Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3445/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3863/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente.
Der am 1940 in Griechenland geborene Kläger war in der Zeit vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt.
Am 20.10.2004 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA, bei dem er von 1962 bis 1967 sowie von 1979 bis 2004 versichert war, bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente.
Mit Bescheid vom 16.2.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente ab, da auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten nicht vorhanden seien. Die Beiträge für die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten anrechenbaren Zeiten vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 seien dem Kläger auf seinen Antrag vom 12.10.1979 mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 16.11.1979 gem. § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden. Die Beitragserstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen aus.
Hiergegen legte der Kläger am 30.3.2005 Widerspruch ein und behauptete, er habe die Rentenversicherungsbeiträge nicht zurückerstattet erhalten. Er bitte um Zusendung einer Kopie des Erstattungsantrages mit seiner Unterschrift.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Versicherungskonto des Klägers gehe hervor, dass ihm die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 mit Bescheid vom 16.11.1979 in Höhe von DM 18.559,90 erstattet worden seien. Des weiteren lägen die Versicherungskarten 1 und 2 vor, die Versicherungszeiten vom 4.11.1966 (gemeint: 4.11.1968) enthielten den Stempelaufdruck, Beiträge gem. § 1303 Abs. 1 RVO erstattet.
Hiergegen erhob der Kläger am 9.6.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Altersrente weiter verfolgte. Er trug vor, er habe von der Beklagten keinen Erstattungsbetrag erhalten. Er könne sich auch nicht erinnern, einen Erstattungsantrag gestellt zu haben. Die Beklagte legte eine Kopie der Sammelüberweisung (Beitragserstattungen Griechenland) vom 22.11.1979 vor, wonach für den Kläger DM 18.559,90 überwiesen worden waren.
Mit Urteil vom 28.6.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Beitragserstattungsvorgang sei in den Behördenakten der Beklagten hinreichend dokumentiert. Neben den im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die einen Erstattungsantrag des Klägers vom 12.10.1979 und einen Erstattungsbescheid vom 16.11.1979 belegten, spreche vor allem der Inhalt der Originalversicherungskarten Nr. 1 und 2 dafür, dass eine vom Kläger beantragte und von der Beklagten ordnungsgemäß beschiedene Beitragserstattung tatsächlich stattgefunden habe und dem Kläger die Beitragserstattung zugeflossen sei. Auf den Versicherungskarten seien die Versicherungszeiten des Klägers "ungültig" gestempelt worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstattungsantrages sei jeweils ein Stempel mit der Bemerkung "Beiträge erstattet gemäß § 1303 RVO Stuttgart, den 19.10.1979 Landesversicherungsanstalt Württemberg" angebracht. In zeitlicher Reihenfolge schließe sich der dokumentierte Erstattungsbescheid vom 16.11.1979 an, auf welchen die Sammelüberweisung vom 22.11.1979 an die Commercial Bank of Greece folge. Darin sei der Kläger namentlich benannt, seine Wohnanschrift und seine Versicherungsnummer sowie der Erstattungsbetrag richtig angegeben. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 30.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.7.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe keinen Erstattungsantrag auf Auszahlung seiner eingezahlten Rentenbeiträge gestellt. Der bloße Stempelaufdruck ohne Unterschrift vermöge nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich einen Erstattungsantrag gestellt habe. Auch müsse die Beklagte beweisen, dass der Erstattungsbetrag tatsächlich an ihn gelangt sei, zumal er kein Konto bei der Commercial Bank of Greece unterhalten habe. Auch sei er von 1978 bis 1993 in K., A. Str. 4 wohnhaft gewesen, wo seine Frau ein kleines Ladengeschäft unterhalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen 9.489,54 EUR nebst 4% Zinsen seit 1.1.1980 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, es könne weder der Beitragserstattungsantrag noch der entsprechende Beitragsbescheid vorgelegt werden. Der Vorgang sei jedoch zweifelsfrei im Versicherungskonto dokumentiert. Die wichtigen, den Erstattungsvorgang belegenden Unterlagen seien auch nicht ausgeschieden worden. Die Beklagte hat den Kontospiegel der Ehefrau des Klägers E. vorgelegt. Daraus ist zu entnehmen, dass diese am 12.10.1979 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat, dem mit Bescheid vom 13.11.1979 entsprochen wurde. Der Erstattungsbetrag für die Zeit vom 04.11.1968 bis 31.05.1977 belief sich auf 10.011,90 DM. Als Anschrift der Ehefrau ist im Kontospiegel vermerkt: V. K ...
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Eine Leistungspflicht der Beklagten besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger in der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland keine Versicherungszeiten vorzuweisen hat.
Der Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt wurden, ist nicht verpflichtet, Leistungen aus diesen Zeiten zu gewähren, sofern nicht auf Grund allein dieser Zeiten ein Leistungsanspruch nach innerstaatlichem Recht erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 EWG-Verordnung 1408/71).
Der Kläger hat nach innerstaatlichem (deutschem) Recht keine Versicherungszeiten von mindestens einem Jahr noch Versicherungszeiten unter einem Jahr zurückgelegt. Auch würden Versicherungszeiten unter einem Jahr zu keinem Rentenanspruch nach deutschem Recht führen, da für die Regelaltersrente eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VI).
Die vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 geleisteten Beiträge wurden dem Kläger erstattet, weswegen die zugrundeliegenden Versicherungszeiten nicht mehr angerechnet werden können. Gem. § 1303 Abs. 7 RVO, der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr: § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI), schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der Vortrag des Klägers, er habe keinen Erstattungsantrag gestellt und weder einen Beitragserstattungsbescheid noch den Erstattungsbetrag erhalten, hält der Senat nicht für glaubwürdig. Hiergegen sprechen zunächst die Ausdrucke auf dem Datenblatt vom 16.2.2005: Beitragserstattung: 1830 30 Antrag vom 12.10.1979 Bescheid vom 16.11.1979 Erstattung vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 Erstattungsbetrag 018.559,90.
Neben den Computerdaten, die den Erstattungsantrag, den Erstattungsbescheid sowie den Erstattungsbetrag belegen, spricht auch der Inhalt der bei den Behördenakten befindlichen Originalversichertenkarten des Klägers vom 19.11.1968 und 3.6.1971 dafür, dass die vom Kläger beantragte und von der Beklagten ordnungsgemäß beschiedene Beitragserstattung auch tatsächlich durchgeführt wurde und dem Kläger die Beitragserstattung ordnungsgemäß zugeflossen ist. Auf den Versicherungskarten sind die jeweiligen Versicherungszeiten des Klägers von der Beklagten "ungültig" (7 Mal) gestempelt. Des weiteren finden sich je zwei Stempelaufdrucke mit der Bemerkung "Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 RVO" sowie "Beiträge erstattet gemäß § 1303/1 RVO, Stuttgart dem 29. Oktober 1979, Landesversicherungsanstalt Württemberg". Durch diese Einträge wird eine Vermutung begründet, dass die Beitragserstattung auch tatsächlich erfolgt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die diese Vermutung widerlegen (BSG SozR Nr. 69 zu § 128 SGG). Solche Tatsachen vermochte der Senat jedoch nicht festzustellen.
Vielmehr spricht die vorliegende Kopie der Sammelüberweisung vom 22.11.1979 ebenfalls dafür, dass dem Kläger der Erstattungsbetrag von DM 18.559,90 unter Nr. 38 der Durchschrift zur Sammelüberweisung vom Beklagten-Konto Nr. 2001485 bei der Landessparkasse-Girokasse S. auf die Commercial Bank of Greece (2809883) überwiesen wurde. In der Durchschrift zur Sammelüberweisung ist der Kläger namentlich benannt, seine Versicherungsnummer (mit Geburtsdatum) ist aufgeführt und als Anschrift ist V. K. angegeben. Damit genügt das von der Beklagten gewählte und dokumentierte Überweisungsverfahren den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - und der bankrechtlichen Literatur an Sammelüberweisungen zu stellen sind. Hierzu wird auf das Urteil des BGH vom 30. Juni 1992, XI ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1264 ff. = in JURIS Bezug genommen. In der maßgeblichen Passage dieses Urteils des BGH, die sich der Senat zu eigen macht, wird die rechtliche Qualität Sammelüberweisung wie folgt beschrieben:
"Der Sammelüberweisungsauftrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; die im Zusammenhang mit der Automatisierung des Zahlungsverkehrs im Kreditgewerbe vereinbarten "Richtlinien für einheitliche Zahlungsvordrucke" (Abdruck bei Kindermann in BuB Rn. 6/41) treffen für die Gestaltung des Sammelauftrags selbst keine Regelung. In der bankrechtlichen Literatur wird das Sammelüberweisungsverfahren dahingehend beschrieben, daß das erste, die Unterschrift des Auftraggebers tragende Blatt des Überweisungsformulars durch eine Aufstellung der einzelnen Überweisungsträger ersetzt wird, der Sammelüberweisungsauftrag aber in jedem Fall die Einzelbeträge sowie die Gesamtsumme der beiliegenden (Einzel-)Überweisungsträger enthalten muß (vgl. dazu Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen 38. Aufl. S. 522, 523; Kindermann a.a.O. Rn. 6/36 mit Abdruck eines Musterformulars). Seine Unterschrift hat der Auftraggeber unter der Auflistung der Einzelüberweisungen zu leisten (vgl. Kindermann a.a.O.)."
Auf diese Unterlagen stützt der Senat die Vermutung einer tatsächlichen und wirksamen Beitragserstattung, in deren Rahmen dem Kläger auch der Erstattungsbetrag von 18.559,90 DM von dem Korrespondenzsammelkonto der Commercial Bank of Greece in A. weitergeleitet worden ist. Diese Vermutung ist deshalb berechtigt, weil die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 RVO eine vom Versicherten zu beantragende Leistung war (vgl. § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO) und er als Antragsteller bei einer Verzögerung der Entscheidung und der Auszahlung diese anmahnen würde (Urteil des Senats vom 27. Februar 1984 - L 9 J 1848/83 in JURIS). Wenn das Geld nicht an den Kläger hätte weitergeleitet werden können, wäre es zu einem Rückfluss der 18.559,90 DM von dem Korrespondenzkonto der Commercial Bank of Greece auf das Konto der Beklagten bei der Landessparkasse-Girokasse S. gekommen. Dies war aber nicht der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 12.4.2005 - L 9 R 345/03).
Soweit der Kläger vorträgt, der Bescheid der Beklagten vom 16.11.1979 habe ihn gar nicht erreichen können, da er in jener Zeit nicht in V., sondern von 1978 bis 1993 in K., A.str.4 gewohnt habe, überzeugt dies den Senat nicht. Denn der Kläger stammt aus dem 800-Einwohner-Dorf V. und ist dort auch wieder wohnhaft. Der Umstand, dass seine Ehefrau in der A.str. 4 in K. ein Ladengeschäft betrieben hat, belegt nicht, dass der Kläger im Ort V. nicht erreichbar war, zumal auch der Erstattungsbescheid für seine Ehefrau vom 13.11.1979 diese offensichtlich unter der Anschrift V. K. erreicht hat, wie sich aus den beigezogenen Unterlagen der Beklagten ergibt. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass seine Ehefrau den Erstattungsbetrag erhalten hat. Da seine Ehefrau ebenfalls am 12.10.1979 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat, welchem mit Bescheid vom 13.11.1979 stattgegeben wurde, und sie die Beitragserstattung auch erhalten hat, hält der Senat es nicht für glaubhaft, dass der Kläger selbst den in den Akten dokumentierten Antrag vom 12.10.1979 auf Beitragserstattung nicht gestellt und keine Beitragserstattung erhalten hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente.
Der am 1940 in Griechenland geborene Kläger war in der Zeit vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt.
Am 20.10.2004 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA, bei dem er von 1962 bis 1967 sowie von 1979 bis 2004 versichert war, bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente.
Mit Bescheid vom 16.2.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente ab, da auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten nicht vorhanden seien. Die Beiträge für die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten anrechenbaren Zeiten vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 seien dem Kläger auf seinen Antrag vom 12.10.1979 mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 16.11.1979 gem. § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden. Die Beitragserstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen aus.
Hiergegen legte der Kläger am 30.3.2005 Widerspruch ein und behauptete, er habe die Rentenversicherungsbeiträge nicht zurückerstattet erhalten. Er bitte um Zusendung einer Kopie des Erstattungsantrages mit seiner Unterschrift.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Versicherungskonto des Klägers gehe hervor, dass ihm die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 mit Bescheid vom 16.11.1979 in Höhe von DM 18.559,90 erstattet worden seien. Des weiteren lägen die Versicherungskarten 1 und 2 vor, die Versicherungszeiten vom 4.11.1966 (gemeint: 4.11.1968) enthielten den Stempelaufdruck, Beiträge gem. § 1303 Abs. 1 RVO erstattet.
Hiergegen erhob der Kläger am 9.6.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Altersrente weiter verfolgte. Er trug vor, er habe von der Beklagten keinen Erstattungsbetrag erhalten. Er könne sich auch nicht erinnern, einen Erstattungsantrag gestellt zu haben. Die Beklagte legte eine Kopie der Sammelüberweisung (Beitragserstattungen Griechenland) vom 22.11.1979 vor, wonach für den Kläger DM 18.559,90 überwiesen worden waren.
Mit Urteil vom 28.6.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Beitragserstattungsvorgang sei in den Behördenakten der Beklagten hinreichend dokumentiert. Neben den im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die einen Erstattungsantrag des Klägers vom 12.10.1979 und einen Erstattungsbescheid vom 16.11.1979 belegten, spreche vor allem der Inhalt der Originalversicherungskarten Nr. 1 und 2 dafür, dass eine vom Kläger beantragte und von der Beklagten ordnungsgemäß beschiedene Beitragserstattung tatsächlich stattgefunden habe und dem Kläger die Beitragserstattung zugeflossen sei. Auf den Versicherungskarten seien die Versicherungszeiten des Klägers "ungültig" gestempelt worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstattungsantrages sei jeweils ein Stempel mit der Bemerkung "Beiträge erstattet gemäß § 1303 RVO Stuttgart, den 19.10.1979 Landesversicherungsanstalt Württemberg" angebracht. In zeitlicher Reihenfolge schließe sich der dokumentierte Erstattungsbescheid vom 16.11.1979 an, auf welchen die Sammelüberweisung vom 22.11.1979 an die Commercial Bank of Greece folge. Darin sei der Kläger namentlich benannt, seine Wohnanschrift und seine Versicherungsnummer sowie der Erstattungsbetrag richtig angegeben. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 30.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.7.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe keinen Erstattungsantrag auf Auszahlung seiner eingezahlten Rentenbeiträge gestellt. Der bloße Stempelaufdruck ohne Unterschrift vermöge nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich einen Erstattungsantrag gestellt habe. Auch müsse die Beklagte beweisen, dass der Erstattungsbetrag tatsächlich an ihn gelangt sei, zumal er kein Konto bei der Commercial Bank of Greece unterhalten habe. Auch sei er von 1978 bis 1993 in K., A. Str. 4 wohnhaft gewesen, wo seine Frau ein kleines Ladengeschäft unterhalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen 9.489,54 EUR nebst 4% Zinsen seit 1.1.1980 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, es könne weder der Beitragserstattungsantrag noch der entsprechende Beitragsbescheid vorgelegt werden. Der Vorgang sei jedoch zweifelsfrei im Versicherungskonto dokumentiert. Die wichtigen, den Erstattungsvorgang belegenden Unterlagen seien auch nicht ausgeschieden worden. Die Beklagte hat den Kontospiegel der Ehefrau des Klägers E. vorgelegt. Daraus ist zu entnehmen, dass diese am 12.10.1979 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat, dem mit Bescheid vom 13.11.1979 entsprochen wurde. Der Erstattungsbetrag für die Zeit vom 04.11.1968 bis 31.05.1977 belief sich auf 10.011,90 DM. Als Anschrift der Ehefrau ist im Kontospiegel vermerkt: V. K ...
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Eine Leistungspflicht der Beklagten besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger in der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland keine Versicherungszeiten vorzuweisen hat.
Der Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt wurden, ist nicht verpflichtet, Leistungen aus diesen Zeiten zu gewähren, sofern nicht auf Grund allein dieser Zeiten ein Leistungsanspruch nach innerstaatlichem Recht erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 EWG-Verordnung 1408/71).
Der Kläger hat nach innerstaatlichem (deutschem) Recht keine Versicherungszeiten von mindestens einem Jahr noch Versicherungszeiten unter einem Jahr zurückgelegt. Auch würden Versicherungszeiten unter einem Jahr zu keinem Rentenanspruch nach deutschem Recht führen, da für die Regelaltersrente eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VI).
Die vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 geleisteten Beiträge wurden dem Kläger erstattet, weswegen die zugrundeliegenden Versicherungszeiten nicht mehr angerechnet werden können. Gem. § 1303 Abs. 7 RVO, der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr: § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI), schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der Vortrag des Klägers, er habe keinen Erstattungsantrag gestellt und weder einen Beitragserstattungsbescheid noch den Erstattungsbetrag erhalten, hält der Senat nicht für glaubwürdig. Hiergegen sprechen zunächst die Ausdrucke auf dem Datenblatt vom 16.2.2005: Beitragserstattung: 1830 30 Antrag vom 12.10.1979 Bescheid vom 16.11.1979 Erstattung vom 4.11.1968 bis 22.9.1977 Erstattungsbetrag 018.559,90.
Neben den Computerdaten, die den Erstattungsantrag, den Erstattungsbescheid sowie den Erstattungsbetrag belegen, spricht auch der Inhalt der bei den Behördenakten befindlichen Originalversichertenkarten des Klägers vom 19.11.1968 und 3.6.1971 dafür, dass die vom Kläger beantragte und von der Beklagten ordnungsgemäß beschiedene Beitragserstattung auch tatsächlich durchgeführt wurde und dem Kläger die Beitragserstattung ordnungsgemäß zugeflossen ist. Auf den Versicherungskarten sind die jeweiligen Versicherungszeiten des Klägers von der Beklagten "ungültig" (7 Mal) gestempelt. Des weiteren finden sich je zwei Stempelaufdrucke mit der Bemerkung "Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 RVO" sowie "Beiträge erstattet gemäß § 1303/1 RVO, Stuttgart dem 29. Oktober 1979, Landesversicherungsanstalt Württemberg". Durch diese Einträge wird eine Vermutung begründet, dass die Beitragserstattung auch tatsächlich erfolgt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die diese Vermutung widerlegen (BSG SozR Nr. 69 zu § 128 SGG). Solche Tatsachen vermochte der Senat jedoch nicht festzustellen.
Vielmehr spricht die vorliegende Kopie der Sammelüberweisung vom 22.11.1979 ebenfalls dafür, dass dem Kläger der Erstattungsbetrag von DM 18.559,90 unter Nr. 38 der Durchschrift zur Sammelüberweisung vom Beklagten-Konto Nr. 2001485 bei der Landessparkasse-Girokasse S. auf die Commercial Bank of Greece (2809883) überwiesen wurde. In der Durchschrift zur Sammelüberweisung ist der Kläger namentlich benannt, seine Versicherungsnummer (mit Geburtsdatum) ist aufgeführt und als Anschrift ist V. K. angegeben. Damit genügt das von der Beklagten gewählte und dokumentierte Überweisungsverfahren den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - und der bankrechtlichen Literatur an Sammelüberweisungen zu stellen sind. Hierzu wird auf das Urteil des BGH vom 30. Juni 1992, XI ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1264 ff. = in JURIS Bezug genommen. In der maßgeblichen Passage dieses Urteils des BGH, die sich der Senat zu eigen macht, wird die rechtliche Qualität Sammelüberweisung wie folgt beschrieben:
"Der Sammelüberweisungsauftrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; die im Zusammenhang mit der Automatisierung des Zahlungsverkehrs im Kreditgewerbe vereinbarten "Richtlinien für einheitliche Zahlungsvordrucke" (Abdruck bei Kindermann in BuB Rn. 6/41) treffen für die Gestaltung des Sammelauftrags selbst keine Regelung. In der bankrechtlichen Literatur wird das Sammelüberweisungsverfahren dahingehend beschrieben, daß das erste, die Unterschrift des Auftraggebers tragende Blatt des Überweisungsformulars durch eine Aufstellung der einzelnen Überweisungsträger ersetzt wird, der Sammelüberweisungsauftrag aber in jedem Fall die Einzelbeträge sowie die Gesamtsumme der beiliegenden (Einzel-)Überweisungsträger enthalten muß (vgl. dazu Obst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen 38. Aufl. S. 522, 523; Kindermann a.a.O. Rn. 6/36 mit Abdruck eines Musterformulars). Seine Unterschrift hat der Auftraggeber unter der Auflistung der Einzelüberweisungen zu leisten (vgl. Kindermann a.a.O.)."
Auf diese Unterlagen stützt der Senat die Vermutung einer tatsächlichen und wirksamen Beitragserstattung, in deren Rahmen dem Kläger auch der Erstattungsbetrag von 18.559,90 DM von dem Korrespondenzsammelkonto der Commercial Bank of Greece in A. weitergeleitet worden ist. Diese Vermutung ist deshalb berechtigt, weil die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 RVO eine vom Versicherten zu beantragende Leistung war (vgl. § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO) und er als Antragsteller bei einer Verzögerung der Entscheidung und der Auszahlung diese anmahnen würde (Urteil des Senats vom 27. Februar 1984 - L 9 J 1848/83 in JURIS). Wenn das Geld nicht an den Kläger hätte weitergeleitet werden können, wäre es zu einem Rückfluss der 18.559,90 DM von dem Korrespondenzkonto der Commercial Bank of Greece auf das Konto der Beklagten bei der Landessparkasse-Girokasse S. gekommen. Dies war aber nicht der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 12.4.2005 - L 9 R 345/03).
Soweit der Kläger vorträgt, der Bescheid der Beklagten vom 16.11.1979 habe ihn gar nicht erreichen können, da er in jener Zeit nicht in V., sondern von 1978 bis 1993 in K., A.str.4 gewohnt habe, überzeugt dies den Senat nicht. Denn der Kläger stammt aus dem 800-Einwohner-Dorf V. und ist dort auch wieder wohnhaft. Der Umstand, dass seine Ehefrau in der A.str. 4 in K. ein Ladengeschäft betrieben hat, belegt nicht, dass der Kläger im Ort V. nicht erreichbar war, zumal auch der Erstattungsbescheid für seine Ehefrau vom 13.11.1979 diese offensichtlich unter der Anschrift V. K. erreicht hat, wie sich aus den beigezogenen Unterlagen der Beklagten ergibt. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass seine Ehefrau den Erstattungsbetrag erhalten hat. Da seine Ehefrau ebenfalls am 12.10.1979 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat, welchem mit Bescheid vom 13.11.1979 stattgegeben wurde, und sie die Beitragserstattung auch erhalten hat, hält der Senat es nicht für glaubhaft, dass der Kläger selbst den in den Akten dokumentierten Antrag vom 12.10.1979 auf Beitragserstattung nicht gestellt und keine Beitragserstattung erhalten hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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