Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 338/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 63/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 30.10.2001.
Der 1947 geborene Kläger erlitt am 30.10.2001 einen Arbeitsunfall, indem er aus zwei Meter Höhe von einem Lader stürzte. Beim Verlassen des Laders ist er mit dem rechten Fuß "ins Leere getreten" und anschließend auf die rechte Schulter gefallen.
Im Durchgangsarztbericht des Dr. H. , Chirurg, Unfallchirurg, vom 30.10.2001 wird als Diagnose Brustkorbprellung, Handgelenksprellung beidseits und Schulterprellung rechts genannt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen sowie Befundberichte des Dr. H. vom 30.11.2001, 17.12.2001, 03.05.2002, 21.01.2003, 26.03.2003 sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK bei und holte ein Gutachten des Dr. H. , Orthopäde, vom 11.06.2003 ein.
Dr. H. führte aus, dass aufgrund der vorliegenden Befunde nicht davon auszugehen sei, dass der angegebene Sturz zu einer substantiierten Verletzung am Brustkorb oder an einzelnen Gelenken der oberen Extremitäten geführt habe. Soweit das rechte Schultergelenk betroffen sei, indizierten die vorliegenden Bildbefunde Behandlungsbedürftigkeit schon vor dem Versicherungsfall.
Mit Bescheid vom 06.08.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr. H ...
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass hinsichtlich der rechten Schulter keine Vorschädigungen bestanden hätten, auch nicht in Form degenerativer Veränderungen. Er legte dazu ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK hinsichtlich der Zeit vom 01.01.1990 bis 13.08.2003 vor sowie ein ärztliches Attest des Dr. G. , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.09.2003.
Die Beklagte zog weitere Röntgenaufnahmen bei und holte einen Befundbericht der Dr. K. , Nervenärztin, vom 20.08.2003 ein. Danach fanden sich keine Hinweise für sichere nervale Schädigungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 aufzuheben und ihm aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 30.10.2001 eine MdE in rentenberechtigendem Grade anzuerkennen und ihm entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Dr. S. , Facharzt für Orthopädie, vom 23.07.2004 eingeholt. Der Kläger hat ärztliche Atteste des Dr. G. , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 08.09.2003 und vom 10.09.2004 vorgelegt.
Dr. S. hat ausgeführt, dass der Unfall vom 30.10.2001 zu keinen bleibenden Schäden geführt habe. Eine MdE bestehe nicht. Es sei von einer Vorschädigung mit Arthritis des Schlüsselbein-Brustbeingelenks auszugehen. Durch das Unfallereignis sei es zwar an dem bereits veränderten Gelenk zu einer weiteren Konturveränderung gekommen. Dies sei aber als sogenannte Gelegenheitsursache einzuschätzen, da bereits eine Aufweitung des Gelenkspaltes mit Kapselläsion im MRT-Befund vom 29.05.2001 eindeutig erkennbar sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen des Dr. H. gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Unfall habe bleibende Schäden in nicht unerheblichem Ausmaß im Bereich der Schulter rechts, sowie insbesondere auch im Schlüsselbein-Brustbein-Bereich hinterlassen.
Der Senat hat die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen und ein Gutachten des Dr. L. , Chirurg, vom 29.06.2006 eingeholt.
Dr. L. hat dargelegt, dass es bei dem Unfall zu einer Handgelenksprellung rechts, einer Schulterprellung rechts, einer Thoraxprellung rechts und einer Kontusion des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes gekommen sei. Dies sei folgenlos ausgeheilt. Bleibende Schäden seien durch den Unfall nicht verursacht worden. Für Art und Ausmaß der jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen seien vielmehr unfallfremde Faktoren im Sinne eines Vorschadens maßgebend. Es lägen eine präarthrotische Deformität des rechten Schultergelenkes sowie eine Arthrose des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes vor.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 und des Bescheides vom 06.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 30.10.2001 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigebogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 30.10.2001 keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat.
Nach § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 vom Hundert (v. H.) gemindert ist.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 30.10.2001 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die bleibende Schäden hervorgerufen haben.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem Gutachten des Dr. L ...
Bei dem Unfall kam es zu einer Handgelenkprellung rechts, einer Schulterprellung rechts, einer Thoraxprellung rechts und einer Kontusion des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes. Diese Gesundheitsstörungen sind folgenlos ausgeheilt. Für die beim Kläger nunmehr vorliegenden Beschwerden an der rechten Schulter und am Brustkorb sind unfallfremde Faktoren im Sinne eines Vorschadens bzw. einer Schadensanlage maßgebend. Es bestanden zum Unfallzeitpunkt erhebliche degenerative Veränderungen des Schlüsselbein-Brustbeinsgelenkes und sekundär auch des rechten Schulterhauptgelenkes im Sinne einer Arthrose. Diese vorbestehenden Erkrankungen sind klinisch und röntgenologisch bestätigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Dr. L ... Zu verweisen ist außerdem auf den Arztbrief des Dr. H. vom 30.05.2001. Darin wird eine Arthritis des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes beschrieben, insbesondere eine Überwärmung und Verdickung als Ausdruck einer reaktiven Arthritis. Es handelt sich danach um eine sogenannte "orthopädische Wetterecke", in der sich häufig Gelenkentzündungen im Rahmen eines sonstigen Effektes im Sinne einer sympathischen Gelenkentzündung abspielen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt, also vier Monate vor dem Unfallereignis, war damit eine Arthritis mit Weich-teilverdickung, leichtem Ödem und Aufweitung des Gelenkspaltes vorhanden und es bestand insoweit Behandlungsbedürftigkeit.
Die beim Kläger nunmehr vorliegenden Beschwerden könnten nach den Ausführungen des Dr. L. darüber hinaus auch durch die Halswirbelsäule oder eine Rotatorenerkrankung verursacht werden. Der Kläger leidet an erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule im Segment HWK 6/7 sowie degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes im Sinne einer beginnenden Omarthrose.
Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beim Kläger jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen ist somit nicht hinreichend wahrscheinlich.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gutachten des Dr. S ... Dieser geht ebenfalls von einer erheblichen Vorschädigung mit Entzündung des Schlüsselbein-Brustbeingelenkes aus und verweist auf den Befund vom 28.05.2001. Ob es durch das Unfallereignis an dem bereits veränderten Gelenk zu einer Konturveränderung gekommen ist, kann letztlich offen bleiben. Auch nach den Ausführungen des Dr. S. bestand bereits eine erhebliche Aufweitung des Gelenkspaltes mit Kapselläsion. Bleibende Unfallfolgen sind auch nach dem Gutachten des Dr. S. nicht gegeben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 30.10.2001.
Der 1947 geborene Kläger erlitt am 30.10.2001 einen Arbeitsunfall, indem er aus zwei Meter Höhe von einem Lader stürzte. Beim Verlassen des Laders ist er mit dem rechten Fuß "ins Leere getreten" und anschließend auf die rechte Schulter gefallen.
Im Durchgangsarztbericht des Dr. H. , Chirurg, Unfallchirurg, vom 30.10.2001 wird als Diagnose Brustkorbprellung, Handgelenksprellung beidseits und Schulterprellung rechts genannt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen sowie Befundberichte des Dr. H. vom 30.11.2001, 17.12.2001, 03.05.2002, 21.01.2003, 26.03.2003 sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK bei und holte ein Gutachten des Dr. H. , Orthopäde, vom 11.06.2003 ein.
Dr. H. führte aus, dass aufgrund der vorliegenden Befunde nicht davon auszugehen sei, dass der angegebene Sturz zu einer substantiierten Verletzung am Brustkorb oder an einzelnen Gelenken der oberen Extremitäten geführt habe. Soweit das rechte Schultergelenk betroffen sei, indizierten die vorliegenden Bildbefunde Behandlungsbedürftigkeit schon vor dem Versicherungsfall.
Mit Bescheid vom 06.08.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr. H ...
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass hinsichtlich der rechten Schulter keine Vorschädigungen bestanden hätten, auch nicht in Form degenerativer Veränderungen. Er legte dazu ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK hinsichtlich der Zeit vom 01.01.1990 bis 13.08.2003 vor sowie ein ärztliches Attest des Dr. G. , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.09.2003.
Die Beklagte zog weitere Röntgenaufnahmen bei und holte einen Befundbericht der Dr. K. , Nervenärztin, vom 20.08.2003 ein. Danach fanden sich keine Hinweise für sichere nervale Schädigungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 aufzuheben und ihm aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 30.10.2001 eine MdE in rentenberechtigendem Grade anzuerkennen und ihm entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Dr. S. , Facharzt für Orthopädie, vom 23.07.2004 eingeholt. Der Kläger hat ärztliche Atteste des Dr. G. , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 08.09.2003 und vom 10.09.2004 vorgelegt.
Dr. S. hat ausgeführt, dass der Unfall vom 30.10.2001 zu keinen bleibenden Schäden geführt habe. Eine MdE bestehe nicht. Es sei von einer Vorschädigung mit Arthritis des Schlüsselbein-Brustbeingelenks auszugehen. Durch das Unfallereignis sei es zwar an dem bereits veränderten Gelenk zu einer weiteren Konturveränderung gekommen. Dies sei aber als sogenannte Gelegenheitsursache einzuschätzen, da bereits eine Aufweitung des Gelenkspaltes mit Kapselläsion im MRT-Befund vom 29.05.2001 eindeutig erkennbar sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen des Dr. H. gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Unfall habe bleibende Schäden in nicht unerheblichem Ausmaß im Bereich der Schulter rechts, sowie insbesondere auch im Schlüsselbein-Brustbein-Bereich hinterlassen.
Der Senat hat die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen und ein Gutachten des Dr. L. , Chirurg, vom 29.06.2006 eingeholt.
Dr. L. hat dargelegt, dass es bei dem Unfall zu einer Handgelenksprellung rechts, einer Schulterprellung rechts, einer Thoraxprellung rechts und einer Kontusion des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes gekommen sei. Dies sei folgenlos ausgeheilt. Bleibende Schäden seien durch den Unfall nicht verursacht worden. Für Art und Ausmaß der jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen seien vielmehr unfallfremde Faktoren im Sinne eines Vorschadens maßgebend. Es lägen eine präarthrotische Deformität des rechten Schultergelenkes sowie eine Arthrose des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes vor.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 und des Bescheides vom 06.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 30.10.2001 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigebogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 30.10.2001 keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat.
Nach § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 vom Hundert (v. H.) gemindert ist.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 30.10.2001 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die bleibende Schäden hervorgerufen haben.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem Gutachten des Dr. L ...
Bei dem Unfall kam es zu einer Handgelenkprellung rechts, einer Schulterprellung rechts, einer Thoraxprellung rechts und einer Kontusion des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes. Diese Gesundheitsstörungen sind folgenlos ausgeheilt. Für die beim Kläger nunmehr vorliegenden Beschwerden an der rechten Schulter und am Brustkorb sind unfallfremde Faktoren im Sinne eines Vorschadens bzw. einer Schadensanlage maßgebend. Es bestanden zum Unfallzeitpunkt erhebliche degenerative Veränderungen des Schlüsselbein-Brustbeinsgelenkes und sekundär auch des rechten Schulterhauptgelenkes im Sinne einer Arthrose. Diese vorbestehenden Erkrankungen sind klinisch und röntgenologisch bestätigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Dr. L ... Zu verweisen ist außerdem auf den Arztbrief des Dr. H. vom 30.05.2001. Darin wird eine Arthritis des rechten Schlüsselbein-Brustbeingelenkes beschrieben, insbesondere eine Überwärmung und Verdickung als Ausdruck einer reaktiven Arthritis. Es handelt sich danach um eine sogenannte "orthopädische Wetterecke", in der sich häufig Gelenkentzündungen im Rahmen eines sonstigen Effektes im Sinne einer sympathischen Gelenkentzündung abspielen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt, also vier Monate vor dem Unfallereignis, war damit eine Arthritis mit Weich-teilverdickung, leichtem Ödem und Aufweitung des Gelenkspaltes vorhanden und es bestand insoweit Behandlungsbedürftigkeit.
Die beim Kläger nunmehr vorliegenden Beschwerden könnten nach den Ausführungen des Dr. L. darüber hinaus auch durch die Halswirbelsäule oder eine Rotatorenerkrankung verursacht werden. Der Kläger leidet an erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule im Segment HWK 6/7 sowie degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes im Sinne einer beginnenden Omarthrose.
Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beim Kläger jetzt vorliegenden Gesundheitsstörungen ist somit nicht hinreichend wahrscheinlich.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gutachten des Dr. S ... Dieser geht ebenfalls von einer erheblichen Vorschädigung mit Entzündung des Schlüsselbein-Brustbeingelenkes aus und verweist auf den Befund vom 28.05.2001. Ob es durch das Unfallereignis an dem bereits veränderten Gelenk zu einer Konturveränderung gekommen ist, kann letztlich offen bleiben. Auch nach den Ausführungen des Dr. S. bestand bereits eine erhebliche Aufweitung des Gelenkspaltes mit Kapselläsion. Bleibende Unfallfolgen sind auch nach dem Gutachten des Dr. S. nicht gegeben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.02.2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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