest, zahlte an die Klägerin ab 01.03.1999 monatlich 429,94 DM und gewährte für die Zeit vom 01.08.1993 bis 28.02.1999 eine Nachzahlung in Höhe von 1.444,97 DM, wobei sie die Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeiten vom 24.06.1975 bis 18.08.1975 und 05.01.1976 bis 27.04.1976 neu feststellte und weiterhin 300,00 DM monatlich direkt an die Gemeinde V. überwies. Mit Bescheid vom 02.07.1999 berechnete die LVA Baden aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlagen die Rente neu und gewährte der Klägerin ab 01.08.1999 monatlich 439,74 DM sowie einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.07.1999 von 9,80 DM. Der Betrag von 439,74 DM errechnete sich durch Abzug der Überweisung an die Gemeinde V. in Höhe von 300,00 DM.
Mit Schreiben vom 13.03.2001 begehrte die Klägerin weitere Ren-tenzahlungen. Am 27.12.2001 beantragte sie die Auszahlung der Rente an sie in voller Höhe. Dagegen teilte der Betreuer der Klägerin mit, dieser Weg sei so nicht möglich. Die Klägerin habe ihr Girokonto aufgelöst und ein neues Konto eröffnet. Er werde ihr nach Überweisung von Miete, Nebenkosten und Raten für Schulden künftig den Rest persönlich in bar aushändigen (Schreiben vom 09.01.2002). In den weiteren Schreiben vom 04.03.2002 und 09.03.2002 führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass mit der Rentenhöhe bzw. der Auszahlung der Rente kein Einverständnis bestehe.
Mit Bescheid vom 21.02.2003 gewährte die LVA Baden ab 01.05.2003 anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Regelaltersrente in Höhe von monatlich 396,14 EUR und übersandte der Klägerin am 08.09.2003 eine Bescheinigung über den monatlichen Netto-Zahlbetrag ab 01.07.2003 in Höhe von 400,28 EUR. Mit Schreiben u.a. vom 04.09.2003, 06.01.2004, 22.12.2003 und 23.01.2004 äußerte die Klägerin vermeintliche Ungereimtheiten bezüglich der Auszahlung der Rente.
Nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz in Serbien genommen hatte, übergab die LVA Baden den Vorgang an die nun zuständige Beklagte. Die Zahlung der Rente wurde daraufhin zunächst mit Ablauf des 30.04.2005 eingestellt.
Die Wiedergewährung der mit Bescheid vom 21.02.2003 geleisteten Regelaltersrente erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2005 unter Berücksichtigung geänderter Berechnungsgrundlagen. Die Beklagte leistete an die Klägerin ab 01.07.2005 monatlich 400,28 EUR. Für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.06.2003 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von 800,56 EUR. Nach anfänglichen Problemen bei der Überweisung, z.B. wegen der Angabe eines stillgelegten Kontos, konnte die Rente durch den Rentenservice der Deutschen Post AG ordnungsgemäß angewiesen werden.
Gegen den Bescheid vom 20.05.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie erhalte 400,28 EUR und die LVA habe noch Rentenbeträge in Höhe von 1.444,97 DM und von 868,87 DM zu zahlen. Es fehle ihr Lohngeld von 161,00 DM monatlich und das Arbeitslosengeld vom 21.08.1984 bis 31.07.1993 für die Jahre 1975 und 1976 sowie 19 Monate Restgeld vom 01.08.1993 bis April 1998. Sie begehrte für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 eine Nachzahlung in Höhe von je 800,56 EUR für die Monate Mai und Juni 2005. Sie habe nur für den Juli 2005 die Beträge 400,28 EUR und 800,56 EUR erhalten. Mit Schreiben vom 05.11.2000 forderte sie u. a. die Zahlung von zweimal 400,28 EUR.
Aus einem Telefonvermerk der Beklagten vom 18.11.2005 ergibt sich, dass der ehemalige Betreuer die Klägerin als eine geistig etwas verwirrte Frau schildere, die immer das Gefühl habe, ihr würden Leistungen vorenthalten. Es seien der Bezug von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe angesprochen worden, wobei sie der Auffassung sei, diese Leistungen würden nicht richtig angesetzt bzw. Teile davon würden an jemand anderen überwiesen. Sie würde häufig die Bankverbindungen wechseln, wodurch auch die Zahlungen verspätet auf das richtige Konto eingegangen seien. Dies habe wiederum dazu geführt, dass die Klägerin wieder ein neues Konto eröffnet habe, in der Hoffnung, das Geld müsse doch jetzt kommen. Mit Schreiben vom 07.10.2005 teilte die Klägerin der Beklagten eine neue Kontonummer mit und machte mit Schreiben vom 02.10.2005 und 04.10.2005 weitere Geldforderungen geltend, zuletzt in Höhe von 19.000,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Änderung in der Höhe der monatlichen Rente ergebe sich nicht. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 sei eine einmalige Nachzahlung von insgesamt 800,56 EUR überwiesen worden. Ab dem 01.07.2005 erhalte sie ei- ne laufende Rentenzahlung von monatlich 400,28 EUR. Bis zum 30.09.2005 sei die Rente über die Deutsche Bundesbank F. auf dem Korrespondentenkonto 47198 der Nationalbank of Serbia, B. , gutgeschrieben worden. Die Zahlungsaufträge hätten alle erforderlichen Angaben für die Weiterleitung auf das Konto 1226-43085-9 der Komercijalna Banka AD B. enthalten. Die Rentenzahlung für den Monat Oktober 2005 sei auf das Konto 07737068-54740-1226430859 dieser Bank und die Rentenzahlung ab dem Monat November 2005 auf das Konto 307-0023409-2 bei der Nationalna Stedionica Banca A.D. überwiesen worden. Unregelmäßigkeiten über die Rentenzahlung seien vom zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG nicht gemeldet worden und seien auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Die Rentenzahlungen seien auf die von der Klägerin angegebenen Bankverbindungen erfolgt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum SG Landshut erhoben. Sie begehre ihre alte Rente von 300,00 EUR und die 400,28 EUR. Die 300,00 EUR seien an sie 14 Monate lang auszuzahlen. Sie fordere die Nachzahlung vom 01.08.1993 bis 28.02.1999 und die 300,00 EUR. Beigefügt ist ein Antwortschreiben des Landratsamts S. vom 31.01.2006 auf eine Anfrage der Klägerin bezüglich eines Rentenbetrags von 300,00 EUR, in dem das Landratsamt S. auf die Beklagte verweist.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass es bei der Auszahlung der Rente zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Es sei im Übrigen kein Rechtsgrund erkennbar, aus dem der Klägerin ein über die laufenden Zahlungen hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte zustünde.
Mit Schreiben vom 12.07.2007, eingegangen beim SG Landshut am 21.07.2006, führte die Klägerin aus, sie habe den Gerichtsbe-scheid durchgelesen und sie warte auf den nächsten Bescheid mit der Bewilligung ihrer Altersrente. Ein Nachforschungsauftrag bezüglich der Zustellung des Gerichtsbescheides blieb erfolglos. Das SG Landshut legte das Schreiben vom 12.07.2006 dem Bayerischen LSG am 02.10.2006 vor. Das LSG Baden-Württemberg übersandte am 21.09.2006 das Schreiben der Klägerin vom 22.08.2006, im dem es heißt, sie habe den Gerichtsbescheid erhalten und bitte um eine Antwort. Im Schreiben der Klägerin an das Bayerische LSG vom 17.10.2006 heißt es, sie habe nur 400,28 EUR Rente, 300,00 EUR habe das Landratsamt S. erhalten. Sie suche ihren Rentenbetrag von 300,00 EUR. Eine LVA habe an das Landratsamt S. diesen Betrag gesandt. Bis heute habe sie diesen Betrag nicht erhalten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 21. Juni 2006 und unter Abänderung des Bescheids vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2005 die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Rentenzahlungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des SG Konstanz mit den Az.: S 7 J 1213/95 und S 7 RJ 783/99, der Akte des LSG Baden-Württemberg mit dem Az.: L 9 J 2860/96, der Akten des SG Landshut und des Bayerischen LSG sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Ein Berufungsantrag liegt vor. Zwar lässt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.07.2006, eingegangen beim SG Landshut am 21.07.2006, nicht eindeutig ableiten, ob sie gegen den Gerichtsbescheid vom 21.06.2006 Berufung einlegen will. Allerdings ergibt die Auslegung, dass die Klägerin davon ausging, dass eine weitere Entscheidung erfolgen soll, indem sie ausführte, sie habe den Brief (Gerichtsbescheid) gelesen und warte auf den nächsten "Bescheid". Außerdem brachte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2006, eingegangen beim LSG Baden-Württemberg am 15.09.2006, zum Ausdruck, dass sie Einwände gegen den Gerichtsbescheid hat. Damit hat die Klägerin ihr Ziel, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des SG Landshut, ausreichend deutlich gemacht. Die Berufung ist auch nicht verfristet. Das SG Landshut hat den Gerichtsbescheid am 23.06.2006 abgesandt. Ein Zeitpunkt des Zugangs des Gerichtsbescheids an die Klägerin konnte jedoch nicht ermittelt werden. Auszugehen ist damit von der Datierung des dem Gerichtsbescheid folgenden Schreibens vom 12.07.2006. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der Klägerin der Gerichtsbescheid zugegangen. Das Schreiben der Klägerin an das SG vom 12.07.2006, das das SG Landshut dem Bayerischen LSG am 02.10.2006 vorlegte, ging beim SG am 21.07.2006 ein. Die Berufungsfrist von drei Monaten (§§ 87 Abs.1 Satz 2, § 153 Abs.1 SGG) ist somit gewahrt. Die Klägerin ist auch beschwert, denn eine formelle Beschwer ist stets gegeben, wenn das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rdnr.5a m.w.N.).
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keine weiteren Rentenansprüche. Es bestehen keine ausreichenden Hinweise, dass die Klägerin ihr zustehende Rentenzahlungen nicht erhalten hat.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005, mit dem die Beklagte Zahlungen ablehnte, die über die bewilligten Rentenansprüche hinausgehen. Das SG hat die Klage hiergegen zu Recht abgewiesen.
Die LVA Baden bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21.02.2003 gemäß § 35 SGB VI ab 01.05.2003 Regelaltersrente und zahlte zuletzt, nämlich für April 2005, 400,28 EUR. Nachvollziehbare Gründe, die für eine rechtswidrige Berechnung der Rente sprechen würden, liegen nicht vor. Im Übrigen wurde dieser Bescheid auch nicht angefochten. Nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz wieder in Serbien begründete, änderte sich auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers, worauf die Rentensache von der Beklagten zu bearbeiten war. Dementsprechend gewährte die Beklagte für die Zeit ab 01.05.2005 die monatliche Rente von 400,28 EUR.
Ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Be- klagten besteht nicht. Fehler in der Berechnung der Rente sind nicht schlüssig dargelegt und auch nicht ersichtlich. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 ergibt sich aus den zwei Mo-natsrenten ein der Klägerin zustehender einmaliger Betrag von 800,56 EUR. Diesen Betrag hat die Klägerin auch nach eigenen Angaben im Juli 2005 erhalten. Die Klägerin ist aber offenbar der Auffassung, dass ihr der Nachzahlungsbetrag von 800,56 EUR mehrmals zusteht, denn sie verweist auf die Anlage 1 des Bescheids vom 20.05.2005 ("Duplikat"), der neben dem Verfügungssatz die Berechnung des monatlichen Zahlbetrags von 400,28 EUR und der Nachzahlung von 800,56 EUR enthält. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie offenbar den Inhalt des Bescheides, d.h. die errechneten Rentenbeträge, nicht anzweifelt, jedoch meint, der Bescheid vom 20.05.2005 beinhalte einen Anspruch auf höhere Rentenleistungen. Die Klägerin fühlt sich somit nur aufgrund ihrer irrtümlichen Auslegung des Bescheides beschwert. Soweit sie im Widerspruchsverfahren (Erklärung vom 04.10.2005) ausführt, sie begehre die Zahlung von 19.000,00 EUR, nimmt sie offenbar Bezug auf die Hinweise im Bescheid bezüglich der Steuerpflicht.
Soweit den Schriftsätzen der Klägerin zu entnehmen ist, sie habe zu wenig Rentenzahlungen erhalten, betrifft dies im Grunde nicht die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 20.05.2005. Insofern wäre die Anfechtung mit Widerspruch und Anfechtungsklage sogar unzulässig. Soweit die Klägerin ihr Begehren mit der echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs.5 SGG verfolgen will, mit der die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden kann, auf die ein Anspruch besteht, weist jedoch der Senat darauf hin, dass keine Hinweise bestehen, dass der Klägerin tatsächlich ihr zustehende Zahlungen der Rentenversicherung vorenthalten worden sind. Insofern wurden vom zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG keine Unregelmäßigkeiten gemeldet. Die Zahlungen erfolgten nach Aktenlage ordnungsgemäß, wie dies im Einzelnen in der Begründung des Widerspruchsbescheids angegeben ist.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren insbesondere Renten-leistungen begehrt, die an die Gemeinde V. zu zahlen waren, ist die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, denn dieser trifft hierzu keine Regelung mehr. Die Bescheide der LVA Baden, die hierzu eine Regelung getroffen haben, sind bestandskräftig. Die Klage ist insofern unzulässig.
Ungeachtet dieser prozessualen Rechtslage weist der Senat darauf hin, dass auch aus materiell-rechtlichen Gründen ein Anspruch der Klägerin hinsichtlich der monatlich abgezweigten 300,00 DM an die Gemeinde V. nicht besteht, weil diese Überweisungen zu Recht erfolgt sind. Die Klägerin, die im Schreiben vom 17.10.2006 einen Betrag von 300,00 EUR anspricht, meint offenbar den monatlichen Betrag von 300,00 DM, der ihr ab 01.03.1999 von der monatlichen Rente abgezogen wurde (Bescheide vom 05.02.1999 und 02.07.1999). Dieser Betrag wurde auf Antrag des Betreuers der Klägerin aufgrund der Einweisungsverfügung vom 23.07.1998 an die Gemeinde V. für Nutzungsentschädigung (150,00 DM pro Monat) und Nebenkosten (150,00 DM pro Monat) überwiesen. Diese Zahlung erfolgte aufgrund der Obdachlosigkeit der Klägerin. Die Einweisung in die Notunterkunft erfolgte aufgrund der §§ 1, 3, 5, 6 und § 66 Abs.2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg. Der Rentenversicherungsträger übernahm somit auf Antrag des Betreuers der Klägerin eine persönliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Aufgrund des monatlichen Abzugs in Höhe von 300,00 DM verblieb somit von dem monatlichen Rentenanspruch ab 01.03.1999 in Höhe von 729,94 DM ein an die Klägerin auszuzahlender Betrag von monatlich 429,94 DM.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 21.06.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen weiteren Anspruch auf Rentenzahlungen hat.
Die Klägerin, die 1938 geboren und Staatsangehörige Serbiens ist, hat in der Bundesrepublik Deutschland mit Unterbrechungen im Zeitraum 14.07.1969 bis 20.09.1984 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, an die sich, mit Ausnahme weiterer Pflichtbeitragszeiten vom 01.08.1990 bis 05.09.1990, Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis 31.07.1990 anschließen. Seit 11.02.2005 hat die Klägerin ihren Wohnsitz wieder in ihrem Herkunftsland.
Mit Bescheid vom 09.08.1994 bewilligte die Landesversicherungs- Anstalt (LVA) Baden (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.08.1993. Ab 01.09.1994 erhielt sie monatlich Rentenzahlungen in Höhe von 637,49 DM. Für die Zeit vom 01.08.1993 bis 31.08.1994 betrug die Nachzahlung 8.057,25 DM. Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.07.1995 nahm die Klägerin zurück. Eine Klage der Klägerin, mit der sie höhere Rentenzahlungen begehrte, wurde vom Sozialgericht (SG) Konstanz durch Gerichtsbescheid vom 26.06.1996 mangels einer zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidung als unzulässig abgewiesen (Az.: S 7 J 1213/95). Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nahm der Betreuer der Klägerin aufgrund eines richterlichen Hinweises vom 21.10.1997 am 24.10.1997 zurück (Az.: L 9 J 2860/96). Das SG Konstanz wies eine weitere Klage auf höhere Rentenzahlungen mit Gerichtsbescheid vom 16.11.1999 als unzulässig ab, weil ein entsprechendes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei (Az.: S 7 RJ 783/99).
Mit Schreiben vom 10.11.1998 beantragte der Betreuer der Klägerin bei der Beklagten zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die direkte Zahlung der Unter-kunftskosten an die Gemeinde V. in Höhe von monatlich 300,00 DM aus der laufenden Rente. Zugrunde lag die Verfügung der Gemeinde V. , aufgrund der die Klägerin in eine Notunterkunft eingewiesen wurde, mit der Verpflichtung der Klägerin, an die Gemeinde V. monatlich 300,00 DM Nutzungsentschädigung zu zahlen. Daraufhin berechnete die LVA Baden die Rente ab 01.01.1999 neu und zweigte von der monatlichen Rente in Höhe von 707,78 DM den Betrag von 300,00 DM an die Gemeinde V. ab (Bescheid vom 23.11.1998). Mit Bescheid vom 05.02.1999 stellte die LVA Baden die Rente neu fest, zahlte an die Klägerin ab 01.03.1999 monatlich 429,94 DM und gewährte für die Zeit vom 01.08.1993 bis 28.02.1999 eine Nachzahlung in Höhe von 1.444,97 DM, wobei sie die Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeiten vom 24.06.1975 bis 18.08.1975 und 05.01.1976 bis 27.04.1976 neu feststellte und weiterhin 300,00 DM monatlich direkt an die Gemeinde V. überwies. Mit Bescheid vom 02.07.1999 berechnete die LVA Baden aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlagen die Rente neu und gewährte der Klägerin ab 01.08.1999 monatlich 439,74 DM sowie einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.07.1999 von 9,80 DM. Der Betrag von 439,74 DM errechnete sich durch Abzug der Überweisung an die Gemeinde V. in Höhe von 300,00 DM.
Mit Schreiben vom 13.03.2001 begehrte die Klägerin weitere Ren-tenzahlungen. Am 27.12.2001 beantragte sie die Auszahlung der Rente an sie in voller Höhe. Dagegen teilte der Betreuer der Klägerin mit, dieser Weg sei so nicht möglich. Die Klägerin habe ihr Girokonto aufgelöst und ein neues Konto eröffnet. Er werde ihr nach Überweisung von Miete, Nebenkosten und Raten für Schulden künftig den Rest persönlich in bar aushändigen (Schreiben vom 09.01.2002). In den weiteren Schreiben vom 04.03.2002 und 09.03.2002 führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass mit der Rentenhöhe bzw. der Auszahlung der Rente kein Einverständnis bestehe.
Mit Bescheid vom 21.02.2003 gewährte die LVA Baden ab 01.05.2003 anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Regelaltersrente in Höhe von monatlich 396,14 EUR und übersandte der Klägerin am 08.09.2003 eine Bescheinigung über den monatlichen Netto-Zahlbetrag ab 01.07.2003 in Höhe von 400,28 EUR. Mit Schreiben u.a. vom 04.09.2003, 06.01.2004, 22.12.2003 und 23.01.2004 äußerte die Klägerin vermeintliche Ungereimtheiten bezüglich der Auszahlung der Rente.
Nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz in Serbien genommen hatte, übergab die LVA Baden den Vorgang an die nun zuständige Beklagte. Die Zahlung der Rente wurde daraufhin zunächst mit Ablauf des 30.04.2005 eingestellt.
Die Wiedergewährung der mit Bescheid vom 21.02.2003 geleisteten Regelaltersrente erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2005 unter Berücksichtigung geänderter Berechnungsgrundlagen. Die Beklagte leistete an die Klägerin ab 01.07.2005 monatlich 400,28 EUR. Für die Zeit vom 01.05.2000 bis 30.06.2003 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von 800,56 EUR. Nach anfänglichen Problemen bei der Überweisung, z.B. wegen der Angabe eines stillgelegten Kontos, konnte die Rente durch den Rentenservice der Deutschen Post AG ordnungsgemäß angewiesen werden.
Gegen den Bescheid vom 20.05.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie erhalte 400,28 EUR und die LVA habe noch Rentenbeträge in Höhe von 1.444,97 DM und von 868,87 DM zu zahlen. Es fehle ihr Lohngeld von 161,00 DM monatlich und das Arbeitslosengeld vom 21.08.1984 bis 31.07.1993 für die Jahre 1975 und 1976 sowie 19 Monate Restgeld vom 01.08.1993 bis April 1998. Sie begehrte für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 eine Nachzahlung in Höhe von je 800,56 EUR für die Monate Mai und Juni 2005. Sie habe nur für den Juli 2005 die Beträge 400,28 EUR und 800,56 EUR erhalten. Mit Schreiben vom 05.11.2000 forderte sie u. a. die Zahlung von zweimal 400,28 EUR.
Aus einem Telefonvermerk der Beklagten vom 18.11.2005 ergibt sich, dass der ehemalige Betreuer die Klägerin als eine geistig etwas verwirrte Frau schildere, die immer das Gefühl habe, ihr würden Leistungen vorenthalten. Es seien der Bezug von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe angesprochen worden, wobei sie der Auffassung sei, diese Leistungen würden nicht richtig angesetzt bzw. Teile davon würden an jemand anderen überwiesen. Sie würde häufig die Bankverbindungen wechseln, wodurch auch die Zahlungen verspätet auf das richtige Konto eingegangen seien. Dies habe wiederum dazu geführt, dass die Klägerin wieder ein neues Konto eröffnet habe, in der Hoffnung, das Geld müsse doch jetzt kommen. Mit Schreiben vom 07.10.2005 teilte die Klägerin der Beklagten eine neue Kontonummer mit und machte mit Schreiben vom 02.10.2005 und 04.10.2005 weitere Geldforderungen geltend, zuletzt in Höhe von 19.000,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Änderung in der Höhe der monatlichen Rente ergebe sich nicht. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 sei eine einmalige Nachzahlung von insgesamt 800,56 EUR überwiesen worden. Ab dem 01.07.2005 erhalte sie ei- ne laufende Rentenzahlung von monatlich 400,28 EUR. Bis zum 30.09.2005 sei die Rente über die Deutsche Bundesbank F. auf dem Korrespondentenkonto 47198 der Nationalbank of Serbia, B. , gutgeschrieben worden. Die Zahlungsaufträge hätten alle erforderlichen Angaben für die Weiterleitung auf das Konto 1226-43085-9 der Komercijalna Banka AD B. enthalten. Die Rentenzahlung für den Monat Oktober 2005 sei auf das Konto 07737068-54740-1226430859 dieser Bank und die Rentenzahlung ab dem Monat November 2005 auf das Konto 307-0023409-2 bei der Nationalna Stedionica Banca A.D. überwiesen worden. Unregelmäßigkeiten über die Rentenzahlung seien vom zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG nicht gemeldet worden und seien auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Die Rentenzahlungen seien auf die von der Klägerin angegebenen Bankverbindungen erfolgt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum SG Landshut erhoben. Sie begehre ihre alte Rente von 300,00 EUR und die 400,28 EUR. Die 300,00 EUR seien an sie 14 Monate lang auszuzahlen. Sie fordere die Nachzahlung vom 01.08.1993 bis 28.02.1999 und die 300,00 EUR. Beigefügt ist ein Antwortschreiben des Landratsamts S. vom 31.01.2006 auf eine Anfrage der Klägerin bezüglich eines Rentenbetrags von 300,00 EUR, in dem das Landratsamt S. auf die Beklagte verweist.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass es bei der Auszahlung der Rente zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Es sei im Übrigen kein Rechtsgrund erkennbar, aus dem der Klägerin ein über die laufenden Zahlungen hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte zustünde.
Mit Schreiben vom 12.07.2007, eingegangen beim SG Landshut am 21.07.2006, führte die Klägerin aus, sie habe den Gerichtsbe-scheid durchgelesen und sie warte auf den nächsten Bescheid mit der Bewilligung ihrer Altersrente. Ein Nachforschungsauftrag bezüglich der Zustellung des Gerichtsbescheides blieb erfolglos. Das SG Landshut legte das Schreiben vom 12.07.2006 dem Bayerischen LSG am 02.10.2006 vor. Das LSG Baden-Württemberg übersandte am 21.09.2006 das Schreiben der Klägerin vom 22.08.2006, im dem es heißt, sie habe den Gerichtsbescheid erhalten und bitte um eine Antwort. Im Schreiben der Klägerin an das Bayerische LSG vom 17.10.2006 heißt es, sie habe nur 400,28 EUR Rente, 300,00 EUR habe das Landratsamt S. erhalten. Sie suche ihren Rentenbetrag von 300,00 EUR. Eine LVA habe an das Landratsamt S. diesen Betrag gesandt. Bis heute habe sie diesen Betrag nicht erhalten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 21. Juni 2006 und unter Abänderung des Bescheids vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2005 die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Rentenzahlungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des SG Konstanz mit den Az.: S 7 J 1213/95 und S 7 RJ 783/99, der Akte des LSG Baden-Württemberg mit dem Az.: L 9 J 2860/96, der Akten des SG Landshut und des Bayerischen LSG sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.
Ein Berufungsantrag liegt vor. Zwar lässt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.07.2006, eingegangen beim SG Landshut am 21.07.2006, nicht eindeutig ableiten, ob sie gegen den Gerichtsbescheid vom 21.06.2006 Berufung einlegen will. Allerdings ergibt die Auslegung, dass die Klägerin davon ausging, dass eine weitere Entscheidung erfolgen soll, indem sie ausführte, sie habe den Brief (Gerichtsbescheid) gelesen und warte auf den nächsten "Bescheid". Außerdem brachte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2006, eingegangen beim LSG Baden-Württemberg am 15.09.2006, zum Ausdruck, dass sie Einwände gegen den Gerichtsbescheid hat. Damit hat die Klägerin ihr Ziel, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des SG Landshut, ausreichend deutlich gemacht. Die Berufung ist auch nicht verfristet. Das SG Landshut hat den Gerichtsbescheid am 23.06.2006 abgesandt. Ein Zeitpunkt des Zugangs des Gerichtsbescheids an die Klägerin konnte jedoch nicht ermittelt werden. Auszugehen ist damit von der Datierung des dem Gerichtsbescheid folgenden Schreibens vom 12.07.2006. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der Klägerin der Gerichtsbescheid zugegangen. Das Schreiben der Klägerin an das SG vom 12.07.2006, das das SG Landshut dem Bayerischen LSG am 02.10.2006 vorlegte, ging beim SG am 21.07.2006 ein. Die Berufungsfrist von drei Monaten (§§ 87 Abs.1 Satz 2, § 153 Abs.1 SGG) ist somit gewahrt. Die Klägerin ist auch beschwert, denn eine formelle Beschwer ist stets gegeben, wenn das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat (Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rdnr.5a m.w.N.).
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keine weiteren Rentenansprüche. Es bestehen keine ausreichenden Hinweise, dass die Klägerin ihr zustehende Rentenzahlungen nicht erhalten hat.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005, mit dem die Beklagte Zahlungen ablehnte, die über die bewilligten Rentenansprüche hinausgehen. Das SG hat die Klage hiergegen zu Recht abgewiesen.
Die LVA Baden bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21.02.2003 gemäß § 35 SGB VI ab 01.05.2003 Regelaltersrente und zahlte zuletzt, nämlich für April 2005, 400,28 EUR. Nachvollziehbare Gründe, die für eine rechtswidrige Berechnung der Rente sprechen würden, liegen nicht vor. Im Übrigen wurde dieser Bescheid auch nicht angefochten. Nachdem die Klägerin ihren Wohnsitz wieder in Serbien begründete, änderte sich auch die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers, worauf die Rentensache von der Beklagten zu bearbeiten war. Dementsprechend gewährte die Beklagte für die Zeit ab 01.05.2005 die monatliche Rente von 400,28 EUR.
Ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Be- klagten besteht nicht. Fehler in der Berechnung der Rente sind nicht schlüssig dargelegt und auch nicht ersichtlich. Für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 ergibt sich aus den zwei Mo-natsrenten ein der Klägerin zustehender einmaliger Betrag von 800,56 EUR. Diesen Betrag hat die Klägerin auch nach eigenen Angaben im Juli 2005 erhalten. Die Klägerin ist aber offenbar der Auffassung, dass ihr der Nachzahlungsbetrag von 800,56 EUR mehrmals zusteht, denn sie verweist auf die Anlage 1 des Bescheids vom 20.05.2005 ("Duplikat"), der neben dem Verfügungssatz die Berechnung des monatlichen Zahlbetrags von 400,28 EUR und der Nachzahlung von 800,56 EUR enthält. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie offenbar den Inhalt des Bescheides, d.h. die errechneten Rentenbeträge, nicht anzweifelt, jedoch meint, der Bescheid vom 20.05.2005 beinhalte einen Anspruch auf höhere Rentenleistungen. Die Klägerin fühlt sich somit nur aufgrund ihrer irrtümlichen Auslegung des Bescheides beschwert. Soweit sie im Widerspruchsverfahren (Erklärung vom 04.10.2005) ausführt, sie begehre die Zahlung von 19.000,00 EUR, nimmt sie offenbar Bezug auf die Hinweise im Bescheid bezüglich der Steuerpflicht.
Soweit den Schriftsätzen der Klägerin zu entnehmen ist, sie habe zu wenig Rentenzahlungen erhalten, betrifft dies im Grunde nicht die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 20.05.2005. Insofern wäre die Anfechtung mit Widerspruch und Anfechtungsklage sogar unzulässig. Soweit die Klägerin ihr Begehren mit der echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs.5 SGG verfolgen will, mit der die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden kann, auf die ein Anspruch besteht, weist jedoch der Senat darauf hin, dass keine Hinweise bestehen, dass der Klägerin tatsächlich ihr zustehende Zahlungen der Rentenversicherung vorenthalten worden sind. Insofern wurden vom zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG keine Unregelmäßigkeiten gemeldet. Die Zahlungen erfolgten nach Aktenlage ordnungsgemäß, wie dies im Einzelnen in der Begründung des Widerspruchsbescheids angegeben ist.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren insbesondere Renten-leistungen begehrt, die an die Gemeinde V. zu zahlen waren, ist die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, denn dieser trifft hierzu keine Regelung mehr. Die Bescheide der LVA Baden, die hierzu eine Regelung getroffen haben, sind bestandskräftig. Die Klage ist insofern unzulässig.
Ungeachtet dieser prozessualen Rechtslage weist der Senat darauf hin, dass auch aus materiell-rechtlichen Gründen ein Anspruch der Klägerin hinsichtlich der monatlich abgezweigten 300,00 DM an die Gemeinde V. nicht besteht, weil diese Überweisungen zu Recht erfolgt sind. Die Klägerin, die im Schreiben vom 17.10.2006 einen Betrag von 300,00 EUR anspricht, meint offenbar den monatlichen Betrag von 300,00 DM, der ihr ab 01.03.1999 von der monatlichen Rente abgezogen wurde (Bescheide vom 05.02.1999 und 02.07.1999). Dieser Betrag wurde auf Antrag des Betreuers der Klägerin aufgrund der Einweisungsverfügung vom 23.07.1998 an die Gemeinde V. für Nutzungsentschädigung (150,00 DM pro Monat) und Nebenkosten (150,00 DM pro Monat) überwiesen. Diese Zahlung erfolgte aufgrund der Obdachlosigkeit der Klägerin. Die Einweisung in die Notunterkunft erfolgte aufgrund der §§ 1, 3, 5, 6 und § 66 Abs.2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg. Der Rentenversicherungsträger übernahm somit auf Antrag des Betreuers der Klägerin eine persönliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Aufgrund des monatlichen Abzugs in Höhe von 300,00 DM verblieb somit von dem monatlichen Rentenanspruch ab 01.03.1999 in Höhe von 729,94 DM ein an die Klägerin auszuzahlender Betrag von monatlich 429,94 DM.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 21.06.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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