L 7 AS 3969/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2092/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3969/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weiterzahlung unter Nichtberücksichtigung der so genannten Zahlsperre im Schreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 zu Recht abgelehnt. Der hier zu prüfende - weitere - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war von Anfang an unzulässig.

Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den am 27. Juli 2007 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurückgewiesen. Das Begehren, um das es geht, ist eine vorläufige Leistungspflicht des Antragsgegners trotz der ausgesprochenen Zahlsperre. Dieses Begehren war aber bereits unter dem Aktenzeichen S 9 AS 1881/07 ER seit dem 5. Juli 2007 beim SG anhängig, weshalb ein erneutes Verfahren in derselben Sache unzulässig war (§ 94 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Antragsteller irrt, wenn er meint, dass ausschließlich die Zahlsperre selber Gegenstand des anderen Verfahrens sei und nicht die Leistungsbewilligung. Was die weiter gerügte zeitliche Reihenfolge der Beschlüsse in den beiden Verfahren angeht, so ergibt sich daraus keinerlei Verletzung prozessualer Rechte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved