L 6 R 733/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 1062/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 733/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger ist 1949 geboren, Staatsbürger von Serbien-Montenegro und lebt dort. In Deutschland weist er Versicherungszeiten vom 01.12.1994 bis 29.06.1998 aufgrund einer Beschäftigung als ungelernter Arbeiter auf dem Bau aus. In seiner Heimat hat er Versicherungszeiten zunächst bis März 1969, dann von August 1970 bis 07.11.1993 und zuletzt vom 20.05. bis 16.10.2002. Am 11.02.2003 erlitt er einen Schlaganfall und ist seither unstreitig voll erwerbsgemindert.

Der Kläger führt seinen Schlaganfall auf einen in Deutschland am 05.05.1996 erlittenen Arbeitsunfall zurück. Seither habe er einen ständig steigenden Blutdruck. Bei der damaligen Einlieferung im Krankenhaus seien die von ihm angegebenen Kopfschmerzen ignoriert und nicht angemessen behandelt worden.

Nach den noch erhältlichen Unterlagen, insbesondere den Akten der zuständigen Berufsgenossenschaft, wurde der Kläger nach einem Sturz aus ca. 2 m Höhe ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Platzwunde am Oberarm, Druckschmerzen an Unterarm, Thorax und Becken aufgenommen und eine Thorax- und Hüftprellung links, eine Risswunde am linken Unterarm und eine alte Radiusfraktur links diagnostiziert wurden. Außerdem wurde eine arterielle Hypertonie festgestellt. Verletztengeld aufgrund des Arbeitsunfalles erhielt der Kläger für die Zeit vom 17.06. bis 16.07.1995. Eine rentenberechtigende MdE aus den Folgen des Arbeitsunfalles hielt das Krankenhaus für nicht zu erwarten. Der Kläger war in ambulanter Behandlung bei dem Internisten Dr.S. , der in einem Arztbrief vom 10.12.1996 an einen Kollegen berichtete, der Kläger habe in seiner Heimat vor einigen Jahren Blutdrücke um 150/90 gehabt. Es sei keine medikamentöse Therapie erfolgt. Im Mai 1995 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, als Zufallsbefund sei ein Blutdruck von bis 180/120 festgestellt worden. Im Oktober 1995 habe der Kläger sich bei ihm zur weiteren Abklärung und Therapie vorgestellt. Hinweise auf eine sekundäre Genese des Blutdrucks lägen nicht vor. Die Ende 1996 gemessenen Werte seien noch akzeptabel.

Die Ärzte, die den Kläger in seiner Heimat wegen der Gewährung einer Invalidenpension begutachteten, hielten den Gehirnschlag nicht für eine Unfallfolge. Sie gingen vielmehr von einem langjährig unbehandelten Hypertonus aus und einer familiären Disposition für Bluthochdruck und Gehirnschlag.

Auch der von der Beklagten mit der Erstellung eines Gutachtens betraute Arzt sah keinen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem zur Invalidität führenden Gehirnschlag.

Den Rentenantrag des Klägers vom 30.07.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.3004 ab, weil ausgehend von einem Leistungsfall bei Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es lägen keine Hinweise vor, dass die nunmehr eingetretene Leistungsminderung z.B. aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten sei. Wenn der Kläger der Ansicht sei, dass der Leistungsfall früher eingetreten sei, werde man dies nachprüfen, der Kläger müsse dann nicht Widerspruch einlegen. Der Kläger machte daraufhin seinen Arbeitsunfall als Grund der Leistungsminderung geltend. Dieser Ansicht schloss sich die Beklagte nach Anhörung ihres beratenden Arztes nicht an und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18.01.2005 erneut ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005 als unbegründet zurück.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2006 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach einem Eintritt der Erwerbsminderung am 11.02.2003 nicht. Die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung seien nicht mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung sei nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar. Die Erwerbsminderung sei nicht aufgrund eines die allgemeine Wartezeit erfüllenden Tatbestandes eingetreten, weder die Bluthochdruckerkrankung des Klägers noch der Gehirnschlag im Februar 2003 seien als Folge des Arbeitsunfalls im Jahre 1995 anzusehen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und wiederum den Arbeitsunfall, die dadurch verursachten Kopfschmerzen und die unzureichende Behandlung des Bluthochdrucks als Ursache der Erwerbsminderung geltend gemacht.

Er begehrt der Sache nach die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu. Er ist zwar seit dem 11.02.2003 voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, erfüllt aber die für einen Rentenanspruch notwendigen weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Insofern nimmt der Senat nach § 153 Abs.2 SGG auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Kläger macht auch im Berufungsverfahren nur geltend, dass es in seinem Fall nach § 43 Abs.5 SGB VI einer Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor dem Eintritt der Leistungsminderung nicht bedürfe, weil die Erwerbsminderung aufgrund seines Arbeitsunfalles eingetreten sei (§ 43 Abs.5 in Verbindung mit § 53 Abs.5 SGB VI). Dies ist jedoch nach der gutachterlichen Äußerung des Arztes der Beklagten, die auch für den Senat überzeugend ist, nicht der Fall und wird von den Ärzten, die den Kläger in seiner Heimat begutachtet haben, nicht anders gesehen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, bezüglich des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Arbeitsunfall und dem Gehirnschlag weitere Ermittlungen anzustellen. Die Behauptung des Zusammenhangs wird allein vom Kläger vertreten, wobei auch er keine auch nur laienhafte Begründung eines Zusammenhangs zwischen dem Sturz, Kopfschmerzen, Bluthochdruck und Gehirnschlag geben kann. Bereits die von ihm hierzu vorgetragenen Fakten lassen sich anhand der in den Akten befindlichen Dokumentationen nicht bestätigen. Aus ihnen ergibt sich, dass der Kläger schon vor seinem Arbeitsunfall an einem Bluthochdruck gelitten hat, der nicht behandelt wurde. Es trifft zwar zu, dass im Krankenhaus keine Kopfschmerzen festgestellt worden waren, nach den vorliegenden Unterlagen hatte der Kläger allerdings weder damals noch später über Kopfschmerzen geklagt. Hingegen ist in der stationären Behandlung der Bluthochdruck konstatiert worden und zwar nicht auf entsprechende Klagen oder Angaben des Klägers, sondern in der Routineuntersuchung. Der Kläger ist in der Folge durch behandelnde Ärze überwacht und therapiert worden. Dabei hat der behandelnde Arzt Dr.S. in Kenntnis des Arbeitsunfalles ausdrücklich keine Anhaltspunkte für eine sekundäre Genese gesehen. Angesichts dieser Tatsachen und der bisher einhelligen Äußerungen der Ärzte bestanden deshalb keine hinreichenden Gründe für weitere Ermittlungen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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