Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 604/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Forderung eines Aufwandbetrages in Höhe von 19,50 EUR für die Anfertigung von Aktenkopien streitig.
Die am 1973 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie wohnt seit dem 15.02.2002 im K.gäßchen in A ... Die Gesamtmiete hierfür beträgt 413,66 EUR. Als angemessenen erachtet die Beklagte Mietkosten für einen 1-Personen-Haushalt jedoch nur in Höhe von 335,64 EUR. Erstmalig mit Bescheid vom 13.12.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Mietkosten unangemessen seien. Es wurde ihr eine Frist bis zum 30.06.2006 eingeräumt, ihre Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken. Mit Bescheid vom 20.03.2007 senkte die Beklagte sodann die der die Klägerin bislang bewilligten Unterkunfts- und Heizkosten von 413,66 EUR auf 335,64 EUR ab. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und anschließend gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Az.: S 6 AS 573/07). Die Klage hat sie insbesondere damit begründet, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar sei. Für dieses Hauptsacheverfahren hat das Sozialgericht Augsburg der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Herrn Rechtsanwalt Z. beigeordnet. Zuvor hatte die Klägerin nach Erhalt des Bewilligungsbescheids vom 20.03.2007 am 23.03.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt. Den Antrag hatte die Klägerin damit begründet, dass sie am 24.01.2007 amtsärztlich untersucht worden war. Eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Augsburg habe sie jedoch bis heute nicht erhalten. Nun sei dem Bescheid vom 20.03.2007 jedoch zu entnehmen, dass die Beklagte unter Auswertung des ärztlichen Gutachtens vom 24.01.2007 von einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit ausgehe. Dies decke sich nicht mit den während der Untersuchung gemachten Angaben des untersuchenden Arztes Herrn R ... Dieser habe vielmehr eine depressive Verstimmung festgestellt, die therapeutische Hilfe benötige. Am 15.04.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin Akteneinsicht in ihren Amtsräumen. Mit Schreiben vom 09.04.2007 beantragte die Klägerin Abschriften aus ihren Akten, insgesamt 40 Seiten. Daraufhin machte am 17.04.2007 die Beklagte die Aushändigung der verlangten Kopien von der Einzahlung einer Gebühr in Höhe von 19,50 EUR abhängig. Hiergegen legte die Klägerin am 27.04.2007 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2007 bereits wegen widersprüchlicher und falscher Angaben nichtig sei. Zudem sei eine Kostenerhebung gegenüber ihr als unverhältnismäßig anzusehen. Mit Schriftsatz vom 17.08.2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Erhebung von 0,50 EUR pro Kopie als unangemessen für einen Hilfebedürftigen gerügt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2007 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2007 aufzuheben und diese zu verurteilen, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin vom 09.04.2007 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Es entspricht einem anerkannten Rechtsgrundsatz, dass behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden können. Dieser Grundsatz spiegelt sich in § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wieder. Demgemäß können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Zwar fehlt eine dem § 44a VwGO entsprechende Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gleichwohl hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 14.12.1988 (Az.: 9/4b RV 55/86) diesen Rechtsgedanken auch auf das Sozialgerichtsverfahren für anwendbar erklärt. Auch hier bestehe ein Interesse daran, den Abschluss von Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern und zu erschweren. Etwas anderes gilt auch nicht ausnahmsweise im vorliegenden Fall. Zwar hat nämlich das Bundesverfassungsgericht (SozR 3-1300 § 25 Nr. 1) im Einzelfall eine Prüfung dahingehend gefordert, ob die mit der analogen Anwendung des § 44a VwGO verbundene Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu einer Verlängerung des verfahrensrechtlich erforderlichen effektiven Rechtsschutz führe. Davon kann hier jedoch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin bereits vor dem Sozialgericht Augsburg ein Klageverfahren gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2007 betreibt. Im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens ist der Klägerin bereits Akteneinsicht gewährt worden und es konnten auch die geforderten Kopien durch den Bevollmächtigten angefertigt werden bzw. werden noch angefertigt. Der effektive Rechtsschutz der Klägerin ist damit sichergestellt. Insoweit fehlt es der Klägerin für das hier betriebene Verfahren auch insgesamt an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. Bundesverwaltungsgericht BayVBL 1978, 444; OVG Bremen NJW 1976, S. 770).
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Forderung eines Aufwandbetrages in Höhe von 19,50 EUR für die Anfertigung von Aktenkopien streitig.
Die am 1973 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie wohnt seit dem 15.02.2002 im K.gäßchen in A ... Die Gesamtmiete hierfür beträgt 413,66 EUR. Als angemessenen erachtet die Beklagte Mietkosten für einen 1-Personen-Haushalt jedoch nur in Höhe von 335,64 EUR. Erstmalig mit Bescheid vom 13.12.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Mietkosten unangemessen seien. Es wurde ihr eine Frist bis zum 30.06.2006 eingeräumt, ihre Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken. Mit Bescheid vom 20.03.2007 senkte die Beklagte sodann die der die Klägerin bislang bewilligten Unterkunfts- und Heizkosten von 413,66 EUR auf 335,64 EUR ab. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und anschließend gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13.06.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben (Az.: S 6 AS 573/07). Die Klage hat sie insbesondere damit begründet, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar sei. Für dieses Hauptsacheverfahren hat das Sozialgericht Augsburg der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Herrn Rechtsanwalt Z. beigeordnet. Zuvor hatte die Klägerin nach Erhalt des Bewilligungsbescheids vom 20.03.2007 am 23.03.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt. Den Antrag hatte die Klägerin damit begründet, dass sie am 24.01.2007 amtsärztlich untersucht worden war. Eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Augsburg habe sie jedoch bis heute nicht erhalten. Nun sei dem Bescheid vom 20.03.2007 jedoch zu entnehmen, dass die Beklagte unter Auswertung des ärztlichen Gutachtens vom 24.01.2007 von einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit ausgehe. Dies decke sich nicht mit den während der Untersuchung gemachten Angaben des untersuchenden Arztes Herrn R ... Dieser habe vielmehr eine depressive Verstimmung festgestellt, die therapeutische Hilfe benötige. Am 15.04.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin Akteneinsicht in ihren Amtsräumen. Mit Schreiben vom 09.04.2007 beantragte die Klägerin Abschriften aus ihren Akten, insgesamt 40 Seiten. Daraufhin machte am 17.04.2007 die Beklagte die Aushändigung der verlangten Kopien von der Einzahlung einer Gebühr in Höhe von 19,50 EUR abhängig. Hiergegen legte die Klägerin am 27.04.2007 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2007 bereits wegen widersprüchlicher und falscher Angaben nichtig sei. Zudem sei eine Kostenerhebung gegenüber ihr als unverhältnismäßig anzusehen. Mit Schriftsatz vom 17.08.2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Erhebung von 0,50 EUR pro Kopie als unangemessen für einen Hilfebedürftigen gerügt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2007 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2007 aufzuheben und diese zu verurteilen, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin vom 09.04.2007 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Es entspricht einem anerkannten Rechtsgrundsatz, dass behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden können. Dieser Grundsatz spiegelt sich in § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wieder. Demgemäß können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Zwar fehlt eine dem § 44a VwGO entsprechende Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gleichwohl hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 14.12.1988 (Az.: 9/4b RV 55/86) diesen Rechtsgedanken auch auf das Sozialgerichtsverfahren für anwendbar erklärt. Auch hier bestehe ein Interesse daran, den Abschluss von Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern und zu erschweren. Etwas anderes gilt auch nicht ausnahmsweise im vorliegenden Fall. Zwar hat nämlich das Bundesverfassungsgericht (SozR 3-1300 § 25 Nr. 1) im Einzelfall eine Prüfung dahingehend gefordert, ob die mit der analogen Anwendung des § 44a VwGO verbundene Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu einer Verlängerung des verfahrensrechtlich erforderlichen effektiven Rechtsschutz führe. Davon kann hier jedoch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin bereits vor dem Sozialgericht Augsburg ein Klageverfahren gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.03.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2007 betreibt. Im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens ist der Klägerin bereits Akteneinsicht gewährt worden und es konnten auch die geforderten Kopien durch den Bevollmächtigten angefertigt werden bzw. werden noch angefertigt. Der effektive Rechtsschutz der Klägerin ist damit sichergestellt. Insoweit fehlt es der Klägerin für das hier betriebene Verfahren auch insgesamt an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. Bundesverwaltungsgericht BayVBL 1978, 444; OVG Bremen NJW 1976, S. 770).
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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