Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 550/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 276/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.065,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif ab 1. Januar 2001.
Die Klägerin tritt als unabhängige Versicherungsmaklerin auf und bietet bundesweit Produkte verschiedener Versicherer an, schwerpunktmäßig im Namen und in Vollmacht des Versicherers Leistungen der Vertragsverwaltung, Beitragsinkasso, Schadensregulierung, Leistungsprüfung und Abrechnung. Sie hat mit mehreren Versicherern Kooperationsverträge abgeschlossen, auf Grund derer sie bevollmächtigt ist, im Namen der Versicherung in der Bundesrepublik Deutschland spezifische Versicherungen zu zeichnen, zu dokumentieren, die dafür anfallenden Prämien zu kassieren und diese mit der Versicherung abzurechnen. Die Versicherungsträger übertragen hierbei der Klägerin vor allem die Bestandsführung und Vertragsverwaltung, das Prämien- und Beitragsinkasso, die Schadensregulierung, die Erstellung der erforderlichen Druckstücke für die Versicherten, die Leistungsprüfung und die Abrechnung.
Im Rahmen der Anmeldung zur Beklagten gab die Klägerin am 7. Oktober 1997 als Art des Unternehmens an: "Intern. Versicherungsmakler GmbH". Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 über die Veranlagung zu den Gefahrklassen stufte die Beklagte die Klägerin ab 1. Januar 2001 in die Gefahrtarifstelle 27 - Versicherungsvertreter, -fachmann, -makler (Gefahrklasse 2001: 0,92; 2002: 1,04; ab 2003: 1,16) - ein.
Die Klägerin machte im Widerspruch geltend, das Unternehmen arbeite nicht als klassischer Versicherungsmakler, sondern es sei durch die mit ihm zusammenarbeitenden Versicherungsgesellschaften mit deren Aufgaben betraut. Es unterhalte keinen Außendienst.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 zurück. Eine Einstufung zur Gefahrtarifstelle 02 - Versicherungsunternehmen - komme nicht in Betracht. Eine Einstufung in diese Gefahrtarifstelle setze voraus, dass das Unternehmen den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand habe und nicht Träger der Sozialversicherung sei (§ 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Diese Unternehmen verpflichteten sich gegen Entgelt, ein wirtschaftliches Risiko derart zu übernehmen, dass sie bei Eintritt eines von vornherein ungewissen Ereignisses eine vermögenswerte Leistung erbringen. Die Versicherungsunternehmen unterlägen der Versicherungsaufsicht. Die Klägerin sei jedoch als Versicherungsmaklerin kein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 VAG und unterliege nicht der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.
Die Beklagte setzte entsprechend die Beiträge mit Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002, für 2002 vom 23. April 2003 und für 2003 vom 21. April 2004 fest. Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 beantragte die Klägerin, den Beitragsbescheid für 2003 nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen, weil er auf einer unzutreffenden Einstufung beruhe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Juli 2004 den Antrag "auf Rücknahme des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001" ab. Der Antrag sei als Antrag auf Rücknahme des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001 gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) umzudeuten gewesen. Sie verwies auf den bindenden Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001. Die Veranlagung mit Bescheid vom 27. Juni 2001 sei zutreffend erfolgt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurück.
Mit Beitragsbescheid vom 18. April 2005 und vom 19. April 2006 setzte die Beklagte die Beiträge für 2004 und 2005 fest.
Mit der Klage zum Sozialgericht München hat sich die Klägerin gegen die Beitragserhebung gewandt und die Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 beantragt. Die Einstufung in den Gefahrtarif "Versicherungsvertreter, -fachmann, -makler" sei unrechtmäßig, weil in dieser Gefahrenklasse mehrere Risiken zusammengefasst seien, die ein unterschiedlich hohes Risiko beinhalteten. Bei ihr handele es sich um kein typisches Unternehmen in diesem Sinn, da jene üblicherweise schwerpunktmäßig - über einen Außendienst - Kunden akquirierten, wobei die Schadensregulierung Aufgabe des Versicherers sei. Dies treffe bei ihr nicht zu. Durch eine Einstufung zur Gefahrklasse 27 werde dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit sowie der Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung getragen. Die gewerbetypische Unfallgefahr liege nicht vor. Eine Umlage dieser gewerbespezifischen Unfallgefahr sei durch Bildung einer Quote von Außendienstmitarbeitern zu der Mitarbeiterzahl des gesamten Unternehmens ohne großen verwaltungstechnischen und versicherungsmathematischen Aufwand möglich.
Die Beklagte hat eingewandt, die dargelegten Grundsätze einer Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 02 seien nicht erfüllt. Vor allem übernehme die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko; dieses obliege weiter dem Versicherer. Es handele sich bei dem Gefahrtarif vom 1. Januar 2001 um einen Gewerbezweigtarif. Zur Beitragsdifferenzierung und Bildung von Gefahrengemeinschaften müssten objektive Risikomerkmale gefunden werden. Dabei stünde den Trägern der Sozialversicherung ein Beurteilungsspielraum zu.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2006 abgewiesen. Die Risikobewertung nach einem Gewerbezweigprinzip sei im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Werteentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar (BSG, Urteil v. 21. März 2006, Az.: B 2 U 2/05 R m.w.N.). Aus den unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken innerhalb dieses Gewerbezweiges folge kein Zwang für die Selbstverwaltung der Beklagten, diese weiter zu unterteilen. Der Beklagten sei innerhalb des gesetzlichen Rahmens bei der Aufstellung des Gefahrtarifs ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Es bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin als Versicherungsmaklerin tätig sei. Sie sei daher zu Recht zur Gefahrtarifstelle 27 veranlagt, so dass ein Anspruch auf einen Wechsel in die Gefahrtarifstelle 02 "Versicherungsunternehmen" ausgeschlossen sei. Die Klägerin unterliege zum einen nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, zum anderen verpflichte sie sich nicht gegen Entgelt, das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen, bei Eintritt eines von vornherein ungewissen Ereignisses eine vermögenswerte Leistung zu erbringen. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zu derselben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (BSG v. 5. Juli 2005, Az.: B 2 U 32/03 R m.w.N.).
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ausgeführt, § 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII sehe zur Abstufung der Beiträge in dem Gefahrtarif die Feststellung verschiedener Gefahrklassen vor. Von einer Abstufung sei nicht auszugehen, wenn lediglich einerseits die Unternehmensart "Versicherungsvertreter, -fachmann, -makler" und andererseits das "Versicherungsunternehmen" als mögliche Unternehmensart zur Disposition gestellt werde. Selbst wenn dem Unfallversicherungsträger hierbei ein Ermessen eingeräumt wäre, sei die Entscheidung der Beklagten, keine weitere Abstufung in dem Gefahrtarif vorzunehmen, an dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Prinzips der Einzelfallgerechtigkeit zu messen. Das BSG postuliere die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, ein erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko der einzelnen Unternehmen zu prüfen und ggf. das Unternehmen als eigenen Gewerbezweig abzuspalten. Sie beschäftige keine Außendienstmitarbeiter; das Unfallrisiko sei daher um ein Vielfaches geringer. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes. Sie hat einen Auszug aus dem Handelsregister sowie ein Muster eines Kooperationsvertrages übersandt und eine Aufstellung der im Unternehmen tätigen Mitarbeiter übergeben.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2007 ein neuer Gefahrtarif in Kraft getreten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2001 dahingehend abzuändern, dass sie in die Gefahrtarifstelle 02 eingestuft wird, hilfsweise, dass sie in eine neue, von der Beklagten einzuführende Gefahrtarifstelle eingestuft wird und diese dem Umstand, dass sie keine Außendienstmitarbeiter beschäftigt, Rechnung trägt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Streitgegenstand ist allein die Ablehnung der Rücknahme des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001 durch den Bescheid vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004. Hierdurch ergibt sich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 27 nach dem von 2001 bis 2006 geltenden Gefahrtarif. Nicht Gegenstand des Verfahrens und gesondert zu betrachten sind die für den Zeitraum ab 2001 ergangenen Beitragsbescheide.
Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. Die Vorschrift ist lex specialis zu §§ 44, 45 SGB X.
Eine zu hohe Veranlagung aufgrund des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001 lag jedoch nicht vor.
Insbesondere ist der Gefahrtarif 2001, der als Gewerbezweigtarif ausgestaltet ist, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Veranlagungsbescheid beruht auf § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Der von jeder Berufsgenossenschaft festzusetzende Gefahrtarif stellt autonomes Recht dar. In ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Gefahrtarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist (§ 157 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 SGB VII). In den Tarifstellen sind Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII; zum Ganzen: z.B. BSG v. 28.11.2006, Az.: B 2 U 10/05 R).
Die Gefahrtarife als autonom gesetztes objektives Recht können vom Gericht daraufhin überprüft werden, ob sie mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Dabei ist den Unfallversicherungsträgern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 91, 128). Der Senat hat also nicht zu überprüfen, ob die Regelungen des Gefahrtarifs die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung darstellen. Allerdings muss bei der Bildung des Gefahrtarifs gesichertes Zahlenmaterial vorliegen; ferner muss der Gefahrtarif versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen (BSG a.a.O.).
Vorliegend knüpfte die Beklagte mit dem Gefahrtarif an Gewerbezweige an (sog. Gewerbezweigtarif). Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip grundsätzlich mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und des Grundgesetzes vereinbar ist (z.B. BSG v. 28.11.2006, a.a.O., zum Gefahrtarif 1998 der Beklagten - mit weiteren Nachweisen). Es kann der Beklagten nicht vorgeschrieben werden, statt dessen einen sog. Tätigkeitstarif aufzustellen, auch wenn dadurch eventuell eine bessere Differenzierung nach dem kaufmännischen und dem verwaltenden Teil eines Unternehmens möglich wäre.
Dem Hauptantrag auf Einstufung in die Gefahrtarifstelle 02 - Versicherungsunternehmen - war nicht stattzugeben, da die Klägerin nach Überzeugung des Senats kein Versicherungsunternehmen betreibt. In der letztgenannten Entscheidung führte das BSG aus, dass es zwar für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen ankommt. Maßgebend ist dabei aber vor allem Art und Gegenstand des Unternehmens (BSGE 91, 128). Der Gefahrtarif 2001 trennt zwischen "Versicherungsunternehmen" (Gefahrtarifstelle 02) und der Unternehmensart "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler". Der Begriff des Versicherers bzw. des Versicherungsunternehmens ist im VAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), definiert. Danach handelt es sich um Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (§ 1 Abs. 1 VAG). Versicherungsunternehmen bedürfen nach § 5 Abs. 1 VAG zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis darf gemäß § 7 Abs. 1 VAG nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. Ausweislich des Handelsregisterauszugs erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen nicht. Sie ist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tätig. Gegenstand des Unternehmens ist ferner nicht die Versicherung bestimmter Risiken, sondern die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen aller Art gemäß § 93 Handelsgesetzbuch (HGB). Eine versicherungsrechtliche Aufsicht liegt unstreitig nicht vor. Nach § 1 Abs. 2 des vorgelegten Vertragsmusters übernimmt nicht die Klägerin, sondern der Vertragspartner als Versicherer den Versicherungsschutz. Dieser überträgt der Klägerin lediglich bestimmte Dienstleistungen. Insgesamt ist somit nicht von einem Versicherungsunternehmen, sondern von einer Versicherungsmaklertätigkeit auszugehen. Eine Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 02 kommt damit nicht in Betracht.
Eine analoge Anwendung dieser Gefahrtarifstelle auf die Klägerin scheitert bereits daran, dass eine planwidrige Lücke im Gefahrtarif nicht zu erkennen ist und die Klägerin ihrem Betätigungsfeld und ihrer Betriebsbezeichnung entsprechend von der Beklagten in zutreffender Weise der Unternehmensart Versicherungsmakler zugeordnet wurde.
Soweit die Klägerin hilfsweise fordert, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr in eine neue, von der Beklagten einzuführende Gefahrtarifstelle eingestuft zu werden, ist auch dieser Antrag nicht begründet.
Insbesondere bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen ist nach der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, "ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen gewerbetypischen Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt." (BSG v. 28.11.2006, a.a.O.). Ergebe sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, könne daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, passenderen Gewerbezweig folgen (BSG, a.a.O., m.w.N.). Allerdings könne eine Unternehmensart nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichten, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII) berechnen lasse. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kämen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergten. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich nach der vorgelegten Auflistung um lediglich 38 Beschäftigte. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde.
Aus den dargelegten Gründen steht für den Senat fest, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der bestehenden Gefahrtarifstellen nach technologischen Kriterien richtig als Versicherungsmaklerin der Gefahrtarifstelle 27 zugeordnet wurde. In diesem Fall kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat nämlich zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspricht, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335). Insoweit sind im Hinblick auf versicherungsmathematische Gesichtspunkte und den Gedanken eines Solidarausgleichs Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt (vgl. BSGE 91, 128 ff.; 92, 190; 95, 47).
Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt zum einen für die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen eigenständigen Gewerbezweig (z.B. für Versicherungsmakler ohne Außendiensttätigkeit) einzurichten. Wie dargelegt kann die Beklagte hierzu nur verpflichtet werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zum anderen kann nach der dargelegten Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Es stellt einen Ausfluss des Solidarausgleichs sowie eine Folge der notwendigen Typisierung dar, dass die Klägerin dies hinzunehmen hat, obwohl sie aufgrund Besonderheiten ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Unfallrisiko als vergleichbare Versicherungsmakler aufweist, da sie vor allem den Internetkontakt forciert und auf Außendienstmitarbeiter verzichtet. Es mag deshalb zutreffen, dass die Klägerin mit den Beiträgen zur Beklagten stärker belastet ist als dies ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspricht. Auch deutliche Abweichungen sind aber hinzunehmen. Eine Grenze bilden nach Auffassung des Senats die Grundrechte der Klägerin nach Art. 12 (Berufsfreiheit) bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum). Es ist jedoch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Grundrechte in verfassungsrechtlich bedeutender Weise tangiert sind, insbesondere ist bei einer Gesamtbeitragshöhe zwischen 3.364,72 Euro (Beitragsjahr 2001) und 6.616,52 Euro (Beitragsjahr 2002) keine erdrosselnde Wirkung der Beitragsbelastung erkennbar.
Aus der Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1993 (SozR 3-2200 § 725 Nr. 2), auf die sich die Klägerin zur Begründung einer 30 %-Grenze bei der Differenz der Gefährdungsrisiken bezieht, ergibt sich nichts Gegenteiliges, da diese Entscheidung die Frage der Vereinbarkeit satzungsgemäßer Zuschläge zum Unfallversicherungsbeitrag mit höherrangigem Recht, die nach Zahl und Kosten der Arbeitsunfälle differenzieren, betrifft. Insoweit ging es im Übrigen um einen Vergleich zwischen der Beitragsbelastung eines Unternehmers mit den Aufwendungen der zuständigen Berufsgenossenschaft für Entschädigungsfälle der Beschäftigten dieses Unternehmens, nicht um Fragen der Veranlagung. Schließlich lehnte das BSG das Bestehen einer derartigen Grenze gerade ab.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 GKG. Der Rechtsstreit betrifft zwar nicht die jeweiligen Beitragsbescheide, sondern den Veranlagungsbescheid. Dieser stellt die Grundlage für die nachfolgenden Beitragsbescheide dar. Da der Antrag aber somit eine bezifferbare Geldleistung betrifft, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Dabei ist auf den Differenzbetrag zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Berufung zu erwartenden Jahresbeitrag für die Laufzeit des Gefahrtarifs 2001 (Jahre 2001 bis 2006) abzustellen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.065,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif ab 1. Januar 2001.
Die Klägerin tritt als unabhängige Versicherungsmaklerin auf und bietet bundesweit Produkte verschiedener Versicherer an, schwerpunktmäßig im Namen und in Vollmacht des Versicherers Leistungen der Vertragsverwaltung, Beitragsinkasso, Schadensregulierung, Leistungsprüfung und Abrechnung. Sie hat mit mehreren Versicherern Kooperationsverträge abgeschlossen, auf Grund derer sie bevollmächtigt ist, im Namen der Versicherung in der Bundesrepublik Deutschland spezifische Versicherungen zu zeichnen, zu dokumentieren, die dafür anfallenden Prämien zu kassieren und diese mit der Versicherung abzurechnen. Die Versicherungsträger übertragen hierbei der Klägerin vor allem die Bestandsführung und Vertragsverwaltung, das Prämien- und Beitragsinkasso, die Schadensregulierung, die Erstellung der erforderlichen Druckstücke für die Versicherten, die Leistungsprüfung und die Abrechnung.
Im Rahmen der Anmeldung zur Beklagten gab die Klägerin am 7. Oktober 1997 als Art des Unternehmens an: "Intern. Versicherungsmakler GmbH". Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 über die Veranlagung zu den Gefahrklassen stufte die Beklagte die Klägerin ab 1. Januar 2001 in die Gefahrtarifstelle 27 - Versicherungsvertreter, -fachmann, -makler (Gefahrklasse 2001: 0,92; 2002: 1,04; ab 2003: 1,16) - ein.
Die Klägerin machte im Widerspruch geltend, das Unternehmen arbeite nicht als klassischer Versicherungsmakler, sondern es sei durch die mit ihm zusammenarbeitenden Versicherungsgesellschaften mit deren Aufgaben betraut. Es unterhalte keinen Außendienst.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 zurück. Eine Einstufung zur Gefahrtarifstelle 02 - Versicherungsunternehmen - komme nicht in Betracht. Eine Einstufung in diese Gefahrtarifstelle setze voraus, dass das Unternehmen den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand habe und nicht Träger der Sozialversicherung sei (§ 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Diese Unternehmen verpflichteten sich gegen Entgelt, ein wirtschaftliches Risiko derart zu übernehmen, dass sie bei Eintritt eines von vornherein ungewissen Ereignisses eine vermögenswerte Leistung erbringen. Die Versicherungsunternehmen unterlägen der Versicherungsaufsicht. Die Klägerin sei jedoch als Versicherungsmaklerin kein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 VAG und unterliege nicht der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.
Die Beklagte setzte entsprechend die Beiträge mit Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002, für 2002 vom 23. April 2003 und für 2003 vom 21. April 2004 fest. Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 beantragte die Klägerin, den Beitragsbescheid für 2003 nach § 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen, weil er auf einer unzutreffenden Einstufung beruhe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Juli 2004 den Antrag "auf Rücknahme des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001" ab. Der Antrag sei als Antrag auf Rücknahme des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001 gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) umzudeuten gewesen. Sie verwies auf den bindenden Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001. Die Veranlagung mit Bescheid vom 27. Juni 2001 sei zutreffend erfolgt.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 zurück.
Mit Beitragsbescheid vom 18. April 2005 und vom 19. April 2006 setzte die Beklagte die Beiträge für 2004 und 2005 fest.
Mit der Klage zum Sozialgericht München hat sich die Klägerin gegen die Beitragserhebung gewandt und die Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 beantragt. Die Einstufung in den Gefahrtarif "Versicherungsvertreter, -fachmann, -makler" sei unrechtmäßig, weil in dieser Gefahrenklasse mehrere Risiken zusammengefasst seien, die ein unterschiedlich hohes Risiko beinhalteten. Bei ihr handele es sich um kein typisches Unternehmen in diesem Sinn, da jene üblicherweise schwerpunktmäßig - über einen Außendienst - Kunden akquirierten, wobei die Schadensregulierung Aufgabe des Versicherers sei. Dies treffe bei ihr nicht zu. Durch eine Einstufung zur Gefahrklasse 27 werde dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit sowie der Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung getragen. Die gewerbetypische Unfallgefahr liege nicht vor. Eine Umlage dieser gewerbespezifischen Unfallgefahr sei durch Bildung einer Quote von Außendienstmitarbeitern zu der Mitarbeiterzahl des gesamten Unternehmens ohne großen verwaltungstechnischen und versicherungsmathematischen Aufwand möglich.
Die Beklagte hat eingewandt, die dargelegten Grundsätze einer Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 02 seien nicht erfüllt. Vor allem übernehme die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko; dieses obliege weiter dem Versicherer. Es handele sich bei dem Gefahrtarif vom 1. Januar 2001 um einen Gewerbezweigtarif. Zur Beitragsdifferenzierung und Bildung von Gefahrengemeinschaften müssten objektive Risikomerkmale gefunden werden. Dabei stünde den Trägern der Sozialversicherung ein Beurteilungsspielraum zu.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2006 abgewiesen. Die Risikobewertung nach einem Gewerbezweigprinzip sei im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Werteentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar (BSG, Urteil v. 21. März 2006, Az.: B 2 U 2/05 R m.w.N.). Aus den unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken innerhalb dieses Gewerbezweiges folge kein Zwang für die Selbstverwaltung der Beklagten, diese weiter zu unterteilen. Der Beklagten sei innerhalb des gesetzlichen Rahmens bei der Aufstellung des Gefahrtarifs ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Es bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin als Versicherungsmaklerin tätig sei. Sie sei daher zu Recht zur Gefahrtarifstelle 27 veranlagt, so dass ein Anspruch auf einen Wechsel in die Gefahrtarifstelle 02 "Versicherungsunternehmen" ausgeschlossen sei. Die Klägerin unterliege zum einen nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, zum anderen verpflichte sie sich nicht gegen Entgelt, das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen, bei Eintritt eines von vornherein ungewissen Ereignisses eine vermögenswerte Leistung zu erbringen. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zu derselben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (BSG v. 5. Juli 2005, Az.: B 2 U 32/03 R m.w.N.).
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ausgeführt, § 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII sehe zur Abstufung der Beiträge in dem Gefahrtarif die Feststellung verschiedener Gefahrklassen vor. Von einer Abstufung sei nicht auszugehen, wenn lediglich einerseits die Unternehmensart "Versicherungsvertreter, -fachmann, -makler" und andererseits das "Versicherungsunternehmen" als mögliche Unternehmensart zur Disposition gestellt werde. Selbst wenn dem Unfallversicherungsträger hierbei ein Ermessen eingeräumt wäre, sei die Entscheidung der Beklagten, keine weitere Abstufung in dem Gefahrtarif vorzunehmen, an dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Prinzips der Einzelfallgerechtigkeit zu messen. Das BSG postuliere die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, ein erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko der einzelnen Unternehmen zu prüfen und ggf. das Unternehmen als eigenen Gewerbezweig abzuspalten. Sie beschäftige keine Außendienstmitarbeiter; das Unfallrisiko sei daher um ein Vielfaches geringer. Im Übrigen gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes. Sie hat einen Auszug aus dem Handelsregister sowie ein Muster eines Kooperationsvertrages übersandt und eine Aufstellung der im Unternehmen tätigen Mitarbeiter übergeben.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2007 ein neuer Gefahrtarif in Kraft getreten sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2001 dahingehend abzuändern, dass sie in die Gefahrtarifstelle 02 eingestuft wird, hilfsweise, dass sie in eine neue, von der Beklagten einzuführende Gefahrtarifstelle eingestuft wird und diese dem Umstand, dass sie keine Außendienstmitarbeiter beschäftigt, Rechnung trägt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Streitgegenstand ist allein die Ablehnung der Rücknahme des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001 durch den Bescheid vom 1. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004. Hierdurch ergibt sich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 27 nach dem von 2001 bis 2006 geltenden Gefahrtarif. Nicht Gegenstand des Verfahrens und gesondert zu betrachten sind die für den Zeitraum ab 2001 ergangenen Beitragsbescheide.
Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. Die Vorschrift ist lex specialis zu §§ 44, 45 SGB X.
Eine zu hohe Veranlagung aufgrund des Veranlagungsbescheides vom 27. Juni 2001 lag jedoch nicht vor.
Insbesondere ist der Gefahrtarif 2001, der als Gewerbezweigtarif ausgestaltet ist, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Veranlagungsbescheid beruht auf § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Der von jeder Berufsgenossenschaft festzusetzende Gefahrtarif stellt autonomes Recht dar. In ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Gefahrtarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist (§ 157 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 SGB VII). In den Tarifstellen sind Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII; zum Ganzen: z.B. BSG v. 28.11.2006, Az.: B 2 U 10/05 R).
Die Gefahrtarife als autonom gesetztes objektives Recht können vom Gericht daraufhin überprüft werden, ob sie mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Dabei ist den Unfallversicherungsträgern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 91, 128). Der Senat hat also nicht zu überprüfen, ob die Regelungen des Gefahrtarifs die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung darstellen. Allerdings muss bei der Bildung des Gefahrtarifs gesichertes Zahlenmaterial vorliegen; ferner muss der Gefahrtarif versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen (BSG a.a.O.).
Vorliegend knüpfte die Beklagte mit dem Gefahrtarif an Gewerbezweige an (sog. Gewerbezweigtarif). Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip grundsätzlich mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und des Grundgesetzes vereinbar ist (z.B. BSG v. 28.11.2006, a.a.O., zum Gefahrtarif 1998 der Beklagten - mit weiteren Nachweisen). Es kann der Beklagten nicht vorgeschrieben werden, statt dessen einen sog. Tätigkeitstarif aufzustellen, auch wenn dadurch eventuell eine bessere Differenzierung nach dem kaufmännischen und dem verwaltenden Teil eines Unternehmens möglich wäre.
Dem Hauptantrag auf Einstufung in die Gefahrtarifstelle 02 - Versicherungsunternehmen - war nicht stattzugeben, da die Klägerin nach Überzeugung des Senats kein Versicherungsunternehmen betreibt. In der letztgenannten Entscheidung führte das BSG aus, dass es zwar für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen ankommt. Maßgebend ist dabei aber vor allem Art und Gegenstand des Unternehmens (BSGE 91, 128). Der Gefahrtarif 2001 trennt zwischen "Versicherungsunternehmen" (Gefahrtarifstelle 02) und der Unternehmensart "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler". Der Begriff des Versicherers bzw. des Versicherungsunternehmens ist im VAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), definiert. Danach handelt es sich um Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (§ 1 Abs. 1 VAG). Versicherungsunternehmen bedürfen nach § 5 Abs. 1 VAG zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis darf gemäß § 7 Abs. 1 VAG nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. Ausweislich des Handelsregisterauszugs erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen nicht. Sie ist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tätig. Gegenstand des Unternehmens ist ferner nicht die Versicherung bestimmter Risiken, sondern die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen aller Art gemäß § 93 Handelsgesetzbuch (HGB). Eine versicherungsrechtliche Aufsicht liegt unstreitig nicht vor. Nach § 1 Abs. 2 des vorgelegten Vertragsmusters übernimmt nicht die Klägerin, sondern der Vertragspartner als Versicherer den Versicherungsschutz. Dieser überträgt der Klägerin lediglich bestimmte Dienstleistungen. Insgesamt ist somit nicht von einem Versicherungsunternehmen, sondern von einer Versicherungsmaklertätigkeit auszugehen. Eine Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 02 kommt damit nicht in Betracht.
Eine analoge Anwendung dieser Gefahrtarifstelle auf die Klägerin scheitert bereits daran, dass eine planwidrige Lücke im Gefahrtarif nicht zu erkennen ist und die Klägerin ihrem Betätigungsfeld und ihrer Betriebsbezeichnung entsprechend von der Beklagten in zutreffender Weise der Unternehmensart Versicherungsmakler zugeordnet wurde.
Soweit die Klägerin hilfsweise fordert, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr in eine neue, von der Beklagten einzuführende Gefahrtarifstelle eingestuft zu werden, ist auch dieser Antrag nicht begründet.
Insbesondere bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen ist nach der Rechtsprechung des BSG zu prüfen, "ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen gewerbetypischen Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt." (BSG v. 28.11.2006, a.a.O.). Ergebe sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, könne daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, passenderen Gewerbezweig folgen (BSG, a.a.O., m.w.N.). Allerdings könne eine Unternehmensart nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichten, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII) berechnen lasse. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kämen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergten. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich nach der vorgelegten Auflistung um lediglich 38 Beschäftigte. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde.
Aus den dargelegten Gründen steht für den Senat fest, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der bestehenden Gefahrtarifstellen nach technologischen Kriterien richtig als Versicherungsmaklerin der Gefahrtarifstelle 27 zugeordnet wurde. In diesem Fall kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat nämlich zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspricht, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335). Insoweit sind im Hinblick auf versicherungsmathematische Gesichtspunkte und den Gedanken eines Solidarausgleichs Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt (vgl. BSGE 91, 128 ff.; 92, 190; 95, 47).
Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt zum einen für die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen eigenständigen Gewerbezweig (z.B. für Versicherungsmakler ohne Außendiensttätigkeit) einzurichten. Wie dargelegt kann die Beklagte hierzu nur verpflichtet werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zum anderen kann nach der dargelegten Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Es stellt einen Ausfluss des Solidarausgleichs sowie eine Folge der notwendigen Typisierung dar, dass die Klägerin dies hinzunehmen hat, obwohl sie aufgrund Besonderheiten ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Unfallrisiko als vergleichbare Versicherungsmakler aufweist, da sie vor allem den Internetkontakt forciert und auf Außendienstmitarbeiter verzichtet. Es mag deshalb zutreffen, dass die Klägerin mit den Beiträgen zur Beklagten stärker belastet ist als dies ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspricht. Auch deutliche Abweichungen sind aber hinzunehmen. Eine Grenze bilden nach Auffassung des Senats die Grundrechte der Klägerin nach Art. 12 (Berufsfreiheit) bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum). Es ist jedoch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Grundrechte in verfassungsrechtlich bedeutender Weise tangiert sind, insbesondere ist bei einer Gesamtbeitragshöhe zwischen 3.364,72 Euro (Beitragsjahr 2001) und 6.616,52 Euro (Beitragsjahr 2002) keine erdrosselnde Wirkung der Beitragsbelastung erkennbar.
Aus der Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1993 (SozR 3-2200 § 725 Nr. 2), auf die sich die Klägerin zur Begründung einer 30 %-Grenze bei der Differenz der Gefährdungsrisiken bezieht, ergibt sich nichts Gegenteiliges, da diese Entscheidung die Frage der Vereinbarkeit satzungsgemäßer Zuschläge zum Unfallversicherungsbeitrag mit höherrangigem Recht, die nach Zahl und Kosten der Arbeitsunfälle differenzieren, betrifft. Insoweit ging es im Übrigen um einen Vergleich zwischen der Beitragsbelastung eines Unternehmers mit den Aufwendungen der zuständigen Berufsgenossenschaft für Entschädigungsfälle der Beschäftigten dieses Unternehmens, nicht um Fragen der Veranlagung. Schließlich lehnte das BSG das Bestehen einer derartigen Grenze gerade ab.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 GKG. Der Rechtsstreit betrifft zwar nicht die jeweiligen Beitragsbescheide, sondern den Veranlagungsbescheid. Dieser stellt die Grundlage für die nachfolgenden Beitragsbescheide dar. Da der Antrag aber somit eine bezifferbare Geldleistung betrifft, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Dabei ist auf den Differenzbetrag zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Berufung zu erwartenden Jahresbeitrag für die Laufzeit des Gefahrtarifs 2001 (Jahre 2001 bis 2006) abzustellen.
Rechtskraft
Aus
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