L 6 R 697/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 875/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 697/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin streitet um Rente wegen Erwerbsminderung.

Sie ist 1951 geboren und hat nach ihren Angaben in ihrer Heimat den Beruf der Köchin erlernt. In Deutschland war sie von 1973 bis 02.11.1988 versicherungspflichtig beschäftigt. Der Versicherungsverlauf weist eine Lücke vom 05.09.1985 bis 18.08.1986 auf. Die Zeiten vom 19.01.1979 bis 28.02.1986 und vom 01.08.1986 bis 18.01.1989 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. In Deutschland sind noch Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 30.06.1989 vorgemerkt. In ihrer Heimat hat die Klägerin überhaupt keine Versicherungszeiten.

Einen ersten Rentenantrag vom 17.04.1996 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.1996 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.1996 sowie einen weiteren Bescheid vom 25.04.1997 abgelehnt. Sie hatte die Klägerin nach Einholung eines Gutachtens noch für vollschichtig einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehalten, außerdem seien, ausgehend von einem Versicherungsfall bei Antragstellung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil in den vorhergehenden fünf Jahren keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung lägen.

Im anschließenden Klageverfahren hatte eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin ergeben, dass diese noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. In diesem Verfahren hatte das Sozialgericht über die berufliche Tätigkeit der Klägerin eine detaillierte Auskunft des Arbeitgebers mit Vorlage des Arbeitsvertrages eingeholt. Es war in seinem Urteil vom 18.03.1998 Az.: S 7 RJ 74/97 A davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse und dort noch vollschichtig einsatzfähig sei. Zum gleichen Ergebnis war das Bayer. Landessozialgericht mit seinem Urteil vom 20.10.1998 Az.: L 6 RJ 260/98 gekommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 12.04.1999 Az.: B 13 RJ 59/99 B).

Am 20.11.2000 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag. Ihr Zustand habe sich verschlechtert, außerdem sei ihre berufliche Tätigkeit nicht richtig eingeschätzt worden.

Die Beklagte ließ die Klägerin gutachterlich durch den Chirurgen Dr.M. untersuchen (Gutachten vom 28.11.2001). Der Sachverständige fand insgesamt keine wesentlichen Leistungseinschränkungen und hielt noch mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten ohne ausschließliches Gehen und Stehen und ohne häufiges Bücken für möglich.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2001 ab und zwar, weil die Klägerin in der letzten Tätigkeit noch wenigstens sechs Stunden arbeiten könne und außerdem die versicherngsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorlägen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2002 als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht hat die anschließende Klage mit Urteil vom 10.05.2004 als unbegründet abgewiesen. Nach den von der Klägerin zurückgelegten Versicherungszeiten hätte der Versicherungsfall vor dem 01.03.1991 eingetreten sein müssen, damit die für eine Rentengewährung notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Dies sei aber nicht der Fall, da das Sozialgericht in einem sieben Jahre später abgeschlossenen Verfahren noch keine solchen Leistungseinschränkungen habe feststellen können.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, ihre gesundheitlichen Verhältnisse seien bei der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden.

Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt seien, die Einholung weiterer Gutachten über ihren derzeitigen Gesundheitszustand nicht möglich sei und davon ausgegangen werde, dass die Klägerin ihre Lücken im Versicherungsverlauf nicht mit Beiträgen in der Heimat werde füllen können.

Die Klägerin begehrt nach ihrem Vorbringen die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts in dem vorhergehenden und dem nunmehrigen Gerichtsverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat ungeachtet der Frage, inwieweit sie zwischenzeitlich erwerbsgemindert ist, keinen Anspruch auf Rente, weil sie die hierfür notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Sowohl für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (§ 43 Abs.1 Nr.2,§ 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI) als auch nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs.1 Nr.2, § 240 Abs.1 SGB VI) war bzw. ist erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. der für die Rentengewährung maßgeblichen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Danach ist der Versicherungsschutz der Klägerin für den Fall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit selbst dann spätestens mit dem Juli 1991 erloschen, wenn alle von ihr zurückgelegten Versicherungszeiten zu ihren Gunsten als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gewertet werden. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist bei der Klägerin der Versicherungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1998 immer noch nicht eingetreten gewesen. Dies ergibt sich aus den inzwischen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen. Ein Gesichtspunkt, etwa den Berufsschutz der Klägerin und damit die Frage der Berufsunfähigkeit anders zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nichts Substantielles vorgetragen.

Damit sind erst recht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht nicht erfüllt.

Der Klägerin hilft auch nicht die bis 31.12.2000 nach § 240 SGB VI und seit 01.01.2001 nach § 241 SGB VI bestehende Möglichkeit der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dadurch, dass zwischen dem 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bzw. Leistungsfalles sämtliche Zeiten durch die im Gesetz näher bezeichneten Versicherungszeiten abgedeckt sind. Die Klägerin weist Lücken von März bis Juli 1986 auf, ferner von Juli 1989 bis zu einem jedenfalls nach dem 26.11.2001, dem Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr.M. , liegenden Leistungsfall. Für diese Zeiten kann sie nach § 197 Abs.2 SGB VI wirksam nicht mehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten. Es ist gerichtsbekannt, dass die sie dies auch nicht mehr zur Rentenversicherung ihres Heimatstaates kann.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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