Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 VS 43/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 8/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1935 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in rentenberechtigendem Grad. Streitig sind hier die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen in beiden Knien und beiden Hüftgelenken sowie im rechten Handgelenk unter entsprechender Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf mindestens 25 v.H ...
Die Beklagte zu 2) hat mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 07.11.1996 den erneuten Antrag auf Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Bereich der Wirbelsäule zurückgewiesen. An dem rechtsverbindlichen Bescheid vom 15.10.1992 werde festgehalten, da die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) nicht gegeben seien. Insoweit ist das Verfahren noch am Sozialgericht München anhängig.
Die Beklagte zu 2) hat mit weiterem hier streitgegenständlichen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 18.02.2000 ausgeführt, ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG bestehe weiterhin nicht. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens festgestellten Gesundheitsstörungen "beginnende, geringe Chondropathia patellae beidseits bei Kniescheibenfehlform, beginnende umformende Veränderungen der Hüftgelenke bei Schenkelhalsverbiegung im Sinne der Adduktion (Coxa vara)" seien nicht Folgen einer WDB im Sinne des § 81 SVG.
Die Beklagte zu 2) hat mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 12.07.2000 die Widersprüche gegen den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 07.11.1996 und den gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als mit angefochten geltenden weiteren Bescheid vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Mit Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.1983 sei festgestellt worden, dass lediglich die beiderseitige Hörschädigung als Folge einer WDB in nicht ausgleichsberechtigendem Grade anzuerkennen gewesen sei. Das Voliegen einer Harnwegs- oder Prostataerkrankung bzw. einer als Verdachtsdiagnose geäußerten Mitralstenose des Herzens habe sich nicht bestätigen lassen. Bezüglich der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet ("Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule und Veränderungen nach vorwiegend lumbalem Morbus Scheuermann, fortgeschrittener Bandscheibenschaden der unteren Lendenwirbelsäule mit neurologischen Reststörungen nach Bandscheibenvorfall und Kompression der Nervenwurzel L5/S1") sei ein Ursachenzusammenhang mit dienstlichen Einwirkungen, insbesondere der Tätigkeit als Flugzeugladungsmeister auf einer Transall verneint worden; somit sei eine Anerkennung dieser Gesundheitsstörungen als WDB-Folgen im Sinne des § 81 SVG abzulehnen gewesen. Mit Schreiben vom 08.02.1984 habe der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im nachfolgenden langdauernden Rechtsstreit seien diverse Gutachten eingeholt worden, u.a. ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof.Dr.D. und Prof.Dr.K. vom 25.02.1991 unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung möglicher Wirbelsäulenschäden nach Vibrationsbelastungen. Mit Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1992 sei die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden. Bezüglich des Wirbelsäulenleidens habe der Kläger bereits am 17.03.1992 einen Wiederaufnahmeantrag im Sinne von § 44 SGB X gestellt. Außerdem sei bezüglich eines früheren Antrags (WDB-Blatt vom 15.06.1979) wegen einer am 26.04.1979 beim Dienstsport erlittenen Fraktur des Os triquetrum der rechten Hand, für dessen gesundheitliche Folge im Gerichtstermin am 04.02.1992 ein Anerkenntnis (ohne Ausgleichsgewährung) ausgesprochen worden sei, verwaltungsseitig noch ein Bescheid zu erteilen gewesen. Deswegen habe das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Bescheid vom 15.10.1992 die Gesundheitsstörung "Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes/ der rechten Hand nach Fraktur des Os triquetrum" als Folge einer WDB anerkannt, einen Ausgleich nach § 85 SVG jedoch nicht gewährt. Auch in Berücksichtigung der als WDB-Folge anerkannten Gesundheitsstörung "Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beiderseits" stehe ein Ausgleich nach § 85 SVG nicht zu, da eine ausgleichsberechtigende Gesamt-MdE um mindestens 25 v.H. für wenigstens sechs Monate nicht vorgelegen habe und (sinngemäß zusammengefasst) nicht vorliege.
Zeitlich überschneidend hat der Beklagte zu 1) mit dem hier ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 15.12.1992 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) ab 01.01.1987 anerkannt: 1. Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beidseits; 2. Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Hand nach Fraktur des Os triquetrum; im Sinne der Entstehung. Die MdE sei um weniger als 25 v.H. gemindert. Nicht als Folge einer WDB könne anerkannt werden: "Rezidivierendes Wurzelreizsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen, Uretritis/Prostatitis." Auf die diesbezüglichen Bescheide des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 18.08.1978 und 14.12.1978 werde Bezug genommen.
Der Widerspruch des Klägers vom 19.12.1992 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 15.12.1992 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.11.1998 zurückgewiesen worden.
Die hiergegen gerichteten Klagen S 29 VS 43/98 und S 29 VS 32/00 hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 08.01.2001 gemäß § 113 Abs.1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 29 VS 43/98 fortgeführt. In den verbundenen Verfahren sind im Wesentlichen folgende ärztliche Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden: Chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr.B. vom 08.05.2001, fachorthopädisches Gutachten von Dr.N. vom 28.03.2003, versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr.T. vom 15.05.2003, ergänzende Stellungnahme von Dr.B. vom 03.06.2003, HNO-ärztliches Gutachten von Dr.K. vom 02.02.2004, nervenärztliches Gutachten von Dr.K. vom 12.05.2004, flugmedizinisches Gutachten von Dr.K. vom 30.06.2004, versorgungsmedizinische Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr.Dr.G. vom 08.10.2004 und nervenärztliche Stellungnahme von Dr.K. vom 15.11.2004.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2005 hat der Bevollmächtigte der Beklagten ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die jeweiligen streitgegenständlichen Bescheide um die Schädigungsfolge "Ohrgeräusche" mit einer Teil-MdE um 10 v.H. (ohne Erhöhung der Gesamt-MdE) ergänzt werden. Weiterhin hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 16.02.2005 die streitgegenständliche Feststellung der "Wirbelsäulenschäden" als WDB-Folge gemäß § 113 Abs.1 SGG abgetrennt und unter einem noch zu vergebenden neuen Aktenzeichen fortgeführt. Insoweit ist der Beklagten zu 2) aufgegeben worden, die von Dr.Dr.G. vorgeschlagene arbeitsmedizinische Untersuchung vorzunehmen.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2005 abgewiesen und ausgeführt, nach Teilanerkenntnis vom 16.02.2005 über die Wehrdienstbeschädigungen (WDB) auf HNO-ärztlichem Fachgebiet sowie der Abtrennung der Streitfragen zur WDB im Bereich der Wirbelsäule begehre der Kläger im vorliegenden Verfahren noch die Feststellung von verstärkten Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk sowie die Gesundheitsstörungen in den Knie- und Hüftgelenken als WDB. Insoweit sei eine Anerkennung bzw. Neufeststellung jedoch weder nach § 44 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) noch nach § 48 Abs.1 SGB X möglich. Das Gericht sehe es als durch alle einschlägigen Gutachter - einschließlich Dr.Dr.G. vom Institut für Wehrmedizinalstatistik - geklärt an, dass sich hinsichtlich der Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk sowie der Gesundheitsstörungen in den Knie- und Hüftgelenken keine Änderung zur bestehenden Bescheidlage ergeben habe, dass also weder neue Gesundheitsstörungen in diesem Bereich hinzugekommen seien oder sich bereits festgestellte verschlimmert hätten. Der Gutachter Dr.B. habe hinsichtlich der Handgelenke sogar eine angeborene Anomalie und eine klinisch völlig symetrische Befundlage festgestellt.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 19.04.2005 ging am selben Tag im Bayer. Landessozialgericht ein. Von Seiten des Senats wurden die erstinstanzlichen Unterlagen, die Akten beider Beklagten sowie die weiteren Gerichtsakten erster und zweiter Instanz beigezogen (insgesamt 21 Bände).
Die Bevollmächtigten des Klägers hielten mit umfassenden Schriftsätzen vom 15.06.2005, 12.07.2005 und 05.01.2006 an der Auffassung fest, dass im Bereich des rechten Handgelenkes verstärkte Belastungsschmerzen zu berücksichtigen seien. Im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke seien die bestehenden Gesundheitsstörungen als WDB anzuerkennen. In Berücksichtigung der bereits festgestellten WDB-Folgen ergäbe sich insgesamt eine MdE in rentenberechtigendem Grad.
Die Beklagten hielten mit Schriftsätzen vom 30.01.2006, 01.06.2006 und 01.09.2006 an ihrer gegenteiligen Auffassung fest.
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 30.06.2006 Dr.L. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Er wurde gebeten, sein Augenmerk vor allem auf die vom Kläger vorgetragenen Funktionsstörungen im Bereich beider Kniegelenke, beider Hüftgelenke und des rechten Handgelenks zu richten.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.L. kam mit orthopädischem Gutachten vom 20.09.2006 (nach Aktenlage) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger nicht nur die auf HNO-ärztlichem Fachgebiet anerkannten Gesundheitsstörungen vorliegen würden, sondern darüber hinaus auf orthopädischem Fachgebiet ein "Belastungsschmerz ohne wesentliche Funktionsstörung des rechten Handgelenks/der rechten Hand nach abgelaufener Verletzung des Os triquetrum". Die WDB-Folgen würden eine MdE um unter 20 v.H bedingen. An den Knie- und Hüftgelenken sei aktuell eine wesentliche Bewegungsstörung nicht beschrieben, die nicht bei über 60-jährigen Männern ohnehin zu erwarten wäre. Das betreffe die leichte Einschränkung der Drehfähigkeit der Hüftgelenke und die gering eingeschränkte Beugefähigkeit des linken Kniegelenks bei hier vorliegendem Zustand nach Innenmeniskusentfernung. Belastungsschmerzen in den Knien aufgrund von Knorpelschäden seien jederzeit glaubhaft.
Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Schriftsatz vom 31.10.2006 hervor, dass der Kläger in seinem Arbeitsbereich als "Flugzeuglademeister Transall B-160" erheblichen Vibrationsschwingungen ausgesetzt gewesen sei, die sich vor allem im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich der Hüft- und Kniegelenke schädigend ausgewirkt hätten. Der Sachverhalt sei von Amts wegen nicht aufgeklärt worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 eine arbeitsmedizinische Untersuchung vorzunehmen gewesen wäre und nicht eine arbeitstechnische. Bei einer berichtigten "Stellungnahme" und einer vollständigen "arbeitsmedizinischen Untersuchung" werde der Gutachter Dr.L. nach Überarbeitung seines Gutachtens vom 20.09.2006 zu einer anderen Wertung kommen, so dass sich dann ein Gutachten nach § 109 SGG erübrige.
Der Beklagte zu 1) äußerte sich mit Schriftsatz vom 14.11.2006 dahingehend, dass ein Teil des Rechtsstreites noch in erster Instanz anhängig sei, außerdem sei bereits ein komplettes Feststellungs-, ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X sowie die Bearbeitung einer Petition zum Bayerischen Landtag durchgeführt worden, so dass zum momentanen Zeitpunkt keine weitergehenden Feststellungen in der Sache zu treffen seien. Die übrigen Beteiligten äußerten sich hierzu nicht mehr.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2007 stellt der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 - S 29 VS 43/98 - aufzuheben und den Bescheid des Freistaates Bayern vom 15.12.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 sowie den Bescheid der Bundesrepublik Deutschland vom 18.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2000 bezüglich der Schädigungsfolgen in den Knien und Hüftgelenken sowie dem rechten Handgelenk unter entsprechender Erhöhung der Gesamt-MdE zu ergänzen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten zu 1) sowie des Beigeladenen zu 1) und der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) sowie der Beigeladenen zu 2) beantragen jeweils, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2005 - S 29 VS 43/98 zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind zutreffend ergangen.
Im vorliegenden Verfahren sind lediglich die Feststellung von verstärkten Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenks sowie die Feststellung von Gesundheitsstörungen in den Knie- und Hüftgelenken als WDB in insgesamt rentenberechtigender MdE streitgegenständlich.
Hierzu beschreibt Dr.L. mit orthopädischem Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.2006 hinsichtlich beider Handgelenke: Es zeigt sich seitengleich eine Normvariante in Form der knöchernen Verschmelzung des Mondbeins mit dem Dreiecksbein. Eindeutige Folgen einer knöchernen Verletzung des Dreiecksbeins rechts sind nicht zu erkennen. Rechts könnte man allenfalls im direkten seitvergleich zu links etwas verstärkte degenerative Veränderungen im Bereich der Gelenkfläche des Drehgelenks zwischen Elle und Speiche erkennen. Wie aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu erkennen ist, ist am rechten Handgelenk eine funktionelle Störung im Sinne einer Bewegungsstörung oder einer Behinderung der Handfunktion als solcher nicht zu erkennen. Dementsprechend bewertet der gerichtliche Sachverständige den bestehenden "Belastungsschmerz ohne wesentliche Funktionsstörung des rechten Handgelenks/der rechten Hand nach abgelaufener Verletzung des Os triquetrum" mit einer Einzel-MdE unter 10 v.H ...
Diese Ausführungen sind im Hinblick auf §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. § 30 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2004, 2005" in sich schlüssig und überzeugend. In Rz.26.18 der "Anhaltspunkte" ist normähnlich vorgegeben, dass Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades eine MdE um 0 bis 10 bedingen. Dies beinhaltet entsprechend Rz.18 Abs.8 der "Anhaltspunkte" auch die bestehenden Schmerzen, hier in Form von Belastungsschmerzen.
Weiterhin hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.L. mit orthopädischem Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.2006 bestätigt, dass an den Knie- und Hüftgelenken aktuell eine wesentliche Bewegungsstörung nicht beschrieben ist, die nicht bei über 60-jährigen Männern ohnehin zu erwarten wäre. Das betrifft die leichte Einschränkung der Drehfähigkeit der Hüftgelenke und die gering eingeschränkte Beugefähigkeit des linken Kniegelenks bei hier vorliegendem Zustand nach Innenmeniskusentfernung. Belastungsschmerzen in den Knien aufgrund von Knorpelschäden seien jederzeit glaubhaft. Was nun die Veränderungen der Knie- und Hüftgelenke angeht, so kann bezüglich der vorliegenden degenerativen Veränderungen hier ein Ursachenzusammenhang mit wehrdienstlichen Belastungen nicht angenommen werden.
Auch insoweit verweist Dr.L. schlüssig und überzeugend auf Rz.126 Abs.2 und 140 der "Anhaltspunkte": Mangels entsprechender Traumata oder Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis, die nur in seltenen hier nicht gegebenen Ausnahmefällen als WDB-Folgen anzusehen sind, sind die bei dem Kläger im Bereich beider Hüften und beider Knie festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen schicksalshaft und nicht WDB-bedingt.
Entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.10.2006 ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 103 Satz 1 SGG nicht erforderlich gewesen. Die dort hervorgehobenen Vibrationsbelastungen im Arbeitsplatzbereich als "Flugzeugladungsmeister Transall C-160" können als Einwirkung von vorwiegend vertikalen Ganzkörperschwingungen nach der BK-Nr.2110 zu Resonanzschwingungen des Rumpfes und der Wirbelsäule führen, die auch Torsionen der Wirbelsegmente sowie horizonatale Segmentverschiebungen bewirken. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen neben vertikalen Frequenzen dorsoventrale stochastische Schwingungen auf die Wirbelsäule einwirken (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Rz.8.3.5.5.3.5 m.w.N.). Die Frage einer Anerkennung etwaiger weiterer WDB-Folgen im Bereich der Wirbelsäule ist hier jedoch nicht streitgegenständlich, vgl. den Trennungs-Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.02.2005.
Es ist auch nicht erforderlich gewesen, das Ergebnis des diesbezüglich noch anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens abzuwarten. Denn - wie bereits erwähnt - wirken sich entsprechende vertikale Ganzkörperschwingungen gegebenenfalls in Sondersituationen bzw. Ausnahmefällen nur auf die Wirbelsäule aus, nicht jedoch auf die Hüft- und Kniegelenke (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Rz.8.8 bzw. 8.10).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 zurückzuweisen. Das Bayer. Landessozialgericht hat den Bevollmächtigten des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 10.10.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.12.2006 gegeben. Von der Möglichkeit, einen Arzt eigener Wahl nach § 109 SGG zu benennen, ist trotz ausdrücklichem Hinweis des Bayer. Landessozialgerichts innerhalb der gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden.
Sollte das Sozialgericht München im Rahmen des dort anhängigen Verfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Wirbelsäulenschäden auf Grund einer gegebenenfalls bestehenden Sondersituation bzw. eines Ausnahmefalles eine Anerkennung als WDBF auszusprechen ist, wird es im Rahmen der Bildung der Gesamt-MdE auch die bereits festgestellten Schädigungsfolgen auf HNO-ärztlichem Fachgebiet und im Bereich des rechten Handgelenkes einzubeziehen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1935 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in rentenberechtigendem Grad. Streitig sind hier die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen in beiden Knien und beiden Hüftgelenken sowie im rechten Handgelenk unter entsprechender Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf mindestens 25 v.H ...
Die Beklagte zu 2) hat mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 07.11.1996 den erneuten Antrag auf Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Bereich der Wirbelsäule zurückgewiesen. An dem rechtsverbindlichen Bescheid vom 15.10.1992 werde festgehalten, da die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) nicht gegeben seien. Insoweit ist das Verfahren noch am Sozialgericht München anhängig.
Die Beklagte zu 2) hat mit weiterem hier streitgegenständlichen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 18.02.2000 ausgeführt, ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG bestehe weiterhin nicht. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens festgestellten Gesundheitsstörungen "beginnende, geringe Chondropathia patellae beidseits bei Kniescheibenfehlform, beginnende umformende Veränderungen der Hüftgelenke bei Schenkelhalsverbiegung im Sinne der Adduktion (Coxa vara)" seien nicht Folgen einer WDB im Sinne des § 81 SVG.
Die Beklagte zu 2) hat mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 12.07.2000 die Widersprüche gegen den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 07.11.1996 und den gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als mit angefochten geltenden weiteren Bescheid vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Mit Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.1983 sei festgestellt worden, dass lediglich die beiderseitige Hörschädigung als Folge einer WDB in nicht ausgleichsberechtigendem Grade anzuerkennen gewesen sei. Das Voliegen einer Harnwegs- oder Prostataerkrankung bzw. einer als Verdachtsdiagnose geäußerten Mitralstenose des Herzens habe sich nicht bestätigen lassen. Bezüglich der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet ("Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule und Veränderungen nach vorwiegend lumbalem Morbus Scheuermann, fortgeschrittener Bandscheibenschaden der unteren Lendenwirbelsäule mit neurologischen Reststörungen nach Bandscheibenvorfall und Kompression der Nervenwurzel L5/S1") sei ein Ursachenzusammenhang mit dienstlichen Einwirkungen, insbesondere der Tätigkeit als Flugzeugladungsmeister auf einer Transall verneint worden; somit sei eine Anerkennung dieser Gesundheitsstörungen als WDB-Folgen im Sinne des § 81 SVG abzulehnen gewesen. Mit Schreiben vom 08.02.1984 habe der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im nachfolgenden langdauernden Rechtsstreit seien diverse Gutachten eingeholt worden, u.a. ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof.Dr.D. und Prof.Dr.K. vom 25.02.1991 unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung möglicher Wirbelsäulenschäden nach Vibrationsbelastungen. Mit Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1992 sei die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden. Bezüglich des Wirbelsäulenleidens habe der Kläger bereits am 17.03.1992 einen Wiederaufnahmeantrag im Sinne von § 44 SGB X gestellt. Außerdem sei bezüglich eines früheren Antrags (WDB-Blatt vom 15.06.1979) wegen einer am 26.04.1979 beim Dienstsport erlittenen Fraktur des Os triquetrum der rechten Hand, für dessen gesundheitliche Folge im Gerichtstermin am 04.02.1992 ein Anerkenntnis (ohne Ausgleichsgewährung) ausgesprochen worden sei, verwaltungsseitig noch ein Bescheid zu erteilen gewesen. Deswegen habe das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Bescheid vom 15.10.1992 die Gesundheitsstörung "Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes/ der rechten Hand nach Fraktur des Os triquetrum" als Folge einer WDB anerkannt, einen Ausgleich nach § 85 SVG jedoch nicht gewährt. Auch in Berücksichtigung der als WDB-Folge anerkannten Gesundheitsstörung "Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beiderseits" stehe ein Ausgleich nach § 85 SVG nicht zu, da eine ausgleichsberechtigende Gesamt-MdE um mindestens 25 v.H. für wenigstens sechs Monate nicht vorgelegen habe und (sinngemäß zusammengefasst) nicht vorliege.
Zeitlich überschneidend hat der Beklagte zu 1) mit dem hier ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 15.12.1992 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) ab 01.01.1987 anerkannt: 1. Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beidseits; 2. Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Hand nach Fraktur des Os triquetrum; im Sinne der Entstehung. Die MdE sei um weniger als 25 v.H. gemindert. Nicht als Folge einer WDB könne anerkannt werden: "Rezidivierendes Wurzelreizsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik der Wirbelsäule und degenerative Veränderungen, Uretritis/Prostatitis." Auf die diesbezüglichen Bescheide des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 18.08.1978 und 14.12.1978 werde Bezug genommen.
Der Widerspruch des Klägers vom 19.12.1992 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung M. vom 15.12.1992 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 12.11.1998 zurückgewiesen worden.
Die hiergegen gerichteten Klagen S 29 VS 43/98 und S 29 VS 32/00 hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 08.01.2001 gemäß § 113 Abs.1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 29 VS 43/98 fortgeführt. In den verbundenen Verfahren sind im Wesentlichen folgende ärztliche Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden: Chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr.B. vom 08.05.2001, fachorthopädisches Gutachten von Dr.N. vom 28.03.2003, versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr.T. vom 15.05.2003, ergänzende Stellungnahme von Dr.B. vom 03.06.2003, HNO-ärztliches Gutachten von Dr.K. vom 02.02.2004, nervenärztliches Gutachten von Dr.K. vom 12.05.2004, flugmedizinisches Gutachten von Dr.K. vom 30.06.2004, versorgungsmedizinische Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr.Dr.G. vom 08.10.2004 und nervenärztliche Stellungnahme von Dr.K. vom 15.11.2004.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2005 hat der Bevollmächtigte der Beklagten ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die jeweiligen streitgegenständlichen Bescheide um die Schädigungsfolge "Ohrgeräusche" mit einer Teil-MdE um 10 v.H. (ohne Erhöhung der Gesamt-MdE) ergänzt werden. Weiterhin hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 16.02.2005 die streitgegenständliche Feststellung der "Wirbelsäulenschäden" als WDB-Folge gemäß § 113 Abs.1 SGG abgetrennt und unter einem noch zu vergebenden neuen Aktenzeichen fortgeführt. Insoweit ist der Beklagten zu 2) aufgegeben worden, die von Dr.Dr.G. vorgeschlagene arbeitsmedizinische Untersuchung vorzunehmen.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2005 abgewiesen und ausgeführt, nach Teilanerkenntnis vom 16.02.2005 über die Wehrdienstbeschädigungen (WDB) auf HNO-ärztlichem Fachgebiet sowie der Abtrennung der Streitfragen zur WDB im Bereich der Wirbelsäule begehre der Kläger im vorliegenden Verfahren noch die Feststellung von verstärkten Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk sowie die Gesundheitsstörungen in den Knie- und Hüftgelenken als WDB. Insoweit sei eine Anerkennung bzw. Neufeststellung jedoch weder nach § 44 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) noch nach § 48 Abs.1 SGB X möglich. Das Gericht sehe es als durch alle einschlägigen Gutachter - einschließlich Dr.Dr.G. vom Institut für Wehrmedizinalstatistik - geklärt an, dass sich hinsichtlich der Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk sowie der Gesundheitsstörungen in den Knie- und Hüftgelenken keine Änderung zur bestehenden Bescheidlage ergeben habe, dass also weder neue Gesundheitsstörungen in diesem Bereich hinzugekommen seien oder sich bereits festgestellte verschlimmert hätten. Der Gutachter Dr.B. habe hinsichtlich der Handgelenke sogar eine angeborene Anomalie und eine klinisch völlig symetrische Befundlage festgestellt.
Die hiergegen gerichtete Berufung vom 19.04.2005 ging am selben Tag im Bayer. Landessozialgericht ein. Von Seiten des Senats wurden die erstinstanzlichen Unterlagen, die Akten beider Beklagten sowie die weiteren Gerichtsakten erster und zweiter Instanz beigezogen (insgesamt 21 Bände).
Die Bevollmächtigten des Klägers hielten mit umfassenden Schriftsätzen vom 15.06.2005, 12.07.2005 und 05.01.2006 an der Auffassung fest, dass im Bereich des rechten Handgelenkes verstärkte Belastungsschmerzen zu berücksichtigen seien. Im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke seien die bestehenden Gesundheitsstörungen als WDB anzuerkennen. In Berücksichtigung der bereits festgestellten WDB-Folgen ergäbe sich insgesamt eine MdE in rentenberechtigendem Grad.
Die Beklagten hielten mit Schriftsätzen vom 30.01.2006, 01.06.2006 und 01.09.2006 an ihrer gegenteiligen Auffassung fest.
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 30.06.2006 Dr.L. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Er wurde gebeten, sein Augenmerk vor allem auf die vom Kläger vorgetragenen Funktionsstörungen im Bereich beider Kniegelenke, beider Hüftgelenke und des rechten Handgelenks zu richten.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.L. kam mit orthopädischem Gutachten vom 20.09.2006 (nach Aktenlage) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger nicht nur die auf HNO-ärztlichem Fachgebiet anerkannten Gesundheitsstörungen vorliegen würden, sondern darüber hinaus auf orthopädischem Fachgebiet ein "Belastungsschmerz ohne wesentliche Funktionsstörung des rechten Handgelenks/der rechten Hand nach abgelaufener Verletzung des Os triquetrum". Die WDB-Folgen würden eine MdE um unter 20 v.H bedingen. An den Knie- und Hüftgelenken sei aktuell eine wesentliche Bewegungsstörung nicht beschrieben, die nicht bei über 60-jährigen Männern ohnehin zu erwarten wäre. Das betreffe die leichte Einschränkung der Drehfähigkeit der Hüftgelenke und die gering eingeschränkte Beugefähigkeit des linken Kniegelenks bei hier vorliegendem Zustand nach Innenmeniskusentfernung. Belastungsschmerzen in den Knien aufgrund von Knorpelschäden seien jederzeit glaubhaft.
Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Schriftsatz vom 31.10.2006 hervor, dass der Kläger in seinem Arbeitsbereich als "Flugzeuglademeister Transall B-160" erheblichen Vibrationsschwingungen ausgesetzt gewesen sei, die sich vor allem im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich der Hüft- und Kniegelenke schädigend ausgewirkt hätten. Der Sachverhalt sei von Amts wegen nicht aufgeklärt worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 eine arbeitsmedizinische Untersuchung vorzunehmen gewesen wäre und nicht eine arbeitstechnische. Bei einer berichtigten "Stellungnahme" und einer vollständigen "arbeitsmedizinischen Untersuchung" werde der Gutachter Dr.L. nach Überarbeitung seines Gutachtens vom 20.09.2006 zu einer anderen Wertung kommen, so dass sich dann ein Gutachten nach § 109 SGG erübrige.
Der Beklagte zu 1) äußerte sich mit Schriftsatz vom 14.11.2006 dahingehend, dass ein Teil des Rechtsstreites noch in erster Instanz anhängig sei, außerdem sei bereits ein komplettes Feststellungs-, ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X sowie die Bearbeitung einer Petition zum Bayerischen Landtag durchgeführt worden, so dass zum momentanen Zeitpunkt keine weitergehenden Feststellungen in der Sache zu treffen seien. Die übrigen Beteiligten äußerten sich hierzu nicht mehr.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2007 stellt der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 - S 29 VS 43/98 - aufzuheben und den Bescheid des Freistaates Bayern vom 15.12.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 sowie den Bescheid der Bundesrepublik Deutschland vom 18.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2000 bezüglich der Schädigungsfolgen in den Knien und Hüftgelenken sowie dem rechten Handgelenk unter entsprechender Erhöhung der Gesamt-MdE zu ergänzen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten zu 1) sowie des Beigeladenen zu 1) und der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) sowie der Beigeladenen zu 2) beantragen jeweils, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2005 - S 29 VS 43/98 zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind zutreffend ergangen.
Im vorliegenden Verfahren sind lediglich die Feststellung von verstärkten Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenks sowie die Feststellung von Gesundheitsstörungen in den Knie- und Hüftgelenken als WDB in insgesamt rentenberechtigender MdE streitgegenständlich.
Hierzu beschreibt Dr.L. mit orthopädischem Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.2006 hinsichtlich beider Handgelenke: Es zeigt sich seitengleich eine Normvariante in Form der knöchernen Verschmelzung des Mondbeins mit dem Dreiecksbein. Eindeutige Folgen einer knöchernen Verletzung des Dreiecksbeins rechts sind nicht zu erkennen. Rechts könnte man allenfalls im direkten seitvergleich zu links etwas verstärkte degenerative Veränderungen im Bereich der Gelenkfläche des Drehgelenks zwischen Elle und Speiche erkennen. Wie aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu erkennen ist, ist am rechten Handgelenk eine funktionelle Störung im Sinne einer Bewegungsstörung oder einer Behinderung der Handfunktion als solcher nicht zu erkennen. Dementsprechend bewertet der gerichtliche Sachverständige den bestehenden "Belastungsschmerz ohne wesentliche Funktionsstörung des rechten Handgelenks/der rechten Hand nach abgelaufener Verletzung des Os triquetrum" mit einer Einzel-MdE unter 10 v.H ...
Diese Ausführungen sind im Hinblick auf §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. § 30 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2004, 2005" in sich schlüssig und überzeugend. In Rz.26.18 der "Anhaltspunkte" ist normähnlich vorgegeben, dass Bewegungseinschränkungen des Handgelenks geringen Grades eine MdE um 0 bis 10 bedingen. Dies beinhaltet entsprechend Rz.18 Abs.8 der "Anhaltspunkte" auch die bestehenden Schmerzen, hier in Form von Belastungsschmerzen.
Weiterhin hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.L. mit orthopädischem Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.2006 bestätigt, dass an den Knie- und Hüftgelenken aktuell eine wesentliche Bewegungsstörung nicht beschrieben ist, die nicht bei über 60-jährigen Männern ohnehin zu erwarten wäre. Das betrifft die leichte Einschränkung der Drehfähigkeit der Hüftgelenke und die gering eingeschränkte Beugefähigkeit des linken Kniegelenks bei hier vorliegendem Zustand nach Innenmeniskusentfernung. Belastungsschmerzen in den Knien aufgrund von Knorpelschäden seien jederzeit glaubhaft. Was nun die Veränderungen der Knie- und Hüftgelenke angeht, so kann bezüglich der vorliegenden degenerativen Veränderungen hier ein Ursachenzusammenhang mit wehrdienstlichen Belastungen nicht angenommen werden.
Auch insoweit verweist Dr.L. schlüssig und überzeugend auf Rz.126 Abs.2 und 140 der "Anhaltspunkte": Mangels entsprechender Traumata oder Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis, die nur in seltenen hier nicht gegebenen Ausnahmefällen als WDB-Folgen anzusehen sind, sind die bei dem Kläger im Bereich beider Hüften und beider Knie festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen schicksalshaft und nicht WDB-bedingt.
Entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.10.2006 ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 103 Satz 1 SGG nicht erforderlich gewesen. Die dort hervorgehobenen Vibrationsbelastungen im Arbeitsplatzbereich als "Flugzeugladungsmeister Transall C-160" können als Einwirkung von vorwiegend vertikalen Ganzkörperschwingungen nach der BK-Nr.2110 zu Resonanzschwingungen des Rumpfes und der Wirbelsäule führen, die auch Torsionen der Wirbelsegmente sowie horizonatale Segmentverschiebungen bewirken. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen neben vertikalen Frequenzen dorsoventrale stochastische Schwingungen auf die Wirbelsäule einwirken (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Rz.8.3.5.5.3.5 m.w.N.). Die Frage einer Anerkennung etwaiger weiterer WDB-Folgen im Bereich der Wirbelsäule ist hier jedoch nicht streitgegenständlich, vgl. den Trennungs-Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.02.2005.
Es ist auch nicht erforderlich gewesen, das Ergebnis des diesbezüglich noch anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens abzuwarten. Denn - wie bereits erwähnt - wirken sich entsprechende vertikale Ganzkörperschwingungen gegebenenfalls in Sondersituationen bzw. Ausnahmefällen nur auf die Wirbelsäule aus, nicht jedoch auf die Hüft- und Kniegelenke (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Rz.8.8 bzw. 8.10).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2005 zurückzuweisen. Das Bayer. Landessozialgericht hat den Bevollmächtigten des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 10.10.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.12.2006 gegeben. Von der Möglichkeit, einen Arzt eigener Wahl nach § 109 SGG zu benennen, ist trotz ausdrücklichem Hinweis des Bayer. Landessozialgerichts innerhalb der gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden.
Sollte das Sozialgericht München im Rahmen des dort anhängigen Verfahrens zu dem Ergebnis kommen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Wirbelsäulenschäden auf Grund einer gegebenenfalls bestehenden Sondersituation bzw. eines Ausnahmefalles eine Anerkennung als WDBF auszusprechen ist, wird es im Rahmen der Bildung der Gesamt-MdE auch die bereits festgestellten Schädigungsfolgen auf HNO-ärztlichem Fachgebiet und im Bereich des rechten Handgelenkes einzubeziehen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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