Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4218/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 708/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 335/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 26.02.2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er hat nach seinen Angaben in der Zeit von September 1972 bis Juli 1976 eine Lehre zum Automechaniker durchlaufen und war dann bis 1980 in diesem Berufsbereich beschäftigt. Nach Tätigkeiten als Kraftfahrer und im Behindertenfahrdienst wurde er in der Zeit von 1988 bis 1990 zum Altenpfleger umgeschult und hat anschließend in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet. Von 1996 bis 1998 absolvierte er eine weitere Umschulung zum Bürokaufmann und war danach von Dezember 1998 bis Oktober 2001 im Sicherheitsdienst als Pförtner/Wachmann tätig. Von August 2002 an war der Kläger wiederum als Altenpfleger versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers, V. GmbH & Co. KGaA, am 14.05.2003 mit, dass das Arbeitsverhältnis (als Pflegefachkraft) ab 01.08.2002 mit Unterbrechung vom 13.12.2002 bis 28.02.2003 bestanden habe und weiter bestehe. Die Arbeitsverdienste des Klägers teilte der Arbeitgeber der Beklagten für die Zeit ab 01.11.2002 mit. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr.S. und den Nervenarzt Dr.B. untersuchen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangten, dass der Versicherte Tätigkeiten als Altenpfleger sowie sonstige leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden verrichten könne. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.07.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2003, nach einem am 15.10.2002 eingetretenen Leistungsfall (in Höhe von monatlich 340,68 EUR). Die Beklagte stellte im Rentenbescheid weiterhin fest, dass die Rente ab 01.03.2003 nicht gezahlt werde und für die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.08.2003 die Nachzahlung 340,68 EUR betrage, wobei die Nachzahlung vorläufig einbehalten werde. Desweiteren ist im Bescheid ausgeführt: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente für die Zeit vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 in voller Höhe und ab 01.03.2003 nicht gezahlt." Unter dem Titel "Nichtzahlung der Rente" ist ausgeführt: "Die Rente ist wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen; Erläuterungen hierzu enthält die Anlage 19".
Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 21.08.2003 Widerspruch ein. Dem Bescheid sei in keiner Weise zu entnehmen, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Rente bereits am 01.03.2003 wieder enden solle. Der Kläger könne nur raten, dass er möglicherweise ab 01.03.2003 mit seinem Einkommen angeblich die "Hinzuverdienstgrenze" überschritten habe. Dann aber stelle sich für ihn die Frage, warum dies für den Monat Februar nicht der Fall gewesen sein solle. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze fehle in dem angefochtenen Bescheid die Angabe einer rechtlichen Grundlage. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig, weil er gegen § 33 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verstoße; er sei nämlich nicht hinreichend bestimmt. Der angefochtene Bescheid verstoße aber auch gegen § 35 Abs 1 SGB X, da er nicht oder nicht hinreichend schriftlich begründet sei. Sollte es hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze eine Rechtsgrundlage geben, sehe der Kläger diese Anrechnungsvorschrift als verfassungswidrig an, weil sie gegen die Berufsfreiheit im Sinne von Artikel 12 Grundgesetz (GG) und gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne von Artikel 2 GG verstoße. Mit Schriftsatz vom 14.01.2004 gab die Beklagte dem Kläger nähere Erläuterungen zum Rentenbescheid, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Hinzuverdienstes, dessen Grenzen und Berechnung. Vom 26.11.2002 bis 28.02.2003 habe der Kläger Krankengeld bezogen. Bereits ab 01.03.2003 sei der zulässige Hinzuverdienst durch Erwerbsentgelt überschritten worden. Die Abrechnung der Nachzahlung beruhe auf einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Mit Bescheid vom 04.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie bezog sich im Wesentlichen auf ihre vorstehenden Ausführungen. Der Kläger habe ab 01.03.2003 Arbeitsentgelt bezogen; das Beschäftigungsverhältnis bestehe fort. Es seien deshalb die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen zwingend zu beachten.
Der Kläger teilte der Beklagten am 03.03.2004 telefonisch mit, dass er seit 01.03.2004 arbeitslos sei (bestätigt durch eine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit in N. vom 04.04.2004).
Gegen die Entscheidung der Widerspruchstelle hat der Kläger am 30.03.2004 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen verlangt, dass ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt und fortlaufend gezahlt werde. Er hat sich weitgehend auf seine Ausführungen im Vorverfahren bezogen. Es sei mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nicht zu vereinbaren, dass der rechtsunkundige Durchschnittsbürger, der in der Regel nicht bereit sei, den Rechtsweg zu beschreiten - das sei immerhin die Masse aller betroffenen Bürger -, es sozusagen als gegebenes Behördenschicksal hinnehmen müsse, einen völlig unverständlichen, unbestimmten, nicht nachvollziehbaren Bescheid und dessen Folgen ohne Weiteres hinzunehmen. Dies widerspreche allen rechtsstaatlichen, sozialstaatlich verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätzen und jeder Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. Der Kläger wiederholte sein Vorbringen, dass er ab 01.03.2004 arbeitslos sei und wöchentlich 184,87 EUR Arbeitslosengeld beziehe. Er bitte, diese neue Situation in das Verfahren einzubeziehen. Die Beklagte hält die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen für unbegründet. Für die Zeit ab Bezug von Arbeitslosengeld (ab 01.03.2004) gelte, dass das vom Arbeitsamt zugrunde gelegte Bemessungsentgelt 390,00 EUR wöchentlich betrage, was einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1.690,00 EUR (390 x 13: 3) entspreche. Auch mit diesem Entgelt würden weiterhin sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so dass es zu keiner zu zahlenden Rente komme.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30.06.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf fortlaufende Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der mit Bescheid vom 29.07.2003 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2003, denn er habe von da an die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a SGB VI überschritten. Der Rentenbescheid sei auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 33 SGB X) oder wegen mangelnder Begründung (§ 35 SGB X) rechtswidrig. Das SG halte die hier anzuwendende Vorschrift des § 96a SGB VI auch nicht für verfassungswidrig. Der Kläger habe in der Zeit ab 01.03.2003 einen tatsächlichen Hinzuverdienst (netto) von 1.511,41 EUR und folgend mehr erzielt. Damit habe er die Hinzuverdienstgrenze bei Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe, d.h. 934,16 EUR, überschritten. Die Rente sei somit ab 01.03.2003 nicht mehr zu zahlen (ohne dass sich damit am Grundanspruch der Berentung etwas ändere). Auch die Tatsache, dass der Kläger ab 01.03.2004 nicht mehr Arbeitsentgelt, sondern Arbeitslosengeld beziehe, führe nicht dazu, dass sich ein zu zahlender Rentenbetrag ergebe. Insofern sei die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs 3 SGB VI ebenfalls überschritten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.10.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin, die beantragte (und bescheidmäßig bewilligte) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2003 in voller Höhe auszuzahlen. Der Kläger beanstandet weiterhin die Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides der Beklagten, aus dem für ihn, als "Normalbürger" nicht erkennbar sei, was die Behörde wolle. Die mit § 96a SGB VI eingeführte Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit halte er weiterhin für verfassungswidrig. Dies gelte auch für die Anrechnung des fiktiven Bemessungsentgelts bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes. Der Kläger hat schließlich mitgeteilt, dass ihm durch die Beklagte seit 01.02.2006 Vollrente bewilligt worden ist.
Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2005 abzuändern. 2. Die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Rentenbescheides vom 29.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 die beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2003 bis 31.01.2006 in voller Höhe zu gewähren und auszuzahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass auf die dem Kläger bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Vorschrift des § 96a SGB VI anzuwenden war und auch von der Beklagten zutreffend angewendet worden ist. Hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen und der vom Kläger erzielten Entgelte, auch beim Arbeitslosengeld, sind keine Rechenfehler ersichtlich (und auch nicht geltend gemacht). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit bzw. der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der angesprochenen Normen hat das SG zutreffende Ausführungen gemacht. Von einer Verletzung der Grundrechte auf freie Berufswahl oder auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 12, Art 2 GG) kann auch nach Auffassung des Senats keine Rede sein. Es ist seit langem anerkannt und im Grunde auch nie in Zweifel gezogen worden, dass Renten wegen Erwerbsminderung nicht neben dem vollen Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit stehen oder bestehen sollen. Während in früheren Jahren betragsmäßig bestimmte Hinzuverdienstgrenzen, insbesondere auch für die vorgezogenen Altersrenten, festgelegt waren, finden sich jetzt die Hinzuverdienstgrenzen in der kompliziert erscheinenden Regelung des § 96a SGB VI. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die genannte Regelung sowohl im Gesetzeswortlaut wie auch deren Darstellung im Rentenbescheid zwar für den Laien nicht einfach lesbar ist; sie ist aber bei sorgfältiger Prüfung noch verständlich. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 96a SGB VI hat der Senat keine weitergehenden Bedenken als das Erstgericht, das die Vorschrift mit überzeugender Begründung als verfassungskonform angesehen hat. Wie das Erstgericht teilt der Senat auch nicht die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Bestimmtheit (§ 33 SGB X) und der Begründung (§ 35 SGB X) des angefochtenen Verwaltungsaktes. Da der Senat die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet ansieht, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, wie vom Kläger angeregt, besteht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Anlass.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 26.02.2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er hat nach seinen Angaben in der Zeit von September 1972 bis Juli 1976 eine Lehre zum Automechaniker durchlaufen und war dann bis 1980 in diesem Berufsbereich beschäftigt. Nach Tätigkeiten als Kraftfahrer und im Behindertenfahrdienst wurde er in der Zeit von 1988 bis 1990 zum Altenpfleger umgeschult und hat anschließend in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet. Von 1996 bis 1998 absolvierte er eine weitere Umschulung zum Bürokaufmann und war danach von Dezember 1998 bis Oktober 2001 im Sicherheitsdienst als Pförtner/Wachmann tätig. Von August 2002 an war der Kläger wiederum als Altenpfleger versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers, V. GmbH & Co. KGaA, am 14.05.2003 mit, dass das Arbeitsverhältnis (als Pflegefachkraft) ab 01.08.2002 mit Unterbrechung vom 13.12.2002 bis 28.02.2003 bestanden habe und weiter bestehe. Die Arbeitsverdienste des Klägers teilte der Arbeitgeber der Beklagten für die Zeit ab 01.11.2002 mit. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Orthopäden Dr.S. und den Nervenarzt Dr.B. untersuchen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangten, dass der Versicherte Tätigkeiten als Altenpfleger sowie sonstige leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden verrichten könne. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.07.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2003, nach einem am 15.10.2002 eingetretenen Leistungsfall (in Höhe von monatlich 340,68 EUR). Die Beklagte stellte im Rentenbescheid weiterhin fest, dass die Rente ab 01.03.2003 nicht gezahlt werde und für die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.08.2003 die Nachzahlung 340,68 EUR betrage, wobei die Nachzahlung vorläufig einbehalten werde. Desweiteren ist im Bescheid ausgeführt: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente für die Zeit vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 in voller Höhe und ab 01.03.2003 nicht gezahlt." Unter dem Titel "Nichtzahlung der Rente" ist ausgeführt: "Die Rente ist wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen; Erläuterungen hierzu enthält die Anlage 19".
Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 21.08.2003 Widerspruch ein. Dem Bescheid sei in keiner Weise zu entnehmen, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Rente bereits am 01.03.2003 wieder enden solle. Der Kläger könne nur raten, dass er möglicherweise ab 01.03.2003 mit seinem Einkommen angeblich die "Hinzuverdienstgrenze" überschritten habe. Dann aber stelle sich für ihn die Frage, warum dies für den Monat Februar nicht der Fall gewesen sein solle. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze fehle in dem angefochtenen Bescheid die Angabe einer rechtlichen Grundlage. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig, weil er gegen § 33 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verstoße; er sei nämlich nicht hinreichend bestimmt. Der angefochtene Bescheid verstoße aber auch gegen § 35 Abs 1 SGB X, da er nicht oder nicht hinreichend schriftlich begründet sei. Sollte es hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze eine Rechtsgrundlage geben, sehe der Kläger diese Anrechnungsvorschrift als verfassungswidrig an, weil sie gegen die Berufsfreiheit im Sinne von Artikel 12 Grundgesetz (GG) und gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne von Artikel 2 GG verstoße. Mit Schriftsatz vom 14.01.2004 gab die Beklagte dem Kläger nähere Erläuterungen zum Rentenbescheid, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Hinzuverdienstes, dessen Grenzen und Berechnung. Vom 26.11.2002 bis 28.02.2003 habe der Kläger Krankengeld bezogen. Bereits ab 01.03.2003 sei der zulässige Hinzuverdienst durch Erwerbsentgelt überschritten worden. Die Abrechnung der Nachzahlung beruhe auf einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Mit Bescheid vom 04.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie bezog sich im Wesentlichen auf ihre vorstehenden Ausführungen. Der Kläger habe ab 01.03.2003 Arbeitsentgelt bezogen; das Beschäftigungsverhältnis bestehe fort. Es seien deshalb die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen zwingend zu beachten.
Der Kläger teilte der Beklagten am 03.03.2004 telefonisch mit, dass er seit 01.03.2004 arbeitslos sei (bestätigt durch eine Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit in N. vom 04.04.2004).
Gegen die Entscheidung der Widerspruchstelle hat der Kläger am 30.03.2004 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen verlangt, dass ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt und fortlaufend gezahlt werde. Er hat sich weitgehend auf seine Ausführungen im Vorverfahren bezogen. Es sei mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nicht zu vereinbaren, dass der rechtsunkundige Durchschnittsbürger, der in der Regel nicht bereit sei, den Rechtsweg zu beschreiten - das sei immerhin die Masse aller betroffenen Bürger -, es sozusagen als gegebenes Behördenschicksal hinnehmen müsse, einen völlig unverständlichen, unbestimmten, nicht nachvollziehbaren Bescheid und dessen Folgen ohne Weiteres hinzunehmen. Dies widerspreche allen rechtsstaatlichen, sozialstaatlich verfassungsrechtlich verbürgten Grundsätzen und jeder Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. Der Kläger wiederholte sein Vorbringen, dass er ab 01.03.2004 arbeitslos sei und wöchentlich 184,87 EUR Arbeitslosengeld beziehe. Er bitte, diese neue Situation in das Verfahren einzubeziehen. Die Beklagte hält die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen für unbegründet. Für die Zeit ab Bezug von Arbeitslosengeld (ab 01.03.2004) gelte, dass das vom Arbeitsamt zugrunde gelegte Bemessungsentgelt 390,00 EUR wöchentlich betrage, was einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1.690,00 EUR (390 x 13: 3) entspreche. Auch mit diesem Entgelt würden weiterhin sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so dass es zu keiner zu zahlenden Rente komme.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30.06.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf fortlaufende Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der mit Bescheid vom 29.07.2003 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2003, denn er habe von da an die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a SGB VI überschritten. Der Rentenbescheid sei auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 33 SGB X) oder wegen mangelnder Begründung (§ 35 SGB X) rechtswidrig. Das SG halte die hier anzuwendende Vorschrift des § 96a SGB VI auch nicht für verfassungswidrig. Der Kläger habe in der Zeit ab 01.03.2003 einen tatsächlichen Hinzuverdienst (netto) von 1.511,41 EUR und folgend mehr erzielt. Damit habe er die Hinzuverdienstgrenze bei Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe, d.h. 934,16 EUR, überschritten. Die Rente sei somit ab 01.03.2003 nicht mehr zu zahlen (ohne dass sich damit am Grundanspruch der Berentung etwas ändere). Auch die Tatsache, dass der Kläger ab 01.03.2004 nicht mehr Arbeitsentgelt, sondern Arbeitslosengeld beziehe, führe nicht dazu, dass sich ein zu zahlender Rentenbetrag ergebe. Insofern sei die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs 3 SGB VI ebenfalls überschritten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.10.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin, die beantragte (und bescheidmäßig bewilligte) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2003 in voller Höhe auszuzahlen. Der Kläger beanstandet weiterhin die Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides der Beklagten, aus dem für ihn, als "Normalbürger" nicht erkennbar sei, was die Behörde wolle. Die mit § 96a SGB VI eingeführte Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit halte er weiterhin für verfassungswidrig. Dies gelte auch für die Anrechnung des fiktiven Bemessungsentgelts bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes. Der Kläger hat schließlich mitgeteilt, dass ihm durch die Beklagte seit 01.02.2006 Vollrente bewilligt worden ist.
Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2005 abzuändern. 2. Die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Rentenbescheides vom 29.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 die beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.03.2003 bis 31.01.2006 in voller Höhe zu gewähren und auszuzahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass auf die dem Kläger bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Vorschrift des § 96a SGB VI anzuwenden war und auch von der Beklagten zutreffend angewendet worden ist. Hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen und der vom Kläger erzielten Entgelte, auch beim Arbeitslosengeld, sind keine Rechenfehler ersichtlich (und auch nicht geltend gemacht). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit bzw. der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der angesprochenen Normen hat das SG zutreffende Ausführungen gemacht. Von einer Verletzung der Grundrechte auf freie Berufswahl oder auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 12, Art 2 GG) kann auch nach Auffassung des Senats keine Rede sein. Es ist seit langem anerkannt und im Grunde auch nie in Zweifel gezogen worden, dass Renten wegen Erwerbsminderung nicht neben dem vollen Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit stehen oder bestehen sollen. Während in früheren Jahren betragsmäßig bestimmte Hinzuverdienstgrenzen, insbesondere auch für die vorgezogenen Altersrenten, festgelegt waren, finden sich jetzt die Hinzuverdienstgrenzen in der kompliziert erscheinenden Regelung des § 96a SGB VI. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die genannte Regelung sowohl im Gesetzeswortlaut wie auch deren Darstellung im Rentenbescheid zwar für den Laien nicht einfach lesbar ist; sie ist aber bei sorgfältiger Prüfung noch verständlich. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 96a SGB VI hat der Senat keine weitergehenden Bedenken als das Erstgericht, das die Vorschrift mit überzeugender Begründung als verfassungskonform angesehen hat. Wie das Erstgericht teilt der Senat auch nicht die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Bestimmtheit (§ 33 SGB X) und der Begründung (§ 35 SGB X) des angefochtenen Verwaltungsaktes. Da der Senat die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet ansieht, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, wie vom Kläger angeregt, besteht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Anlass.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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