Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 143/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 363/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 24.11.1996.
Der 1960 geborene Kläger, Arzt, erlitt am 24.11.1996 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen eines Notarzteinsatzes beim Gehen auf eisglatter Straße mit dem linken Fuß umgeknickt ist.
Mit Bescheid vom 04.05.1998 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und stellte als Folgen des Arbeitsunfalls eine Verschmächtigung der Muskulatur des linken Beines, Instabilität, schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks, Schwellneigung im schienbeinseitigen Gelenksbereich nach Riss des vorderen Anteils des Sprunggelenksinnenbands mit nachfolgender Reflexdystrophie (Sudeck¬che Dystrophie) fest. Ein Anspruch auf eine Rente als vorläufige Entschädigung bestehe nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. ab dem 30.12.1996 und ab dem 14.05.1998 bis auf weiteres nach einer MdE von 20 v.H ... Zu Grunde lag ein Gutachten des Dr.D. , Facharzt für Orthopädie, vom 20.02.1998.
Mit Bescheid vom 02.09.1998 entzog die Beklagte die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats September 1998. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade liege nicht mehr vor. Die Beklagte stützte sich insoweit auf ein Gutachten des Dr. D. vom 31.07.1998 bzw. 04.08.1998.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Aktenzeichen S 20 U 1003/98 und beantragte, ihm Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. über den 30.09.1998 hinaus zu gewähren.
Das SG zog Befundberichte von Dr. S. , Facharzt für Orthopädie, vom 22.02.1999, vom 15.04.1999 und vom 26.04.1999 und von Dr. W. , Chirurg, vom 17.02.1999 sowie von Prof. R./Dr. R. vom 19.03.1999 vom Klinikum G. bei und holte ein unfallchirurgisches Gutachten von Dr. L. vom 09.09.1999 ein. Auf Antrag des Klägers holte das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr. S. vom 18.02.2000 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein.
Dr. L. stellte fest, dass der Kläger bei dem Unfall eine Innenbandruptur am linken Sprunggelenk erlitt. Trotz sachgerechter konservativer Therapie sei es schicksalhaft zur Ausbildung einer sog. "sympathischen Reflexdystrophie" (Synonym: "Morbus Sudeck") gekommen. Die Bewegungseinschränkung von linkem oberen und unteren Sprunggelenk sei nur diskret. Als Folge des Unfalls bestehe ein Residualzustand der sympathischen Reflexdystrophie mit chronischem Reizzustand, Weichteilschwellung und Gewebsverhärtung am linken Innenknöchel mit starken subjektiven Beschwerden. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger durch die Folgen des genannten Unfalls um 10 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. In seinem ausgeübten Beruf als niedergelassener Chirurg mit ambulanter Operationstätigkeit sei die Beeinträchtigung höher zu bewerten. Hier erscheine eine unfallbedingte MdE von 20 v.H. angemessen.
Dr. S. führte aus, als Folge des Unfalls bestünden anhaltende Beschwerden des linken Sprunggelenks und des Fußwurzelbereiches mit nachfolgender Sudeck-Reflexdystrophie. Die Beschreibung der Unfallfolgen sei in den vorliegenden Rentenbescheiden korrekt. Es sei davon auszugehen, dass die Sudeck¬che Reflexalgodystrophie weitgehend abgeklungen sei. Es werde aber dem in Folge auftretenden chronischen Schmerzzustand nicht ausreichend Rechnung getragen. Die MdE sei daher ab 01.11.1998 mit 20 v.H. zu bewerten.
Die Beteiligten schlossen am 31.10.2000 einen Vergleich. Der Beklagtenvertreter erklärte sich dabei bereit, unter Zugrundelegung des Gutachtensergebnisses von Dr. S. vom 18.02.2000 sowie auf Grund der Ergebnisse des Knochenszintigramms und der Kernspintomografie zu entscheiden, ob beim Kläger zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten sei.
Hinsichtlich der beabsichtigten Untersuchung des Klägers schlug die Beklagte mehrere Gutachter vor, die der Kläger jeweils ablehnte.
Mit Bescheid vom 10.04.2001 versagte die Beklagte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 23 U 497/01 und beantragte, dem Kläger Verletztenrente über den 30.09.1998 nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren. Er sei berechtigt, im Verwaltungsverfahren einen Arzt seines Vertrauens zu benennen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2002 erklärte die Beklagte im Wege des Anerkenntnisses, dass der Bescheid vom 10.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 aufgehoben wird. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm das Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.
Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 05.12.2002 nach Aktenlage ein. Dieser stellte fest, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolge nicht belegt sei. Im Vergleich der Gutachten von Dr. S. und Dr. D. könne ein wesentlicher Unterschied nicht festgestellt werden. Die Einschränkung der Beweglichkeit im hinteren unteren Sprunggelenk sei vergleichbar. Sowohl bei Dr. D. als auch bei Dr. S. werde der Röntgenbefund als weitgehend normal beschrieben.
Mit Bescheid vom 19.12.2002 lehnte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 die Zahlung einer Rente ab, da keine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch macht der Kläger geltend, es sei keine Auseinandersetzung mit den Untersuchungsergebnissen des Knochenszintigramms und der Kernspintomografie vom 29.02.2000 erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.09.1998 hinaus unter Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Das SG hat einen Befundbericht von Dr. B. , Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie, vom 16.05.2003, von Dr. S. , Orthopädin, vom 28.05.2003 und von M.S. , Facharzt für Neurologie, vom 06.06.2003 sowie die einschlägigen Röntgenaufnahmen, CT-Aufnahmen und MRT-Aufnahmen eingeholt. Eine Begutachtung erfolgte nicht, da sich der Kläger nicht bereit erklärte, sich einer Begutachtung zu unterziehen.
Mit Urteil vom 14.05.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass beim Kläger auf Grund des Unfalls vom 24.11.1996 keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine MdE von 20 v.H. rechtfertigten. Es hat sich dabei auf die Feststellungen des Dr. D. , des Dr. L. und der beratungsärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. H. gestützt. Den Ausführungen des Dr. S. ist es nicht gefolgt. Eine Erhöhung der MdE im Hinblick auf den konkreten Beruf komme nicht in Betracht. Der Kläger übe seinen Beruf als Arzt nach wie vor aus. Besondere Nachteile, die nicht ausgeglichen würden, seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine neue medizinische Untersuchung sei nicht notwendig. Eine rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Erwerbsminderung von 20 v.H. sei auf Grund der vorliegenden medizinischen Gutachten möglich.
Der Senat hat ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. L. nach Aktenlage vom 17.02.2006 eingeholt. Zu einer persönlichen Untersuchung ist der Kläger nicht erschienen. Dr. L. hat ausgeführt, dass das Unfallereignis zu einer leichtgradigen Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks geführt habe. Eine Sudeck-Reflexdystrophie sei nicht gegeben, auch keine klinisch relevanten Instabilitätsphänomene. Entsprechend den erhobenen Befunden und den vorliegenden Unterlagen könne rückblickend die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.10.1998 mit 10 v.H. als befundadäquat festgelegt werden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 und des Bescheides vom 19.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten S 20 U 1003/98 sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat.
Nach § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindesten 20 vom Hundert (v. H.) gemindert ist.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 24.11.1996 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine bleibenden Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die eine MdE von mindestens 20 v.H. begründen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Gutachten des Dr. D. , des Dr. L. und des Dr. L ... Dagegen ist das Gutachten des Dr.S. nicht überzeugend.
Als Folge des Unfalls besteht eine leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes. Eine Sudeck-Reflexdystrophie und klinisch relevante Instabilitätsphänomene konnten ausgeschlossen werden. Auch eine geltend gemachte Verschlechterung der Befunde kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich im Vergleich der Gutachten von Dr. S. mit den Vorgutachten kein wesentlicher Unterschied in der Befundung. Sowohl Dr. D. als auch Dr. S. haben den Röntgenbefund als weitgehend normal beschrieben. Dr. S. beschreibt auch weder klinische noch radiologische Zeichen einer Reflexdystrophie. Dr. S. hat vielmehr ebenso wie Dr. L. einen Morbus Sudeck ausgeschlossen bzw. als weitgehend abgeklungen beschrieben. Soweit Dr. S. zystische Veränderungen des Kahnbeins links als traumatologische Veränderungen aufführt, ist dem nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. L. nicht zu folgen. Zystische Veränderungen sind nicht traumatisch bedingt. Im Gutachten des Dr. S. werden demnach hinsichtlich der Befunde keine Verschlechterungen aufgezeigt. Dies hat sowohl Prof. Dr. H. als auch Dr. L. überzeugend dargelegt. Die beigezogenen Befundberichte von Dr. B. und Herrn S. können ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Wie Dr. L. nachvollziehbar ausgeführt hat, besitzen diese im Hinblick auf die Gutachtensergebnisse keine Überzeugungskraft, insbesondere soweit darin von einem Morbus Sudeck ausgegangen wird.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen bedingen keine MdE in Höhe von 20 v.H ... Die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; BSGE 6, 267, 268; BSG, Urteil vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, SozR 2200 § 581 Nrn. 23, 27).
Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. L. ist die Bewertung der MdE mit 10 v.H. aufgrund der funktionellen Eckdaten befundadäquat. Eine MdE von 20 v.H. kann nach den erhobenen Befunden nicht begründet werden, da hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen keine Vergleichbarkeit etwa mit einer Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes besteht, welche eine MdE von 20 v.H. zur Folge hat (vgl. Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 746). Das Gutachten des Dr. S. , das bei unveränderter Befundlage eine MdE von 20 v.H. feststellt, kann daher nicht überzeugen. In der MdE mit 10 v.H. sind zudem die mit der Beeinträchtigung verbundenen Schmerzen bereits mitenthalten. Für das Vorliegen eines von Dr. S. angenommenen chronischen Schmerzsyndroms bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die gute körperliche Verfassung des Klägers wird zudem in der Berufstätigkeit des Klägers dokumentiert, der nach eigenen Angaben in der Lage ist, von 7.00 bis 14.30 Uhr durchgehend operativ tätig zu sein.
Dr. L. hat dargelegt, dass auf Grund der vorliegenden medizinischen Gutachten die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen ausreichend wiedergegeben sind. Eine darüber hinaus gehende Aufklärung war dem Senat auch nicht möglich, da der Kläger es abgelehnt hat, sich einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Senat konnte daher das Gutachten des Dr.L. nur nach Lage der bereits vorhandenen Untersuchungsbefunde und Gutachten erstellen lassen. Erschwert der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts, kann er sich auch nicht darauf berufen, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (BSG SozR Nr.56 zu § 103 SGG). Die Verfahrensbeteiligten haben eventuelle Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen, wenn sie dem Gericht nicht bei der Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung helfen (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage § 103 Rdnr.13).
Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Nichtvorliegens einer besonderen beruflichen Betroffenheit, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 24.11.1996.
Der 1960 geborene Kläger, Arzt, erlitt am 24.11.1996 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen eines Notarzteinsatzes beim Gehen auf eisglatter Straße mit dem linken Fuß umgeknickt ist.
Mit Bescheid vom 04.05.1998 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und stellte als Folgen des Arbeitsunfalls eine Verschmächtigung der Muskulatur des linken Beines, Instabilität, schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks, Schwellneigung im schienbeinseitigen Gelenksbereich nach Riss des vorderen Anteils des Sprunggelenksinnenbands mit nachfolgender Reflexdystrophie (Sudeck¬che Dystrophie) fest. Ein Anspruch auf eine Rente als vorläufige Entschädigung bestehe nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. ab dem 30.12.1996 und ab dem 14.05.1998 bis auf weiteres nach einer MdE von 20 v.H ... Zu Grunde lag ein Gutachten des Dr.D. , Facharzt für Orthopädie, vom 20.02.1998.
Mit Bescheid vom 02.09.1998 entzog die Beklagte die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats September 1998. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade liege nicht mehr vor. Die Beklagte stützte sich insoweit auf ein Gutachten des Dr. D. vom 31.07.1998 bzw. 04.08.1998.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Aktenzeichen S 20 U 1003/98 und beantragte, ihm Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. über den 30.09.1998 hinaus zu gewähren.
Das SG zog Befundberichte von Dr. S. , Facharzt für Orthopädie, vom 22.02.1999, vom 15.04.1999 und vom 26.04.1999 und von Dr. W. , Chirurg, vom 17.02.1999 sowie von Prof. R./Dr. R. vom 19.03.1999 vom Klinikum G. bei und holte ein unfallchirurgisches Gutachten von Dr. L. vom 09.09.1999 ein. Auf Antrag des Klägers holte das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr. S. vom 18.02.2000 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein.
Dr. L. stellte fest, dass der Kläger bei dem Unfall eine Innenbandruptur am linken Sprunggelenk erlitt. Trotz sachgerechter konservativer Therapie sei es schicksalhaft zur Ausbildung einer sog. "sympathischen Reflexdystrophie" (Synonym: "Morbus Sudeck") gekommen. Die Bewegungseinschränkung von linkem oberen und unteren Sprunggelenk sei nur diskret. Als Folge des Unfalls bestehe ein Residualzustand der sympathischen Reflexdystrophie mit chronischem Reizzustand, Weichteilschwellung und Gewebsverhärtung am linken Innenknöchel mit starken subjektiven Beschwerden. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger durch die Folgen des genannten Unfalls um 10 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. In seinem ausgeübten Beruf als niedergelassener Chirurg mit ambulanter Operationstätigkeit sei die Beeinträchtigung höher zu bewerten. Hier erscheine eine unfallbedingte MdE von 20 v.H. angemessen.
Dr. S. führte aus, als Folge des Unfalls bestünden anhaltende Beschwerden des linken Sprunggelenks und des Fußwurzelbereiches mit nachfolgender Sudeck-Reflexdystrophie. Die Beschreibung der Unfallfolgen sei in den vorliegenden Rentenbescheiden korrekt. Es sei davon auszugehen, dass die Sudeck¬che Reflexalgodystrophie weitgehend abgeklungen sei. Es werde aber dem in Folge auftretenden chronischen Schmerzzustand nicht ausreichend Rechnung getragen. Die MdE sei daher ab 01.11.1998 mit 20 v.H. zu bewerten.
Die Beteiligten schlossen am 31.10.2000 einen Vergleich. Der Beklagtenvertreter erklärte sich dabei bereit, unter Zugrundelegung des Gutachtensergebnisses von Dr. S. vom 18.02.2000 sowie auf Grund der Ergebnisse des Knochenszintigramms und der Kernspintomografie zu entscheiden, ob beim Kläger zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eingetreten sei.
Hinsichtlich der beabsichtigten Untersuchung des Klägers schlug die Beklagte mehrere Gutachter vor, die der Kläger jeweils ablehnte.
Mit Bescheid vom 10.04.2001 versagte die Beklagte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 23 U 497/01 und beantragte, dem Kläger Verletztenrente über den 30.09.1998 nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren. Er sei berechtigt, im Verwaltungsverfahren einen Arzt seines Vertrauens zu benennen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2002 erklärte die Beklagte im Wege des Anerkenntnisses, dass der Bescheid vom 10.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 aufgehoben wird. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm das Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.
Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 05.12.2002 nach Aktenlage ein. Dieser stellte fest, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolge nicht belegt sei. Im Vergleich der Gutachten von Dr. S. und Dr. D. könne ein wesentlicher Unterschied nicht festgestellt werden. Die Einschränkung der Beweglichkeit im hinteren unteren Sprunggelenk sei vergleichbar. Sowohl bei Dr. D. als auch bei Dr. S. werde der Röntgenbefund als weitgehend normal beschrieben.
Mit Bescheid vom 19.12.2002 lehnte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 die Zahlung einer Rente ab, da keine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch macht der Kläger geltend, es sei keine Auseinandersetzung mit den Untersuchungsergebnissen des Knochenszintigramms und der Kernspintomografie vom 29.02.2000 erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.09.1998 hinaus unter Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Das SG hat einen Befundbericht von Dr. B. , Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie, vom 16.05.2003, von Dr. S. , Orthopädin, vom 28.05.2003 und von M.S. , Facharzt für Neurologie, vom 06.06.2003 sowie die einschlägigen Röntgenaufnahmen, CT-Aufnahmen und MRT-Aufnahmen eingeholt. Eine Begutachtung erfolgte nicht, da sich der Kläger nicht bereit erklärte, sich einer Begutachtung zu unterziehen.
Mit Urteil vom 14.05.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass beim Kläger auf Grund des Unfalls vom 24.11.1996 keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine MdE von 20 v.H. rechtfertigten. Es hat sich dabei auf die Feststellungen des Dr. D. , des Dr. L. und der beratungsärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. H. gestützt. Den Ausführungen des Dr. S. ist es nicht gefolgt. Eine Erhöhung der MdE im Hinblick auf den konkreten Beruf komme nicht in Betracht. Der Kläger übe seinen Beruf als Arzt nach wie vor aus. Besondere Nachteile, die nicht ausgeglichen würden, seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine neue medizinische Untersuchung sei nicht notwendig. Eine rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Erwerbsminderung von 20 v.H. sei auf Grund der vorliegenden medizinischen Gutachten möglich.
Der Senat hat ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. L. nach Aktenlage vom 17.02.2006 eingeholt. Zu einer persönlichen Untersuchung ist der Kläger nicht erschienen. Dr. L. hat ausgeführt, dass das Unfallereignis zu einer leichtgradigen Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks geführt habe. Eine Sudeck-Reflexdystrophie sei nicht gegeben, auch keine klinisch relevanten Instabilitätsphänomene. Entsprechend den erhobenen Befunden und den vorliegenden Unterlagen könne rückblickend die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.10.1998 mit 10 v.H. als befundadäquat festgelegt werden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 und des Bescheides vom 19.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten S 20 U 1003/98 sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat.
Nach § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindesten 20 vom Hundert (v. H.) gemindert ist.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger am 24.11.1996 einen Arbeitsunfall erlitt, der keine bleibenden Gesundheitsstörungen zur Folge hatte, die eine MdE von mindestens 20 v.H. begründen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Gutachten des Dr. D. , des Dr. L. und des Dr. L ... Dagegen ist das Gutachten des Dr.S. nicht überzeugend.
Als Folge des Unfalls besteht eine leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes. Eine Sudeck-Reflexdystrophie und klinisch relevante Instabilitätsphänomene konnten ausgeschlossen werden. Auch eine geltend gemachte Verschlechterung der Befunde kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich im Vergleich der Gutachten von Dr. S. mit den Vorgutachten kein wesentlicher Unterschied in der Befundung. Sowohl Dr. D. als auch Dr. S. haben den Röntgenbefund als weitgehend normal beschrieben. Dr. S. beschreibt auch weder klinische noch radiologische Zeichen einer Reflexdystrophie. Dr. S. hat vielmehr ebenso wie Dr. L. einen Morbus Sudeck ausgeschlossen bzw. als weitgehend abgeklungen beschrieben. Soweit Dr. S. zystische Veränderungen des Kahnbeins links als traumatologische Veränderungen aufführt, ist dem nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. L. nicht zu folgen. Zystische Veränderungen sind nicht traumatisch bedingt. Im Gutachten des Dr. S. werden demnach hinsichtlich der Befunde keine Verschlechterungen aufgezeigt. Dies hat sowohl Prof. Dr. H. als auch Dr. L. überzeugend dargelegt. Die beigezogenen Befundberichte von Dr. B. und Herrn S. können ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Wie Dr. L. nachvollziehbar ausgeführt hat, besitzen diese im Hinblick auf die Gutachtensergebnisse keine Überzeugungskraft, insbesondere soweit darin von einem Morbus Sudeck ausgegangen wird.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen bedingen keine MdE in Höhe von 20 v.H ... Die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; BSGE 6, 267, 268; BSG, Urteil vom 23.04.1987 - 2 RU 42/86). Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, vor allem soweit sich diese darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, SozR 2200 § 581 Nrn. 23, 27).
Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. L. ist die Bewertung der MdE mit 10 v.H. aufgrund der funktionellen Eckdaten befundadäquat. Eine MdE von 20 v.H. kann nach den erhobenen Befunden nicht begründet werden, da hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen keine Vergleichbarkeit etwa mit einer Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes besteht, welche eine MdE von 20 v.H. zur Folge hat (vgl. Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 746). Das Gutachten des Dr. S. , das bei unveränderter Befundlage eine MdE von 20 v.H. feststellt, kann daher nicht überzeugen. In der MdE mit 10 v.H. sind zudem die mit der Beeinträchtigung verbundenen Schmerzen bereits mitenthalten. Für das Vorliegen eines von Dr. S. angenommenen chronischen Schmerzsyndroms bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die gute körperliche Verfassung des Klägers wird zudem in der Berufstätigkeit des Klägers dokumentiert, der nach eigenen Angaben in der Lage ist, von 7.00 bis 14.30 Uhr durchgehend operativ tätig zu sein.
Dr. L. hat dargelegt, dass auf Grund der vorliegenden medizinischen Gutachten die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen ausreichend wiedergegeben sind. Eine darüber hinaus gehende Aufklärung war dem Senat auch nicht möglich, da der Kläger es abgelehnt hat, sich einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Senat konnte daher das Gutachten des Dr.L. nur nach Lage der bereits vorhandenen Untersuchungsbefunde und Gutachten erstellen lassen. Erschwert der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts, kann er sich auch nicht darauf berufen, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (BSG SozR Nr.56 zu § 103 SGG). Die Verfahrensbeteiligten haben eventuelle Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen, wenn sie dem Gericht nicht bei der Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung helfen (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage § 103 Rdnr.13).
Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Nichtvorliegens einer besonderen beruflichen Betroffenheit, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.2004 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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