Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1664/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2733/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast), mit der er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Beschwerde sind die Bescheide vom 23.02.2007 und 20.03.2007 soweit die Beschwerdegegnerin (Bg) die Bewilligung der Leistungen u.a. für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 aufgehoben und dem Ast für diese Monate keine Auszahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) vorgenommen hat. Soweit sich der Ast erstmals mit der Beschwerde auch gegen die Rückforderung von überzahltem ALG II für die Monate Oktober bis November 2006 wendet ist dies nicht Gegenstand der Beschwerde, da das SG hierüber nicht entschieden hat.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren richtet sich nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, da der Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.02.2007 und 20.03.2007 über § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG gem. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 448 und Eicher/Spellbrink § 39 SGB II Rn 10 ff), im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Bewilligungsbescheid vom 18.09.2006 in Kraft gesetzt würde, so dass die bewilligten Leistungen ausbezahlt werden müssten. Die Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grund einer Interessenabwägung, wobei aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) folgt, dass hinsichtlich des "ob" des vorläufigen Rechtsschutzes kein Ermessen besteht, sondern nur hinsichtlich des "wie" (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86 b SGG Rdnr. 12 m.w.H.). Bei der Entscheidung sind die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Rdnr. 195). Darüber hinaus ist zunächst Verfahrensvoraussetzung, dass gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben worden sind; der Verwaltungsakt darf also nicht bestandskräftig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 7).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 23.02.2007 und vom 20.03.2007 in dem hier streitigen Umfang nicht anzuordnen. Zwar ist die letztgenannte Verfahrensvoraussetzung im Hinblick auf das Schreiben der Bg vom 20.08.2007, in dem diese sich bereit erklärt hat, das Schreiben des Ast (an das Sozialgericht Speyer) vom 27.04.2007 als Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.02.2007 und 20.03.2007 anzusehen und darüber im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden, gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 23.02.2007 (Aufhebung der Bewilligung wegen Umzugs am 01.01.2007), weil der Ast selber einräumt, zu dem betreffenden Datum umgezogen zu sein. Leistungen von der dann örtlich unzuständigen Bg (§ 36 Abs. 2 SGB II) stehen ihm damit ab dem 01.01.2007 offensichtlich nicht mehr zu. Hinsichtlich des Bescheids vom 20.03.2007 (Aufhebung der Bewilligung wegen Fremdvermietung und fehlendem Nachweis über Aufenthaltsort) müssen weitere Ermittlungen - spätestens in dem gegebenenfalls vom Ast nach Erteilung des Widerspruchsbescheids eingeleiteten Klageverfahren - ergeben, ob die Bg von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ihre örtliche Unzuständigkeit zu Recht unterstellt hat. Gleichwohl ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil die Leistungen der Grundsicherung der Deckung eines akuten gegenwärtigen Bedarfs dienen, der im April 2007 für Dezember 2006 geltend gemachte Bedarf jedoch in der Vergangenheit liegt und deswegen nicht von einer drohenden Rechtsbeeinträchtigung gesprochen werden kann, weshalb dem Vollziehungsinteresse der Bg der Vorrang einzuräumen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast), mit der er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Beschwerde sind die Bescheide vom 23.02.2007 und 20.03.2007 soweit die Beschwerdegegnerin (Bg) die Bewilligung der Leistungen u.a. für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 aufgehoben und dem Ast für diese Monate keine Auszahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) vorgenommen hat. Soweit sich der Ast erstmals mit der Beschwerde auch gegen die Rückforderung von überzahltem ALG II für die Monate Oktober bis November 2006 wendet ist dies nicht Gegenstand der Beschwerde, da das SG hierüber nicht entschieden hat.
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren richtet sich nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, da der Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.02.2007 und 20.03.2007 über § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG gem. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 448 und Eicher/Spellbrink § 39 SGB II Rn 10 ff), im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Bewilligungsbescheid vom 18.09.2006 in Kraft gesetzt würde, so dass die bewilligten Leistungen ausbezahlt werden müssten. Die Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grund einer Interessenabwägung, wobei aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) folgt, dass hinsichtlich des "ob" des vorläufigen Rechtsschutzes kein Ermessen besteht, sondern nur hinsichtlich des "wie" (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86 b SGG Rdnr. 12 m.w.H.). Bei der Entscheidung sind die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage 2005, Rdnr. 195). Darüber hinaus ist zunächst Verfahrensvoraussetzung, dass gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben worden sind; der Verwaltungsakt darf also nicht bestandskräftig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 7).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 23.02.2007 und vom 20.03.2007 in dem hier streitigen Umfang nicht anzuordnen. Zwar ist die letztgenannte Verfahrensvoraussetzung im Hinblick auf das Schreiben der Bg vom 20.08.2007, in dem diese sich bereit erklärt hat, das Schreiben des Ast (an das Sozialgericht Speyer) vom 27.04.2007 als Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.02.2007 und 20.03.2007 anzusehen und darüber im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden, gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 23.02.2007 (Aufhebung der Bewilligung wegen Umzugs am 01.01.2007), weil der Ast selber einräumt, zu dem betreffenden Datum umgezogen zu sein. Leistungen von der dann örtlich unzuständigen Bg (§ 36 Abs. 2 SGB II) stehen ihm damit ab dem 01.01.2007 offensichtlich nicht mehr zu. Hinsichtlich des Bescheids vom 20.03.2007 (Aufhebung der Bewilligung wegen Fremdvermietung und fehlendem Nachweis über Aufenthaltsort) müssen weitere Ermittlungen - spätestens in dem gegebenenfalls vom Ast nach Erteilung des Widerspruchsbescheids eingeleiteten Klageverfahren - ergeben, ob die Bg von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ihre örtliche Unzuständigkeit zu Recht unterstellt hat. Gleichwohl ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil die Leistungen der Grundsicherung der Deckung eines akuten gegenwärtigen Bedarfs dienen, der im April 2007 für Dezember 2006 geltend gemachte Bedarf jedoch in der Vergangenheit liegt und deswegen nicht von einer drohenden Rechtsbeeinträchtigung gesprochen werden kann, weshalb dem Vollziehungsinteresse der Bg der Vorrang einzuräumen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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