Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 2102/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1599/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente. Ausschlaggebend ist, ob die Zeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 als weitere Beitragszeit der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist.
Die 1914 geborene Klägerin war nach einer Bescheinigung der BARMER Ersatzkasse vom 12. Juni 1958 aufgrund einer Tätigkeit bei der G in B ab dem 15. Juni 1958 in der Sozialversicherung pflichtversichert. In den Archiven der Beklagten, die für das gesamte Jahr 1958, als zwölf Monate, nachentrichtete Beiträge der Klasse 100 aufweisen, sind Unterlagen über eine Pflichtversicherung im streitigen Zeitraum nicht vorhanden.
Die BARMER Ersatzkasse hat ebenso wie die Beklagte die Originalunterlagen bereits vernichtet. Angaben darüber, welche Tätigkeit die Klägerin bei der G ausgeübt hat, konnte sie nicht machen.
Die Klägerin bezog seit 01. Juli 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 02. Januar 1979), die mit Bescheid vom 06. August 1981 in Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01. März 1979 umgestellt wurde. Im Umstellungsbescheid wurden wiederum Pflichtbeiträge n den Jahren 1940 bis 1942 und freiwillige Beiträge in den Jahren 1954 bis 1977 zugrunde gelegt.
Am 31. März 2004 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Altersrente, weil die Beitragszeit vom 01. Januar 1954 bis zum 31. März 1955 nicht berücksichtigt sei. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 16. Juli 2004 mit, dass dieser Zeitraum, für den freiwillige Beiträge entrichtet worden seien, in die Berechnung der Altersrente eingeflossen sei. Daraufhin übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2004 die eingangs erwähnten Bescheinigungen der BARMER Ersatzkasse.
Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2004 und 26. Oktober 2004 wies die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung ihrer Rente von Anfang an zurück. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass Beiträge zur Pflichtversicherung gezahlt seien. Aus der Bescheinigung der Kasse sei nicht erkennbar, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt worden seien. Zudem spräche gegen eine Pflichtversicherung, dass für das gesamte Jahr freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. Dies wäre unzulässig gewesen, wenn der streitige Zeitraum mit Pflichtbeiträgen belegt gewesen wäre.
Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurück.
Hiergegen hat sich die am 25. April 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin ihre Auffassung wiederholt hat, für die Zeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 sei die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nachgewiesen.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. und 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 02. Januar 1979 zurückzunehmen und diese zu verurteilen, ihr eine höhere Versichertenrente unter Zugrundelegung auch einer Beitragszeit vom 15. Juni 1958 bis 31. Juli 1958 zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Anerkennung der geltend gemachten Beitragszeit fehle es an einem Nachweis beziehungsweise einer Glaubhaftmachung für die Beitragszahlung. Die eingereichten Bescheinigungen der BARMER Ersatzkasse seien insoweit jedoch nicht aussagekräftig.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 09. November 2006, zu deren Begründung auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen wird.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. Oktober 2004 und 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 02. Januar 1979 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung der Berechnung ihrer Altersrente eine Beitragszeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat bei der BARMER Ersatzkasse bezüglich einer Beitragsentrichtung der Klägerin im streitigen Zeitraum nachgefragt. Diese hat mit Schreiben vom 23. März 2007 und 02. April 2007 mitgeteilt, die Klägerin sei seit 01. Juli 1933 Mitglied der BARMER. Angaben zur Gestaltung des Versicherungsverhältnisses und der Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum könnten nicht mehr gemacht werden, da die dafür benötigten Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nicht mehr verfügbar seien. Das Schreiben vom 12. Juni 1958 liege daher ebenfalls nicht mehr vor. Es sei nicht möglich, auf der Grundlage dieser Bescheinigung zu bestätigen, dass an die BARMER Ersatzkasse tatsächlich Sozialversicherungspflichtbeiträge für den streitigen Zeitraum gezahlt wurden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Alleinentscheidung des Berichterstatters über die Berufung der Klägerin erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter des Senats entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 155 Abs. 1, 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zugrundelegung einer Beitragszeit vom 15. Juni 1958 bis 31. Juli 1958 als Pflichtbeitragszeit bei der Berechnung ihrer Altersrente.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rentenberechnung werden Beitragszeiten zugrunde gelegt. Dies sind gemäß § 55 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) unter anderem Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Hier ist eine Pflichtbeitragszeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nachgewiesen sind Pflichtbeitragszeiten, wenn sowohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis als auch die sich daraus ergebende tatsächliche Zahlung von Pflichtbeiträgen nachgewiesen sind. Zum Nachweis geeignet sind Versicherten- und Versicherungsausweise, Bescheinigungen der Versicherungsträger und Einzugsstellen sowie Steuer- und Feststellungsbescheide. Hier kommen die Bescheinigungen der BARMER Ersatzkasse allein in Betracht, die jedoch einen derartigen Nachweis nicht erbringen, wie die BARMER selbst zutreffend dargelegt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Bescheinigung zum einen keinerlei Angaben über die Art und Weise der Tätigkeit bei der G enthält, also darüber, ob diese tatsächlich versicherungspflichtig war, noch ob sie tatsächlich aufgenommen wurde. Die Bescheinigung, datiert vom 12. Juni 1958, die Pflichtbeitragszeit sollte jedoch erst einige Tage später am 15. Juni 1958 beginnen, kann naturgemäß allenfalls die Absicht, ein derartiges Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, beweisen, nicht jedoch, ob dies tatsächlich erfolgt ist. Gleiches gilt für die Beitragsentrichtung. Auch insoweit wären die Pflichtbeiträge erst mit Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses fällig gewesen, dies war am 12. Juni 1958 jedoch nicht der Fall, so dass auch insoweit kein Nachweis über eine tatsächliche Beitragsentrichtung erfolgt ist.
Die Pflichtbeitragszeit ist auch nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann (§ 23 SGB X), wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Hier ist zum einen zu beachten, dass, wie bereits dargelegt, die einzigen Beweismittel, nämlich die Bescheinigungen der BARMER, dies nicht nachweisen. Sie reichen auch zur Glaubhaftmachung nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin selbst in ihrem Versicherungsverlauf, als sie deutlich zeitnäher im Jahre 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat, nicht angegeben hat, im Jahre 1958 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt zu haben. Damals jedoch musste ihr Erinnerungsvermögen in Bezug auf diese Zeit noch genauer sein. Darüber hinaus sind in den Archiven der Beklagten, wie diese glaubhaft bekundet hat und wie gerichtsbekannt ist, für den fraglichen Zeitraum keinerlei Verluste vorhanden, das heißt, die Unterlagen über Beitragsentrichtungen sind vollständig vorhanden. Wenn dann jedoch im Fall der Klägerin keine Pflichtbeitragszeiten verzeichnet sind, spricht dies dafür, dass auch keine gezahlt worden sind. Schließlich ist zu beachten, dass die Klägerin für diese Zeit freiwillige Beiträge nachentrichtet hat, was nur jeweils bis zu drei Kalendermonaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich war. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin bis März 1959 freiwillige Beiträge für einen Zeitraum gezahlt hat, in dem sie, wie ihr damals noch erinnerlich sein musste, da er ein halbes Jahr zurücklag, Pflichtbeitragszeiten gezahlt hat. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beklagte freiwillige Beiträge entgegen den gesetzlichen Vorschriften entgegengenommen hätte, wenn an sie Pflichtbeiträge für diese Zeit gezahlt worden waren.
In Anbetracht dessen konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 160 SGG hierfür bezeichneten Gründe vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente. Ausschlaggebend ist, ob die Zeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 als weitere Beitragszeit der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist.
Die 1914 geborene Klägerin war nach einer Bescheinigung der BARMER Ersatzkasse vom 12. Juni 1958 aufgrund einer Tätigkeit bei der G in B ab dem 15. Juni 1958 in der Sozialversicherung pflichtversichert. In den Archiven der Beklagten, die für das gesamte Jahr 1958, als zwölf Monate, nachentrichtete Beiträge der Klasse 100 aufweisen, sind Unterlagen über eine Pflichtversicherung im streitigen Zeitraum nicht vorhanden.
Die BARMER Ersatzkasse hat ebenso wie die Beklagte die Originalunterlagen bereits vernichtet. Angaben darüber, welche Tätigkeit die Klägerin bei der G ausgeübt hat, konnte sie nicht machen.
Die Klägerin bezog seit 01. Juli 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 02. Januar 1979), die mit Bescheid vom 06. August 1981 in Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01. März 1979 umgestellt wurde. Im Umstellungsbescheid wurden wiederum Pflichtbeiträge n den Jahren 1940 bis 1942 und freiwillige Beiträge in den Jahren 1954 bis 1977 zugrunde gelegt.
Am 31. März 2004 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Altersrente, weil die Beitragszeit vom 01. Januar 1954 bis zum 31. März 1955 nicht berücksichtigt sei. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 16. Juli 2004 mit, dass dieser Zeitraum, für den freiwillige Beiträge entrichtet worden seien, in die Berechnung der Altersrente eingeflossen sei. Daraufhin übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2004 die eingangs erwähnten Bescheinigungen der BARMER Ersatzkasse.
Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2004 und 26. Oktober 2004 wies die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung ihrer Rente von Anfang an zurück. Es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass Beiträge zur Pflichtversicherung gezahlt seien. Aus der Bescheinigung der Kasse sei nicht erkennbar, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt worden seien. Zudem spräche gegen eine Pflichtversicherung, dass für das gesamte Jahr freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. Dies wäre unzulässig gewesen, wenn der streitige Zeitraum mit Pflichtbeiträgen belegt gewesen wäre.
Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurück.
Hiergegen hat sich die am 25. April 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin ihre Auffassung wiederholt hat, für die Zeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 sei die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nachgewiesen.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. und 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 02. Januar 1979 zurückzunehmen und diese zu verurteilen, ihr eine höhere Versichertenrente unter Zugrundelegung auch einer Beitragszeit vom 15. Juni 1958 bis 31. Juli 1958 zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Anerkennung der geltend gemachten Beitragszeit fehle es an einem Nachweis beziehungsweise einer Glaubhaftmachung für die Beitragszahlung. Die eingereichten Bescheinigungen der BARMER Ersatzkasse seien insoweit jedoch nicht aussagekräftig.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 09. November 2006, zu deren Begründung auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen wird.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 10. Oktober 2004 und 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 02. Januar 1979 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung der Berechnung ihrer Altersrente eine Beitragszeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat bei der BARMER Ersatzkasse bezüglich einer Beitragsentrichtung der Klägerin im streitigen Zeitraum nachgefragt. Diese hat mit Schreiben vom 23. März 2007 und 02. April 2007 mitgeteilt, die Klägerin sei seit 01. Juli 1933 Mitglied der BARMER. Angaben zur Gestaltung des Versicherungsverhältnisses und der Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum könnten nicht mehr gemacht werden, da die dafür benötigten Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nicht mehr verfügbar seien. Das Schreiben vom 12. Juni 1958 liege daher ebenfalls nicht mehr vor. Es sei nicht möglich, auf der Grundlage dieser Bescheinigung zu bestätigen, dass an die BARMER Ersatzkasse tatsächlich Sozialversicherungspflichtbeiträge für den streitigen Zeitraum gezahlt wurden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Alleinentscheidung des Berichterstatters über die Berufung der Klägerin erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter des Senats entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 155 Abs. 1, 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zugrundelegung einer Beitragszeit vom 15. Juni 1958 bis 31. Juli 1958 als Pflichtbeitragszeit bei der Berechnung ihrer Altersrente.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rentenberechnung werden Beitragszeiten zugrunde gelegt. Dies sind gemäß § 55 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) unter anderem Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Hier ist eine Pflichtbeitragszeit vom 15. Juni 1958 bis zum 31. Juli 1958 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nachgewiesen sind Pflichtbeitragszeiten, wenn sowohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis als auch die sich daraus ergebende tatsächliche Zahlung von Pflichtbeiträgen nachgewiesen sind. Zum Nachweis geeignet sind Versicherten- und Versicherungsausweise, Bescheinigungen der Versicherungsträger und Einzugsstellen sowie Steuer- und Feststellungsbescheide. Hier kommen die Bescheinigungen der BARMER Ersatzkasse allein in Betracht, die jedoch einen derartigen Nachweis nicht erbringen, wie die BARMER selbst zutreffend dargelegt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Bescheinigung zum einen keinerlei Angaben über die Art und Weise der Tätigkeit bei der G enthält, also darüber, ob diese tatsächlich versicherungspflichtig war, noch ob sie tatsächlich aufgenommen wurde. Die Bescheinigung, datiert vom 12. Juni 1958, die Pflichtbeitragszeit sollte jedoch erst einige Tage später am 15. Juni 1958 beginnen, kann naturgemäß allenfalls die Absicht, ein derartiges Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, beweisen, nicht jedoch, ob dies tatsächlich erfolgt ist. Gleiches gilt für die Beitragsentrichtung. Auch insoweit wären die Pflichtbeiträge erst mit Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses fällig gewesen, dies war am 12. Juni 1958 jedoch nicht der Fall, so dass auch insoweit kein Nachweis über eine tatsächliche Beitragsentrichtung erfolgt ist.
Die Pflichtbeitragszeit ist auch nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann (§ 23 SGB X), wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Hier ist zum einen zu beachten, dass, wie bereits dargelegt, die einzigen Beweismittel, nämlich die Bescheinigungen der BARMER, dies nicht nachweisen. Sie reichen auch zur Glaubhaftmachung nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin selbst in ihrem Versicherungsverlauf, als sie deutlich zeitnäher im Jahre 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat, nicht angegeben hat, im Jahre 1958 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt zu haben. Damals jedoch musste ihr Erinnerungsvermögen in Bezug auf diese Zeit noch genauer sein. Darüber hinaus sind in den Archiven der Beklagten, wie diese glaubhaft bekundet hat und wie gerichtsbekannt ist, für den fraglichen Zeitraum keinerlei Verluste vorhanden, das heißt, die Unterlagen über Beitragsentrichtungen sind vollständig vorhanden. Wenn dann jedoch im Fall der Klägerin keine Pflichtbeitragszeiten verzeichnet sind, spricht dies dafür, dass auch keine gezahlt worden sind. Schließlich ist zu beachten, dass die Klägerin für diese Zeit freiwillige Beiträge nachentrichtet hat, was nur jeweils bis zu drei Kalendermonaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich war. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin bis März 1959 freiwillige Beiträge für einen Zeitraum gezahlt hat, in dem sie, wie ihr damals noch erinnerlich sein musste, da er ein halbes Jahr zurücklag, Pflichtbeitragszeiten gezahlt hat. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beklagte freiwillige Beiträge entgegen den gesetzlichen Vorschriften entgegengenommen hätte, wenn an sie Pflichtbeiträge für diese Zeit gezahlt worden waren.
In Anbetracht dessen konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 160 SGG hierfür bezeichneten Gründe vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved